TE Vwgh Erkenntnis 2019/9/24 Ra 2019/03/0038

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Veröffentlicht am 24.09.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §38
AVG §56
EisenbahnG 1957 §133a Abs19
EisenbahnG 1957 §47a
VwRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/03/0039

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revisionen 1. der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (protokolliert zu Ra 2019/03/0038), 2. der Ö Aktiengesellschaft in W, vertreten durch die Walch/Zehetbauer/Motter Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Biberstraße 11 (protokolliert zu Ra 2019/03/0039), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 22. Jänner 2019, Zl. LVwG-651236/9/Zo/KA, betreffend Feststellung der Nicht-Öffentlichkeit von Eisenbahnübergängen nach dem EisbG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Oberösterreich) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Der Landeshauptmann von Oberösterreich (im Folgenden auch: belangte Behörde) hatte am 24. April 2018 gemäß § 103 Abs. 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) ein Verfahren zur Überprüfung der erforderlichen Sicherung von näher bezeichneten Eisenbahnübergängen der ÖBB-Strecke Linz/Urfahr - Aigen-Schlägl eingeleitet. Diese waren - laut den Ausführungen des der am 17. Mai 2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung beigezogenen eisenbahntechnischen Amtssachverständigen - zu jenem Zeitpunkt als Straßenkreuzungen für alle Fahrzeugarten durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus iSd1 Der Landeshauptmann von Oberösterreich (im Folgenden auch: belangte Behörde) hatte am 24. April 2018 gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) ein Verfahren zur Überprüfung der erforderlichen Sicherung von näher bezeichneten Eisenbahnübergängen der ÖBB-Strecke Linz/Urfahr - Aigen-Schlägl eingeleitet. Diese waren - laut den Ausführungen des der am 17. Mai 2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung beigezogenen eisenbahntechnischen Amtssachverständigen - zu jenem Zeitpunkt als Straßenkreuzungen für alle Fahrzeugarten durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus iSd

§ 6 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 (EKVO) gesichert. 2 Mit Bescheid vom 2. Juli 2018 stellte die belangte Behörde gemäß §§ 12 Abs. 2 Z 1, 47a EisbG in Verbindung mitParagraph 6, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 (EKVO) gesichert. 2 Mit Bescheid vom 2. Juli 2018 stellte die belangte Behörde gemäß Paragraphen 12, Absatz 2, Ziffer eins, 47 a, EisbG in Verbindung mit

§ 1 EisbKrV fest, dass dem Verkehr auf den Eisenbahnkreuzungen in Bahn-km 44,694; 44,965 (alt 44,964); 46,543 und 47,370 der ÖBB-Strecke Linz/Urfahr - Aigen-Schlägl mit Gemeindestraßen im Gemeindegebiet von Rohrbach/Berg die Merkmale der Öffentlichkeit nicht zukämen und es sich daher um nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge handle.Paragraph eins, EisbKrV fest, dass dem Verkehr auf den Eisenbahnkreuzungen in Bahn-km 44,694; 44,965 (alt 44,964); 46,543 und 47,370 der ÖBB-Strecke Linz/Urfahr - Aigen-Schlägl mit Gemeindestraßen im Gemeindegebiet von Rohrbach/Berg die Merkmale der Öffentlichkeit nicht zukämen und es sich daher um nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge handle.

3 Dem legte die belangte Behörde Folgendes zugrunde: Im Zuge der mündlichen Verhandlung habe der eisenbahntechnische Amtssachverständige zusammengefasst festgestellt, dass auf den verfahrensgegenständlichen Eisenbahnkreuzungen kein öffentlicher Verkehr stattfinde und daher die Merkmale der Öffentlichkeit nicht gegeben seien. Aus eisenbahnfachlicher Sicht bestünden somit keine Bedenken gegen die "Umwandlung" dieser Eisenbahnkreuzungen in nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat habe in seiner schriftlichen Stellungnahme im Wesentlichen ausgeführt, in solchen Fällen sei ein Feststellungsbescheid nicht vorgesehen. Vielmehr habe die Behörde bei schienengleichen Eisenbahnübergängen, wozu auch nichtöffentliche Eisenbahnübergänge zählten, gemäß § 49 Abs. 2 EisbG über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung zu entscheiden. Somit müsse das Verfahren auf Feststellung der Nicht-Öffentlichkeit zu einer Entscheidung über die Art der Sicherung des nicht-öffentlichen Eisenbahnüberganges führen.3 Dem legte die belangte Behörde Folgendes zugrunde: Im Zuge der mündlichen Verhandlung habe der eisenbahntechnische Amtssachverständige zusammengefasst festgestellt, dass auf den verfahrensgegenständlichen Eisenbahnkreuzungen kein öffentlicher Verkehr stattfinde und daher die Merkmale der Öffentlichkeit nicht gegeben seien. Aus eisenbahnfachlicher Sicht bestünden somit keine Bedenken gegen die "Umwandlung" dieser Eisenbahnkreuzungen in nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat habe in seiner schriftlichen Stellungnahme im Wesentlichen ausgeführt, in solchen Fällen sei ein Feststellungsbescheid nicht vorgesehen. Vielmehr habe die Behörde bei schienengleichen Eisenbahnübergängen, wozu auch nichtöffentliche Eisenbahnübergänge zählten, gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung zu entscheiden. Somit müsse das Verfahren auf Feststellung der Nicht-Öffentlichkeit zu einer Entscheidung über die Art der Sicherung des nicht-öffentlichen Eisenbahnüberganges führen.

4 Begründend führte die belangte Behörde dazu zusammengefasst aus, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Eisenbahnkreuzungen - ausgehend von den als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar bewerteten Aussagen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung, wonach dem Verkehr auf den genannten Eisenbahnkreuzungen die Merkmale der Öffentlichkeit nicht zukommen würden - um nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge handle. Die bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter der Zweitrevisionswerberin hätten das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis genommen und die Feststellung der Nicht-Öffentlichkeit befürwortet bzw. begehrt. Die Feststellung der Nicht-Öffentlichkeit der schienengleichen Eisenbahnübergänge liege im rechtlichen Interesse der Zweitrevisionswerberin, weil diese im Falle, dass es sich um öffentliche Eisenbahnkreuzungen handle, gemäß § 3 EisbKrV die Pflicht treffe, sie zu sichern und weil der Zweitrevisionswerberin bei Nichtbefolgung dieser Pflicht u.a. die Gefahr einer Bestrafung drohe. Die gegenständliche Feststellung sei daher nach der (näher dargelegten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.4 Begründend führte die belangte Behörde dazu zusammengefasst aus, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Eisenbahnkreuzungen - ausgehend von den als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar bewerteten Aussagen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung, wonach dem Verkehr auf den genannten Eisenbahnkreuzungen die Merkmale der Öffentlichkeit nicht zukommen würden - um nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge handle. Die bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter der Zweitrevisionswerberin hätten das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis genommen und die Feststellung der Nicht-Öffentlichkeit befürwortet bzw. begehrt. Die Feststellung der Nicht-Öffentlichkeit der schienengleichen Eisenbahnübergänge liege im rechtlichen Interesse der Zweitrevisionswerberin, weil diese im Falle, dass es sich um öffentliche Eisenbahnkreuzungen handle, gemäß Paragraph 3, EisbKrV die Pflicht treffe, sie zu sichern und weil der Zweitrevisionswerberin bei Nichtbefolgung dieser Pflicht u.a. die Gefahr einer Bestrafung drohe. Die gegenständliche Feststellung sei daher nach der (näher dargelegten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.

5 Zur Frage der Entscheidung über die Art der Sicherung von nicht-öffentlichen Eisenbahnübergängen führte die belangte Behörde aus, dass die für die Art der Sicherung von nicht-öffentlichen Eisenbahnübergängen maßgebliche Regelung des § 43 Abs. 7 in der Stammfassung des EisbG bei der Änderung 1992 modifiziert worden sei und sich seit der Novellierung 2006 in § 47a EisbG befinde. Aus der Tatsache, dass § 47a EisbG idgF im Unterschied zur Vorgängerbestimmung in § 43 Abs. 7 EisbG idF BGBl. Nr. 452/1992 keine Regelung dahingehend enthalte, dass die Sicherung von nichtöffentlichen Eisenbahnübergängen festzulegen sei, sei nicht der Schluss zu ziehen, dass dies nunmehr im Rahmen des § 49 Abs. 2 EisbG zu erfolgen habe. Vielmehr sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Sicherung von nicht-öffentlichen Eisenbahnübergängen ausschließlich in den Benützungsbedingungen ihren Niederschlag zu finden habe und keiner behördlichen Festlegung mehr bedürfe. Dies komme auch darin zum Ausdruck, dass selbst von einer sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen der EisbKrV auf nicht-öffentliche Eisenbahnkreuzungen abgesehen worden sei.5 Zur Frage der Entscheidung über die Art der Sicherung von nicht-öffentlichen Eisenbahnübergängen führte die belangte Behörde aus, dass die für die Art der Sicherung von nicht-öffentlichen Eisenbahnübergängen maßgebliche Regelung des Paragraph 43, Absatz 7, in der Stammfassung des EisbG bei der Änderung 1992 modifiziert worden sei und sich seit der Novellierung 2006 in Paragraph 47 a, EisbG befinde. Aus der Tatsache, dass Paragraph 47 a, EisbG idgF im Unterschied zur Vorgängerbestimmung in Paragraph 43, Absatz 7, EisbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992, keine Regelung dahingehend enthalte, dass die Sicherung von nichtöffentlichen Eisenbahnübergängen festzulegen sei, sei nicht der Schluss zu ziehen, dass dies nunmehr im Rahmen des Paragraph 49, Absatz 2, EisbG zu erfolgen habe. Vielmehr sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Sicherung von nicht-öffentlichen Eisenbahnübergängen ausschließlich in den Benützungsbedingungen ihren Niederschlag zu finden habe und keiner behördlichen Festlegung mehr bedürfe. Dies komme auch darin zum Ausdruck, dass selbst von einer sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen der EisbKrV auf nicht-öffentliche Eisenbahnkreuzungen abgesehen worden sei.

6 Gegen diesen Bescheid erhob die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (die nunmehrige Erstrevisionswerberin) Beschwerde, in der sie zusammengefasst vorbrachte, dass auch bei nicht-öffentlichen Eisenbahnübergängen die Behörde gemäß § 49 Abs. 2 EisbG über deren Sicherung zu entscheiden habe. Diese Entscheidung erfolge mit einem (rechtsgestaltenden) Leistungsbescheid, aus dem klar hervorgehen müsse, dass es sich um einen nicht-öffentlichen Eisenbahnübergang handle. Damit sei ein Feststellungsbescheid über die (Nicht-)Öffentlichkeit des den Eisenbahnübergang benützenden Straßenverkehrs entbehrlich. Vielmehr bestehe nach wie vor die Verpflichtung der Behörde, über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Art der Sicherung auch von nicht-öffentlichen Eisenbahnübergängen zu entscheiden.6 Gegen diesen Bescheid erhob die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (die nunmehrige Erstrevisionswerberin) Beschwerde, in der sie zusammengefasst vorbrachte, dass auch bei nicht-öffentlichen Eisenbahnübergängen die Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG über deren Sicherung zu entscheiden habe. Diese Entscheidung erfolge mit einem (rechtsgestaltenden) Leistungsbescheid, aus dem klar hervorgehen müsse, dass es sich um einen nicht-öffentlichen Eisenbahnübergang handle. Damit sei ein Feststellungsbescheid über die (Nicht-)Öffentlichkeit des den Eisenbahnübergang benützenden Straßenverkehrs entbehrlich. Vielmehr bestehe nach wie vor die Verpflichtung der Behörde, über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Art der Sicherung auch von nicht-öffentlichen Eisenbahnübergängen zu entscheiden.

7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.

8 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst Folgendes aus:

9 Ausgehend von den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Amtssachverständigen würden den gegenständlichen Eisenbahnkreuzungen die Merkmale der Öffentlichkeit nicht zukommen, weswegen es sich um nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge handle. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung sei zudem von den Verfahrensparteien einvernehmlich festgestellt worden, dass die relevanten Eisenbahnkreuzungen als nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge anzusehen seien. Die Feststellung, ob bei einem schienengleichen Eisenbahnübergang Öffentlichkeit oder Nicht-Öffentlichkeit vorliege, sei neben einer Tatsachenfrage auch eine Rechtsfrage, weil § 3 EisbKrV das Eisenbahnunternehmen verpflichte, Eisenbahnkreuzungen nach Maßgabe dieser Verordnung zu sichern, während nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge von der EisbKrV ausgenommen seien. Das betroffene Eisenbahnunternehmen habe keine Möglichkeit, diese Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahren klären zu lassen; eine ungeklärte Rechtslage dürfe das betroffene Eisenbahnunternehmen jedoch nicht der Gefahr einer Bestrafung aussetzen. Der Feststellungsbescheid sei daher rechtskonform ergangen, weil er im Interesse des Eisenbahnunternehmens erforderlich gewesen sei. In § 47a EisbG als einzige Bestimmung, die sich dezidiert auf nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge beziehe, sei jedenfalls keine Behördenzuständigkeit zu erblicken, weswegen für die (Vorschreibung der) Benützungsbedingungen das Eisenbahnunternehmen allein zuständig sei.9 Ausgehend von den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Amtssachverständigen würden den gegenständlichen Eisenbahnkreuzungen die Merkmale der Öffentlichkeit nicht zukommen, weswegen es sich um nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge handle. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung sei zudem von den Verfahrensparteien einvernehmlich festgestellt worden, dass die relevanten Eisenbahnkreuzungen als nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge anzusehen seien. Die Feststellung, ob bei einem schienengleichen Eisenbahnübergang Öffentlichkeit oder Nicht-Öffentlichkeit vorliege, sei neben einer Tatsachenfrage auch eine Rechtsfrage, weil Paragraph 3, EisbKrV das Eisenbahnunternehmen verpflichte, Eisenbahnkreuzungen nach Maßgabe dieser Verordnung zu sichern, während nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge von der EisbKrV ausgenommen seien. Das betroffene Eisenbahnunternehmen habe keine Möglichkeit, diese Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahren klären zu lassen; eine ungeklärte Rechtslage dürfe das betroffene Eisenbahnunternehmen jedoch nicht der Gefahr einer Bestrafung aussetzen. Der Feststellungsbescheid sei daher rechtskonform ergangen, weil er im Interesse des Eisenbahnunternehmens erforderlich gewesen sei. In Paragraph 47 a, EisbG als einzige Bestimmung, die sich dezidiert auf nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge beziehe, sei jedenfalls keine Behördenzuständigkeit zu erblicken, weswegen für die (Vorschreibung der) Benützungsbedingungen das Eisenbahnunternehmen allein zuständig sei.

10 Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden, vom Verwaltungsgericht gemeinsam mit den Verfahrensakten vorgelegten - außerordentlichen - Revisionen.

11 Die Erstrevisionswerberin macht zur Zulässigkeit der Revision zusammengefasst geltend, das angefochtene Erkenntnis widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden, weil anstelle des erlassenen Feststellungsbescheids ein Leistungsbescheid (gemäß § 49 Abs. 2 EisbG) über die im Einzelfall anzuwendende Sicherung des nicht-öffentlichen Eisenbahnüberganges zu erlassen gewesen wäre. Die Anzahl von Überprüfungsverfahren, die mit einem Feststellungsbescheid geendet hätten, sei in den letzten Jahren sprunghaft angestiegen und sei es aufgrund der regional unterschiedlichen Behördenzuständigkeiten im Bereich der Nebenbahnen zu einem unterschiedlichen bzw. widersprüchlichen Vollzug gekommen. Die Klärung der zu lösenden Rechtsfrage liege daher auch im öffentlichen Interesse eines bundesweit einheitlichen Vollzugs.11 Die Erstrevisionswerberin macht zur Zulässigkeit der Revision zusammengefasst geltend, das angefochtene Erkenntnis widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden, weil anstelle des erlassenen Feststellungsbescheids ein Leistungsbescheid (gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG) über die im Einzelfall anzuwendende Sicherung des nicht-öffentlichen Eisenbahnüberganges zu erlassen gewesen wäre. Die Anzahl von Überprüfungsverfahren, die mit einem Feststellungsbescheid geendet hätten, sei in den letzten Jahren sprunghaft angestiegen und sei es aufgrund der regional unterschiedlichen Behördenzuständigkeiten im Bereich der Nebenbahnen zu einem unterschiedlichen bzw. widersprüchlichen Vollzug gekommen. Die Klärung der zu lösenden Rechtsfrage liege daher auch im öffentlichen Interesse eines bundesweit einheitlichen Vollzugs.

12 Die Zweitrevisionswerberin bringt im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung - auf das Wesentliche zusammengefasst - vor, es existiere keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Rechtsfragen, ob die Nicht-Öffentlichkeit von Eisenbahnübergängen iSd § 47a EisbG durch die Eisenbahnbehörde mit Feststellungsbescheid auszusprechen sei, ob die Eisenbahnbehörde zur Feststellung der Nicht-Öffentlichkeit zu ermitteln habe, ob tatsächlich wegeberechtigte Personen vorhanden seien und ob die Sicherung eines nicht-öffentlichen Eisenbahnüberganges wie bei öffentlichen Eisenbahnkreuzungen gemäß bzw. analog zu § 49 Abs. 2 EisbG behördlich anzuordnen oder vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Wege der Benützungsbedingungen nach § 47a EisbG vorzuschreiben sei. Die Formulierungen der §§ 49 und 47a EisbG ließen mehrere Deutungen zu und sorgten in der Praxis regelmäßig für Unklarheiten, sodass Klärungsbedarf bestehe.12 Die Zweitrevisionswerberin bringt im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung - auf das Wesentliche zusammengefasst - vor, es existiere keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Rechtsfragen, ob die Nicht-Öffentlichkeit von Eisenbahnübergängen iSd Paragraph 47 a, EisbG durch die Eisenbahnbehörde mit Feststellungsbescheid auszusprechen sei, ob die Eisenbahnbehörde zur Feststellung der Nicht-Öffentlichkeit zu ermitteln habe, ob tatsächlich wegeberechtigte Personen vorhanden seien und ob die Sicherung eines nicht-öffentlichen Eisenbahnüberganges wie bei öffentlichen Eisenbahnkreuzungen gemäß bzw. analog zu Paragraph 49, Absatz 2, EisbG behördlich anzuordnen oder vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Wege der Benützungsbedingungen nach Paragraph 47 a, EisbG vorzuschreiben sei. Die Formulierungen der Paragraphen 49 und 47 a EisbG ließen mehrere Deutungen zu und sorgten in der Praxis regelmäßig für Unklarheiten, sodass Klärungsbedarf bestehe.

13 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - aufgrund ihres sachlichen, persönlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Revisionen (Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet) erwogen:

14 Die Revisionen erweisen sich als zulässig. Sie sind jedoch nicht begründet.

15 Die Revisionen machen primär geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden, weil anstelle des erlassenen Feststellungsbescheids ein Leistungsbescheid über die im Einzelfall anzuwendende Sicherung der nicht-öffentlichen Eisenbahnübergänge zu erlassen gewesen wäre.

16 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheids dann zulässig, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheids aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann, ist die Erlassung eines Feststellungsbescheids als subsidiärer Rechtsbehelf unzulässig (vgl. VwGH 19.6.2017, Ro 2016/03/0028, mwN). Für einen Feststellungsbescheid ist dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist. Eine Frage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheids gemacht werden (vgl. VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014, mwN).16 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheids dann zulässig, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheids aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann, ist die Erlassung eines Feststellungsbescheids als subsidiärer Rechtsbehelf unzulässig vergleiche , VwGH 19.6.2017, Ro 2016/03/0028, mwN). Für einen Feststellungsbescheid ist dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist. Eine Frage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheids gemacht werden vergleiche , VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014, mwN).

17 Im vorliegenden Fall war die Erledigung des von der belangten Behörde eingeleiteten Überprüfungsverfahrens nach § 103 Abs. 1 EisbKrV mit Feststellungsbescheid damit begründet worden, seit der Novelle BGBl. I Nr. 125/2006 sehe § 47a EisbG (im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung des § 43 Abs. 7 EisbG) keine Behördenzuständigkeit für die Festlegung der Sicherung von nichtöffentlichen Eisenbahnübergängen mehr vor; eine solche Sicherung habe auch nicht etwa nach § 49 Abs. 2 EisbG zu erfolgen. Die Zweitrevisionswerberin habe aber aus den dargelegten Gründen ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass ein nichtöffentlicher Eisenbahnübergang vorliege.17 Im vorliegenden Fall war die Erledigung des von der belangten Behörde eingeleiteten Überprüfungsverfahrens nach Paragraph 103, Absatz eins, EisbKrV mit Feststellungsbescheid damit begründet worden, seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006, sehe Paragraph 47 a, EisbG (im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 43, Absatz 7, EisbG) keine Behördenzuständigkeit für die Festlegung der Sicherung von nichtöffentlichen Eisenbahnübergängen mehr vor; eine solche Sicherung habe auch nicht etwa nach Paragraph 49, Absatz 2, EisbG zu erfolgen. Die Zweitrevisionswerberin habe aber aus den dargelegten Gründen ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass ein nichtöffentlicher Eisenbahnübergang vorliege.

18 Das EisbG enthält keine ausdrückliche Regelung für die Erlassung eines Feststellungsbescheids, mit dem die Nicht-Öffentlichkeit eines Eisenbahnüberganges iSd § 47a EisbG auszusprechen ist. Dass die Zweitrevisionswerberin ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat, kann - insbesondere vor dem Hintergrund, dass gegebenenfalls die Verpflichtung zur Festlegung der Art der Sicherung im Falle der Nicht-Öffentlichkeit eines Eisenbahnüberganges das Eisenbahnunternehmen selbst trifft - bejaht werden. Die erforderliche Klarstellung des Umfangs der der Zweitrevisionswerberin als Eisenbahnunternehmen auferlegten Verpflichtungen kann ein rechtliches Interesse an einer Feststellung begründen (vgl. VwGH 19.6.2017, Ro 2016/03/0028). 19 Die gesonderte Feststellung der Nicht-Öffentlichkeit der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnübergänge wäre hingegen unzulässig, wenn stattdessen ein Leistungsbescheid zu erlassen gewesen wäre (vgl. dazu auch VwGH 27.11.2008, 2008/03/0091). 20 Im Revisionsverfahren ist somit - als Vorfrage für die Zulässigkeit des von der belangten Behörde erlassenen und vom Verwaltungsgericht bestätigten Feststellungsbescheids - im Wesentlichen zu klären, ob über die Sicherung von nichtöffentlichen Eisenbahnübergängen die Behörde - bzw. das im Beschwerdeweg angerufene Verwaltungsgericht - zu entscheiden hat (sodass also ein Leistungsbescheid zu erlassen wäre) oder ob die entsprechende Festlegung allein vom Eisenbahnunternehmen zu treffen ist.18 Das EisbG enthält keine ausdrückliche Regelung für die Erlassung eines Feststellungsbescheids, mit dem die Nicht-Öffentlichkeit eines Eisenbahnüberganges iSd Paragraph 47 a, EisbG auszusprechen ist. Dass die Zweitrevisionswerberin ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat, kann - insbesondere vor dem Hintergrund, dass gegebenenfalls die Verpflichtung zur Festlegung der Art der Sicherung im Falle der Nicht-Öffentlichkeit eines Eisenbahnüberganges das Eisenbahnunternehmen selbst trifft - bejaht werden. Die erforderliche Klarstellung des Umfangs der der Zweitrevisionswerberin als Eisenbahnunternehmen auferlegten Verpflichtungen kann ein rechtliches Interesse an einer Feststellung begründen vergleiche , VwGH 19.6.2017, Ro 2016/03/0028). 19 Die gesonderte Feststellung der Nicht-Öffentlichkeit der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnübergänge wäre hingegen unzulässig, wenn stattdessen ein Leistungsbescheid zu erlassen gewesen wäre vergleiche , dazu auch VwGH 27.11.2008, 2008/03/0091). 20 Im Revisionsverfahren ist somit - als Vorfrage für die Zulässigkeit des von der belangten Behörde erlassenen und vom Verwaltungsgericht bestätigten Feststellungsbescheids - im Wesentlichen zu klären, ob über die Sicherung von nichtöffentlichen Eisenbahnübergängen die Behörde - bzw. das im Beschwerdeweg angerufene Verwaltungsgericht - zu entscheiden hat (sodass also ein Leistungsbescheid zu erlassen wäre) oder ob die entsprechende Festlegung allein vom Eisenbahnunternehmen zu treffen ist.

21 Die demnach maßgebenden Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957 (EisbG), in den im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung maßgeblichen Fassungen nach BGBl. I Nr. 125/2006 (§ 47a) bzw. BGBl. I Nr. 25/2010 (§§ 48 und 49) lauten - auszugsweise - wie folgt:21 Die demnach maßgebenden Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, (EisbG), in den im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung maßgeblichen Fassungen nach Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006, (Paragraph 47 a,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2010, (Paragraphen 48, und 49) lauten - auszugsweise - wie folgt:

"3a. Teil

Anrainerbestimmungen, Verhalten innerhalb von

Eisenbahnanlagen und in Schienenfahrzeugen

...

2. Hauptstück

Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen und in Schienenfahrzeugen

...

Benützung nicht-öffentlicher Eisenbahnübergänge

§ 47a. Nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge dürfen nur von den hiezu Berechtigten und nur unter den vom Eisenbahnunternehmen aus Sicherheitsgründen vorzuschreibenden Bedingungen, die zumindest dem Wegeberechtigten bekannt zu machen sind, benützt werden. Paragraph 47 a, Nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge dürfen nur von den hiezu Berechtigten und nur unter den vom Eisenbahnunternehmen aus Sicherheitsgründen vorzuschreibenden Bedingungen, die zumindest dem Wegeberechtigten bekannt zu machen sind, benützt werden.

...

4. Teil

Kreuzungen mit Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge

1. Hauptstück

Bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen, Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge

Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung

§ 48. (1) Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:Paragraph 48, (1) Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:

1. an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Haupt-, Neben- , Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist;

2. die Auflassung eines oder mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge zwischen einer Haupt- , Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits, sofern das verbleibende oder das in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind.

Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen.

...

2. Hauptstück

Schienengleiche Eisenbahnübergänge

Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung

§ 49. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungsta feln, verpflichtet.Paragraph 49, (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungsta feln, verpflichtet.

  1. (2)Absatz 2,Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2, bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.
  2. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann zwecks möglichster Hintanhaltung von Gefährdungen im Verkehr durch Verordnung Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Verkehrszeichen erlassen."

22 Der Wortlaut des § 49 Abs. 2 EisbG, wonach über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung (von schienengleichen Eisenbahnübergängen, vgl. Abs. 1) die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden hat, ist offen für die (von den Revisionswerbern präferierte) Auslegung dahin, dass dies auch für nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge gilt. Er stellt nämlich, anders als die Regelung der baulichen Umgestaltung und Auflassung nach § 48 EisbG, die explizit nur für Kreuzungen von Eisenbahnen mit einer "Straße mit öffentlichem Verkehr" gilt, nicht darauf ab, ob dem Verkehr auf der kreuzenden Straße die Merkmale der Öffentlichkeit zukommen. Daran ändert fürs erste nichts, dass die gemäß § 49 Abs. 1 und 3 EisbG erlassene Eisenbahnkreuzungsverordnun g 2012 nur für im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegte schienengleiche Eisenbahnübergänge gilt (§ 1 Abs. 1 EisbKrV) und nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge von ihrem Geltungsbereich ausdrücklich ausnimmt (§ 1 Abs. 2 EisbKrV). 23 Es erscheint daher ein Blick auf die Gesetzessystematik sowie die historische Entwicklung der maßgebenden Bestimmungen unter Einbeziehung der Gesetzesmaterialien angezeigt. 24 In der Stammfassung des EisbG, BGBl. Nr. 60/1957, enthielt der Abschnitt I. die Begriffsbestimmungen, Abschnitt II. für alle22 Der Wortlaut des Paragraph 49, Absatz 2, EisbG, wonach über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung (von schienengleichen Eisenbahnübergängen, vergleiche , Absatz eins,) die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden hat, ist offen für die (von den Revisionswerbern präferierte) Auslegung dahin, dass dies auch für nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge gilt. Er stellt nämlich, anders als die Regelung der baulichen Umgestaltung und Auflassung nach Paragraph 48, EisbG, die explizit nur für Kreuzungen von Eisenbahnen mit einer "Straße mit öffentlichem Verkehr" gilt, nicht darauf ab, ob dem Verkehr auf der kreuzenden Straße die Merkmale der Öffentlichkeit zukommen. Daran ändert fürs erste nichts, dass die gemäß Paragraph 49, Absatz eins, und 3 EisbG erlassene Eisenbahnkreuzungsverordnun g 2012 nur für im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegte schienengleiche Eisenbahnübergänge gilt (Paragraph eins, Absatz eins, EisbKrV) und nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge von ihrem Geltungsbereich ausdrücklich ausnimmt (Paragraph eins, Absatz 2, EisbKrV). 23 Es erscheint daher ein Blick auf die Gesetzessystematik sowie die historische Entwicklung der maßgebenden Bestimmungen unter Einbeziehung der Gesetzesmaterialien angezeigt. 24 In der Stammfassung des EisbG, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, enthielt der Abschnitt römisch eins. die Begriffsbestimmungen, Abschnitt römisch zwei. für alle

Eisenbahnen geltende Bestimmungen, Abschnitt III. für öffentlicheEisenbahnen geltende Bestimmungen, Abschnitt römisch drei. für öffentliche

Eisenbahnen geltende Bestimmungen und Abschnitt IV. für nichtöffentliche Eisenbahnen geltende Bestimmungen (weitere Regelungen in den folgenden Abschnitten betrafen insbesondere Straf-, Übergangs- und Vollziehungsbestimmungen). Die im Revisionsfall interessierenden Bestimmungen befanden sich im II. bzw. III. Abschnitt und lauteten (auszugsweise) wie folgt:Eisenbahnen geltende Bestimmungen und Abschnitt römisch vier. für nichtöffentliche Eisenbahnen geltende Bestimmungen (weitere Regelungen in den folgenden Abschnitten betrafen insbesondere Straf-, Übergangs- und Vollziehungsbestimmungen). Die im Revisionsfall interessierenden Bestimmungen befanden sich im römisch zwei. bzw. römisch drei. Abschnitt und lauteten (auszugsweise) wie folgt:

"ABSCHNITT II. "ABSCHNITT römisch zwei.

Für alle Eisenbahnen geltende Bestimmungen.

...

Behörden

§ 12. (1) Für Eisenbahnen, mit Ausnahme der in den Abs. 2 und 3 genannten, ist das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft zuständig. Es kann zur Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, den örtlich zuständigen Landeshauptmann ermächtigen; dieser tritt für den betreffenden Fall vollständig an die Stelle des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft.Paragraph 12, (1) Für Eisenbahnen, mit Ausnahme der in den Absatz 2, und 3 genannten, ist das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft zuständig. Es kann zur Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, den örtlich zuständigen Landeshauptmann ermächtigen; dieser tritt für den betreffenden Fall vollständig an die Stelle des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft.

  1. (2)Absatz 2,Für Kleinseilbahnen sowie für Materialbahnen und Materialseilbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr (§ 51 Abs. 4), jedoch mit Werksverkehr (§ 51 Abs. 3), ist der Landeshauptmann zuständig, falls diese Eisenbahnen nicht mit einer anderen, der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft unterliegenden Eisenbahn in Betriebsgemeinschaft stehen.Für Kleinseilbahnen sowie für Materialbahnen und Materialseilbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr (Paragraph 51, Absatz 4,), jedoch mit Werksverkehr (Paragraph 51, Absatz 3,), ist der Landeshauptmann zuständig, falls diese Eisenbahnen nicht mit einer anderen, der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft unterliegenden Eisenbahn in Betriebsgemeinschaft stehen.
  2. (3)Absatz 3,Für Materialbahnen und Materialseilbahnen ohne beschränktöffentlichen Verkehr (§ 51 Abs. 4) und ohne Werksverkehr (§ 51 Abs. 3) ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, falls diese Eisenbahnen nicht mit einer anderen, der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft unterliegenden Eisenbahn in Betriebsgemeinschaft stehen. Der Instanzenzug endet beim Landeshauptmann.Für Materialbahnen und Materialseilbahnen ohne beschränktöffentlichen Verkehr (Paragraph 51, Absatz 4,) und ohne Werksverkehr (Paragraph 51, Absatz 3,) ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, falls diese Eisenbahnen nicht mit einer anderen, der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft unterliegenden Eisenbahn in Betriebsgemeinschaft stehen. Der Instanzenzug endet beim Landeshauptmann.
  3. (4)Absatz 4,Die Abs. 2 und 3 gelten nicht, sofern dieses Bundesgesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt.Die Absatz 2 und 3 gelten nicht, sofern dieses Bundesgesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

...

ABSCHNITT III. ABSCHNITT römisch drei.

Für öffentliche Eisenbahnen geltende Bestimmungen.

Genehmigungen

§ 14... Paragraph 14 Punkt ,,

...

Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen und im Eisenbahnverkehr.

     § 42. ...

     § 43. (1) Das Betreten von Eisenbahnanlagen ist, mit Ausnahme

der hiefür bestimmten Stellen, nur mit einer vom

Eisenbahnunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte gestattet.

...

  1. (5)Absatz 5,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn Eisenbahnanlagen im Verkehrsraum einer öffentlichen Straße liegen.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 finden keine Anwendung, wenn Eisenbahnanlagen im Verkehrsraum einer öffentlichen Straße liegen.
  2. (6)Absatz 6,Wenn der Bahnkörper zugleich als Weg dient, ist er bei Annäherung eines Eisenbahnfahrzeuges zu räumen.
  3. (7)Absatz 7,Nicht öffentliche Eisenbahnübergänge dürfen nur von den Berechtigten und nur unter den von der Behörde aus Sicherheitsgründen vorgeschriebenen Bedingungen benützt werden.

...

Eisenbahnaufsichtsorgane

§ 45 ... Paragraph 45, ...

Schutzvorschriften

§ 46 ... Paragraph 46, ...

...

Kreuzungen mit Straßen

§ 48. (1) Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat auf Antrag eines Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Hauptbahn oder Nebenbahn einerseits und einer öffentlichen Straße anderseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege anzuordnen, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist. Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen.Paragraph 48, (1) Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat auf Antrag eines Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Hauptbahn oder Nebenbahn einerseits und einer öffentlichen Straße anderseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege anzuordnen, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist. Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen.

  1. (2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat in der nach Abs. 1 ergehenden Anordnung auch zu entscheiden, welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß die Verkehrsträger die durch die bauliche Umgestaltung und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Eisenbahn- oder Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung erzielten Verbesserung der Abwicklung des Eisenbahn- oder Straßenverkehrs, der hiedurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen.Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat in der nach Absatz eins, ergehenden Anordnung auch zu entscheiden, welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß die Verkehrsträger die durch die bauliche Umgestaltung und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Eisenbahn- oder Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung erzielten Verbesserung der Abwicklung des Eisenbahn- oder Straßenverkehrs, der hiedurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen.

(...)

§ 49. (1) Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft setzt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stande der technischen Entwicklung einerseits und nach dem Bedürfnis des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Verordnung kann auch festsetzen, daß die Straßenverwaltungen zur kostenlosen Duldung von Sicherungseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungsta feln, verpflichtet sind.Paragraph 49, (1) Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft setzt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stande der technischen Entwicklung einerseits und nach dem Bedürfnis des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Verordnung kann auch festsetzen, daß die Straßenverwaltungen zur kostenlosen Duldung von Sicherungseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungsta feln, verpflichtet sind.

  1. (2)Absatz 2,Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, bei Kreuzungen mit Bundesstraßen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau, bei allen übrigen Straßen nach Anhörung des Landeshauptmannes nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse zu entscheiden. Die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 finden sinngemäß Anwendung.Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, bei Kreuzungen mit Bundesstraßen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau, bei allen übrigen Straßen nach Anhörung des Landeshauptmannes nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse zu entscheiden. Die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2, finden sinngemäß Anwendung.
  2. (3)Absatz 3,Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau zwecks möglichster Hintanhaltung von Gefährdungen im Verkehr durch Verordnung Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Verkehrszeichen erlassen.

    Eisenbahnnebenbetriebe

§ 50 ..." Paragraph 50, ..."

25 Die Erläuterungen (RV 103 Blg. NR 8. GP, 23ff) führen dazu25 Die Erläuterungen Regierungsvorlage 103, Blg. NR 8. GP, 23ff) führen dazu

u. a. Folgendes aus:

"Zu § 43: "Zu Paragraph 43 :

...

Als ‚Berechtigte' im Sinne des Abs. 7 werden insbesondereAls ‚Berechtigte' im Sinne des Absatz 7, werden insbesondere

Personen zu verstehen sein, die das Recht des Fußsteiges genießen

(§ 492 ABGB).(Paragraph 492, ABGB).

...

Zu § 48: Zu Paragraph 48 :

Bekanntlich ergeben sich durch den sich überschneidenden Eisenbahn- und Straßenverkehr Schwierigkeiten, die durch die Entwicklung insbesondere des Straßenverkehrs immer mehr und mehr in Erscheinung treten. Während vor 1938 die Errichtung schienenfreier Kreuzungen, die vom Standpunkt der Flüssigkeit des Straßenverkehrs zweifellos den Idealzustand darstellen, gesetzlich überhaupt nicht geregelt war, wurde in der nationalsozialistischen Ära ein derartiger Versuch unternommen, der im Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen vom 4. Juli 1939, DRGBL I, S. 1211, seinen Niederschlag gefunden hat. Der wesentliche Inhalt dieses Gesetzes ist, daß die Errichtung von schienenfreien Kreuzungen vom (Reichs)Verkehrsminister im Einvernehmen mit dem damaligen Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen angeordnet werden kann und daß beide Verkehrswege ohne Rücksicht darauf, ob die Änderung von dem einen oder dem anderen Verkehrsträger veranlaßt worden oder im überwiegenden Interesse des einen oder anderen gelegen ist, die Hälfte der Kosten zu tragen haben. Diese, nur in der damaligen Ära über

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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