TE Bvwg Beschluss 2019/3/19 W209 2207685-1

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Veröffentlicht am 19.03.2019
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Entscheidungsdatum

19.03.2019

Norm

ASVG §113
AVG §18
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W209 2207110-1/3E

W209 2207685-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter in der Beschwerdesache der XXXX und des XXXX , beide XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 17.07.2018, VA/ED-FP-0261/2018, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in Höhe von €

1.300,00 wegen nicht fristgerechter Anmeldung des XXXX , VSNR XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 17.07.2018 schrieb die belangte Behörde (im Folgenden: NÖGKK) den Beschwerdeführern einen Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG i.H.v. € 1.300,00 vor. Begründend führte die NÖGKK aus, dass die Anmeldung für den Dienstnehmer XXXX , VSNR XXXX , nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Der Bescheid wurde am 19.07.2018 von den Beschwerdeführern übernommen.

2. Am 13.09.2018 (Postaufgabe) erhoben die Beschwerdeführer sodann gegen den Bescheid vom 17.07.2018 Beschwerde, indem sie eine von einer Rechtsanwaltskanzlei verfasste, eigenhändig unterfertigte und mit 02.08.2018 datierte Beschwerde übermittelten.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.09.2018 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte die NÖGKK aus, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid vom 17.07.2018 laut Rückscheinbriefe am 19.07.2018 von den Beschwerdeführern übernommen worden sei und die Beschwerde dagegen mit eingeschriebenem Kuvert mit der Nummer RO XXXX AT erst am 13.09.2018 - somit verspätet - zur Post gegeben worden sei.

4. Binnen offener Frist langte bei der NÖGKK ein von ihr als Vorlageantrag gewertetes Anbringen der Beschwerdeführer ein, welches aus einer Kopie der Beschwerde bestand.

5. Am 08.10.2018 einlangend legte die NÖGKK die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Die darin enthaltenen Feststellungen entsprechen den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung und werden durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414 Abs. 2 ASVG sieht in den in § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG aufgezählten Angelegenheiten die Entscheidung durch einen Senat unter Laienrichterbeteiligung vor, wenn dies von einer Partei beantragt wird. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine derartige Angelegenheit. Mangels Antrages liegt jedoch Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Den Feststellungen zufolge wurde der beschwerdegegenständliche Bescheid den Beschwerdeführern am 19.07.2018 zugestellt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig angeführt - gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher mit der rechtswirksamen Zustellung des Bescheids am Donnerstag, den 19.07.2018 zu laufen und endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG am Donnerstag, den 16.08.2018. Die am 13.09.2018 zur Post gegebene Beschwerde langte sohin eindeutig verspätet bei der NÖGKK ein.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich bereits aus der Aktenlage, dass kein Zustellmangel vorliegt, zumal die Beschwerdeführer den Bescheid persönlich übernommen haben.

Dem in der Beschwerdevorentscheidung geäußerten Verspätungsvorhalt sind die Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.

Somit erweist sich die gegenständliche Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht und ist sie daher als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Enderledigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W209.2207685.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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