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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §431;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde 1. des Ing. Herbert
B in H sowie 2. des Josef K, 3. der Appolonia K, 4. des Helmut K und 5. der Ingrid K, diese vier Beschwerdeführer in G, alle vertreten durch Stenitzer & Stenitzer Rechtsanwälte OEG in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 32 - 34, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. August 2001, Zl. 03-30.40- 414-01/24, betreffend Satzungsänderung einer Wassergenossenschaft, Auflösung dieser Genossenschaft und Aufhebung eines wasserpolizeilichen Auftrages (mitbeteiligte Parteien:
1. Wassergenossenschaft P, 2. Wilhelmine T und 3. Franz L, alle in G, alle vertreten durch Kaan, Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 1),
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer und von der Drittbeschwerdeführerin erhoben wurde, insoweit zur Gänze und, soweit sie von den übrigen Beschwerdeführern in Ansehung der Spruchpunkte II.1. und III. des angefochtenen Bescheides erhoben wurde, in diesem Umfang zurückgewiesen.Die Beschwerde wird, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer und von der Drittbeschwerdeführerin erhoben wurde, insoweit zur Gänze und, soweit sie von den übrigen Beschwerdeführern in Ansehung der Spruchpunkte römisch zwei.1. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides erhoben wurde, in diesem Umfang zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
und 2. zu Recht erkannt:
Spruch
Im Übrigen wird auf Grund der vom Erstbeschwerdeführer, vom Viertbeschwerdeführer und von der Fünftbeschwerdeführerin erhobenen Beschwerde der angefochtene Bescheid, der in Ansehung der Spruchpunkte I. und IV. mangels Anfechtung unberührt bleibt, im Umfang des Spruchpunktes II.2. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Im Übrigen wird auf Grund der vom Erstbeschwerdeführer, vom Viertbeschwerdeführer und von der Fünftbeschwerdeführerin erhobenen Beschwerde der angefochtene Bescheid, der in Ansehung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch vier. mangels Anfechtung unberührt bleibt, im Umfang des Spruchpunktes römisch zwei.2. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer, dem Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L (BH) vom 17. Juni 1988 wurde gemäß § 74 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 und § 98 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 die mittels freier Vereinbarung gegründete Wassergenossenschaft "P" (die erstmitbeteiligte Partei, im Folgenden: WG) zum Zweck der Errichtung und Erhaltung einer Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage anerkannt und festgestellt, dass die folgenden Grundstückseigentümer, nämlich der Drittmitbeteiligte (Dritt-MP), Franz H, der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer, Mitglieder dieser Wassergenossenschaft seien. Ferner wurde ausgesprochen, dass dieser Bescheid die Genehmigung der Satzungen einschließe und die Wassergenossenschaft mit Rechtskraft des Bescheides die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts erlange.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L (BH) vom 17. Juni 1988 wurde gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Litera a und Absatz 2 und Paragraph 98, des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 die mittels freier Vereinbarung gegründete Wassergenossenschaft "P" (die erstmitbeteiligte Partei, im Folgenden: WG) zum Zweck der Errichtung und Erhaltung einer Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage anerkannt und festgestellt, dass die folgenden Grundstückseigentümer, nämlich der Drittmitbeteiligte (Dritt-MP), Franz H, der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer, Mitglieder dieser Wassergenossenschaft seien. Ferner wurde ausgesprochen, dass dieser Bescheid die Genehmigung der Satzungen einschließe und die Wassergenossenschaft mit Rechtskraft des Bescheides die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts erlange.
Diese am 3. Juni 1988 bei der BH vorgelegten Satzungen haben
(u.a.) folgenden Wortlaut:
"....
§ 2 Paragraph 2
Zweck und Umfang der Wassergenossenschaft
....
Zweck der Genossenschaft ist die Herstellung und Erhaltung
einer Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage in S. ...einer Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage in Sitzung ...
§ 3 Paragraph 3
Mitgliedschaft
Mitglieder der Genossenschaft sind die jeweiligen Eigentümer
der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen oder in Hinkunft anzuschließenden Liegenschaften. ...
....
§ 6 Paragraph 6
Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen
Die Ermittlung der Stimmberechtigung kann nach folgenden Grundsätzen erfolgen:
a) Die auf die einzelnen Mitglieder entfallende Anzahl der Stimmen wird nach dem Wasserverbrauch festgelegt. Maßgebend hiefür sind die Verbrauchswerte des unmittelbar vorausgegangenen Kalenderjahres.
b) Die auf die einzelnen Mitglieder entfallende Anzahl der Stimmen wird nach dem Personen- u. Viehstand bzw. nach der Zahl der Wasserauslässe festgelegt. Eine entsprechende Zählung ist einmal im Jahr von der Wassergenossenschaft durchzuführen, und sind die Ergebnisse des unmittelbar vorausgegangenen Kalenderjahres für die Ermittlung der Stimmen maßgebend.
c) Auf jedes Mitglied der Wassergenossenschaft entfällt eine Stimme.
....
§ 8 Paragraph 8
Genossenschaftsorgane
Die Organe der Genossenschaft sind die Genossenschaftsversammlung, der Ausschuss, der Obmann und der Kassier.
Bei Genossenschaften mit weniger als 20 Mitgliedern kann an Stelle des Ausschusses ein Geschäftsführer bestellt werden, der die Aufgabe des Ausschusses und des Obmannes in sich vereinigt.
§ 9 Paragraph 9
Einberufung und Beschlussfähigkeit der Genossenschaftsversammlung
Die Genossenschaftsversammlung besteht aus der Versammlung der Genossenschaftsmitglieder. Sie ist über Beschluss des Ausschusses vom Obmann bzw. Geschäftsführer mindestens einmal jährlich im ersten Vierteljahr und nach Bedarf, wenn es der Ausschuss für notwendig erachtet oder wenn dies mindestens ein Drittel der Genossenschaftsmitglieder verlangt, einzuberufen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen, und zwar derart, dass die Einladung jedem Mitglied spätestens eine Woche vor der Versammlung zukommt. In gleicher Weise ist auch die Wasserrechtsbehörde von der Abhaltung der Versammlung zu verständigen. Es bleibt ihr überlassen, zur Versammlung einen Vertreter zu entsenden. Die Genossenschaftsmitglieder können sich in der Genossenschaftsversammlung auch durch eine von ihnen schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen.
Die Versammlung wird vom Obmann bzw. Geschäftsführer geleitet. Sie ist im Allgemeinen beschlussfähig, wenn durch die Teilnehmer mehr als die Hälfte der gesamten Stimmen (§ 6 dieser Satzungen) vertreten ist. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist unter Beachtung der Vorschriften des Absatzes 1 die Genossenschaftsversammlung mit derselben Tagesordnung noch einmal einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig.Die Versammlung wird vom Obmann bzw. Geschäftsführer geleitet. Sie ist im Allgemeinen beschlussfähig, wenn durch die Teilnehmer mehr als die Hälfte der gesamten Stimmen (Paragraph 6, dieser Satzungen) vertreten ist. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist unter Beachtung der Vorschriften des Absatzes 1 die Genossenschaftsversammlung mit derselben Tagesordnung noch einmal einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig.
Zu einem gültigen Beschluss ist mit Ausnahme von Satzungsänderungen und der Abstimmung über die Auflösung der Genossenschaft die Zustimmung von mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende stimmt mit.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Genossenschaft bedürfen wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder, woraus sich ergibt, dass bei einer Versammlung, wo darüber beschlossen werden soll, mindestens zwei Drittel aller Stimmen vertreten sein müssen.
Das Stimmrecht wird mittels Stimmzettels ausgeübt. Zum Zweck der Abstimmung erhält jedes an der Versammlung teilnehmende Mitglied bzw. dessen Vertreter vom Vorsitzenden einen Stimmzettel, auf dem der Name des Mitgliedes und die Anzahl der von diesem vertretenen Stimmen vermerkt ist.
§ 10 Paragraph 10
Wirkungskreis der Genossenschaftsversammlung
In den Wirkungskreis der Genossenschaftsversammlung fallen
folgende Angelegenheiten:
1. Beschluss der Satzungen und ihrer Änderungen.
....
§ 11 Paragraph 11
Wahl des Ausschusses bzw. des Geschäftsführers
Die Genossenschaftsversammlung wählt aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen einen Ausschuss von 4 Mitgliedern für die Dauer von 5 Jahren, ferner Ersatzmänner, welch letztere in der durch die erhaltene Stimmenzahl sich ergebenden Reihenfolge in den Ausschuss einzutreten haben, wenn aus irgendeinem Grund ein Mitglied des Ausschusses vor Ablauf der Funktionsperiode aus seinem Amt tritt.
Der Ausschuss wählt sodann aus seiner Mitte durch einfache oder nach Köpfen zu bestimmende Stimmenmehrheit den Obmann, den Obmannstellvertreter, Kassier und nötigenfalls einen Schriftführer.
Die aus weniger als 20 Mitgliedern bestehende Genossenschaftsversammlung wählt aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen einen Geschäftsführer der die Aufgabe des Ausschusses und des Obmannes in sich vereinigt und
einen Stellvertreter für die Dauer von ........ Jahren.
Ergibt sich bei den Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit, so entscheidet eine engere Wahl zwischen jenen beiden Mitgliedern, welche die meisten Stimmen erhalten haben und bei Stimmengleichheit das Los.
Einer Minderheit von wenigstens 20 % aller Stimmen der Genossenschaft ist auf ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im Ausschuss einzuräumen.
§ 14 Paragraph 14
Wirkungskreis des Obmannes
Der Obmann vertritt die Genossenschaft nach außen und hat alle Beratungen und Beschlussfassungen sowohl des Ausschusses als auch der Genossenschaftsversammlungen zu leiten. Der Obmann hat für die Genossenschaft zu zeichnen. Urkunden jedoch, durch welche rechtliche Verpflichtungen der Genossenschaft eingegangen werden, sind vom Obmann und sämtlichen Ausschussmitgliedern zu fertigen.
....
§ 22 Paragraph 22
Schlichtung von Streitigkeiten
Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern untereinander oder zwischen diesen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, entscheidet ein Schiedsgericht. In dieses Schiedsgericht wählt jeder Streitteil einen Schiedsmann. Ein von der Genossenschaft zu entsendender Schiedsmann wird vom Ausschuss bzw. Geschäftsführer bestimmt. Die Schiedsmänner bestimmen einen Dritten als Obmann. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Sollten sich die Streitteile mit dem Anspruch des Schiedsgerichtes nicht zufrieden geben, so ist die Angelegenheit gemäß § 85 WRG 1959 der Wasserrechtsbehörde vorzutragen.Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern untereinander oder zwischen diesen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, entscheidet ein Schiedsgericht. In dieses Schiedsgericht wählt jeder Streitteil einen Schiedsmann. Ein von der Genossenschaft zu entsendender Schiedsmann wird vom Ausschuss bzw. Geschäftsführer bestimmt. Die Schiedsmänner bestimmen einen Dritten als Obmann. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Sollten sich die Streitteile mit dem Anspruch des Schiedsgerichtes nicht zufrieden geben, so ist die Angelegenheit gemäß Paragraph 85, WRG 1959 der Wasserrechtsbehörde vorzutragen.
§ 23 Paragraph 23
Auflösung der Genossenschaft
Die Auflösung der Genossenschaft kann nach Erfüllung ihrer
Verbindlichkeiten gegen Dritte erfolgen:
1. wenn die Genossenschaftsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher Stimmen der Genossenschafter die Auflösung beschließt. Die beabsichtigte Auflösung ist der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen. Diese erkennt über die Zulässigkeit der Auflösung und über die allenfalls aus diesem Anlass zu treffenden Maßnahmen.
2. Durch die Erklärung der Auflösung seitens der Wasserrechtsbehörde, wenn der Weiterbestand der Genossenschaft im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse keine besonderen Vorteile mehr erwarten lässt.
§ 24 Paragraph 24
Aufsichtsbehörde
Die Genossenschaft unterliegt gemäß § 85 WRG 1959 der Aufsicht der Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 22 dieser Satzungen durch ein Schiedsgericht beigelegt werden. ....Die Genossenschaft unterliegt gemäß Paragraph 85, WRG 1959 der Aufsicht der Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des Paragraph 22, dieser Satzungen durch ein Schiedsgericht beigelegt werden. ....
§ 25 Paragraph 25
Sämtliche von der Genossenschaftswasserleitung berührten Grundstücke befinden sich im Eigentum der Genossenschaftsmitglieder und wird hiermit das gegenseitige Leitungs- und Benützungsrecht eingeräumt."
Ferner war der BH eine mit 1. Juni 1988 datierte, vom Dritt-MP, Franz H, dem Erstbeschwerdeführer und dem Zweitbeschwerdeführer unterfertigte Beitrittserklärung vorgelegt worden, worin diese erklärt hatten, der WG als Mitglieder beizutreten.
Im Jahr 1999 kam es zu Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der WG über die Menge des jeweiligen Wasserbezuges aus der in den Statuten genannten Wasserleitung, weshalb sich der Erstbeschwerdeführer an die BH als Wasserrechtsbehörde wandte. Von dieser wurde festgehalten, dass für die gemeinsame Wasserversorgungsanlage nie um eine wasserrechtliche Bewilligung angesucht worden ist (AV der BH vom 25. Oktober 1999).
Mit Bescheid vom 14. Dezember 1999 erteilte die BH der WG gemäß den §§ 10 und 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 den Auftrag, bis spätestens 30. Mai 2000 um die wasserrechtliche Bewilligung der von ihr betriebenen Wasserversorgungsanlage einzukommen oder ab diesem Zeitpunkt die Wasserversorgungsanlage stillzulegen.Mit Bescheid vom 14. Dezember 1999 erteilte die BH der WG gemäß den Paragraphen 10 und 138 Absatz eins, Litera a, WRG 1959 den Auftrag, bis spätestens 30. Mai 2000 um die wasserrechtliche Bewilligung der von ihr betriebenen Wasserversorgungsanlage einzukommen oder ab diesem Zeitpunkt die Wasserversorgungsanlage stillzulegen.
Gegen diesen Bescheid erhob die WG, vertreten durch den Dritt-MP als Obmann, die als Einspruch bezeichnete Berufung vom 19.&n