TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/29 I416 2217331-1

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Veröffentlicht am 29.05.2019
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Entscheidungsdatum

29.05.2019

Norm

BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §117
FPG §53 Abs2 Z8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs3
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
NAG §54
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2217331-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch: RA Mag. Susanne Singer, Ringstraße 9, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste im Mai 2013 mit gültigem Aufenthaltstitel für Studierende nach Österreich ein. Dieser Aufenthaltstitel wurde zweimal, zuletzt bis zum 28.02.1015, verlängert.

2. Ein am 24.02.2015 gestellter Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung für Studierende wurde mit Bescheid des Magistrates XXXX vom 18.12.2017 mangels Studienerfolges abgewiesen.

3. Zwischen 18.12.2017 und 18.01.2018 hielt sich Beschwerdeführer ohne Aufenthaltsberechtigung in Österreich auf.

4. Am XXXX.01.2018 heiratete der Beschwerdeführer eine tschechische Staatsbürgerin, welche von ihrem Recht auf Freizügigkeit in Österreich Gebrauch machte und erlangte so den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG.

5. Am 01.02.2018 stellte er beim Magistrat XXXX einen Zweckänderungsantrag - "Aufenthaltskarte eines EWR-Bürgers".

6. In weiterer Folge wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Aufenthaltsehe eingeleitet.

7. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.08.2018, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach § 117 Abs. 1 FPG zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je EUR 4,00 verurteilt. Das Urteil erwuchs am 12.11.2018 in Rechtskraft.

8. Mit Parteiengehör vom 18.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen und dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen zu seinen Privat- und Familienverhältnissen Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am 10.01.2019 ein.

9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2019, Zl. XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein dreijähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II).

10. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich, Goethestraße 22/1, 4020 Linz, als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist am 09.04.2019 vollumfänglich Beschwerde und führte begründend im Wesentlichen aus, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens des Eingehens einer Scheinehe durch das Bezirksgericht XXXX noch nicht rechtskräftig sei, da dagegen Berufung erhoben worden sei und das Verfahren beim Landesgericht

XXXX noch offen sei, sodass eine rechtskräftige Verurteilung nicht vorliegen würde. Der Beschwerdeführer führe zudem mit seiner Frau ein gemeinsames Eheleben.

12. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, arbeitsfähig und Staatsangehöriger von Nigeria.

Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer reiste im Mai 2013 mit gültigem Aufenthaltstitel für Studierende ins Bundesgebiet ein. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde zweimal bis zum 28.02.2015 verlängert. Ein weiterer Verlängerungsantrag vom 24.02.2014 wurde mangels Studienerfolges mit Bescheid des Magistrates XXXX vom 18.12.2017 abgewiesen.

Von 04.05.2016 bis 19.09.2016 war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet behördlich nicht gemeldet. Zwischen 18.12.2017 und 18.01.2018 war er illegal in Österreich aufhältig.

Am XXXX.01.2018 heiratete der Beschwerdeführer eine tschechische Staatsbürgerin, welche von ihrer Freizügigkeit in Österreich Gebrauch gemacht hat. Der Beschwerdeführer ist begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.08.2018, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach § 117 Abs. 1 FPG zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je EUR 4,00 verurteilt. Das Urteil erwuchs am 12.11.2018 in Rechtskraft. Eine Nichtigkeitserklärung iSd § 54 Abs. 7 NAG liegt nicht vor.

Im Bundesgebiet lebt ein Bruder des Beschwerdeführers. Ansonsten verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer hat zwischen 21.05.2013 und 08.11.2013 an mehreren Deutschkursen teilgenommen, spricht laut eigenen Angaben ein wenig Deutsch, hat keine gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten ausgeübt und hat einen Dienstvertrag mit der XXXX als geringfügig allgemeiner Hilfsarbeiter aus dem Jahr 2014 vorgelegt. Er geht derzeit keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen integrationsbegründenden Institution.

Ansonsten konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem wurden ergänzend eingeholt.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorliegenden, am 16.01.2015 ausgestellten Reisepass Nr. XXXX.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen Lebensumständen und seinem Gesundheitszustand gründen sich auf seine diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde, auf die Feststellungen im bekämpften Bescheid und das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unzweifelhaften Inhalt des vorliegenden Aktes der belangten Behörde, sowie den Feststellungen im bekämpften Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten worden ist.

Die Feststellung, dass es sich bei der Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Urteil des BG XXXX vom 08.08.2018, Zl. XXXX. Die Rechtskraft des Urteils mit 12.11.2018 ergibt sich unzweifelhaft aus dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Das Beschwerdevorbringen, demzufolge das Urteil noch nicht rechtskräftig sei, ist somit tatsachenwidrig.

Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet abgesehen von seinem Bruder über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen verfügt und keine relevanten Integrationsmerkmale aufweist, ergibt sich aus seinen Aussagen gegenüber der belangten Behörde und den diesbezüglich getroffenen Feststellungen im bekämpften Bescheid, denen in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten worden ist. Der Beschwerdeführer brachte auch in der Beschwerde keine aktuellen Nachweise über erfolgte Integrationsschritte vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage

3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise."

3.1.2. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.3. Der mit "Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub" überschriebene § 70 FPG lautet:

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

Zu A)

3.2. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides):

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. März 2017, Ra 2016/21/0349, mwN, ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz Fremdenpolizeigesetz 2005 vorliegen, wenn ein Fremder - im Sinn des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 8 Fremdenpolizeigesetz 2005 - eine Aufenthaltsehe geschlossen hat, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK nicht geführt und sich trotzdem (u.a.) für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat. In diesem Fall beträgt die Höchstdauer eines Aufenthaltsverbotes - abweichend von § 67 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - allerdings nicht zehn, sondern nur fünf Jahre.

Dem Beschwerdeführer kommt als Ehegatte einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, die Stellung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd § 2 Abs. 4 Z 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 zu; das gilt auch dann, wenn die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vorliegt.

Da der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt erst seit rund sechs, und nicht schon seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist auf ihn der Gefährdungsmaßstab von § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 anzuwenden. Demzufolge ist auf einen begünstigten Drittstaatsangehörigen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 2017, Ra 2017/21/0068, vom 20. August 2013, 2013/22/0070, vom 31. Mai 2011, 2008/22/0831 sowie vom 27. Mai 2010, 2007/21/0297).

Der Missbrauch des Rechtsinstituts der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stellt - was auch in § 53 Abs. 2 Z 8 FPG zum Ausdruck komme - eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Ein solches Verhalten rechtfertigt sohin die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 67 FPG. (vgl. hiezu VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568; 21.02.2013, 2011/23/0647; 29.03.2012, 2012/23/0023).

Es ist richtig, dass im vorliegenden Fall von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen ist. Dieser Eingriff ist jedoch zulässig, weil er für das Erreichen von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, hier konkret: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens durch Verhinderung von Aufenthaltsehen, dringend geboten ist.

Ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde steht ihre - in der Beschwerde nicht weiter bekämpfte - Beurteilung, das Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertige die in § 67 Abs. 1 (erster und zweiter Satz) FPG ausgedrückte Annahme und sohin die Erlassung eines Aufenthaltsverbots, mit dem Gesetz im Einklang (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. September 2011, Zl. 2010/21/0467, mwN).

Darüberhinaus ist festzuhalten, dass wer zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Aufenthaltsehe mit einer freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgerin schließt, seine Geringschätzung für ihn maßgeblicher Rechtsvorschriften erkennen lässt. Den die Einreise und den Aufenthalt Fremder regelnden Vorschriften und deren Befolgung kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Es besteht demgemäß auch ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Aufenthaltsehen. Gegen dieses Interesse hat der Beschwerdeführer jedoch in gravierender Weise verstoßen. Lediglich auf Grund der Eheschließung mit der freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgerin hat der Beschwerdeführer eine nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bevorzugte Stellung erhalten und wäre es ihm möglich gewesen, einer unselbständigen Beschäftigung nachgehen können. Die durch den Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration wird in ihrem Gewicht durch das Eingehen der Aufenthaltsehe wesentlich gemindert. Bei Abwägung der gegenläufigen Interessenlagen ergibt sich, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wiegen, als das öffentliche Interesse an der Erlassung der gegenständlichen Maßnahme.

Dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet maßgebliche integrative Schritte gesetzt hat, konnte nicht festgestellt werden, so war er bislang nicht imstande, auch nur ansatzweise seine allfällige soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich darzulegen oder formell nachzuweisen (wie in den vom VfGH mit Erkenntnis vom 03.11.2010, B 950/10, ua entschiedenen Fällen).

Soweit sich der Beschwerdeführer auf sein Familienleben mit seiner Ehefrau beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass der urteilende Richter in seinem Urteil vom 08.08.2018, XXXX, eine tatsächlich bestehende eheliche Gemeinschaft überhaupt in Zweifel zieht und letztlich diese Ehe als Aufenthaltsehe feststellt. Dies lässt den Schluss zu, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der ungarischen Staatsangehörigen keine tiefgreifende Beziehung besteht, welche nach Art. 8 EMRK ein schützenswerter Privat- und Familienleben darstellt.

Darüberhinaus verfügt der Beschwerdeführer mit Ausnahme seines Bruders, gegen den jedoch ebenfalls, mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.03.2019, Zl. XXXX, eine Aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde - über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat keine Nachweise über abgelegte Deutschprüfungen vorgelegt, hat in Österreich an keinen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen und hat keine engen Bezüge zu ÖsterreicherInnen. Er hat weder eine erlaubte Erwerbstätigkeit oder gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt, noch konnte er andere außergewöhnliche Umstände ins Treffen führen. Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, wurden nicht vorgelegt.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die folgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen selbst nach langjährigem Aufenthalt und erfolgten Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie;

siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises;

Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; drei Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit;

Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat;

arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;

unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse;

Vereinsmitglied).

Während er sohin in Österreich über keinerlei entscheidungsrelevante bzw. berücksichtigungswürdige Integration verfügt, bestehen noch Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, zumal er dort den Großteil seines Lebens verbracht hat und seine Familie dort lebt.

Bei der Abwägung seiner persönlichen und familiären Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch sein schwerwiegendes Fehlverhalten, seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat.

Ein Eingriff in das Privatleben- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner allenfalls bestehenden privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, als ihm bewusst sein musste, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig war und er nun seinen Aufenthalt lediglich durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe (Scheinehe) zu legitimieren suchte.

Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das FPG und NAG nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).

Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des jeweiligen nationalen Rechtes trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes die Wiedereinreise aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen (§ 27a FPG) beantragen kann und steht es jedem Mitgliedstaat frei, einem in seinem Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, die Einreise auch bei einem bestehenden Aufenthaltsverbot eines anderen Mitgliedstaates zu gewähren, darüberhinaus beschränkt sich das gegenständliche Aufenthaltsverbot auf das Bundesgebiet der Republik Österreich, weshalb grundsätzlich auch die Möglichkeit besteht, sein angebliches Familienleben in der Tschechischen Republik weiterzuführen und ist ihm dies zweifelsfrei auch zumutbar.

Zur Befristung des Aufenthaltsverbotes ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem oben zitierten Erkenntnis vom 23. März 2017 auch ausgesprochen hat, dass im Falle einer Aufenthaltsehe die Höchstdauer eines Aufenthaltsverbotes - abweichend von § 67 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - allerdings nicht zehn, sondern nur fünf Jahre beträgt.

Aufgrund der obenstehenden Ausführungen besteht für das Bundesverwaltungsgericht auch keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Aufenthaltsverbotes in der Dauer von drei Jahren weiter zu reduzieren. Die dreijährige Dauer des Aufenthaltsverbotes übersteigt zudem nicht jene für Fälle des § 53 Abs. 2 FPG vorgesehene Frist, sodass hier kein Wertungswiderspruch entsteht.

Auch in der Beschwerde wurden keine Umstände geltend gemacht, die hinsichtlich der Höhe des Aufenthaltsverbotes eine entscheidungsmaßgebliche Änderung des Sachverhaltes bewirken könnten.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.3. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides):

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Im Falle des Beschwerdeführers besteht zwar die Notwendigkeit der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme, jedoch ist der belangten Behörde darin beizupflichten, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer während des ihm gewährten einmonatigen Durchsetzungsaufschubes kein Verhalten setzten wird, das die sofortige Umsetzung der Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfordern würde. Die Gewährung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes wird zu keiner weiteren darüberhinausgehenden nachhaltigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung führen.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt, und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufenthaltsbeendende Maßnahme, Aufenthaltsehe, Aufenthaltsverbot,
befristetetes Aufenthaltsverbot, begünstigte Drittstaatsangehörige,
Durchsetzungsaufschub, Gefährdung der Sicherheit,
Gefährdungsprognose, Geldstrafe, Interessenabwägung, öffentliche
Interessen, öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Privat- und
Familienleben, private Interessen, Rechtskraft der Entscheidung,
Scheinehe, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I416.2217331.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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