Norm
ABGB §364 ARechtssatz
Eine öffentliche Straße gilt als behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB. Solange sie nur in einer dem öffentlichen Interesse dienenden Weise angelegt, instandgehalten und betreut und dabei das nötige Maß nicht überschritten wird, liegt noch keine nach § 364 Abs 2 ABGB unzulässige Immission vor.Eine öffentliche Straße gilt als behördlich genehmigte Anlage im Sinne des Paragraph 364 a, ABGB. Solange sie nur in einer dem öffentlichen Interesse dienenden Weise angelegt, instandgehalten und betreut und dabei das nötige Maß nicht überschritten wird, liegt noch keine nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB unzulässige Immission vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0010596Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.12.2025