TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/4 W222 2213821-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2019
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Entscheidungsdatum

04.09.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

W222 2213821-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 11.03.2016 vor einem Organ der Landespolizeidirektion Niederösterreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 12.03.2016 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person gab er an, in XXXX , Indien geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Punjabi anzugehören. In Indien habe er die Grundschule von 1998 bis 2013 besucht und habe bis 2016 als Landwirt gearbeitet. Im Heimatland würden seine Eltern wohnen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Meine Cousins wollten von mir mein Ackerland unrechtmäßig wegnehmen. Ich bin der einzige Sohn der Familie und hatte ein großes Land von meinem Vater geerbt. Ich wurde mit Gewalt gezwungen einen Vertrag zu unterschreiben, in dem ich mein Land auf sie überschriebe. Ich habe das nicht getan, obwohl ich geschlagen und gezwungen wurde. Deshalb wurde ich im Jänner heurigen Jahres mit dem Tod bedroht und verfolgt. Aus diesem Grund habe ich mein Land verlassen." Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.

Mit Aktenvermerk vom 28.07.2016 wurde das Asylverfahren gemäß § 24 bs. 2 AsylG eingestellt.

Mit Schreiben vom 07.09.2016 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter eine Vollmacht bekannt gegeben.

Am 11.10.2016 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Der Beschwerdeführer gab an, nicht nach Ungarn zurück zu wollen. Die Bedingungen seien dort sehr schlecht und habe er nicht einmal Medikamente bekommen, als er Fieber hatte. Er sei auch dort von Asylwerbern geschlagen worden.

Mit Ladung vom 12.03.2018 wurde der Beschwerdeführer zu einer Einvernahme vor dem Bundesamt für den 28.03.2018 geladen. Dieser blieb jedoch der Einvernahme unentschuldigt fern. Auch zu dem Ladungstermin am 05.06.2018 erschien der Beschwerdeführer nicht. Mit Ladung vom 23.10.2018 wurde der Beschwerdeführer neuerlich zu einer Einvernahme am 22.11.2018 geladen. Der Beschwerdeführer behob jedoch die Ladung nicht. Nach einem Ersuchen des Bundesamtes um Überprüfung der Ortsanwesenheit des Beschwerdeführers, konnte die Ladung für den 18.12.2018 zugestellt werden.

Am 18.12.2018 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab an, gesund zu sein und nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen und keine Medikamente zu nehmen. Weiters wurde ausgeführt:

"VP: Der Schlepper hat einen gefälschten Reisepass für mich organisiert, den habe ich nicht mehr. Ich habe eine Geburtsurkunde, die ich aber nicht bei mir habe. Ich werde Ihnen eine Kopie zukommen lassen, wenn ich meine Geburtsurkunde bekommen kann. Bis Termin 08.01.2019.

LA: Wie heißen Sie, wann und wo wurden Sie geboren? Schildern Sie Ihren Lebenslauf!

VP: Ich heiße XXXX und wurde am XXXX im Bezirk XXXX /Indien geboren. Ich habe 12 Jahre die Schule im Nachbardorf XXXX besucht und abgeschlossen. Dies ist ca. 5 km von meinem Heimatdorf entfernt. 2013 habe ich die Schule abgeschlossen und ich habe danach in XXXX eine Technikerschule angefangen. Nach 2 Jahren habe ich einen Kurs abgeschlossen als Techniker in Maschinenbau. Ich wollte ca. 2015 danach noch ein B-Tech Studium anfangen und dann begannen meine Probleme und ich konnte mein Studium nicht beginnen. Mein Heimatdorf heißt XXXX im Bezirk XXXX . Ich habe dort seit meiner Geburt gelebt.

LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

VP: Die Staatsangehörigkeit vom INDIEN.

LA: Welcher Volksgruppe und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?

VP: Ich gehöre der Volksgruppe der Kaste XXXX an und Sikh.

LA: Sind Sie nun zum ersten Mal im Ausland?

VP: Ja.

LA: Sie haben schon mehrmals Ladungen zur Einvernahme bekommen. Warum haben Sie die Ladung für den 22.11.2018 nicht abgeholt abgeholt?

VP: Ich habe keine Informationen von der Post erhalten, dass ich etwas abholen muss.

LA: Wie haben Sie ihre Flucht finanziert, was hat diese gekostet?

VP: ca. 8-900.000 Rupien (ca. 10.000 €).

LA: Woher hatten Sie das Geld?

VP: Meine Verwandten haben mich unterstützt. Meine eigenen Familienangehörigen, die Schwester meines Vaters, so ist dann die Summer zusammengekommen.

LA: Was haben Sie im Heimatland gearbeitet?

VP: Ich habe nicht gearbeitet.

LA: Wer hat Sie unterstützt in Geldangelegenheiten?

VP: Mein Vater hat mich unterstützt.

LA: Was macht Ihr Vater beruflich?

VP: Mein Vater hat eine eigene Landwirtschaft. Ca. 4 Hektar Land. Nebenbei hat er auch ein Geschäft mit Waren aller Art im Nachbardorf XXXX . Das ist ca. 2 km entfernt.

LA: Welche Angehörigen haben Sie noch im Heimatland?

VP: Meine Eltern, einen Bruder, der verheiratet ist und dieser wohnt als Großfamilie bei meinen Eltern. Tanten und Onkel väterlicher und mütterlicherseits, die alle im Heimatdorf leben. Mein Vater hat noch eine Schwester die wohnt mit ihrer Familie im Stadtteil XXXX . Meine Mutter hat auch einen Bruder der wohnt in XXXX .

LA: Wie weit ist XXXX und XXXX entfernt von Ihrem Heimatdorf.

VP: XXXX ist ca. 25-30 km entfernt und auch XXXX ca. 25 km aber in die andere Richtung.

LA: Sind Sie verheiratet? Wenn ja, wie lauten die Daten (Name, Geburtsdatum) Ihrer Gattin?

VP: Nein.

LA: Hatten Sie seit der Ausreise Kontakt zu Ihrer Familie?

VP: Ja telefonisch 2-3mal in der Woche mit meinem Eltern und meinem Bruder.

LA: Was berichtet die Familie über die Situation im Heimatland?

VP: Meine Familie lebt in guten Zuständen, nur ich habe Probleme wegen einem Grundstück, das mir gehört.

LA: Hatten Sie ein Haus oder eine Wohnung im INDIEN?

VP: Ich wohnte im Familienhaus, das meinen Eltern gehört.

LA: Von welcher Adresse sind Sie geflüchtet?

VP: Vom Heimatort.

LA: Erzählen Sie bitte Ihre Fluchtroute!

VP: Ich probierte mich in meinem Heimatland zu verstecken, was mir nicht gelang. Ich fuhr nach Delhi und dort habe ich mit einem Schlepper Kontakt aufgenommen. Mein Onkel XXXX (der Mann der Schwester meines Vaters) hat dies alles für mich organisiert. Mit einem gefälschten Reisepass bin ich von Delhi in die Türkei geflogen, wo ich ca. 15-17 Tage war und ein anderer Schlepper hat alle unsere Reisedokumente abgenommen und meine Reisen nach Griechenland organisiert. In Griechenland wurde ich von der Polizei festgenommen. Ich weiß nicht ob ich dort einen Asylantrag gestellt habe, ich wurde dann von der Polizei entlassen. Danach bin ich nach Mazedonien mit Schlepperhilfe gekommen und dann nach Serbien und dann nach Ungarn. Dann bin ich mit Hilfe eines Taxis nach Österreich gekommen.

LA: Wollten Sie nach Österreich?

VP: Nein, ich wollte nur nach Europa und kein fixes Land.

LA: Warum haben Sie in Griechenland oder Ungarn einen Asylantrag gestellt, da waren Sie ja auch sicher.

VP: Dort gibt es Schwierigkeiten mit dem Aufenthalt, nicht einmal die Möglichkeit etwas zu essen zu bekommen.

LA: Von was leben Sie hier in Österreich?

VP: Meine Freunde unterstützen mich und ich bekomme von der Caritas eine Unterstützung.

LA: Wie wohnen Sie?

VP: Ich wohne privat mit einem indischen Freund.

LA: Wer bezahlt die Kosten für die Wohnung, Heizung?

VP: Ich bezahle von der Unterstützung die ich von der Caritas bekomme € 150 monatlich. Ich bekomme 350 € insgesamt von der Caritas.

LA: Gehen Sie einer Arbeit nach?

VP: Gelegentlich gehe ich Werbezettel austragen und bekomme ca. 15-20 € als Lohn.

LA: Möchten Sie eine Pause machen?

VP: Nein.

LA: Haben Sie auch hier in Österreich Verwandte?

VP: Nein.

LA: Haben Sie familiäre oder private Bindungen an Österreich?

VP: Nein.

LA: Besuchen Sie in Österreich Kurse, Schule, Vereine oder die Universität?

VP: Nein, bisher habe ich noch keine Kurse besucht. Ich hoffe, dass ich im Jänner einen Deutschkurs A1 besuchen kann. Das wird von der Caritas organisiert.

LA: Sprechen Sie Deutsch?

VP: Nicht viel. Ein wenig verstehe ich, aber selbst sprechen ist schwer.

LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland, in Österreich oder in einem anderen Land strafbare Handlungen begangen bzw. sind Sie vorbestraft oder waren Sie schon einmal in Haft?

VP: Nein.

LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehörten Sie einer politischen Partei an?

VP: Nein ich bin selbst nicht aktiv aber ich unterstütze die Partei Akali Dal indem ich bei Wahlen diese Partei wähle

LA: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) Ihres Heimatlandes?

VP: Nein.

LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit!

VP: Ich bin Eigentümer eines Grundstückes. Mein Cousin XXXX besitzt das Nachbargrundstück und mit dem habe ich Probleme. Zwei Brüder von XXXX unterstützen ihn in diesem Streit. Sie haben mich einige Male geschlagen und unterstützen die Kongresspartei. Diese Partei ist sehr einflussreich in unserem Gebiet.

Nachgefragt gebe ich weiter an:

Meine Cousins wollen mein Grundstück in ihren Besitz nehmen. Das ist das Problem warum ich mein Land verlassen musste und einen Asylantrag stellen musste. Durch den politischen Einfluss machen meine Cousins mir Probleme.

Der AW denkt lange nach und gibt dann weiters an

Einige Tage vor meiner Ausreise, sie haben mich überall gesucht, erfuhr ich dass sie mich suchen und töten wollen. Sie haben auch gesagt ich soll nicht zurück in mein Heimatland kommen. Ich habe schon in Indien versucht mich zu verstecken aber es ist mir nicht gelungen, deshalb habe ich entschieden ins Ausland zu flüchten.

LA: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt?

VP: Das sind alle Gründe, mehr kann ich nicht dazu angeben.

LA: Wurden Sie persönlich angegriffen?

VP: Ja, ich wurde bedroht und dann haben sie mich 1-2 x geschlagen.

LA: Wurden Sie einmal oder zweimal geschlagen?

VP: Nein nur einmal.

LA: Wann war das?

VP: Der AW denkt lange nach. Dies war ca. 1 Monat vor der Ausreise.

LA: Haben Sie die Cousins angezeigt?

VP: Nein, weil die Polizei keine Anzeige entgegennehmen will, da die Kongresspartei großen Einfluss hat.

LA: Warum haben Sie das Grundstück nicht verkauft?

VP: Nein, weil wie soll man es erhalten, wenn es verkauft wird.

LA: Warum haben Ihre Verwandten Ihnen nicht geholfen?

VP: Wegen der Politik, sie wollten sich nicht ein mischen.

LA: Warum sind Sie nicht in einen anderen Teil von Indien gegangen?

VP: Es ist nicht möglich, weil ich Angehöriger der Sikh-Religion und die Hindus sind in der Mehrheit und es ist unmöglich eine passende Beschäftigung zu finden und sich zu erhalten.

LA: Sie haben sich ja schon einmal versteckt vor Ihrer Flucht? Wo waren Sie da?

VP: Ja. Für eine kurze Zeit war es möglich aber für längere Zeit geht das nicht.

LA: Wo haben Sie sich versteckt?

VP: Ich bin nach XXXX gefahren, aber dort wurde ich krank, weil das Klima und die Essgewohnheiten, mir nicht gepasst haben. Dort wohnen auch mehrheitlich nur Hindus.

LA: Warum sind Sie nicht zu Verwandten gegangen?

VP: Bei den Verwandten konnte ich nicht bleiben, da meine Gegner wussten wo diese waren. Deshalb ging ich ins Ausland, denn da können sie mich nicht finden.

LA: Was ist mit dem Grundstück, das Ihnen gehört?

VP: Es steht unter dem Besitz meines Vaters und sie können nichts machen, solange ich nicht dort bin.

LA: Warum verkaufen Sie das Grundstück nicht an Ihren Vater?

VP: Dann würden Sie meinem Vater Schwierigkeiten machen.

LA: Wie groß ist das Grundstück?

VP: 4 Hektar und das ist mein Eigentum.

LA: Haben Sie jemals erwogen, an einen anderen Ort in Ihrem Heimatland zu ziehen, um den Problemen zu entgehen?

VP: Nein, dort könnte ich nicht leben.

LA: Welche Befürchtungen haben Sie für den Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

VP: Meine Gegner warten, dass ich nach Indien komme und würden mich töten, wenn ich mein Grundstück nicht an diese übergeben werde.

LA: Wer würde das Grundstück erben?

VP: Mein Bruder würde das bekommen.

LA: Wenn diese Leute Sie töten würden, dann hätten Sie ja das Grundstück auch nicht.

VP: Wenn ich eines natürlichen Tod sterben würde, bekäme es mein Bruder, wenn diese mich umbringen dann geht es illegal an die Leute weiter, die mich getötet hätten.

LA: Würde Ihnen im Fall der Rückkehr etwas von Seiten der staatlichen Behörden drohen?

VP: Das weiß ich nicht genau, aber es kann sein, dass meine Gegner gewisse Meldungen bei den Behörden gemacht haben, die mir Probleme verursachen könnten.

LA: Möchten Sie noch Dokumente oder sonstiges hier abgeben?

VP: Nein.

LA: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?

VP: Sehr gut."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Beweiswürdigend hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend die konkreten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen fest, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei.: "Bei Ihrer Einvernahme am 19.12.2018 gaben Sie zusammengefasst vor, dass Sie in Indien ein Grundstück besitzen würden. Ihr Cousin hätte das Nachbargrundstück besessen und mit diesem hätten Sie Probleme gehabt, da er Ihr Grundstück in Besitz hätte nehmen wollen. Die Brüder Ihres Cousins hätten ihn in diesem Streit unterstützt. Diese hätten Sie einige Male geschlagen und wären Unterstützer der Kongresspartei. Durch ihren politischen Einfluss hätten Ihnen Ihre Cousins Probleme gemacht und einige Tage vor Ihrer Ausreise, hätten Sie erfahren, dass Sie von ihnen gesucht und getötet werden würden. Sie hätten in Indien versucht sich zu verstecken, was Ihnen aber nicht gelungen wäre.

Sie blieben während Ihrer gesamten Einvernahme mit Ihren Angaben zu Ihren Fluchtgründen vage, ausweichend und ungenau. Trotz Nachfragens und mehrmaligen Aufforderungen Ihre Gründe für das Verlassen Ihres Heimatlandes Detailreich vorzubringen, vermieden Sie es mit Ihren Aussagen eine vertiefende Schilderung Ihrer Bewegründe warum Sie Indien verlassen haben.

Ebenfalls verwickelten Sie sich obgleich Ihrer vagen und ausweichenden Angaben zu Ihren Fluchtgründen in Widersprüche.

Sie gaben in der Erstbefragung vom 12.03.2016 an, dass Sie der einzige Sohn Ihrer Eltern wären, in der Einvernahme vom 18.12.2018 plötzlich gaben Sie an einen Bruder zu haben und dieser würde mit Ihren Eltern im Familienhaus leben. Es ist sehr merkwürdig, dass Sie 2016 bei der Erstbefragung Ihren Bruder vergessen haben zu erwähnen, er Ihnen aber 2018 plötzlich wieder eingefallen ist, was bedeutet, dass Sie nicht der Wahrheit entsprechende Angaben machten, denn sonst hätten Sie bei der Erstbefragung Ihren Bruder schon erwähnt und sich nicht als einziger Sohn Ihrer Eltern dargestellt.

Sie erwähnten auch, dass Sie von Ihren Cousins geschlagen worden wären. Auf die Frage wie oft Sie geschlagen worden wären erwähnten Sie ein- bis zweimal. Auf Nachfragen dann, erklärten Sie, dass Sie einmal geschlagen worden wären. Auf die Frage wann denn dies geschehen wäre, dachten Sie sehr lange nach, bevor Sie dann antworteten, dass dies ein Monat vor Ihrer Ausreise gewesen wäre. Wären Sie wirklich geschlagen worden wären, so wie Sie dies angaben, dann hätten Sie genau den Zeitpunkt gewusst und ob Ihnen einmal oder zweimal Gewalt angetan worden wäre. Sie beantworteten die Fragen, erst auf Nachfragen und nach langem Nachdenken, was nicht nachvollziehbar war.

Im Zuge dieser Einvernahme gaben Sie auch an, dass Sie sich in XXXX versteckt hielten, Ihnen aber das Klima und die Essgewohnheiten dort nicht gepasst haben. Wäre wirklich Ihr Leben in Gefahr gewesen, so wie Sie es darstellten, dann wäre es nicht danach gegangen, ob Ihnen das Klima und die Essgewohnheiten nicht gepasst hätten, sondern wäre Ihre Sicherheit an erster Stelle gestanden. Aufgrund Ihrer Aussagen erweckt es eher den Anschein, dass Sie Indien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben um hier ein besseres Leben führen zu können, denn sonst hätten Sie zu Ihrem Fluchtvorbringen detaillierte Angaben von sich aus gemacht, und das wenige, dass Sie darbrachten teilweise nur auf Nachfragen angaben.

Der VwGH hat ausgesprochen, dass wenn ein Asylwerber im Ermittlungsverfahren nicht mitwirkt, es der Behörde freisteht, aus diesem Verhalten gem. § 45 Abs. 2 AVG und § 46 AVG im Rahmen der freien Beweiswürdigung für den Antrag des Asylwerbers negative Schlüsse zu ziehen (VwGH 12.5.1999, 98/01/0467).

Im Sinne dieser Judikatur ist festzuhalten, dass Sie Ihre Mitwirkungspflicht erheblich verletzt haben, da Sie dreimal unentschuldigt den Ladungen zur Ihrer Einvernahme nicht nachgekommen sind, woraus sich schließen lässt, dass Sie kein Interesse an einem geordneten Verlauf Ihres Verfahrens habe. Die vierte Ladung wurde Ihnen dann von der Polizeiinspektion Wattgasse persönlich übergeben, da Sie den hinterlegten RSa-Brief wieder nicht behoben haben.

Zur Glaubhaftmachung der Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Darstellung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Im Sinne dieser Judikatur ist es Ihnen nicht gelungen, eine gegen Sie individuell betreffende asylrelevante Verfolgung glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Sie selbst brachten vor, lediglich einmal geschlagen worden zu sein.

Wenn man Ihr Vorbringen mit samt den durch Nachfrage hervorgekommenen Ausführungen betrachtet, so kam zu keinem Zeitpunkt auch nur annähernd hervor, dass eine aktuelle, konkrete gegen Sie gerichtete asylrelevante Verfolgung vorgelegen ist. Es sind auch im Verfahren selbst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine dergestaltige Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen hätte lassen.

Zusammenfassend gelangt die erkennende Behörde daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Ergebnis, indem sie aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere aber aufgrund des Vorbringens zu den Fluchtgründen zu dem Schluss kommt, dass Sie mit diesem keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft machen konnten.

Aufgrund der oben angeführten Erwägungen ist es für die ho. Behörde erwiesen, dass Ihr Vorbringen insgesamt vage, ausweichend, konstruiert und nicht glaubhaft ist. Sie konnten zu Ihrem Fluchtgrund nicht die nötigen Emotionen bzw. Interaktionen glaubhaft vorbringen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass Sie aus rein wirtschaftlichen Gründen und nicht aus wohlbegründeter Furcht vor staatlicher Verfolgung, Ihr Heimatland verlassen haben."

Zu den Spruchpunkten III., IV., V. und VI. hielt das Bundesamt u.a. fest, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 57 AsylG nicht erfülle. Sein Aufenthalt in Österreich beruhe nur auf der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden, zumal er weder Deutsch spreche noch über private Kontakte verfüge, die ihn in Österreich binden könnten sowie ein erst kurzer Aufenthalt vorliege.

Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und stammt aus dem Bundesstaat Punjab, er gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh an. In Indien besuchte er mindestens 12 Jahre die Schule. Er spricht Punjabi und Hindi. Am 11.03.2016 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen und auch keine Lebensgefährtin. In einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Gemeinschaft lebt er ebenso wenig, hingegen halten sich seine Eltern, sein Bruder sowie Onkeln und Tanten im Heimatland auf. Er engagiert sich weder in einem Verein noch in einer anderen Organisation. Der Beschwerdeführer ist in der Grundversorgung. Er ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich unbescholten. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt und sein Herkunftsland aus den von ihm genannten Gründen - konkret aufgrund Grundstücksstreitigkeiten mit seinen Cousins verlassen hat.

Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien wird Folgendes festgestellt:

A) Politische Lage

Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.8.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.8.2016). Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2016). Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 9.2016a).

Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.4.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.8.2016).

Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.4.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016).

Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016).

Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. auch:

FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016).

Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016).

Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktivere Außenpolitik als zuvor. Die frühere Strategie der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" mit allen wichtigen Ländern in der Welt überlagert. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und die Profilierung als aufstrebende Großmacht (AA 9.2016b). Ein ständiger Sitz im VN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 12.2016). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an. Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft (Association of Southeast Asian Nations - ASEAN) und Mitglied im "ASEAN Regional Forum" (ARF). Auch bilateral hat Indien in den letzten Monaten seine Initiativen in den Nachbarländern verstärkt. Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. In der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) hat Indien im Februar 2016 von Russland den diesjährigen Vorsitz übernommen. Bei ihrem Treffen in Ufa im Juli 2015 beschloss die Shanghai Cooperation Organisation (SCO), Indien und Pakistan nach Abschluss der Beitrittsprozeduren als Vollmitglieder aufzunehmen (AA 9.2016b).

Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich jüngst erneut zugespitzt. In den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit haben sich wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst.

Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 9.2016b).

Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 12.2016).

Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze, kontrolliert Indien die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs, und war Indien maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handels- und Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 12.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien

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AA - Auswärtiges Amt (9.2016a): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 5.12.2016

-

AA - Auswärtiges Amt (9.2016b): Indien, Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F210BC76845F7B2BE813A33858992D23/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 29.12.2016

-

BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016): India country profile - Overview,

http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 5.12.2016

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CIA - Central Intelligence Agency (15.11.2016): The World Factbook

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India,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 9.1.2017

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Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?,

http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 4.1.2017

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FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.5.2014): Modi ist Mann der Stunde,

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 4.1.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2016): Indien,

http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 5.12.2016

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (11.2016): Indien, Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik, http://liportal.giz.de/indien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 5.12.2016

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USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 5.12.2016

B) Sicherheitslage

Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.8.2016).

Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011

Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 9.1.2017).

Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2016).

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 16.8.2016).

Pakistan und Indien

Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (AA 9.2016b). Seit 1947 gab es bereits drei Kriege, davon zwei aufgrund des umstrittenen Kaschmirgebiets. Friedensgespräche, die 2004 begannen, wurden trotz Spannungen wegen der Kaschmirregion und sich immer wieder ereignenden schweren Bombenaschlägen bis zu den von Islamisten durchgeführten Anschlägen in Mumbai 2008, fortgesetzt (BBC 27.9.2016).

Indien wirft Pakistan vor, Infiltrationen von Terroristen auf indisches Staatsgebiet zumindest zu dulden, wenn nicht zu befördern. Größere Terroranschläge in Indien in den Jahren 2001 und 2008 und der jüngste terroristische Angriff auf eine Militärbasis im indischen Teil Kaschmirs hatten die Spannungen in den bilateralen Beziehungen erheblich verschärft. Indien reagierte auf den Anschlag, bei dem 18 indische Soldaten ums Leben kamen, mit einer begrenzten Militäroperation ("surgical strike") im pakistanisch kontrollierten Teil Kaschmirs, die sich nach indischen Angaben gegen eine bevorstehende terroristische Infiltration richtete. In der Folge kommt es immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir. Indien sieht Pakistan in der Verantwortung für die terroristischen Bedrohungen an seiner Nordwestgrenze und erhöht den Druck auf den Nachbarn, um wirksame pakistanische Maßnahmen gegen den Terrorismus zu erreichen (AA 9.2016b). Bei einem Treffen in New York Ende September 2013 vereinbarten die Premierminister Singh und Sharif lediglich, den Waffenstillstand künftig besser einhalten zu wollen (GIZ 11.2016a). Der von 2014-2015 Hoffnung gebende Dialogprozess zwischen beiden Seiten ist über die aktuellen Entwicklungen zum Stillstand gekommen. Noch am Weihnachtstag 2015 hatte Premierminister Modi seinem pakistanischen Amtskollegen einen Überraschungsbesuch abgestattet und damit kurzzeitig Hoffnungen auf eine Entspannung aufkeimen lassen (AA 9.2016b).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien

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AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien

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AA - Auswärtiges Amt (9.2016b): Indien - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_09493FC61FD08185D486477F8D93E1EE/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 5.12.2016

-

BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016): India country profile - Overview,

http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 5.12.2016

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Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?,

http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 5.12.2016

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2016a): Indien,

http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 5.12.2016

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ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016):

Asylländerbericht Indien

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SATP - South Asia Terrorism Portal (9.1.2017): Data Sheet - India Fatalities: 1994-2016,

http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/database/indiafatalities.htm, Zugriff 9.1.2017

B.1. Punjab

Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Mio. Sikhs 16 Millionen. im Punjab (MoHA o.D.) und bilden dort die Mehrheit (USDOS 10.8.2016).

Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 12.2016). Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, begehen jedoch zahlreiche Morde und Bombenanschläge im Punjab und Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 13.4.2016). Im Juli 2015 griffen Mitglieder einer bewaffneten Gruppe eine Polizeiwache und einen Busbahnhof in Gurdaspur im Bundesstaat Punjab an und töteten drei Zivilpersonen und vier Polizisten. 15 Personen wurden verletzt (USDOS 2.7.2016; vgl. auch: AI 24.2.2016). Es handelte sich dabei um den ersten größeren Anschlag seit den Aktivitäten militanter Sikhs in 1980er und 1990er Jahren (USDOS 2.7.2016).

Im Oktober 2015 gab es in fünf Distrikten des Punjab weitverbreitete und gewalttätige Proteste der Sikhs gegen die Regierung in Punjab. Dabei hat die Polizei auf Protestanten geschossen und zwei Personen getötet sowie 80 Personen verletzt. Grund der Proteste waren Berichte, laut denen unbekannte Täter das heilige Buch der Sikhs entweiht hätten. Die Polizei hat ein Duzend Protestanten wegen versuchten Mordes, Beschädigung öffentlichen Eigentums und des Tragens von illegalen Waffen festgenommen. Was die Aufarbeitung der Gewaltausbrüche im Jahr 1984, bei denen 3.000 Menschen, darunter hauptsächlich Sikhs, ums Leben gekommen seien betrifft, so kommen Gerichtsverfahren nur langsam voran. Zivilgesellschaftliche Aktivisten und Interessensverbände der Sikhs zeigen sich weiterhin besorgt, dass die Regierung die Verantwortlichen noch nicht zur Rechenschaft ziehen konnte (USDOS 10.8.2016).

Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne der ISI bekannt, die gemeinsam mit BKI und anderen militanten Sikh- Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2016). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 13.4.2016; vgl. auch:

BBC 20.10.2015). Menschenrechtsberichten zufolge kommt es im Punjab regelmäßig zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen insbesondere der Sicherheitsbehörden (extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Folter in Polizeigewahrsam, Todesfolge von Folter etc.) (ÖB 12.2016). Ehrenmorde stellen vor allem in den nördlichen Bundesstaaten Haryana und Punjab weiterhin ein Problem dar. Menschenrechtsorganisationen schätzen, dass bis zu 10% aller Tötungen in diesen Staaten sogenannte Ehrenmorde sind (USDOS 13.4.2016).

Die Staatliche Menschenrechtskommission im Punjab hat in einer Reihe von schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte (Folter, Folter mit Todesfolge, extra-legale Tötungen etc.) interveniert. In vielen Fällen wurde die Behörde zu Kompensationszahlungen verpflichtet. Die Menschenrechtskommis

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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