TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/13 G306 2215922-7

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Veröffentlicht am 13.08.2019
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Entscheidungsdatum

13.08.2019

Norm

BFA-VG §22a
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76
VwGVG §29 Abs5

Spruch

G306 2215922-7/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER in dem von amtswegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX, geb. XXXX, StA.: Mauretanien, zu Recht:

A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt

der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) reiste zu einem nicht näher genannten bzw. feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch am 06.06.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 08.02.2018 wurde der Antrag (rechtskräftig) abgewiesen, dem BF weder internationalen Schutz noch subsidiären Schutz gewährt. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Mauretanien zulässig ist. Gegen den BF wurde eine auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dem BF wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist gewährt. Der Bescheid erwuchs mit 10.03.2018 in Rechtskraft.

Am 09.04.2018 wurde der BF - im Reisezug von XXXX nach XXXX - von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Kontrolle unterzogen. Der BF beging im Zuge dieser Kontrolle einen Widerstand gegen die Staatsgewalt. Der BF wurde im Anschluss in die Justizanstalt XXXX eingeliefert wo sich dieser bis zur gegenständlichen Inschubhaftnahme in Untersuchungshaft befand.

Dem BF wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Schreiben vom 27.04.2018 ein Parteiengehör - Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme - übermittelt.

Das Landesgericht XXXX setzte das BFA am 23.11.2018 telefonisch davon in Kenntnis, dass der BF mit 23.11.2018 aus der Untersuchungshaft entlassen werde.

Gegen den BF wurde mit Bescheid vom XXXX.2018, Zahl XXXX des BFA die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Der BF wurde am 23.11.2018 aus der Untersuchungshaft/Gerichtshaft entlassen und in Schubhaft genommen. Der BF wurde von 23.11.2018 - 04.03.2019 im XXXX und im Anschluss im XXXX in Schubhaft angehalten, wo er sich seither aufhält.

Gegen die Inschubhaftnahme brachte der BF kein Rechtsmittel ein.

Der BF weist im Bundesgebiet folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:

"01) LG XXXX vom XXXX.2015 RK XXXX.2015

§87 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 18.01.2015

Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt Probezeit 3 Jahre

Zu LG XXXX RK XXXX.2015

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX XXXX.2016

02) LG XXXX vom XXXX.2016 RK XXXX.2017

§§ 83 (2), 84 (2) StGB

§ 15 StGB, § 269 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 14.07.2016

Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

Zu LG XXXX RK XXXX

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 13.10.2016

LG XXXX vom XXXX.2017

Zu LG XXXX RK XXXX.2017

Aufhebung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom XXXX.2017

03) LG XXXX vom XXXX.2017 RK XXXX.2017

§ 15 StGB § 84 (s) StGB

§ 125 StGB

§ 15 StGB § 269 (1) StGB

§ 88 (3) StGB

Datum der (letzten) Tat 23.01.2017

Freiheitsstrafe 9 Monate

Zu LG XXXX RK XXXX.2017

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 16.08.2017, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX vom XXXX.2017"

Bisher erfolgten gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG 6 Überprüfungen der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft (20.03.2019, G301 2215922-1/9Z, 15.04.2019, G307 2215922-2/5E, 07.05.2019, G306 2215922-3/2E, 03.06.2019, G301 2215922-4/4Z, 28.06.2019, G303 2215922-5/5E sowie 23.07.2019, G309 2215922-6/7E) In sämtlichen bisherigen Überprüfungen wurde die Anhaltung bestätigt und als verhältnismäßig erachtet. Bei der letzten mündlichen Verhandlung (23.07.2019) verweigerte der BF jegliche Zusammenarbeit mit dem erkennenden Gericht und verweigerte jegliche Aussage. Der BF brachte kein Rechtsmittel (ao Revision an den VwGH bzw. Beschwerde an den VfGH) ein.

Nunmehr langte die 7 Verhältnismäßigkeitsüberprüfung beim BVwG ein.

Das BFA gab dazu folgende Stellungnahme ab:

"Über den im Betreff genannten Fremden wurde mit Bescheid vom 23.11.2018 gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Anhaltung in Schubhaft erfolgt seit 23.11.2018 (Entlassung aus der Untersuchungshaft).

Betreffend die Gründe ist auf den Schubhaftbescheid zur oa IFA-Zahl zu verweisen, die während der Schubhaft keine Änderung erfahren haben.

Gegenständlich soll der Fremde länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden. Nach § 22a Abs. 4 BFA-VG ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde (23.03.2019), und danach alle vier W ochen, vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht.

Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist.

Wie im Bescheid ausführlich dargelegt, besteht im konkreten Fall aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens ein hohes Risiko des Untertauchens.

Der Fremde reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde - nach einer aufhebenden Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht und nach einmaliger Einstellung des Verfahrens - mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion NÖ vom 08.02.2018, Zl. 636677603-1664373, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mauretanien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFAVG) idgF, wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mauretanien zulässig ist. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Fremden ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrug die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Die Entscheidung erwuchs mit 10.03.2018 in Rechtskraft.

Am XXXX.2018 wurde der Fremde von Exekutivbeamten der Landespolizeidirektion XXXX im Personenzug ÖBB XXXX von XXXX nach XXXX (Höhe Bahnhof XXXX) einer Kontrolle unterzogen. Dabei setzte der Fremde einen Widerstand gegen die Staatsgewalt und erfolgte eine dementsprechende Anzeige an die Staatsanwaltschaft.

Von der Staatsanwaltschaft XXXX wurde die Untersuchungshaft in Aussicht gestellt. Der Fremde wurde ab XXXX.2018 in die Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten.

Mit Parteiengehör vom 27.04.2018 wurde der Fremde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der beabsichtigten Verhängung der Schubhaft nach Haftentlassung verständigt und es wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Das Landesgericht XXXX setzte die Behörde am XXXX.2018 telefonisch davon in Kenntnis, dass der Fremde mit 23.11.2018 aus der Untersuchungshaft entlassen wird.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen zum Fremden folgende Eintragungen auf:

01. Verurteilung Gericht: XXXX Geschäftszahl: XXXX Urteil 1.

Instanz: XXXX.2015 Rechtskräftig seit: XXXX.2015 Delikt: § 87 (1)

StGB Strafausmaß: Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3

Jahre Nachtrag: zu LG XXXX RK XXXX.2015 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre ausgesprochen durch: LG XXXX vom XXXX.2016

02. Verurteilung Gericht: XXXX Geschäftszahl: XXXX Urteil 1.

Instanz: XXXX.2016 Rechtskräftig seit: XXXX.2017 Delikt: §§ 83 (2), 84 (2) StGB Delikt: § 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB Strafausmaß:

Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe

Nachtrag: zu XXXX RK XXXX.2017 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX.2016 ausgesprochen durch: LG XXXX vom XXXX.2017

Nachtrag: zu LG XXXX RK XXXX.2017 Aufhebung der Bewährungshilfe

ausgesprochen durch: LG XXXX vom XXXX.2017

03. Verurteilung Gericht: LG XXXX Geschäftszahl: XXXX Urteil 1.

Instanz: XXXX.2017 Rechtskräftig seit: XXXX.2017 Delikt: § 15 StGB § 84 (2) StGB Delikt: § 125 StGB Delikt: § 15 StGB § 269 (1) StGB

Delikt: § 88 (3) StGB Strafausmaß: Freiheitsstrafe 9 Monate

Nachtrag: zu LG XXXX RK XXXX.2017 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX.2017, bedingt, Probezeit 3 Jahre ausgesprochen durch: LG XXXX vom XXXX.2017

Der Fremde ist demnach ein dreifach gerichtlich verurteilter Rechtsbrecher, verfügt über eine hohe persönliche Mobilität (Weiterreise nach Deutschland) und hat sich wiederholt den Behörden

entzogen.

Am XXXX.2019 um 12:30 Uhr kam es durch den Fremden während der Essensausgabe zu unpassenden Äußerungen. Da dies schon mehrmals der Fall gewesen ist, wurde vom diensthabenden OpV eine Disziplinierungsmaßnahme (Einzelzelle) im Sinne der Anhalteordnung angeordnet.

Am XXXX.2018 wurde ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft Mauretaniens in Berlin eingebracht, am 26.11.2018, 21.01.2019, 27.05.2019 und am 28.06.2019 wurde urgiert. Da bis dato keine Rückmeldung der Botschaft einlangte und die Identität des Fremden aufgrund der Tatsache, dass er keine identitätsbezeugenden behördlich ausgestellten Dokumente vorgelegt hat, nicht zweifelsfrei feststeht, wurde von Seiten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl am 18.03.2019 ein Heimreisezertifikat bei der Botschaft von Gambia in London und am 19.03.2019 und 24.06.2019 bei der Botschaft von Senegal in Berlin beantragt. Auch diesbezüglich wurden bereits Urgenzen durchgeführt. Weiteres wurde am 27.05.2019 die Ausstellung eine HRZ bei der Botschaft von Nigeria beantragt, von welcher allerdings am 14.06.2019 eine negative Identifizierung erfolgte.

Es ist aufgrund des Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit, nach wie vor gegeben sind.

Der Genannte befindet sich derzeit im Stande der Schubhaft im XXXX.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher im gegenständlichen Fall, dass das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima ratio - Maßnahme darstellt. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06).

Der Genannte ist in keiner Weise privat, familiär, beruflich oder sozial integriert.

Zur Sicherung der Abschiebung ist daher die Schubhaft über den Zeitraum von vier Monaten aufrecht zu halten.

Erwägungen:

Das BFA leitete am XXXX.2018 bereits ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft Mauretaniens in Berlin ein. Urgenzen wurden am 26.11.2018, 21.01.2019, 27.05.2019 sowie am 28.06.2019 vorgenommen. Eine Antwort der mauretanischen Botschaft ist bis dato nicht eingetroffen. Da die Identität des BF nicht eindeutig feststeht - legte keine behördlichen Dokumente vor welche seine Identität bestätigen würden - wurden weitere Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit den Botschaften von Gambia in London am 18.03.2019 sowie bei der Senegalesischen Botschaft in Berlin am 19.03.2019 eingeleitet. Auch diesbezüglich gibt es noch keine Antworten. Betreffend Nigeria wurde der BF bereits negativ identifiziert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Festgestellt wird, dass der BF seit XXXX.2018, 14:50 Uhr durchgängig in Schubhaft angehalten wird, dass er haftfähig ist und keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft erwecken. Solches wurde vom Fremden auch nicht, etwa in einer Schubhaftbeschwerde, geltend gemacht. Festgestellt wird, dass vor dem BVwG bereits sechs Überprüfungen der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG stattgefunden haben. Der BF verweigerte bisher jegliche Zusammenarbeit mit den Behörden als auch mit dem erkennenden Gericht.

Festgestellt wird, dass die Behörde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats rechtzeitig und mit Nachdrücklichkeit geführt hat bzw. immer noch führt. Ein Heimreisezertifikat liegt aktuell zwar nicht vor, jedoch hat das BFA bisher alles unternommen um eines zu erlangen.

Die Identität des BF steht nach wie vor nicht eindeutig fest, da dieser keine behördlichen Dokumente vorlegen konnte oder wollte, aus deren seine tatsächliche Identität prüfbar wäre. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor, gegeben.

Der BF verfügt über keinerlei berufliche, familiäre oder sonstige soziale Bindungen in Österreich, er hat keinen Wohnsitz und ist in keiner Weise selbsterhaltungsfähig. Der BF ist bereits dreimal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden. Der BF stellte nach seiner illegalen Einreise nach Österreich einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Der BF zeigt ein absolutes unkooperatives Verhalten und ist keinesfalls gewillt, freiwillig nach Mauretanien zurückzukehren.

Die Behörde zeigt sich entschlossen ein HRZ für den BF zu erlangen, jedoch verweigert dieser offensichtlich seine wahre Indentität bzw. Herkunftsstaat bekannt zu geben sodass weitere Ermittlungen sowie Urgenzen bei der mauretanischen Botschaft erforderlich sein werden. Das BFA führt nun auch mit den Botschaften Senegals und Gambia ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates. Aufgrund seines bisherigen Verhalten ist eine Weiterführung der Schubhaft nicht nur verhältnismäßig, sondern auch dringend erforderlich ist.

Es liegt am BF selbst, seine Anhaltung in Schubhaft so kurz als wie möglich gestalten zu können. Der BF unterlässt es aber vollkommen am Verfahren mitzuwirken und hat er dies auch vor dem erkennenden Gericht schon im Zuge der Überprüfungen eindrucksvoll zur Schau gestellt (Verhandlung vom 23.07.2019, G309).

Beweiswürdigung:

Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.

Aufgrund des bisherigen Verhalten des BF (dreimal strafrechtlich verurteilt, wiederholt den Behörden entzogen und ist untergetaucht) steht fest, dass der BF nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren möchte, bzw. nicht gewillt ist, sich Rechtsordnungen entsprechend zu verhalten. Sein bisheriges Verhalten und seine Lebensweise lassen keine Zweifel daran, dass der BF in Österreich nicht integriert ist und dass er seine Freilassung nur dazu nützen wird, sich seiner Abschiebung zu entziehen und wiederum Straftaten zu begehen.

Die Behörde ist zutreffend von hoher Fluchtgefahr und akutem Sicherungsbedarf hinsichtlich des BF ausgegangen, was die Verhängung der Schubhaft und das Absehen eines gelinderen Mittels rechtfertigte. Die Schubhaft ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten und unter Berücksichtigung aller Umstände auch verhältnismäßig.

Im Hinblick auf das zielstrebig betriebene Verfahren zur Erlangung eine Heimreisezertifikates, ist begründet zu erwarten, dass dieses zu Erlangen sein wird und die Abschiebung jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Anhaltefrist erfolgen wird. Die Behörde hat das Verfahren bislang rechtskonform geführt.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A. - Fortsetzung der Schubhaft

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus dem vergangenen Verhalten des BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der BF seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht nicht nur ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts, wie die politische Diskussion in der Bundesregierung und in der Öffentlichkeit aktuell zeigt, besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse, Fremde nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren, die sich ohne Rechtsgrundlage in Österreich aufhalten, außer Landes zu bringen. In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird. Die Ausstellung eines HRZ wird nachweisbar vorangetrieben.

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G306.2215922.7.00

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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