TE Lvwg Erkenntnis 2019/9/16 LVwG-2019/46/0287-7

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.09.2019
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Entscheidungsdatum

16.09.2019

Index

90/02 Führerscheingesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z2
VStG §22 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.12.2018, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Führerscheingesetz, nach durchgeführter öffentlicher Verhandlung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die im Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnis unter 1. und 2. angelasteten Sachverhalte als eine Tat zu behandeln sind und in Abänderung des Strafausspruches hiefür eine Gesamtstrafe in der Höhe von Euro 400,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 185 Stunden) verhängt wird.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern korrigiert als die verletzte Norm „§§ 37 Abs 1 iVm 1 Abs 3 Führerscheingesetz – FSG, BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 15/2017“ und die Strafsanktionsnorm „§§ 37 Abs 1 und Abs 3 Z 1 Führerscheingesetz – FSG, BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 15/2017“ zu lauten hat.

2.       Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wird mit Euro 40,00 neu festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.12.2018, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatzeit: 1. 07.05.2018, 22.00 Uhr

2. 07.05.2018, 22.13 Uhr

Tatort:          Gemeinde Y, X, Adresse 2 Adresse 3 bei km ***

Fahrzeug(e): PKW ***

1. Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

2. Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG

2. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):

Gemäß:

Ersatzfreiheitsstrafe:

1. 363,00

§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 3 Zif. 1 FSG

167 Stunden

2. 363,00

§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 3 Zif. 1 FSG

167 Stunden

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 72,60 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 798,60“

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass seitens der Bezirkshauptmannschaft Y als Führerscheinbehörde aufgrund diverser Vorfälle mit Bescheid vom 18.05.2016, Zl ***, die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bis zum 03.05.2018 unter Auflagen erteilt bzw verlängert worden sei.

Der Beschwerdeführer habe sämtliche Auflagen ordnungsgemäß und unbeanstandet erbracht. Auch aktuell seien Nachweise erbracht worden, welche seine kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit bestätigen und dokumentieren würden. Diese Nachweise seien von der Führerscheinbehörde unbeanstandet weiterhin angenommen worden.

Eine Befristung des Führerscheins sei dem Beschwerdeführer ausdrücklich nicht auferlegt worden, dieser Umstand sei auch konkludent daraus abzuleiten, dass dem Beschwerdeführer keine Mitteilung der Führerscheinbehörde – wie in Fällen der Befristung üblich – zugegangen sei, wonach er rechtzeitig um die Verlängerung seiner Lenkberechtigung ansuchen müsse.

Am 07.05.2018 um 22.00 Uhr sei der Beschwerdeführer an einer näher benannten Örtlichkeit von der Polizei angehalten und beamtshandelt worden. Die Beamtinnen hätten eine Abklärung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers vorgenommen. Da eine Überprüfung vor Ort nicht möglich gewesen sei, sei dem Beschwerdeführer im Zweifel die Weiterfahrt gestattet worden. Zuvor sei mitgeteilt worden, solle er nicht in Besitz einer gültigen Lenkberechtigung sein, werde er wegen zwei Übertretungen an die belangte Behörde angezeigt werden.

Weiters wurde vorgebracht, dass sowohl das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sowie das Straferkenntnis mangelhaft sein, und wurde dies näher ausgeführt. Es seien Beweisanträge nicht beachtet worden und sei daher das Verfahrensrecht des Beschwerdeführers auf effiziente und nachhaltige Verteidigung in unzulässiger Weise beschnitten worden.

Es sei keine Befristung der Lenkberechtigung vorgelegen, sodass am 07.05.2018 eine aufrechte Lenkberechtigung bestanden habe. Es sei lediglich eine Beschränkung unter Erteilung von Auflagen bis zum 03.05.2018 vorgelegen.

Es werde beantragt den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y zur Zl *** einzuholen.

Des Weiteren sei der festgestellte Sachverhalt unrichtig rechtlich beurteilt worden. Die belangte Behörde habe im Jahr 2015 einen Bescheid erlassen, in dem, dem Beschwerdeführer zur Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und der Therapie mit synthetischen Cannabinoiden die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vorgeschrieben wurde. Dieser Bescheid sei mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.02.2016, LVwg-2015/31/1736-10, behoben worden. Damit sei klargestellt worden, dass die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zu überprüfen sei. Es werde beantragt diesen Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol einzuholen.

In Reaktion darauf habe die belangte Behörde noch im Jahr 2016 dem Beschwerdeführer für einen Zeitraum von zwei Jahren hinsichtlich seiner Lenkberechtigung Auflagen erteilt, welche der Beschwerdeführer unbeanstandet und ordnungsgemäß erbracht habe. Während dieses Beobachtungszeitraumes von zwei Jahren sei deshalb die Lenkberechtigung beschränkt gewesen (dies sei dem Bescheid der belangten Behörde vom 18.05.2016, Zl ***, zu entnehmen). Nachdem der Beschwerdeführer sämtliche Auflagen erfüllt habe und kein Anlass zu einem Entzug der Lenkberechtigung vorgelegen habe, verfüge der Beschwerdeführer weiterhin über eine aufrechte Lenkberechtigung.

Jede andere rechtliche Beurteilung des tatsächlichen Sachverhaltes hätte zur Konsequenz, dass die belangte Behörde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.02.2016 unterlaufen und so einen dem Beschwerdeführer nicht zurechenbaren Sachverhalt geschaffen habe, wonach dem Beschwerdeführer – ohne konkreten Anlass – die Lenkberechtigung über den Umweg einer angeblichen Befristung nach Erfüllung von Auflagen von über zwei Jahren zu entziehen wäre. Eine solche Vorgehensweise sei der belangten Behörde aber nicht zu unterstellen.

Darüber hinaus wurde ein Vorbringen zur Strafbemessung erstattet und ausgeführt, warum die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen als übermäßig hoch und deshalb als unbillig anzusehen seien. Es lägen zu Spruchpunkt 2 die Voraussetzungen zur Anwendung des § 20 VStG vor und wurde dies ausgeführt. Zu Faktum 2 sei das Verschulden nicht als gleichwertig anzusehen, die belangte Behörde sei jedoch von einer solchen Gleichwertigkeit ausgegangen. Zu Faktum 2 sei zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer durch die einschreitenden Beamtinnen die Weiterfahrt gestattet worden sei. Im Zweifelsfall sei dem Beschwerdeführer die Weiterfahrt zu verbieten gewesen.

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde der Akt des Landesverwaltungsgerichtes zur Zahl LVwG-2015/31/1736, sowie der Akt der belangten Behörde zur Zahl *** eingeholt.

Des Weiteren wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.10.2018, Zl ***, und die dieser Strafverfügung zugrundeliegende Anzeige vom 09.10.2018 der PI Y eingeholt. Mit dieser Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 27.09.2018 um 11.00 Uhr in der Gemeinde Y, X, Adresse 4, ein näher angeführtes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 363,00 verhängt. Diese Strafverfügung wurde mit 07.02.2019 rechtskräftig.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, dabei insbesondere in die Anzeige der PI Y vom 31.05.2018, Zl ***, in das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.02.2016, Zl LVwG-2015/31/1736-10, sowie in den Akt der belangten Behörde zur Zahl ***, dabei insbesondere in die Niederschrift vor der belangten Behörde vom 18.05.2016, in der der Bescheid über die zeitliche Befristung bis zum 03.05.2018 und die Vorschreibung von Auflagen in Anwesenheit des Beschwerdeführers mündlich verkündet wurde. Des Weiteren Einsicht genommen wurde in die schriftliche Ausfertigung des am 18.05.2016 vor der Bezirkshauptmannschaft Y mündlich verkündeten Bescheides vom 03.06.2016, Zl ***, welcher an den Beschwerdeführer zuhanden des Rechtsanwaltes übermittelt wurde.

Der Beschwerde kam teilweise Berechtigung zu.

II.      Sachverhalt:

Dem Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y am 18.05.2016 der Führerschein mit der Nummer *** ausgestellt. Laut am 18.05.2016 vor der Bezirkshauptmannschaft Y mündlich verkündeten Bescheid, war dieser Führerschein für die Klassen der Gruppe *** aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 03.05.2016 bis zum 03.05.2018 befristet. Es wurden diverse Auflagen (Pflicht zur Vorlage von vierteljährlichen Behandlungsnachweisen) vorgeschrieben. Bei der Niederschrift bzw mündlichen Verkündung am 18.05.2016 war der Beschwerdeführer persönlich anwesend und hat diese Niederschrift auch persönlich unterfertigt.

Aufgrund des Antrages des rechtsfreundlichen Vertreters wurde der mündlich verkündete Bescheid am 03.06.2016, Zl ***, schriftlich ausgefertigt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Vom Beschwerdeführer wurden regelmäßig die vierteljährlichen Behandlungsnachweise wie im Bescheid vorgeschrieben vorgelegt. Am 23. Mai 2019 wurde der Führerscheinakt der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zum gegenständlichen Verfahren vorgelegt. Die letzte fachärztliche Stellungnahme die vom Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft Y übermittelt wurde stammt vom 01.04.2019.

Eine der Untersuchungen erfolgte am 23.05.2018, somit 15 Tage nach der gegenständlichen Polizeikontrolle.

Am 07.05.2018 um 22.00 Uhr lenkte der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** in der Gemeinde Y, X, auf der Adresse 3 bei km ***, somit auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr. Der Beschwerdeführer war aufgrund des Ablaufs der Befristung nicht in Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung.

Er wurde von zwei Polizeibeamtinnen der PI Y einer Kontrolle unterzogen.

Der Beschwerdeführer konnte keine gültige Lenkberechtigung vorweisen, teilte jedoch mit, dass er seinen Führerschein vergessen habe.

Eine Führerscheinabfrage der Polizeibeamtinnen ergab, dass keine ausgegebene Lenkberechtigung festgestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer versicherte jedoch mehrmals, einen gültigen PKW-Führerschein zu besitzen. Eine Überprüfung vor Ort war nicht möglich, sodass dem Beschwerdeführer die Weiterfahrt gestattet wurde. Es wurde ihm aber auch mitgeteilt, dass, sollte keine gültige Lenkberechtigung vorliegen, er mit zwei Übertretungen an die BH Y angezeigt werde.

Da eine schriftliche Anfrage an die BH Y ergab, dass die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bis zum 03.05.2018 befristet war, wurde Anzeige erstattet und erging in der Folge eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y. Schließlich wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

Ein Antrag auf Verlängerung des durch die Befristung abgelaufenen Führerscheins wurde nicht gestellt. Es wurde lediglich einmal um Fristerstreckung zur Vorlage des im Bescheid vorgeschriebenen Behandlungsnachweises ersucht.

III.     Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zum einen aus der Anzeige der PI Y vom 31.05.2018, Zl ***. In dieser Anzeige ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 07.05.2018 an der gegenständlichen Örtlichkeit um 22.00 Uhr als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** angetroffen wurde. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Er konnte zu diesem Zeitpunkt keinen Führerschein vorweisen. Dass der Beschwerdeführer davon überzeugt war, eine gültige Lenkberechtigung zu besitzen, ergibt sich aus seiner durchaus glaubwürdigen Aussage anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.09.2019, sowie aus den in der Anzeige festgehaltenen Angaben. Letztlich ließen die Polizeibeamtinnen den Beschwerdeführer weiterfahren, da dieser so überzeugt davon war eine gültige Lenkberechtigung zu haben. Auch bei der Kontrolle am 07.05.2018 schien jedoch im Führerscheinregister keine gültige Lenkberechtigung auf. Dies wurde dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt.

Dass keine gültige Lenkberechtigung vorlag ergibt sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 03.06.2016, Zl ***, in der die Befristung bis zum 03.05.2018 ausdrücklich angeführt ist. Dieser Bescheid wurde zunächst mündlich vor der Bezirkshauptmannschaft Y am 18.05.2016 verkündet, die Anwesenheit des Beschwerdeführers ist durch seine Unterschrift auf der Niederschrift als erwiesen anzunehmen. Auch wenn sich der Beschwerdeführer an diese Niederschrift nicht mehr erinnern kann, so ist dies doch nicht verwunderlich, liegt diese doch schon mehr als drei Jahre zurück. Aber auch der rechtsfreundlichen Vertretung wurde der Bescheid vom 03.06.2016 über die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides zugestellt. Es hätte daher durchaus klar sein müssen, dass eine Befristung bis zum 03.05.2018 vorliegt.

Dass der Beschwerdeführer bis zur Vorlage des Führerscheinaktes der belangten Behörde zur Zl *** die vierteljährlichen Behandlungsnachweise regelmäßig vorgelegt hat, ergibt sich aus den diesem Akt enthaltenen vorgelegten Behandlungsnachweisen.

Auch geht aus diesem Akt hervor, dass die belangte Behörde nach Ablauf der Befristung mit dem Beschwerdeführer bzw seiner rechtsfreundlichen Vertretung nicht mehr in Kontakt getreten ist.

IV.      Rechtliche Grundlagen:

Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 15/2017, lauten wie folgt:

㤠1

Geltungsbereich

(…)

(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker

1.       nicht mehr in der Probezeit ist,

2.       eine interne theoretische und praktische Ausbildung sowie eine interne theoretische und praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat und

3.       im Besitz einer Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandanten oder der Rettungsorganisation ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

In diesem Fall darf jedenfalls ein leichter Anhänger gezogen werden. Ein anderer als leichter Anhänger darf gezogen werden, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5500 kg nicht übersteigt. Besitzt der Inhaber der Bestätigung nach Z 3 auch die Klasse BE, darf mit einem Zugfahrzeug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen werden. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

(…)“

㤠37

Strafausmaß

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(…)

(3) Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken

1.       eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,

(…)“

V.       Rechtliche Erwägungen:

Der Beschwerdeführer hat am 07.05.2018 abends ein näher bestimmtes Kraftahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war.

Die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers war gemäß § 24 Abs 1 Z 2 FSG bis zum 03.05.2018 befristet erteilt. Die Befristung war somit am 07.05.2018 bereits abgelaufen.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die Lenkberechtigung durch diese Befristung nicht erloschen sei. Es seien von der belangten Behörde auch weiterhin nach Ablauf der Befristung die Behandlungsnachweise kommentarlos angenommen worden. Die Befristung betreffe eigentlich nur die Auflagen. Der Beschwerdeführer habe daher darauf vertrauen können, dass seine Lenkberechtigung aufrecht ist. Es sei auch niemals ein Führerscheinentzugsbescheid ergangen.

Dazu ist auszuführen, dass eine Lenkerberechtigung durch Fristablauf (allein) nur dann erlischt, wenn die Lenkerberechtigung entweder gemäß § 5 Abs 5 FSG nur befristet erteilt oder in der Folge gemäß § 24 Abs 1 Z 2 FSG befristet wurde. Genau in diesen Fällen führt das bloße Verstreichen der Frist zum Erlöschen der Lenkerberechtigung. Davon zu unterscheiden ist das Erlöschen der Lenkerberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von 18 Monaten nach § 27 Abs 1 Z 1 FSG. Nur in diesem Fall ist Voraussetzung für das Erlöschen nicht allein der Ablauf einer Frist, sondern der Ausspruch der Entziehung der Lenkerberechtigung, sowie das Verstreichen einer Entziehungsdauer von mindestens 18 Monaten (vgl VwGH vom 23.05.2003, Zl 2002/11/0111).

Die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers ist somit am 03.05.2018 erloschen und war der Beschwerdeführer am 07.05.2018 ohne von einer Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr mit einem Fahrzeug als Lenker unterwegs. Es handelt sich im gegenständlichen Fall auch nicht um einen unverschuldeten Rechtsirrtum. Der objektive Tatbestand ist daher als erfüllt anzusehen.

Der Beschwerdeführer ist jedoch mit seiner Beurteilung im Recht, dass es sich bei diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten um ein fortgesetztes Delikt handelt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, schließt ein solches Delikt die Anwendung des im § 22 VStG normierten Kumulationsprinzips hinsichtlich der einzelnen Tathandlungen aus.

Das fortgesetzte Delikt ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Reihe von Einzelhandlungen des Beschuldigten, die zufolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände, des engen zeitlichen Zusammenhanges und des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Beschuldigten (hier: das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf einer öffentlichen Straße ohne Lenkberechtigung) zu einer Einheit zusammentreten, eine einzige strafbare Handlung bilden (vgl VwGH vom 30.03.1992, Zl 81/11/0087 und vom 18.12.1997, Zl 97/11/0003).

Zu einem fortgesetzten Delikt können nur einzelne Verstöße gegen eine bestimmte Rechtsvorschrift unter den oben genannten Voraussetzungen zusammengefasst werden, nicht aber auch Verstöße gegen verschiedene Vorschriften. Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Beschwerdeführer soll am 07.05.2018 innerhalb von 13 Minuten dieselbe Verwaltungsübertretung zweimal, unterbrochen aber nur durch die Polizeikontrolle, begangen haben. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer an diesem Abend das Fahrzeug von A nach B lenken wollte und dazwischen lediglich die Zäsur einer polizeilichen Kontrolle liegt, ist davon auszugehen, dass beide Tathandlungen von einem Gesamtvorsatz umfasst sind und lediglich durch die Polizeikontrolle nicht unterbrochen wurde. In diesem Zusammenhang ist auch wichtig festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach eigener Ansicht auch nach der Polizeikontrolle nach wie vor davon überzeugt war, in Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein.

Vor dem Hintergrund der dargelegten Erwägungen und Judikatur hätte die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.12.2018, Zl ***, in den Punkten 1 und 2 zur Last gelegten – jeweils in engem zeitlichen Zusammenhang stehenden – Übertretungen zu einem fortgesetzten Delikt zusammenfassen müssen. Die belangte Behörde hätte daher bei rechtmäßiger Anwendung des § 22 Abs 1 VStG nur eine Strafe über den Beschwerdeführer verhängen dürfen.

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 Satz 2 VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachen“ bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer eine bis zum 03.05.2018 befristete Lenkberechtigung hatte.

Ein mangelndes Verschulden wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, sodass von einer fahrlässigen Begehung ausgegangen werden durfte. Fahrlässig handelt, wer die objektiv gebotene und subjektiv mögliche Sorgfalt außer Acht lässt, die von einem einsichtigen und besonnenen Menschen aus dem Verkehrskreise, dem der Handelnde angehört, erwartet wird.

Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde am 18.05.2018 die Befristung der Lenkerberechtigung bis 03.05.2018 mündlich verkündet.

Der Beschwerdeführer bringt auch vor, dass die Bezirkshauptmannschaft Y zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass keine gültige Lenkberechtigung vorliege. Die ärztlichen Nachweise die vierteljährlich vorgelegt werden müssten wurden bis dato vorgelegt und wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Y keine Mitteilung, dass diese nicht mehr notwendig wären, erteilt.

Auch sind der Beschwerdeführer sowie seine rechtsfreundliche Vertretung der Ansicht, dass mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.02.2016, LVwG-2017/31/1736-10, die Vorgehensweise der belangten Behörde als nicht richtig erkannt worden sei und sind sie der Meinung, dass eigentlich auch die Auflagen nicht vorgeschrieben hätten werden können. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Fall eben der Bescheid der belangten Behörde vom 03.06.2016, Zl ***, bekämpft hätte werden müssen, um eine allenfalls vorliegende Rechtswidrigkeit aufzugreifen.

Für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren steht jedoch fest, dass dieser Bescheid rechtskräftig geworden ist und damit eine Befristung gemäß § 24 Abs 1 Z 2 FSG vorgeschrieben wurde, welche durch Ablauf zum Erlöschen der Lenkerberechtigung führt. Ein Antrag auf Verlängerung wurde bis dato nicht gestellt, sodass auch diesbezüglich keine Übergangsfrist für eine Gültigkeit vorliegen kann.

Aufgrund der Tatsache, dass der Bescheid mit der Befristung dem Beschwerdeführer gegenüber mündlich verkündet und sodann auch der rechtsfreundlichen Vertretung schriftlich ausgefertigt übermittelt wurde, wird von grober Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. In beiden Fällen ist klar angeführt, dass die Lenkberechtigung und nicht die Auflagen einer Befristung unterliegen. Es kann nicht Aufgabe der Behörde sein, auch wenn sie das vielleicht in manchen Fällen tut, einen Inhaber einer befristeten Lenkberechtigung darauf hinzuweisen, dass diese in nächster Zukunft abläuft und welche Schritte zu unternehmen sind. Eine Entziehung der Lenkberechtigung durch Bescheid ist im gegenständlichen Fall gesetzlich nicht vorgesehen.

Auch das Vorlegen der vierteljährlichen Nachweise an die belangte Behörde kann im gegenständlichen Fall nicht von Relevanz sein, da die Befristung am 03.05.2018 abgelaufen ist und der Beschwerdeführer am 7.05.2018 bereits aufgehalten wurde. Im Übrigen wurde laut Akt der belangten Behörde vor dem gegenständlichen Vorfall zuletzt das Gutachten vom 18.07.2017 im August 2017 an die belangte Behörde übermittelt. Die nächste Gutachtensübermittlung erfolgte erst am 30.05.2018.

Spätestens nach dem Hinweis der beiden kontrollierenden Polizeibeamtinnen, dass keine gültige Lenkberechtigung aufscheine, hätte der Beschwerdeführer zumindest berechtigte Zweifel daran haben müssen, dass er über eine gültige Lenkberechtigung verfügt. Immerhin wurde dem Beschwerdeführer die Auskunft erteilt, dass keine gültige Lenkberechtigung aufscheint.

Der Beschwerdeführer hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Wahrung der Verkehrssicherheit, dass nur jene Lenker Kraftfahrzeuge lenken, die über eine gültige Lenkberechtigung verfügen.

Zu den Einkommens- und Familienverhältnissen hat der Beschwerdeführer angegeben keine Sorgepflichten zu haben und über ein Nettoeinkommen von ca Euro 2.000,00 zu verfügen, sodass von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte.

Als erschwerend war nichts zu berücksichtigen, dem Beschwerdeführer kommt jedoch auch der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugute, da zahlreiche Verwaltungsstrafvormerkungen, jedoch keine einschlägige, vorliegen. Weitere Milderungsgründe für den Beschwerdeführer sind im durchgeführten Verfahren nicht hervorgekommen.

Unter Berücksichtigung dieser Strafbemessungsgründe und einer gemäß § 37 Abs 3 Z 1 FSG für den gegenständlichen Fall vorgesehenen Mindeststrafe von Euro 363,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen ergibt sich, dass die nunmehr verhängte Gesamtgeldstrafe schuld- und tatangemessen festgesetzt wurde. Eine Herabsetzung der Strafe kam nicht in Betracht. Bei der nunmehr verhängten Geldstrafe handelt es sich um eine Geldstrafe im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens. Gründe, welche dazu veranlassen hätten müssen, eine geringere Strafe unter Anwendung des § 20 VStG über den Beschwerdeführer zu verhängen, oder Anhaltspunkte für besondere Umstände, die das erkennende Gericht in die Lage versetzt hätte von der Verhängung einer Strafe ganz abzusehen, sind nicht erkennbar. Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Milderungsgründe liegen jedoch im gegenständlichen Fall gar keine vor.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wieser

(Richterin)

Schlagworte

Kumulationsprinzip;
Befristung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.46.0287.7

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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