TE Vwgh Erkenntnis 2008/11/27 2008/03/0091

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Veröffentlicht am 27.11.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
93 Eisenbahn;

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §76 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art18 Abs2;
EisbKrV 1961 §2 Abs1;
EisbKrV 1961 §2 Abs3;
EisenbahnG 1957 §12 Abs1 idF 1976/305;
EisenbahnG 1957 §12 Abs4;
EisenbahnG 1957 §48 Abs1;
EisenbahnG 1957 §48 Abs2;
EisenbahnG 1957 §48 Abs3;
EisenbahnG 1957 §49 Abs2;
VVG §4 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/03/0092

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerden 1. der Ö AG in I, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/9 (protokolliert zur hg Zl 2008/03/0091), 2. der P AG in W und 3. der I GmbH in W, jeweils vertreten durch Koller & Schreiber, Rechtsanwälte Partnerschaft in 1180 Wien, Währingerstraße 162 (protokolliert zur hg Zl 2008/03/0092), gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 8. Mai 2008, Zl Vlb4-E-666/36-2008, betreffend Sicherung einer Eisenbahnkreuzung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerden 1. der Ö AG in römisch eins, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/9 (protokolliert zur hg Zl 2008/03/0091), 2. der P AG in W und 3. der I GmbH in W, jeweils vertreten durch Koller & Schreiber, Rechtsanwälte Partnerschaft in 1180 Wien, Währingerstraße 162 (protokolliert zur hg Zl 2008/03/0092), gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 8. Mai 2008, Zl Vlb4-E-666/36-2008, betreffend Sicherung einer Eisenbahnkreuzung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin einerseits und den Zweit- und Drittbeschwerdeführern andererseits jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit Schreiben vom 20. April 2006 an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie brachte die Drittbeschwerdeführerin vor, dass die Zweitbeschwerdeführerin auf einem näher genannten Grundstück in Tirol Umbaumaßnahmen zur Erstellung eines Postverteilzentrums durchführe. Im Zuge dieser Maßnahmen werde ein Grundtausch mit der Firma R durchgeführt. Im Bereich dieses Grundstückes befinde sich eine bereits genehmigte Eisenbahnkreuzung, "deren Sicherungsmaßnahmen zu überprüfen wären".

Es werde deshalb "um Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ersucht, ob die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km 0,990 (später berichtigt auf km 0,450) des Stammgleises Süd, ÖBB Strecke Kufstein - Brenner, Bahnhof Hall in Tirol, beibehalten werden kann."

2. Daraufhin richtete der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Erledigung vom 28. April 2006 an den Landeshauptmann von Tirol unter Hinweis auf das genannte Schreiben vom 20. April 2006 das Ersuchen, "ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, um festzustellen,

  • -Strichaufzählung
    ob dem Verkehr auf der dem gegenständlichen Eisenbahnübergang die Merkmale der Öffentlichkeit zukommen oder nicht bzw
  • -Strichaufzählung
    ob unter Bedachtnahme auf die Verkehrserfordernisse und die örtlichen Verhältnisse die Sicherung des gegenständlichen Eisenbahnüberganges nach Durchführung der beabsichtigten Bauherstellungen beibehalten werden kann oder abgeändert werden muss bzw unter welchen Voraussetzungen die Sicherung des gegenständlichen Eisenbahnüberganges nach Durchführung der beabsichtigten Bauherstellungen beibehalten werden könnte."
Gemäß § 12 Abs 4 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG) werde der Landeshauptmann von Tirol ermächtigt,Gemäß Paragraph 12, Absatz 4, des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG) werde der Landeshauptmann von Tirol ermächtigt,
  • "-Strichaufzählung
    erforderlichenfalls für die Sicherung des schienengleichen Eisenbahnüberganges in km 0,450 des Stammgleises Süd im Bahnhof Hall in Tirol die Entscheidung gemäß § 49 Abs 2 des Eisenbahngesetzes 1957 auszusprechen bzwerforderlichenfalls für die Sicherung des schienengleichen Eisenbahnüberganges in km 0,450 des Stammgleises Süd im Bahnhof Hall in Tirol die Entscheidung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, des Eisenbahngesetzes 1957 auszusprechen bzw
  • -Strichaufzählung
    erforderlichenfalls für die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km 0,450 des Stammgleises Süd im Bahnhof Hall in Tirol die Entscheidung gemäß § 43 Abs 7 des Eisenbahngesetzes 1957 auszusprechen, die Berechtigten festzustellen und diesen die Bedingungen, unter denen der gegenständliche schienengleiche Eisenbahnübergang benützt werden darf, vorzuschreiben."erforderlichenfalls für die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km 0,450 des Stammgleises Süd im Bahnhof Hall in Tirol die Entscheidung gemäß Paragraph 43, Absatz 7, des Eisenbahngesetzes 1957 auszusprechen, die Berechtigten festzustellen und diesen die Bedingungen, unter denen der gegenständliche schienengleiche Eisenbahnübergang benützt werden darf, vorzuschreiben."
              3.       In der Folge wurde vom Landeshauptmann von Tirol mit Kundmachung vom 4. Juli 2006 - wörtlich: "über den Antrag der
P AG, vertreten durch die P Tirol, Vorarlberg" - eine mündliche Verhandlung für den 26. Juli 2006 gemäß § 49 Abs 2 EisbG anberaumt.P AG, vertreten durch die P Tirol, Vorarlberg" - eine mündliche Verhandlung für den 26. Juli 2006 gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG anberaumt.
In dieser gab der von der Behörde beigezogene technische Amtssachverständige für Eisenbahnwesen folgende Stellungnahme ab:
"Im Zuge des Ortsaugenscheines wurde festgestellt, dass dem Verkehr auf dem gegenständlichen Eisenbahnübergang die Merkmale der Öffentlichkeit zukommen. Die Sicherung des schienengleichen Eisenbahnüberganges in km 0,450 des Stammgleises Süd kann nach Durchführung der beabsichtigten Bauherstellung nicht beibehalten werden. Auf Grund des fehlenden erforderlichen Sichtraumes ist die EK daher hinkünftig in allen vier Quadranten nach § 6 EKVO durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus zu sichern."Im Zuge des Ortsaugenscheines wurde festgestellt, dass dem Verkehr auf dem gegenständlichen Eisenbahnübergang die Merkmale der Öffentlichkeit zukommen. Die Sicherung des schienengleichen Eisenbahnüberganges in km 0,450 des Stammgleises Süd kann nach Durchführung der beabsichtigten Bauherstellung nicht beibehalten werden. Auf Grund des fehlenden erforderlichen Sichtraumes ist die EK daher hinkünftig in allen vier Quadranten nach Paragraph 6, EKVO durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus zu sichern.
Unter Berücksichtigung nachstehender Vorschreibungen ist der Eisenbahnbehörde ein Projekt für die Änderung der Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung vorzulegen:
..."
In der Folge legte die AG mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 Projektunterlagen vor, ersuchte um Prüfung des beiliegenden Bauentwurfes und Fortführung des eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahrens und beantragte gemäß §§ 35 und 36 EisbG die eisenbahnrechtliche Genehmigung für die Errichtung der Sicherungseinrichtungen der in Rede stehenden Eisenbahnkreuzung sowie gemäß § 49 EisbG die Entscheidung über die Art der Sicherung.In der Folge legte die AG mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 Projektunterlagen vor, ersuchte um Prüfung des beiliegenden Bauentwurfes und Fortführung des eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahrens und beantragte gemäß Paragraphen 35 und 36 EisbG die eisenbahnrechtliche Genehmigung für die Errichtung der Sicherungseinrichtungen der in Rede stehenden Eisenbahnkreuzung sowie gemäß Paragraph 49, EisbG die Entscheidung über die Art der Sicherung.
In der daraufhin von der Behörde am 21. Dezember 2006 an Ort und Stelle durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde "im Zuge des Ortsaugenscheins festgestellt, dass es sich bei den Fahrten auf dem Stammgleis - entgegen den Einreichunterlagen (hier: Güterzugfahrten) - um Zug- und Verschubfahrten handelt. Laut Auskunft der ÖBB liegt die Länge der Zug- bzw Verschubfahrten bei 700 m und ist bei einer Länge von bis zu 700 m die Hörbarkeit des Pfeifsignals im EK-Bereich nicht mehr gegeben. Bei einer knappen Querung durch ein Straßenfahrzeug über die EK ist bei einem geschobenen Verschubteil durch Abbremsen mit dem Luftbremskopf ein Stillstand des Verschubteiles vor der EK nicht zu erwarten. Es sind somit beide Arbeitnehmer (Spitzenverschieber und Straßenteilnehmer) einer starken Gefährdung ausgesetzt".
In der daraufhin "zwecks Besprechung der weiteren Vorgangsweise" von der Behörde für den 8. Oktober 2007 anberaumten mündlichen Verhandlung wurde seitens der Verhandlungsleiterin "auf die Möglichkeit hingewiesen, dass gemäß der Übergangsbestimmung des § 133a Abs 15 EisbG jederzeit in einem vor dem Inkrafttreten der Novelle 2006 bereits anhängigen Verfahren der Antragsteller in das neue Eisenbahngesetz überwechseln kann." Der Vertreter der Zweitbeschwerdeführerin nahm dazu dahin Stellung, dass "um Durchführung des Verfahrens nach dem alten Eisenbahngesetz ersucht (werde), um allfällige Kostenrisiken der Begutachtung auszuschließen."In der daraufhin "zwecks Besprechung der weiteren Vorgangsweise" von der Behörde für den 8. Oktober 2007 anberaumten mündlichen Verhandlung wurde seitens der Verhandlungsleiterin "auf die Möglichkeit hingewiesen, dass gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 133 a, Absatz 15, EisbG jederzeit in einem vor dem Inkrafttreten der Novelle 2006 bereits anhängigen Verfahren der Antragsteller in das neue Eisenbahngesetz überwechseln kann." Der Vertreter der Zweitbeschwerdeführerin nahm dazu dahin Stellung, dass "um Durchführung des Verfahrens nach dem alten Eisenbahngesetz ersucht (werde), um allfällige Kostenrisiken der Begutachtung auszuschließen."
Der eisenbahntechnische Amtssachverständige führte in dieser Verhandlung aus, dass auf Grund der örtlichen und eisenbahnbetrieblichen Gegebenheiten für die Eisenbahnkreuzung "von den ÖBB" ein Projekt für eine technische Sicherung mittels Lichtzeichenanlage auszuarbeiten sei.
Dazu brachte der Vertreter der Erstbeschwerdeführerin vor, bei der in Rede stehenden Eisenbahnkreuzung handle es sich um einen nichtöffentlichen Eisenbahnübergang; eine Kostentragung für die technischen Sicherungseinrichtungen (Lichtzeichenanlage) werde abgelehnt.
Versuche, eine einvernehmliche Lösung über die künftige Sicherung und die Tragung der dafür notwendigen Kosten zu finden, scheiterten in der Folge.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 beantragte die Zweitbeschwerdeführerin "im Hinblick auf den Umstand, dass ... sich die Rechtslage so geändert hat, dass in einem Verfahren nach dem neuen EisbG keine kostenaufwendigen Gutachten mehr erforderlich sind und die Regelung bezüglich Kostentragung davon unberührt geblieben ist", (den) "Übergang des derzeit nach altem EisbG anhängigen Verfahrens in das neue EisbG."
              4.       Der daraufhin von der belangten Behörde erlassene Bescheid weist folgenden Inhalt auf:
"ÖBB - Strecke Kufstein - Brenner;
Bahnhof Hall in Tirol;
Stammgleis Süd;
schienengleicher Eisenbahnübergang
eisenbahnrechtliches Verfahren - Überprüfung der Sicherung
Geschäftszahl: Vlb4-E-666/36-2008
Innsbruck, 08.05.2008
BESCHEID
Spruch
Aufgrund der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verfahrensanordnung vom 28.04.2006, GZ. BMVIT- 227.849/0003-IV/SCH5 2006 erteilten Ermächtigung entscheidet der Landeshauptmann von Tirol als Eisenbahnbehörde über den Antrag der P AG vom 20.04.2006 nach Durchführung mehrerer mündlicher Verhandlungen unter Anwendung der nachstehend angeführten Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, i. d.g.F. (EisbG) wie folgt:Aufgrund der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verfahrensanordnung vom 28.04.2006, GZ. BMVIT- 227.849/0003-IV/SCH5 2006 erteilten Ermächtigung entscheidet der Landeshauptmann von Tirol als Eisenbahnbehörde über den Antrag der P AG vom 20.04.2006 nach Durchführung mehrerer mündlicher Verhandlungen unter Anwendung der nachstehend angeführten Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, i. d.g.F. (EisbG) wie folgt:
Es wird festgestellt, dass dem Verkehr auf der Eisenbahnkreuzung in EB km 0,450 (Stammgleis Süd) die Merkmale der Öffentlichkeit zukommen. Die Sicherung des ehemals nichtöffentlichen Eisenbahnüberganges durch Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes kann nicht beibehalten werden. Die Eisenbahnkreuzung in EB km 0,450 ist künftig gemäß § 9 EKVO mittels einer Lichtzeichenanlage zu sichern.Es wird festgestellt, dass dem Verkehr auf der Eisenbahnkreuzung in EB km 0,450 (Stammgleis Süd) die Merkmale der Öffentlichkeit zukommen. Die Sicherung des ehemals nichtöffentlichen Eisenbahnüberganges durch Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes kann nicht beibehalten werden. Die Eisenbahnkreuzung in EB km 0,450 ist künftig gemäß Paragraph 9, EKVO mittels einer Lichtzeichenanlage zu sichern.
Bis zur Realisierung einer technischen Sicherung mittels Lichtzeichenanlage ist die Eisenbahnerkreuzung durch Bewachung gemäß § 10 EKVO durch Armzeichen zu sichern. Als zusätzliche Maßnahme ist die Eisenbahnkreuzung durch das Gefahrenzeichen 'Bahnübergang ohne Schranken' gemäß § 50 6b StVO anzukündigen.Bis zur Realisierung einer technischen Sicherung mittels Lichtzeichenanlage ist die Eisenbahnerkreuzung durch Bewachung gemäß Paragraph 10, EKVO durch Armzeichen zu sichern. Als zusätzliche Maßnahme ist die Eisenbahnkreuzung durch das Gefahrenzeichen 'Bahnübergang ohne Schranken' gemäß Paragraph 50, 6b StVO anzukündigen.
Verfahrenskosten:
Gemäß § 77 AVG sind von der P AG für die Teilnahme von zwei Amtsorganen an den Ortsverhandlungen ...Kommissionsgebühren nach der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 in der Höhe von 22 mal EUR 16,00 insgesamt EUR 352,00 zu entrichten.Gemäß Paragraph 77, AVG sind von der P AG für die Teilnahme von zwei Amtsorganen an den Ortsverhandlungen ...Kommissionsgebühren nach der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 in der Höhe von 22 mal EUR 16,00 insgesamt EUR 352,00 zu entrichten.
...

Rechtsmittelbelehrung

     ...

Begründung

     Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

hat mit Verfahrensanordnung vom 28.04.2006, GZ ... den von der

P AG, vertreten durch die P Tirol, Vorarlberg eingebrachten Antrag

um Überprüfung der Sicherung des schienengleichen

Eisenbahnüberganges in km 0,450 dem Landeshauptmann von Tirol als

Eisenbahnbehörde übermittelt.

Der Landeshauptmann von Tirol wurde gebeten, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, um festzustellen,
              1)       ob dem Verkehr auf dem gegenständlichen Eisenbahnübergang die Merkmale der Öffentlichkeit zukommen oder nicht bzw.
              2)       ob unter Bedachtnahme auf die Verkehrserfordernisse und die örtlichen Verhältnisse die Sicherung des gegenständlichen Eisenbahnüberganges nach Durchführung der beabsichtigten Bauherstellung beibehalten werden kann oder abgeändert werden muss bzw. unter welchen Voraussetzungen die Sicherung des gegenständlichen Eisenbahnüberganges nach Durchführung der beabsichtigten Bauherstellung beibehalten werden könnte.
Der Landeshauptmann von Tirol wurde gemäß § 12 Abs. 4 EisbG 1957, BGBl. Nr. 60 i.d.F. BGBl. I Nr. 163/2006 (altes EisbG) ermächtigt,Der Landeshauptmann von Tirol wurde gemäß Paragraph 12, Absatz 4, EisbG 1957, BGBl. Nr. 60 i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2006, (altes EisbG) ermächtigt,
              1)       erforderlichenfalls für die Sicherung des schienengleichen Eisenbahnüberganges in km 0,450 des Stammgleises Süd im Bahnhof Hall in Tirol die Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 altes EisbG auszusprechen 1) erforderlichenfalls für die Sicherung des schienengleichen Eisenbahnüberganges in km 0,450 des Stammgleises Süd im Bahnhof Hall in Tirol die Entscheidung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, altes EisbG auszusprechen
              2)       erforderlichenfalls für die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km 0,450 des Stammgleises Süd im Bahnhof Hall in Tirol die Entscheidung gemäß § 43 Abs. 7 altes EisbG auszusprechen, die Berechtigten festzustellen und diesen die Bedingungen, unter denen der gegenständliche schienengleiche Eisenbahnübergang benützt werden darf, vorzuschreiben. 2) erforderlichenfalls für die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km 0,450 des Stammgleises Süd im Bahnhof Hall in Tirol die Entscheidung gemäß Paragraph 43, Absatz 7, altes EisbG auszusprechen, die Berechtigten festzustellen und diesen die Bedingungen, unter denen der gegenständliche schienengleiche Eisenbahnübergang benützt werden darf, vorzuschreiben.
Über den Antrag der P AG, vertreten durch die P Tirol, Vorarlberg wurde gemäß § 49 Abs. 2 altes EisbG in Verbindung mit den §§ 40 ff AVG am 26.07.2006 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.Über den Antrag der P AG, vertreten durch die P Tirol, Vorarlberg wurde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, altes EisbG in Verbindung mit den Paragraphen 40, ff AVG am 26.07.2006 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Im Zuge des Ortsaugenscheines wurde festgestellt, dass dem Verkehr auf dem gegenständlichen Eisenbahnübergang die Merkmale der Öffentlichkeit zukommen und die derzeitige Sicherung (Andreaskreuz und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes) nicht mehr ausreiche. Aufgrund des fehlenden erforderlichen Sichtraumes sei die EK hinkünftig in allen 4 Quadranten nach § 6 EKVO durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus zu sichern. Im Rahmen einer neuerlichen mündlichen Verhandlung am 21.12.2006 wurde seitens der Arbeitnehmerschutzbehörde darauf hingewiesen, dass es sich bei den Fahrten auf dem Stammgleis - entgegen den Einreichunterlagen (hier: Güterzugfahrten) - um Zug- und Verschubfahrten handle. Laut Auskunft der ÖBB liege die Länge der Zug- bzw. Verschubfahrten bei 700 m und sei bei einer Länge von bis zu 700 m die Hörbarkeit des Pfeifsignals im EK-Bereich nicht mehr gegeben. Bei einer knappen Querung durch ein Straßenfahrzeug über die EK sei bei einem geschobenen Verschubteil durch Abbremsen mit dem Luftbremskopf ein Stillstand des Verschubteiles vor der EK nicht zu erwarten. Es seien somit beide Arbeitnehmer (Spitzenverschieber und Straßenteilnehmer) einer starken Gefährdung ausgesetzt.Im Zuge des Ortsaugenscheines wurde festgestellt, dass dem Verkehr auf dem gegenständlichen Eisenbahnübergang die Merkmale der Öffentlichkeit zukommen und die derzeitige Sicherung (Andreaskreuz und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes) nicht mehr ausreiche. Aufgrund des fehlenden erforderlichen Sichtraumes sei die EK hinkünftig in allen 4 Quadranten nach Paragraph 6, EKVO durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus zu sichern. Im Rahmen einer neuerlichen mündlichen Verhandlung am 21.12.2006 wurde seitens der Arbeitnehmerschutzbehörde darauf hingewiesen, dass es sich bei den Fahrten auf dem Stammgleis - entgegen den Einreichunterlagen (hier: Güterzugfahrten) - um Zug- und Verschubfahrten handle. Laut Auskunft der ÖBB liege die Länge der Zug- bzw. Verschubfahrten bei 700 m und sei bei einer Länge von bis zu 700 m die Hörbarkeit des Pfeifsignals im EK-Bereich nicht mehr gegeben. Bei einer knappen Querung durch ein Straßenfahrzeug über die EK sei bei einem geschobenen Verschubteil durch Abbremsen mit dem Luftbremskopf ein Stillstand des Verschubteiles vor der EK nicht zu erwarten. Es seien somit beide Arbeitnehmer (Spitzenverschieber und Straßenteilnehmer) einer starken Gefährdung ausgesetzt.
Die beiden technischen Amtssachverständigen für Eisenbahnwesen führten in ihren Stellungnahmen übereinstimmend aus, dass aufgrund dieser neuen Erkenntnisse eine Sicherung der EK in allen vier Quadranten nach § 6 EKVO durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug nicht mehr ausreichend sei. Als Sofortmaßnahme ordneten sie das Anhalten vor der EK in km 0,450 und die Weiterfahrt nach Pfeifsignal 'Signal Achtung' und in weiterer Folge eine Sicherung durch Bewachung an. Weiters ordneten sie an, dass von der ÖBB umgehend ein Projekt für eine technische Sicherung mittels Lichtzeichenanlage auszuarbeiten sei.Die beiden technischen Amtssachverständigen für Eisenbahnwesen führten in ihren Stellungnahmen übereinstimmend aus, dass aufgrund dieser neuen Erkenntnisse eine Sicherung der EK in allen vier Quadranten nach Paragraph 6, EKVO durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug nicht mehr ausreichend sei. Als Sofortmaßnahme ordneten sie das Anhalten vor der EK in km 0,450 und die Weiterfahrt nach Pfeifsignal 'Signal Achtung' und in weiterer Folge eine Sicherung durch Bewachung an. Weiters ordneten sie an, dass von der ÖBB umgehend ein Projekt für eine technische Sicherung mittels Lichtzeichenanlage auszuarbeiten sei.
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Am 06.05.2008 wurde vom Vertreter der P AG gemäß § 133a Abs. 15 EisbG der Übergang des derzeit nach altem Eisenbahngesetz anhängigen Verfahren in das neue EisbG beantragt.Am 06.05.2008 wurde vom Vertreter der P AG gemäß Paragraph 133 a, Absatz 15, EisbG der Übergang des derzeit nach altem Eisenbahngesetz anhängigen Verfahren in das neue EisbG beantragt.
Die Behörde hat hiezu erwogen wie folgt:
Gemäß § 49 Abs. 1 EisbG setzt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der technischen Entwicklung einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiter belassen werden dürfen.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, EisbG setzt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der technischen Entwicklung einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiter belassen werden dürfen.
Gemäß § 49 Abs. 2 EisbG hat die Behörde über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 leg. cit. sinngemäß anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG hat die Behörde über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2, bis 4 leg. cit. sinngemäß anzuwenden sind.
Gemäß § 49 Abs. 3 EisbG kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zwecks möglichster Hintanhaltung von Gefährdungen im Verkehr durch Verordnung Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Verkehrszeichen erlassen.Gemäß Paragraph 49, Absatz 3, EisbG kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zwecks möglichster Hintanhaltung von Gefährdungen im Verkehr durch Verordnung Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Verkehrszeichen erlassen.
Die maßgebende Bestimmung der auf dieser Grundlage erlassenen Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 (EKVO) lautet wie folgt:

§ 7. Sicherung durch Schranken- oder Lichtzeichenanlagen. Paragraph 7, Sicherung durch Schranken- oder Lichtzeichenanlagen.

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In Anwendung obiger Ausführungen war im gegenständlichen Fall für die Entscheidung über die Art der Sicherung wesentlich, dass aufgrund der Länge der durchgeführten Zug- und Verschubfahrten weder eine Sicherung durch Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes (§ 4 EKVO) noch durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale (6 EKVO) möglich war. Aufgrund dieser Umstände wurde sowohl vom Vertreter der Arbeitnehmerschutzbehörde, als auch von den eisenbahntechnischen Amtssachverständigen eine technische Sicherung in Form einer Lichtzeichenanlage vorgeschrieben. Bis zur Realisierung der Lichtzeichenanlage ist die gegenständliche Eisenbahnkreuzung aufgrund des erwähnten Gefahrenpotentials durch Bewachung zu sichern.In Anwendung obiger Ausführungen war im gegenständlichen Fall für die Entscheidung über die Art der Sicherung wesentlich, dass aufgrund der Länge der durchgeführten Zug- und Verschubfahrten weder eine Sicherung durch Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes (Paragraph 4, EKVO) noch durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale (6 EKVO) möglich war. Aufgrund dieser Umstände wurde sowohl vom Vertreter der Arbeitnehmerschutzbehörde, als auch von den eisenbahntechnischen Amtssachverständigen eine technische Sicherung in Form einer Lichtzeichenanlage vorgeschrieben. Bis zur Realisierung der Lichtzeichenanlage ist die gegenständliche Eisenbahnkreuzung aufgrund des erwähnten Gefahrenpotentials durch Bewachung zu sichern.

Festgestellt wird, dass dem Verkehr auf dem gegenständlichen Eisenbahnübergang die Merkmale der Öffentlichkeit zukommen.

Gemäß § 48 Abs. 2 EisbG sind die Kosten für die bauliche Umgestaltung der bestehenden Kreuzung, deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen, sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen erzielt wird.Gemäß Paragraph 48, Absatz 2, EisbG sind die Kosten für die bauliche Umgestaltung der bestehenden Kreuzung, deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen, sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen erzielt wird.

Im gegenständlichen Fall wird sowohl von der Antragstellerin als auch von der ÖBB eine Kostenübernahme für die Lichtzeichenanlage abgelehnt. Die Gemeinde Hall sieht sich nicht als Trägerin der Straßenbaulast.

Da es sich bei der die Eisenbahn querende Straße um eine reine Privatstraße (im Eigentum der ÖBB und der P AG) handelt, konnte kein Träger der Straßenbaulast ermittelt werden.

In Entsprechung des § 48 Abs. 3 und 4 EisbG wurden die Verhandlungsteilnehmer auf die Möglichkeit einer Neufestsetzung der Kostentragung vor einer Sachverständigenkommission binnen 3 Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides hingewiesen.In Entsprechung des Paragraph 48, Absatz 3 und 4 EisbG wurden die Verhandlungsteilnehmer auf die Möglichkeit einer Neufestsetzung der Kostentragung vor einer Sachverständigenkommission binnen 3 Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides hingewiesen.

Ergeht an:

  1. 1.Ziffer eins
    B AG, I (RsB)B AG, römisch eins (RsB)
  2. 2.Ziffer 2
    B AG„ 6020 Innsbruck (Rsb)
  3. 3.Ziffer 3
    AG, I, (Rsb)AG, römisch eins, (Rsb)
  4. 4.Ziffer 4
    Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, zu GZ ..., per E-mail: post@bmvit.gv.at
              5.       Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, zu GZ ..., Radetzkystraße 2, 1030 Wien
  1. 6.Ziffer 6
    P AG; I (Rsb + Zahlschein)P AG; römisch eins (Rsb + Zahlschein)
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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