TE OGH 2019/9/18 7Ob127/19f

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Veröffentlicht am 18.09.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** E*****, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde E*****, vertreten durch Glawitsch Sutter Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 8.122,20 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Berufungsgericht vom 18. März 2019, GZ 1 R 158/18f-32, womit das Urteil des Bezirksgerichts Steyr vom 27. August 2018, GZ 9 C 65/17y-28, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 833,88 EUR (darin enthalten 138,98 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch – ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

1.1 Einschränkungen des Eigentumsrechts (§ 354 ABGB) sind gemäß § 364 Abs 2 ABGB bei bestimmten demonstrativ aufgezählten Einwirkungen zu dulden, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gebührliche Maß nicht überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigen. Nicht ortsübliche Einwirkungen kann der Nachbar untersagen. Wenn die Einwirkung von einer behördlich genehmigten Anlage ausgeht und das Maß des § 364 Abs 2 ABGB überschreitet, hat der Nachbar zwar keinen Untersagungsanspruch, aber einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch (§ 364a ABGB).

1.2 Öffentliche Straßen – wie hier – werden nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung als behördlich genehmigte Anlagen iSd § 364a ABGB behandelt (RS0010596).

1.3 Die nachbarrechtlichen Ansprüche gelten grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße (RS0010565). Generell können aus der Anlegung, Instandhaltung und Betreuung einer Straße Ansprüche nach § 364a ABGB abgeleitet werden (RS0049740 [insb T9]), da diese Maßnahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen sind (vgl 6 Ob 208/18h mwN).

1.4 In der Entscheidung 6 Ob 548/81 hat der Oberste Gerichtshof ausführlich dargelegt, dass Schäden, die durch den Verkehr auf der Straße auftreten können (Geruch, Staub, Beleuchtung usw) jedenfalls nicht als Immissionsschäden iSd §§ 364 ff ABGB im streitigen Verfahren geltend gemacht werden können. Derartige Immissionen werden weder vom Grundeigentümer noch vom Träger der Straßenbaulast, sondern von den Benützern der öffentlichen Straße verursacht. Da diese Benützung jedermann zusteht, hat der Straßenerhalter weder als Eigentümer noch als Träger der Straßenbaulast einen privatrechtlichen Einfluss auf die Benützung der Straße. Schäden, die sich aus der Benützung der Straße für den öffentlichen Verkehr ergeben, haben ihre Ursachen damit letztlich im hoheitlichen Akt der Freigabe der Straße für den Verkehr. Lediglich die Behörde kann nach der StVO durch Verordnung den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorschreiben. Diese Rechtsprechung wurde in den Entscheidungen 6 Ob 109/02a, 1 Ob 139/10p, 8 Ob 28/13w, 6 Ob 208/18h fortgeschrieben.

1.5 Die Entscheidungen 6 Ob 608/95 und 6 Ob 216/13b stehen mit dieser Rechtsprechung nicht im Widerspruch. Ihnen lagen zwar Immissionen durch Befahren einer öffentlichen Straße mit Baufahrzeugen zugrunde und es wurde auch allgemein ausgesprochen, dass der Eigentümer der Nachbarliegenschaft, sohin die Gemeinde als Rechtsträger des öffentlichen Guts, für von einer Anlage iSd § 364a ABGB ausgehende Immission – neben dem unmittelbaren Störer – passivlegitimiert sei. Anders als hier wurde in den dortigen Verfahren jedoch nur der unmittelbare Störer belangt, wobei überdies die Straße nicht nur ganz allgemein in Ausübung des Gemeingebrauchs befahren wurde, sondern aufgrund einer darüber hinausgehenden erlaubten Sondernutzung. Ob in einem solchen – hier nicht gegebenen – Fall die unter Pkt 1.4 wiedergegebene Rechtsprechung zur Anwendung gelangt, kann dahingestellt bleiben.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, Schäden aufgrund der von den Straßenbenützern ausgehenden Immissionen in Ausübung des allgemeinen Gemeingebrauchs könnten nicht gemäß § 364a ABGB gegen die beklagte Stadtgemeinde geltend gemacht werden, hält sich im Rahmen der bestehenden Judikatur.

2.1 Gegen diese Rechtsansicht bringt der Kläger auch keine stichhaltigen Argumente. Vielmehr leitet er seinen Anspruch nach § 364a ABGB ausdrücklich aus der Pflicht zur Straßenerhaltung ab.

2.2 Im vorliegenden Fall kam es zu Schädigungen der Grundstücksmauer des Klägers, weil auch über 3,5 t schwere Lastkraftwagen den Gehsteig befuhren und dadurch eine starke Last auf die Mauer verursachten.

2.3 Dass die Straße samt Gehsteig zu gering dimensioniert ist, hat nach den Feststellungen nur Auswirkungen auf die Straße selbst, die – verstärkt durch Frost – in einem schlechten Zustand und sanierungsbedürftig ist. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass ein Anspruch nach § 364a ABGB mangels Einwirkungen des Straßenzustands auf die Mauer und demnach wegen Fehlens eines ursächlichen Zusammenhangs ausscheide, ist nicht zu beanstanden.

2.4 Gemäß § 8 Abs 4 StVO ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art ohnedies verboten. Der Ausgleichsanspruch kommt aber nur bei solchen Schädigungen in Frage, die in irgendeiner Weise mit der Verfügungsmacht des Grundeigentümers zusammenhängen, sei es, dass dieser die Liegenschaft in einen Schaden hervorrufenden Zustand versetzt oder in einem solchen belässt, sei es, dass er auf seiner Liegenschaft eine Schaden stiftende Tätigkeit verrichtet oder die Verrichtung durch Dritte duldet (RS0010448; RS0010648). Die Haftung des Liegenschaftseigentümers für die von seiner Liegenschaft ausgehenden Immissionen ist zu verneinen, wenn diese durch ein unbefugtes Handeln Dritter entstehen (RS0010648 [T5, T8]). Aus der privatrechtlichen Straßenerhaltung folgt damit keine Haftung der beklagten Straßenerhalterin für das vorschriftswidrige Handeln der Straßenbenützer.

3. Der Kläger zeigt zusammengefasst keine erhebliche Rechtsfrage auf.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.

Textnummer

E126324

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0070OB00127.19F.0918.000

Im RIS seit

17.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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