TE Lvwg Erkenntnis 2019/9/30 LVwG-2018/17/0941-11

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Veröffentlicht am 30.09.2019
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Entscheidungsdatum

30.09.2019

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol

Norm

ABGB §140
ABGB §231
MSG Tir 2010 §17
MSG Tir 2010 §18

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.03.2018, Zl ***,

zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer zusätzlich zu den bereits mit Bescheid der BH Y vom 12.03.2018, Zahl *** gewährten Leistungen gem. §§ 5 und 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor LGBl Nr 6/2011 für den Zeitraum 01.02.2018 bis 31.12.2018 monatlich eine Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 485,46 gewährt wird.

2.           Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Vorverfahren, Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 30.01.2018 hat AA, vertreten durch den Sachwalter BB, dieser vertreten durch die Rechtsanwälte in Kooperation DD, CC, den Antrag gestellt, ab 01.02.2018 Grundleistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz in der gesetzlichen Höhe zuzuerkennen.

Mit Bescheid vom 12.03.2018, Zl ***, zugestellt am 16.03.2018, hat die Bezirkshauptmannschaft Y für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachstehende Leistungen gewährt:

1. Gemäß § 6 TMSG vom 01.02.2018 bis 31.12.2018 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 95,03. Die Leistung wird auf das Konto ***, EE von BB angewiesen.

2. Gemäß § 5 Abs 3 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, IdgF im Monat Juni 2018 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 77,67. Die Leistung wird auf das Konto ***, EE von BB angewiesen.

3. Gemäß § 5 Abs 3 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF im Monat September 2018 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 77,67. Die Leistung wird auf das Konto ***, EE von BB angewiesen.

4. Gemäß § 5 Abs 3 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF im Monat Dezember 2018 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 77,67. Die Leistung wird auf das Konto ***, EE von BB angewiesen.

In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers eine österreichische Pension (x 14 / 12) in der Höhe von Euro 1.249,59 monatlich beziehe und davon 22 % Unterhalt für den Beschwerdeführer in der Höhe von Euro 274,91 abgezogen werde. Ebenso gebe es eine deutsche Pension in der Höhe von monatlich Euro 41,90, aus welcher sich 22 % Unterhalt in der Höhe von Euro 9,22, somit ein Gesamtunterhalt aus den Pensionseinkommen des Vaters von insgesamt Euro 284,13 errechne.

Auch wurde von der Mutter des Beschwerdeführers eine österreichische Pension (x 14 / 12) in der Höhe von Euro 1.130,16, und davon 22 % Unterhalt idHöhe von Euro 284,64, sowie eine deutsche Pension, in der Höhe von Euro 22,32, welche einen Unterhalt von 22 % somit Euro 4,91,ergebe, zusammen somit ein Gesamtunterhalt von insgesamt Euro 253,55 berechnet.

In der Begründung wurde weiters ausgeführt, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol in seinem Erkenntnis vom 17.10.2017, Zl LVwG-2017/31/0491-5, festgestellt habe, „dass durch die Leistung von Naturalunterhalt in Form der wochenweise alternierend durchgeführten Unterbringung, Betreuung und Verpflegung durch die Kindeseltern BB und FF in deren Wohnung dem Antragsteller ein derart valides Bündel von Naturalleistungen eingeräumt werde, sodass dieser Umstand der Existenz eines darüber hinaus gehenden Geldunterhaltsanspruches des Antragstellers im Sinne der Prozentwertmethode kategorisch entgegenstehe“.

Das Landesverwaltungsgericht stelle zwar an anderer Stelle seines Erkenntnisses fest, dass die Eltern in ihrer Entscheidung, in welchem Umfang sie Naturalunterhalt an ihr Kind gewähren, frei seien solange der gesetzliche Unterhalt nicht unterschritten werde, bleibe allerdings die Erklärung schuldig, wie hoch der gesetzliche Unterhalt im gegenständlichen Fall sei und in welcher Höhe der Naturalunterhalt für die Unterbringung, Betreuung und Verpflegung angesetzt worden sei.

Im Gegensatz zum Landesverwaltungsgericht Tirol habe die Bezirkshauptmannschaft Y mit Bescheid vom 17.01.2017, Zl ***, unter Anwendung der Prozentwertmethode einerseits die Leistungsfähigkeit der Eltern festgestellt und andererseits die Kosten für Wohnaufwand, Lebensunterhalt und Betreuung bewertet.

Weiter wiederspreche sich das Landesgericht selbst, wenn es einerseits feststelle, dass auch die Verpflegung durch die Gewährung von Naturalunterhalt bereits abgedeckt sei und andererseits dem Beschwerdeführer den vollen Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit b TMSG zuerkenne. Wenn auch die Verpflegung vom Naturalunterhalt abgedeckt sei, müsse das Landesgericht im Ergebnis ebenfalls zur Ansicht gelangen, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Mindestsicherung zustehe. Aus diesen Gründen und weil die Entscheidung über die beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte außerordentliche Revision noch ausstehe, werde es als praktikabler erachtet im Mindestsicherungsverfahren die Prozentwertmethode anzuwenden.

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Y dann die Prozentwertmethode der Entscheidung zugrunde gelegt und ist zu dem im Spruch gelangten Rechnungsmodellen gekommen.

Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser wie folgt ausgeführt:

„In umseits bezeichneter Rechtssache erstattet der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.03.2018 fristgerecht nachfolgende

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

1. Zur Rechtzeitigkeit

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y zur Zahl *** vom 12.03.2018 wurde dem ausgewiesenen Vertreter am 16.03.2018 zugestellt.

Die vierwöchige Frist zur Erstattung der Beschwerde endet am 13.04.2018.

Die am gleichen Tag eingebrachte Beschwerde ist demnach rechtzeitig.

2. Zur Anfechtungserklärung

Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.

3. Zu den Beschwerdegründen

Geltend gemacht werden nachstehende Rechtsmittelgründe:

3.1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens

3.2. Unrichtige rechtliche Beurteilung

Die Beschwerdegründe werden wie folgt ausgeführt:

Voranzustellen ist, dass zur gleichen Angelegenheit nunmehr drei verschiedene Verfahren behängen. Zum einen behängt das Verfahren zur GZ Ra 2017/10/0202 vor dem Verwaltungsgerichtshof, da das Erkenntnis vom 17.10.2017 zur Zahl LVwG-2017/31/0491-5 des Landesverwaltungsgerichtes Tirol von der belangten Behörde bekämpft wurde.

Eine Entscheidung des Höchstgerichtes liegt noch nicht vor.

Ungeachtet dessen wurde von der belangten Behörde sowohl zur Zahl *** ein abweisender Bescheid erlassen sowie nunmehr wiederum über den Folgeantrag des Beschwerdeführers entschieden. Dies obwohl in sämtlichen Verfahren die gleiche wesentliche (Vor)frage der Berechnung einer allfälligen Unterhaltspflicht der Eltern des Antragstellers zu klären ist, wie es auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolgen wird.

Warum die Behörde ungeachtet dessen nicht nach § 38 AVG vorgeht, ist für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar.

3.1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens

Der Bescheid leidet an einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens, da die belangte Behörde entgegen der sie treffenden Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit den wesentlichen Sachverhalt nicht ermittelt hat. Insbesondere hat sie es verabsäumt festzustellen, ob und wenn ja in welchem Ausmaß Naturalleistungen durch die Eltern des Antragstellers erbracht werden.

Um eine vollständige Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit vornehmen zu können, hätte die belangte Behörde im Detail erheben müssen, in welchem Umfang welcher Elternteil welche Leistungen dem Antragsteller bereitstellt. Dabei wäre – wie bereits im Verfahren 2017/31/0491-3 - hervorgekommen, dass ein valides Bündel an Naturalleistungen erbracht wird, weshalb kein darüber hinausgehender Geldunterhaltsanspruch des Antragstellers im Sinne der Prozentwertmethode (schon gar nicht in Höhe von 22 %!) besteht.

In diesem Zusammenhang wird gestellt der

ANTRAG

auf Einvernahme des Sachwalters des Antragstellers, BB, Adresse 2, X zum Beweis dafür, dass Naturalleisfungen in Form der wochenweise alternierend durchgeführten Unterbringung, Betreuung und Verpflegung durch den Sachwalter sowie die Mutter des Antragstellers erbracht werden.

Beweis:  ZV BB, Adresse 2, X,

Verfahren LVwG 2017/31 /0491 -1,

weitere Beweise Vorbehalten.

3.2. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung

Obwohl bereits zur Zahl 2017/31/0491-3 und vor dem VwGH zur Zahl Ra 2017/10/0202 wiederholt vorgebracht wurde, dass sowohl Naturalunterhalt als auch ein gewisses Existenzminimum für die Bemessung einer allenfalls zustehenden bedarfsmindernden Leistung durch Dritte beachtlich sind, wendet die belangte Behörde die Prozentwertmethode an, ohne auf diese weiteren rechtlich relevanten und ausjudizierten Parameter der Berechnung eines Unterhaltsanspruches einzugehen.

Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass Unterhalt nicht nur in Form von Geld sondern auch naturaliter gewährt werden kann. Sofern ein Naturalunterhalt von den Eltern tatsächlich geleistet wird, ist weiter zu prüfen, ob eine darüber hinausgehende Unterhaltsverpflichtung überhaupt (noch) besteht. Dabei hat sich die Behörde an den Methoden der Zivilgerichte zur Bemessung des Geldunterhaltes zu orientieren (vgl VwGH zu 2008/10/0159; VwGH zu 2006/10/0059, ua).

Warum ungeachtet dessen die belangte Behörde nachhaltig daran festhält, einen 22 %igen Geldunterhalt in Anschlag zu bringen, ohne allfällige Naturalleistungen (Gewährung von Wohnung, Kleidung, Nahrung, Erbringung von Betreuungsleistungen, etc) zu berücksichtigen, ist nicht nachvollziehbar.

Dies belastet den vorliegenden Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Vielmehr hätte die belangte Behörde - entsprechend den zivilgerichtlichen Grundsätzen - beachten müssen, dass Herr BB monatlich Kosten in Höhe von €719,11 an Wohnkosten trägt, die selbstverständlich auch dem Antragsteller zu Gute kommen. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde beachten müssen, dass auch durch Gewährung von Betreuung und Verpflegung naturalter Unterhalt geleistet wird.

Ebenso werden von Frau FF Wohnkosten in Flöhe von gesamthaft € 497,76 seit August 2016 monatlich getragen und für die Betreuung und Verpflegung des Antragstellers laufend Kosten übernommen.

Darüber hinaus übergeht die belangte Behörde die Tatsache, dass der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Bemessungsgrundlage bzw zum Existenzminimum Unterhaltspflichtiger zu entnehmen ist, dass dem Unterhaltspflichtigen durch die zu zahlenden Unterhaltsleistungen die Existenzgrundlage nicht entzogen werden darf, wobei eine Orientierung an der Flöhe des Richtsatzes für die Ausgleichszulage im Rahmen der Rechtsprechung liegt (vgl ua 7 Ob 154/12s; LVwG Tirol zu 2014/17/0805-9).

In diesem Zusammenhang übersieht die belangte Behörde, dass Frau FF Ausgleichszulagenbezieherin ist, ihr keine deutsche Pension zukommt und sich die österreichische Pension (inklusive Ausgleichszulage) auf einen Betrag in Höhe von € 942,40 (14 x im Jahr) beläuft.

Darüber hinaus kommt auch dem Vater des Antragstellers, Herrn BB, nur eine Mindestpension zugute, die ca € 100,00 über der Mindestpension liegt.

Bereits aufgrund dieser knappen finanziellen Verhältnisse der im gemeinsamen Haushalt lebenden volljährigen Personen, die nicht bzw nicht wesentlich über dem zu verbleibenden Existenzminimum liegen, kann kein Geldunterhaltsanspruch verbleiben.

Wenn man darüber hinaus weiter berücksichtigt, dass ungeachtet dessen erhebliche Naturalleistungen erbracht werden, ergibt sich zwingend, dass kein Geldunterhalt - schon gar nicht in Höhe von 22 % - dem Antragsteller noch zusteht. Daran vermag auch der Hinweis der belangten Behörde darauf, dass aufgrund der erbrachten Verpflegung durch die Elfern keine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes zustehe, nichts zu ändern. Sollen Unterstützungsleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes doch nicht nur für die Verpflegung, sondern für den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Hausrat und Energie mit Ausnahme der Heizenergie sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen, gewährt werden.

Die gesamthaften Beträge von € 284,13 betreffend den Sachwalter sowie von € 253,55 betreffend die Mutter des Beschwerdeführers hätten daher nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden dürfen.

Beweis: wie bisher.

Aus all diesen Gründen wird gestellt der

ANTRAG

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle

1) eine mündliche Verhandlung anberaumen und die beantragten Beweise aufnehmen;

2) der Beschwerde Folge geben und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in der gesetzlichen Höhe gewähren, in eventu den vorliegenden Bescheid zur Gänze aufheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens erster Instanz an die erste Instanz zurückverweisen.“

Am 18.04.2019 hat der Beschwerdeführer ein weiteres Vorbringen erstattet, in welchem die finanziellen Leistungen, die für den Beschwerdeführer erbracht wurden wie folgt aufgelistet sind.

1. Medizinisch/orthopädische Heilbehelfe:

Da der Beschwerdeführer nicht eigenständig gehen kann, benötigt er einen Rollstuhl. Es wurde vor ca. 6 bis 7 Jahren ein herkömmlicher Rollstuhl mit individuell angefertigter Sitzschale angeschafft. Dieser hat ca. € 9.500,00 gekostet, wobei sämtliche Kosten von dritter Seite finanziert werden konnten.

Für diesen Rollstuhl waren im Laufe der Jahre mehrfach Reparaturen notwendig, dies zumindest in Höhe von  € 623,12

sowie in Höhe von                                                                               € 258,12.

Zusätzlich wurden regelmäßig kleinere Reparaturen wie Reifenerneuerung, Bremsen einstellen, Stabilisierungsmaßnahmen usw. durchgeführt. Dies verursachte einen geschätzten jährlicher Aufwand in Höhe von  € 340,00.

Da dieser Rollstuhl mittlerweile in die Jahre gekommen ist, sich die Technik aber auch weiterentwickelt hat, wurde für den Beschwerdeführer im Jahr 2018 ein neuer elektronischer Rollstuhl mit individuell angepasster Sitzschale um € 23.633,99 angeschafft. Dafür war ein Selbstbehalt in Höhe von

zu leisten.                                                                                  € 3.285,46

Weiters bedarf es für die Verwendung dieses Rollstuhles an der Wohnadresse des gesetzlichen Erwachsenenvertreters des Beschwerdeführers einer Rampe. Der Beschwerdeführer zog mit dem gesetzlichen Erwachsenenvertreter am 01. Jänner 2012 in diese Wohnung ein und wurde zu diesem Zeitpunkt eine Rampe aus Aluminium angeschafft. Diese verursachte Kosten in Höhe von ca.  € 750,00.

Mit Anschaffung des elektronischen Rollstuhles war eine weitere neue Rampe zur Überwindung des Höhenunterschiedes vom Gehsteig in den Eingangsbereich (Garten) notwendig. Die angeschaffte Rampe ist aus Spezialkunststoff, rutschsicher und äußerst stabil, sowohl für Mensch als auch Haustier angenehm zu begehen. Zudem war diese Rampe aus mehreren Angeboten die günstigste Variante. Durch den Ankauf der Rampe entstanden Kosten in Höhe von  € 542,88.

Weiters benötigt der Beschwerdeführer Pflegebetten, sowohl in Y als auch in X. Eines davon wurde erst kürzlich angeschafft, das andere ist bereits ein wenig älter. Durchschnittlich war für die Anschaffung jedes dieser Betten ein Betrag in Höhe von € 700,00, gesamt sohin ein Betrag in Höhe von  € 1.400,00

aufzuwenden. Ergänzend ist festzuhalten, dass für jenes Pflegebett, das bereits in die Jahre gekommen ist, im Laufe der Jahre Reparaturen erforderlich waren. Diese beliefen sich auf einen Betrag in Höhe von  € 154,00

sowie auf einen weiteren Betrag in Höhe von                                               € 277,00.

Darüber hinaus bedarf der Beschwerdeführer Dusch- bzw. Toilettenstühle. Auch davon wird an jedem Wohnsitz einer benötigt, wofür jeweils Kosten in Höhe von ca. € 100,00, gesamthaft sohin Kosten in Höhe von  € 200,00

aufzuwenden waren. Wie lange diese Stühle jeweils verwendet werden können, ist schwer abzuschätzen. Auch bei diesen ist es so, dass ein Stuhl neuer, der andere älter ist und der ältere zeitnah zu ersetzen sein wird.

Für den Beschwerdeführer wurden weiters Notrufgeräte installiert, wobei je Notrufgerät € 30,00, zwei an jedem Wohnort, sohin insgesamt  € 120,00

zu bezahlen waren.

Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des gelebten Doppelresidenzmodelles auch Matratzen sowie Bettzeug an jedem Wohnsitz benötigt. Betreffend die Matratzen darf festgehalten werden, dass auf herkömmliche Matratzen zurückgegriffen werden kann. Aufgrund der körperlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ist aber darauf zu achten, dass der Härtegrad der Matratzen in einem Bereich liegt, der das „Liegen“ für den Beschwerdeführer erträglich macht. Durchschnittlich werden für die Matratzen jeweils Kosten in Höhe von € 300,00, gesamthaft daher Kosten in Höhe von

                                                                                                    € 600,00

aufgewendet.

2. Assistenz

Der Beschwerdeführer kann keinerlei Unternehmungen des alltäglichen Lebens selbst vornehmen, er benötigt stets eine assistierende Person, die ihm zur Seite steht.

Eine Assistenz im Ausmaß von 180 Stunden wird über den Verein GG bereitgestellt, wofür ein vorläufiger Betrag in Höhe von monatlich  € 120,00

derzeit bezahlt wird. Festgehalten wird, dass tatsächlich ein Betrag in Höhe von

                                                                                           € 475,20

vorgeschrieben wird, dieser derzeit aber nicht eingehoben wird, solange nicht klar ist, ob und wenn ja in welcher Höhe dem Beschwerdeführer ein Mindestsicherungsanspruch zusteht. Weiter wird festgehalten, dass auch die Berechnung dieses Betrages nach Ansicht des Beschwerdeführers bzw seines gerichtlichen Erwachsenenvertreters nicht nachvollziehbar ist.

Daneben wird dem Bruder des Beschwerdeführers, JJ, ein monatlicher Betrag in Höhe von  € 300,00

für Assistenzleistungen überwiesen.

3. Sonstige Aufwendungen wie Barauslagen

Weiters ist es so, dass für Ausflüge, die der Beschwerdeführer mit seiner persönlichen Assistenz im privaten Bereich unternimmt, Barauslagen wie beispielsweise das amtliche Kilometergeld zu entrichten sind.

Es wird geschätzt, dass jährlich zumindest 900 Kilometer mit dem Beschwerdeführer zurückgelegt werden, wodurch sich ein Betrag in Höhe von 900 x € 0,42, sohin  

                                                                                                    € 378,00

errechnet. Diese Anzahl an zurückgelegten Kilometern ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer seine in Z aufhältige Schwester sowie seine in Z aufhältige Nichte regelmäßig besucht. Die Pflege der Beziehung zu seiner Schwester und Nichte ist für den Beschwerdeführer extrem wichtig, weshalb auch versucht wird, ihm dies zu ermöglichen.

Weiters wird es dem Beschwerdeführer ermöglicht, mit seiner Assistenz zumindest einmal im Jahr einen Kurzurlaub im Ausmaß von 2 bis 3 Tagen zu erleben. Es wird geschätzt, dass dadurch an Barauslagen (Kosten für die Unterbringung, die Reisekosten, Verpflegung etc.) jährliche Kosten in Höhe von zumindest

                                                                                  € 700,00

auflaufen.

Mit der persönlichen Assistenz von GG wurde ergänzend vereinbart, dass ein wöchentlicher Betrag für die Entrichtung von Barauslagen in Höhe von € 35,00 zusätzlich zur Verfügung gestellt wird. Dadurch soll es dem Beschwerdeführer ermöglicht werden, eine auf seine individuellen Bedürfnisse maßgeschneiderte Unterstützung im Alltag in Anspruch nehmen zu dürfen.

Daraus ergibt sich ein weiterer jährlicher Aufwand von 52 Wochen x € 35,00, gesamt sohin  € 1.820,00.

4. Zusammenfassung

Insgesamt ist davon auszugehen, dass das monatliche Pflegegeld in Höhe von € 1.225,20 durchschnittlich durch nachfolgende Positionen aufgebraucht wird:

€ 475,20 für Verein GG

€ 300,00 für Assistenzleistungen des Bruders JJ

Jedenfalls € 250,00 für sonstige Aufwendungen wie Barauslagen

Jedenfalls € 200,00 an medizinischem/orthopädischem Aufwand

Dabei wird insbesondere zu berücksichtigen sein, dass eine stichtagsgenaue Berechnung der Aufwendungen zu keinem sachlich gerechtfertigten Ergebnis wird führen können. Zumal gerade der medizinisch orthopädische Aufwand immer wieder höhere Einmalkosten verursacht und nur schwer absehbar ist, wie lange mit diesem getätigten Aufwand das Auslangen gefunden werden kann, ehe Erneuerungen bzw Reparaturen wiederum vorgenommen werden müssen.

FF beziehe sehr wohl eine deutsche Rente und hat einen Rentenbescheid vorgelegt. Außerdem wurde vorgebracht, dass der Vater des Beschwerdeführers die Miete in der Höhe von Euro 719,11 nicht bezahle, sondern diese von der Lebensgefährtin des BB bezahlt werde. Dafür müsse BB für die Lebensmittel aufkommen. Es könne mit Sicherheit behauptet werden, dass mit obigen Betrag in der Höhe von Euro 719,11 Miete der Wohnbedarf von drei Personen gedeckt wird und der Mietaufwand für Herrn BB und seinen Sohn entsprechend zu reduzieren sei.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie durch Abhaltung einer fortgesetzten, öffentlichen und mündlichen Verhandlung, bei der BB, der Sachwalter des AA, die Rechtsvertreterin und auch der Vertreter der belangten Behörde, KK, gehört wurden.

Mit Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 18.4.2019 wurde eine Aufstellung des pflegebezogenen Aufwandes der Jahre 2012 bis 2018 übermittelt und ausgeführt, dass auf Grund dieser Aufstellung davon auszugehen sei, dass das monatliche Pflegegeld in Höhe von durchschnittlich Euro 1.225,20 durch die beschriebenen Positionen aufgezehrt werde.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest:

AA hat, vertreten durch seinen Sachwalter BB, dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwalt CC am 31.01.2018 einen Antrag auf Gewährung der Mindestsicherung gestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.03.2018 zur Zahl ***, wurden dem Beschwerdeführer diverse Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz gewährt. Allerdings wurde bei der Berechnung der Mindestsicherung von beiden Eltern des Beschwerdeführers 22 % Unterhalt ihrer jeweiligen Pensionen abgezogen, sodass sich letztendlich ein Mietzuschuss von Euro 95,03 ergeben hat. Begründet wurde dieser Abzug der 22 % Unterhaltverpflichtungen von FF und BB damit, dass die beiden zum Unterhalt verpflichtet wäre. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und wurde im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol die unterschiedlichen Standpunkte dargelegt, ohne dass es eine wesentliche Annäherung gegeben hätte.

Der am 02.04.1979 geborene Antragsteller ist schwerstbehindert und Bezieher eines Pflegegeldes der Stufe 6. Aus Mitteln der Rehabilitation werden die Kosten für die Tagesbetreuung beim Verein GG im Ausmaß von nunmehr 180 Monatsstunden getragen.

Unstrittig ist weiters, dass der Antragsteller außerhalb der, aus Rehabilitationsmitteln finanzierten Tagesstruktur, wochenweise alternierend, bei den getrennt lebenden Elternteilen, nämlich beim Vater und Erwachsenenvertreter BB in X sowie seiner Mutter FF in Y, untergebracht, betreut und gepflegt wird.

Schließlich ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer außer dem Pflegegeld der Stufe 6 sowie der erhöhten Familienbeihilfe über keine Eigenmittel verfügt.

Der Vater des Beschwerdeführers, BB, verfügt im gesamten Leistungszeitraum über ein aliquotiertes monatliches Pensionseinkommen (mal 14 durch 12) von Euro 1.259,59, zuzüglich einer monatlichen Pension aus Deutschland in der Höhe von € 41,90 somit insgesamt über € 1.291,49, die Mutter über ein solches von 1.105,45 (vgl die schlüssige und unwidersprochene Aufstellung im bekämpften Bescheid, Seiten *** und ***) sowie eine monatliche Pension aus Deutschland in der Höhe von 22,32, somit insgesamt über € 1.127,77.

BB weist 472 Beitragsmonate in der Pflichtversicherung auf, FF 179 Monate (vgl Email des BB vom 12.9.2019).

Der errechnete Aufwand in Bezug auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes für den Beschwerdeführer beträgt am Wohnsitz des BB in X monatlich Euro 119,85 und am Wohnsitz der FF in Y monatlich Euro 99,21 (Kosten lt Aufstellung im Aktenvermerk des KK).

Das für die Pflege des Beschwerdeführers gewährte monatliche Pflegegeld der Stufe 6 beträgt Euro 1.225,20.

Unstrittigerweise bestehen für Pflegeleistungen Dritter folgende Aufwandsposten:

?    Selbstbehalt für Verein GG in der Höhe von Euro 475,20 (siehe Aufstellung im bekämpften Bescheid, Seite *** mit Begründung auf Seite ***)

?    Assistenzleistungen JJ in der Höhe von Euro 300,-- (dokumentiert mit durchgängigen Auszahlungsbelegen der Jahre 2015 bis 2018 über ein Gesamtvolumen von Euro 14.115,-- laut Beilage *** zum Verhandlungsprotokoll vom 18.12.2018).

Darüber hinaus besteht ein pflegebedingter Mehraufwand für die Anschaffung von Windeln und Inkontinenzprodukten sowie bezüglich des Erwerbs von Bekleidung und Schuhen aufgrund der stärkeren Abnützung im Rollstuhl und aufgrund der körperlichen Einschränkungen (veranschlagt wurden für diese anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2018 bekanntgegebenen Aufwendungen jeweils Euro 50,-- monatlich).

Es wird ein monatlicher Betrag für die Entrichtung von wöchentlichen Beiträgen für Barauslagen im Zusammenhang mit der persönlichen Assistenz des Vereins GG im Ausmaß von Euro 150,-- pro Monat laut der Kostenaufstellung in der Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 18.4.2019, Seite *** unten (Euro 35,--/Woche), anerkannt.

Für die Adaptierung zweier auf die Bedürfnisse des Beschwerdeführers abgestimmter pflege- und behindertengerechter Wohnungen, die jeweils von der Mutter und dem Vater des Beschwerdeführers bewohnt werden, wird für die Anschaffung und Erhaltung von Pflegebetten, Matratzen, Bettzeug, Rollstühlen, Rampen und Notrufeinrichtungen auf die jeweils voraussichtliche Nutzungsdauer derartiger Hilfsmittel außerdem ein monatlicher Betrag von Euro 150,-- veranschlagt, wobei die diesbezüglichen Kostenansätze in der Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 18.4.2019, Seite ***, als durchaus schlüssig und glaubwürdig erachtet wurden.

Die verbleibenden Euro 50,-- des Pflegegeldes werden für die auf Seite *** der oben angeführten Stellungnahme mit Euro 700,-- bezifferten Kosten für den Kurzurlaub mit der Assistenz aufgebraucht, ohne dass der intensive persönliche pflegerische Einsatz der Eltern selbst in Geldwert Berücksichtigung finden müsste.

II.      Rechtliche Bestimmungen:

§ 1 TMSG

„Ziel, Grundsätze

(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

         a)       die sich in einer Notlage befinden,

         b)       denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,

c)       die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.

(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.

(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

(5) Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.

(6) Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.

(7) Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.

(8) Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.

(9) Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.“

§ 2 TMSG

„Begriffsbestimmungen

(1) In einer Notlage befindet sich, wer

a)       seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b)       außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

(2) Betreuungsbedürftig ist, wer insbesondere infolge altersbedingter Beeinträchtigungen, die mit dem im Alter fortschreitenden Abbau der körperlichen Funktionen und geistigen Fähigkeiten zusammenhängen, der Betreuung bedarf und Pflegegeld höchstens der Stufe zwei nach den bundesrechtlichen Vorschriften bezieht. Bei einem voraussichtlich weniger als sechs Monate andauernden Betreuungsbedarf entfällt die Voraussetzung des Pflegegeldbezuges.

(3) Pflegebedürftig ist, wer infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens der Pflege bedarf und Pflegegeld zumindest der Stufe drei nach den bundesrechtlichen Vorschriften bezieht. Bei einem voraussichtlich weniger als sechs Monate andauernden Pflegebedarf entfällt die Voraussetzung des Pflegegeldbezuges.

(4) Alleinstehend ist, wer weder in einer Bedarfsgemeinschaft noch in einer Wohngemeinschaft lebt.

(5) Alleinerzieher ist, wer mit keiner anderen Person als den ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Minderjährigen in einem gemeinsamen Haushalt lebt und wirtschaftet. Zusammen bilden diese Personen eine Bedarfsgemeinschaft.

(6) Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.

(7) Wohngemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen ohne wirtschaftliche Verbindungen oder familienähnliche Beziehungen, die in einer Wohnung, einem Haus oder einer sonstigen Einrichtung gemeinsam leben, jedoch nicht gemeinsam wirtschaften, wobei für jede dieser Personen oder für mehrere dieser Personen gemeinsam jeweils ein persönlicher Wohnbereich zur Verfügung stehen muss und Räume, wie Küche, Bad, WC und dergleichen, gemeinsam benützt werden können. Der Eigenschaft einer Gemeinschaft von Personen insgesamt als Wohngemeinschaft steht nicht entgegen, wenn bestimmte darin lebende Personen für sich eine Bedarfsgemeinschaft bilden.

(8) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Hausrat und Energie mit Ausnahme der Heizenergie sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.

(9) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.

(10) Die Nutzfläche einer Wohnung ist die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Auf die Nutzfläche sind insbesondere auch Küchen, Garderoben, Bäder und sonstige Anlagen innerhalb der Wohnung, Vorzimmer, Dielen und Nischen anzurechnen. Nicht zu berücksichtigen sind Stiegenhäuser, Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller und Dachbodenräume, die nicht Wohnzwecken dienen.

(11) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen.

(12) Die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung umfasst Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Hilfesuchenden die seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten und seinen Neigungen entsprechende Erziehung, Schulbildung und Berufsausbildung zu sichern und die Eingliederung in das Erwerbsleben zu ermöglichen.

(13) Die Hilfe zur Arbeit umfasst Maßnahmen zur Unterstützung der Erlangung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.

(14) Ein Hilfeplan umfasst zur zielorientierten Unterstützung des Mindestsicherungsbeziehers erforderliche Maßnahmen, wie Beratungs- und Betreuungsdienstleistungen sowie Zahlungs-, Entwicklungs-, Behandlungs- und Therapiepläne.

(15) Die Hilfe zur Betreuung umfasst zur Deckung des Betreuungsbedarfes erforderliche Maßnahmen, wozu insbesondere solche zur Überwindung altersbedingter Schwierigkeiten zählen.

(16) Die Hilfe zur Pflege umfasst zur Deckung des Pflegebedarfes erforderliche Maßnahmen.

(17) Die stationäre Pflege umfasst die stationäre Unterbringung, Betreuung und Pflege in Anstalten, Heimen oder auf Pflegeplätzen.

(18) Die mobile Pflege umfasst die häusliche Betreuung und Pflege durch Pflegedienste und Maßnahmen zur Erhaltung der Selbstständigkeit bei altersbedingten Beeinträchtigungen. Sie umfasst weiters die teilweise Übernahme der Kosten für Hilfsmittel für die häusliche Betreuung und Pflege sowie für die Erhaltung der Selbstständigkeit bei altersbedingten Beeinträchtigungen.

(19) Die Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Personen umfasst die zeitlich befristete stationäre oder mobile Pflege im Fall der Verhinderung der Hauptpflegeperson oder im Fall einer akuten Notsituation nach einem unerwarteten Krankenhausaufenthalt.

(20) Die qualifizierte Kurzzeitpflege (Übergangspflege) umfasst eine rehabilitative Pflege und Betreuung im Ausmaß von bis zu maximal 90 Tagen pro Kalenderjahr, die ausschließlich in speziellen Übergangspflegeeinrichtungen erbracht wird, mit denen das Land Tirol eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen hat.

(21) Die Tagespflege zur Entlastung pflegender Angehöriger umfasst die tageweise bzw. halbtageweise Unterbringung, Betreuung und Pflege in von Leistungserbringern betriebenen Einrichtungen. Sie umfasst weiters die teilweise Übernahme der Kosten für damit im Zusammenhang stehende entgeltliche Fahrtdienste.

(22) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.“

§ 5 TMSG„Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:

a)

für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher

75 v.H.;

                            

b)

für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,

1.

bis zum Bezug der Familienbeihilfe

75 v.H.,

                            

2.

ab dem Bezug der Familienbeihilfe

56,25 v.H.;

                            

c)

für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betYn Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird

75 v.H.;

                            

d)

für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben

56,25 v.H.;

                            

e)

für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,

1.

für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt,

56,25 v.H.,

                            

2.

ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer
leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist

37,50 v.H.,

                            

3.

für leistungsberechtigte minderjährige Personen

aa)

für die älteste und zweitälteste Person

24,75 v.H.,

                            

bb)

für die drittälteste Person

22,75 v.H.,

                            

cc)

für die viertälteste bis sechstälteste Person

15,00 v.H.,

                            

dd)

ab der siebtältesten Person

12,00 v.H.

                            

(3) Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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