RS OGH 2025/7/23 3Ob534/90; 6Ob608/95; 7Ob66/02k; 6Ob109/02a; 9Ob225/02g; 6Ob15/04f; 4Ob239/08p; 3Ob

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Veröffentlicht am 11.07.1990
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Norm

ABGB §364 A
ABGB §364a
  1. ABGB § 364 heute
  2. ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 364a heute
  2. ABGB § 364a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Eine öffentliche Straße gilt als behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB. Solange sie nur in einer dem öffentlichen Interesse dienenden Weise angelegt, instandgehalten und betreut und dabei das nötige Maß nicht überschritten wird, liegt noch keine nach § 364 Abs 2 ABGB unzulässige Immission vor.Eine öffentliche Straße gilt als behördlich genehmigte Anlage im Sinne des Paragraph 364 a, ABGB. Solange sie nur in einer dem öffentlichen Interesse dienenden Weise angelegt, instandgehalten und betreut und dabei das nötige Maß nicht überschritten wird, liegt noch keine nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB unzulässige Immission vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0010596

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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