TE Vwgh Beschluss 2019/9/18 Ra 2019/02/0142

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Veröffentlicht am 18.09.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
KFG 1967 §102 Abs1
KFG 1967 §4 Abs2
StVO 1960
VStG §5 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 102 heute
  2. KFG 1967 § 102 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 102 gültig von 21.04.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  4. KFG 1967 § 102 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  5. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2021 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  6. KFG 1967 § 102 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  7. KFG 1967 § 102 gültig von 01.04.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  8. KFG 1967 § 102 gültig von 07.03.2019 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  9. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  11. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  12. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.2017 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  14. KFG 1967 § 102 gültig von 14.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  15. KFG 1967 § 102 gültig von 02.08.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2016
  16. KFG 1967 § 102 gültig von 09.06.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  17. KFG 1967 § 102 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 102 gültig von 14.02.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  19. KFG 1967 § 102 gültig von 19.08.2009 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  20. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  21. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  22. KFG 1967 § 102 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  23. KFG 1967 § 102 gültig von 28.10.2005 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  24. KFG 1967 § 102 gültig von 05.05.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  25. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  26. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  27. KFG 1967 § 102 gültig von 31.12.2004 bis 30.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  28. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  29. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1999 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  30. KFG 1967 § 102 gültig von 01.11.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  31. KFG 1967 § 102 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  32. KFG 1967 § 102 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  33. KFG 1967 § 102 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  34. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  35. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  36. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 4 heute
  2. KFG 1967 § 4 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  3. KFG 1967 § 4 gültig von 16.12.2020 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 4 gültig von 01.09.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  5. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  6. KFG 1967 § 4 gültig von 07.03.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  7. KFG 1967 § 4 gültig von 07.05.2017 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  8. KFG 1967 § 4 gültig von 14.01.2017 bis 06.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  9. KFG 1967 § 4 gültig von 10.07.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2015
  10. KFG 1967 § 4 gültig von 26.02.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  11. KFG 1967 § 4 gültig von 19.08.2009 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  12. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  13. KFG 1967 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  14. KFG 1967 § 4 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  15. KFG 1967 § 4 gültig von 11.08.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  16. KFG 1967 § 4 gültig von 13.08.2003 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  17. KFG 1967 § 4 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  18. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  19. KFG 1967 § 4 gültig von 01.09.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  20. KFG 1967 § 4 gültig von 20.08.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  21. KFG 1967 § 4 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  22. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  23. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1994 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  24. KFG 1967 § 4 gültig von 10.09.1994 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  25. KFG 1967 § 4 gültig von 24.08.1994 bis 09.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  26. KFG 1967 § 4 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  27. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 453/1992
  28. KFG 1967 § 4 gültig von 28.07.1990 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des Dr. R in W, vertreten durch Dr. Angela Lenzi, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Florianigasse 61/3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 13. Mai 2019, Zl. 405- 4/2531/1/8-2019, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Salzburg), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des Dr. R in W, vertreten durch Dr. Angela Lenzi, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Florianigasse 61/3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 13. Mai 2019, Zl. 405- 4/2531/1/8-2019, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Landespolizeidirektion Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht), wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe sich am 1. August 2018 an einem näher genannten Ort als Lenker eines konkret bezeichneten Kraftfahrzeuges vor Antritt der Fahrt im Rahmen des Zumutbaren nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Kraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes (KFG) entspreche, weil anlässlich einer Überprüfung in einer näher genannten Kfz-Prüfstelle festgestellt worden sei, dass der Kotflügel rechts vorne starke Rostschäden aufgewiesen habe und die Roststelle teilweise scharfkantig ausgebrochen gewesen sei, sodass im Falle einer Streifung die Gefahr einer Verletzung von Personen bestanden habe. Der Revisionswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 KFG iVm § 4 Abs. 2 KFG begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Die Verwaltungsstrafverfahren wegen einer defekten Verriegelung der Motorhaube und einer aufleuchtenden Airbag-Kontrollleuchte stellte das Verwaltungsgericht hingegen gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.1 Mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht), wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe sich am 1. August 2018 an einem näher genannten Ort als Lenker eines konkret bezeichneten Kraftfahrzeuges vor Antritt der Fahrt im Rahmen des Zumutbaren nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Kraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes (KFG) entspreche, weil anlässlich einer Überprüfung in einer näher genannten Kfz-Prüfstelle festgestellt worden sei, dass der Kotflügel rechts vorne starke Rostschäden aufgewiesen habe und die Roststelle teilweise scharfkantig ausgebrochen gewesen sei, sodass im Falle einer Streifung die Gefahr einer Verletzung von Personen bestanden habe. Der Revisionswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Die Verwaltungsstrafverfahren wegen einer defekten Verriegelung der Motorhaube und einer aufleuchtenden Airbag-Kontrollleuchte stellte das Verwaltungsgericht hingegen gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ein. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2 Den - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - festgestellten Sachverhalt stützte das Verwaltungsgericht beweiswürdigend darauf, dass der Mangel am Fahrzeug von einem kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen der Kfz-Prüfstelle im Rahmen der damaligen Kontrolle festgestellt, als schwer eingestuft und vom Revisionswerber nicht in Abrede gestellt worden sei. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass der Rostschaden für den Lenker erkennbar gewesen sei. Die Rechtfertigung des Revisionswerbers, wonach er die Reparatur des Fahrzeuges schon vorher in Auftrag gegeben habe, diese aber nicht abgeschlossen habe werden können, weil einige Ersatzteile (insbesondere ein neuer Kotflügel) noch nicht lieferbar gewesen seien, erscheine glaubwürdig. Auch dass die Werkstätte das "OK" für die Benützung des Fahrzeuges bis zur Lieferung der Teile gegeben habe, werde nicht in Abrede gestellt.

3 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung aus, der Revisionswerber habe das ihm angelastete Tatbild erfüllt, weil er das Fahrzeug trotz Kenntnis des Mangels in Betrieb genommen habe. Die starke Verrostung am rechten vorderen Kotflügel mit einem zum Teil scharfkantigen Ausbruch des Blechs an den Rändern habe zweifelsfrei der Verpflichtung widersprochen, dass andere Straßenbenützer nicht gefährdet werden und keine vermeidbaren Teile und Kanten vorhanden sein dürften, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten ließen. Der Revisionswerber habe die Tat auch in subjektiver Sicht zu verantworten. Er habe keine Umstände geltend gemacht, die ein mangelndes Verschulden indizierten. Der Revisionswerber habe eingestanden, dass er schon vorher in Kenntnis des schweren Rostschadens gewesen sei. In weiterer Folge begründete das Verwaltungsgericht die Höhe der verhängten Strafe. 4 Gegen dieses Erkenntnis - ausgenommen gegen die Einstellung hinsichtlich des Tatvorwurfs der defekten Verriegelung der Motorhaube und der aufleuchtenden Airbag-Kontrollleuchte - wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge der außerordentlichen Revision Folge geben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abändern, dass der Beschwerde des Revisionswerbers gänzlich Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Gänze eingestellt werde, in eventu das angefochtene Erkenntnis aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverweisen sowie dem Revisionswerber Kostenersatz zusprechen.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, die Beurteilung der Rechtsache sei von der Lösung der Rechtsfrage abhängig, inwieweit es einen Beschuldigten vom Vorwurf der Fahrlässigkeit exkulpiere, wenn er auf die Aussage eines Kfz-Mechanik-Betriebes - nämlich, dass er mit dem Fahrzeug trotz festgestelltem schweren Mangel weiterfahren dürfe - vertraue und vertrauen könne, wenn diese Aussage auch im Nachhinein vom Polizeibeamten und dem Amtssachverständigen insofern bestätigt werde, als auch diese eine Weiterfahrt ohne einschränkende Anordnung trotz festgestelltem Mangel erlaubten. In diesem Zusammenhang sei die Frage zu beurteilen, ob ein Rechtsirrtum vorliegen könne. Soweit erkennbar, gebe es keine bzw. keine einheitliche Judikatur zu diesen Rechtsfragen.6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 8 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, die Beurteilung der Rechtsache sei von der Lösung der Rechtsfrage abhängig, inwieweit es einen Beschuldigten vom Vorwurf der Fahrlässigkeit exkulpiere, wenn er auf die Aussage eines Kfz-Mechanik-Betriebes - nämlich, dass er mit dem Fahrzeug trotz festgestelltem schweren Mangel weiterfahren dürfe - vertraue und vertrauen könne, wenn diese Aussage auch im Nachhinein vom Polizeibeamten und dem Amtssachverständigen insofern bestätigt werde, als auch diese eine Weiterfahrt ohne einschränkende Anordnung trotz festgestelltem Mangel erlaubten. In diesem Zusammenhang sei die Frage zu beurteilen, ob ein Rechtsirrtum vorliegen könne. Soweit erkennbar, gebe es keine bzw. keine einheitliche Judikatur zu diesen Rechtsfragen.

9 Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Revisionswerber nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG darzutun:9 Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Revisionswerber nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG darzutun:

10 Der Revisionswerber wendet sich in der vorliegenden Revision nicht gegen den festgestellten Sachverhalt, wonach er trotz erkennbar scharfkantig ausgebrochenem Kotflügel das näher bezeichnete Kraftfahrzeug, welches somit nicht den Vorschriften des KFG entsprach, in Betrieb nahm und lenkte. Der Revisionswerber erblickt eine Rechtswidrigkeit vielmehr darin, dass er aufgrund der Auskunft der Werkstätte bzw. des Polizeibeamten und Amtssachverständigen einem entschuldigenden Rechtsirrtum unterlegen sei, was vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden wäre.

11 Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.11 Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

12 Zur Vorschrift des § 5 Abs. 2 VStG vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass auch eine irrige Gesetzesauslegung einen Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, der es unterlassen hat, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft. Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. So kann etwa die von einem Organ der zuständigen Behörde erteilte Auskunft für das Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums von Bedeutung sein, wenn auch die Unkenntnis oder irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO und des KFG für "Lenker" von Kraftfahrzeugen grundsätzlich nicht als unverschuldet angesehen werden kann (vgl. VwGH 19.3.2018, Ra 2017/02/0184; 31.3.2006, 2005/02/0305; 19.12.1990; 90/02/0051, 0053, jeweils mwN).12 Zur Vorschrift des Paragraph 5, Absatz 2, VStG vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass auch eine irrige Gesetzesauslegung einen Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, der es unterlassen hat, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft. Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. So kann etwa die von einem Organ der zuständigen Behörde erteilte Auskunft für das Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums von Bedeutung sein, wenn auch die Unkenntnis oder irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO und des KFG für "Lenker" von Kraftfahrzeugen grundsätzlich nicht als unverschuldet angesehen werden kann vergleiche , VwGH 19.3.2018, Ra 2017/02/0184; 31.3.2006, 2005/02/0305; 19.12.1990; 90/02/0051, 0053, jeweils mwN).

13 Soweit der Revisionswerber einen entschuldigenden Rechtsirrtum darin erblickt, dass er auf die Auskunft der Kfz-Werkstätte, er könne mit dem Kraftfahrzeug trotz des Mangels weiterfahren, vertraut hätte, vermag ihn diese Erkundigung nach der zitierten Rechtsprechung nicht zu entschuldigen, zumal die Werkstätte weder als "zuständige Behörde" anzusehen, noch zur Erteilung von Rechtsauskünften über die den Kraftfahrzeuglenker treffenden Verpflichtungen berufen ist (vgl. idS zu Auskünften seitens des Arbeitgebers, VwGH 10.1.2017, Ra 2016/02/0269, mwN). 14 Ebenso vermag jedoch auch die im Nachhinein - nämlich nach der Anhaltung am 1. August 2018 - erteilte "Erlaubnis" des Polizeibeamten und des Amtssachverständigen zur Weiterfahrt trotz des festgestellten Mangels den Revisionswerber nicht zu entschuldigen.13 Soweit der Revisionswerber einen entschuldigenden Rechtsirrtum darin erblickt, dass er auf die Auskunft der Kfz-Werkstätte, er könne mit dem Kraftfahrzeug trotz des Mangels weiterfahren, vertraut hätte, vermag ihn diese Erkundigung nach der zitierten Rechtsprechung nicht zu entschuldigen, zumal die Werkstätte weder als "zuständige Behörde" anzusehen, noch zur Erteilung von Rechtsauskünften über die den Kraftfahrzeuglenker treffenden Verpflichtungen berufen ist vergleiche , idS zu Auskünften seitens des Arbeitgebers, VwGH 10.1.2017, Ra 2016/02/0269, mwN). 14 Ebenso vermag jedoch auch die im Nachhinein - nämlich nach der Anhaltung am 1. August 2018 - erteilte "Erlaubnis" des Polizeibeamten und des Amtssachverständigen zur Weiterfahrt trotz des festgestellten Mangels den Revisionswerber nicht zu entschuldigen.

15 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes macht sich nicht nur derjenige, der sich vor der Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges von dessen rechtmäßigem Zustand nicht überzeugt, sondern jeder, der ein den in Betracht kommenden Vorschriften nicht entsprechendes Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt und in der Folge lenkt, einer Übertretung des § 102 Abs. 1 KFG schuldig (vgl. VwGH 30.3.2007, 2007/02/0062, mwN). Tatort und Tatzeit einer Übertretung nach dieser Bestimmung sind jene des "Lenkens" des Kraftfahrzeuges (vgl. erneut VwGH 30.3.2007, 2007/02/0062; 4.6.2004, 2004/02/0078, jeweils mwN).15 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes macht sich nicht nur derjenige, der sich vor der Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges von dessen rechtmäßigem Zustand nicht überzeugt, sondern jeder, der ein den in Betracht kommenden Vorschriften nicht entsprechendes Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt und in der Folge lenkt, einer Übertretung des Paragraph 102, Absatz eins, KFG schuldig vergleiche , VwGH 30.3.2007, 2007/02/0062, mwN). Tatort und Tatzeit einer Übertretung nach dieser Bestimmung sind jene des "Lenkens" des Kraftfahrzeuges vergleiche , erneut VwGH 30.3.2007, 2007/02/0062; 4.6.2004, 2004/02/0078, jeweils mwN).

16 Zwar ist dem Revisionswerber zuzustimmen, dass die von einem Organ der zuständigen Behörde erteilte Auskunft für das Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums von Bedeutung sein kann (vgl. erneut VwGH 19.3.2018, Ra 2017/02/0184; 19.12.1990, 90/02/0051, 0053, mwN). Der Revisionswerber übersieht jedoch, dass im vorliegenden Fall die "Erlaubnis" des Polizeibeamten und des Amtssachverständigen zur Weiterfahrt erst nach Verwirklichung der angelasteten Verwaltungsübertretung, nämlich des Lenkens des angeführten Kraftfahrzeuges zum angeführten Tatzeitpunkt, erteilt wurde. Dass das betreffende Kraftfahrzeug, welches nicht den Vorschriften des KFG entsprach, zum genannten Tatzeitpunkt vom Revisionswerber gelenkt wurde, wird nicht bestritten. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass die Auskunft der zuständigen Behörde zu einem bestimmten Sachverhalt das Verschulden ausschließt, sofern der danach verwirklichte Sachverhalt in den relevanten Punkten mit dem angefragten übereinstimmt (vgl. erneut VwGH 19.3.2018, Ra 2017/02/0184, mwN). Die "Erlaubnis" des Polizeibeamten und des Amtssachverständigen zur Weiterfahrt nach der Anhaltung vermag den Revisionswerber somit für die ihm angelastete Tat nicht zu entschuldigen, hat der Revisionswerber doch zum Tatzeitpunkt nicht im Vertrauen auf die Auskunft des Organes der zuständigen Behörde, sondern lediglich im Vertrauen auf die Auskunft der Werkstätte gehandelt. Die nach der erteilten "Erlaubnis" erfolgte Weiterfahrt des Revisionswerbers ist hingegen nicht Gegenstand der hier maßgeblichen Verwaltungsübertretung. Ein entschuldigender Rechtsirrtum iSd § 5 Abs. 2 VStG scheidet im vorliegenden Fall nach der dargestellten hg. Judikatur somit aus.16 Zwar ist dem Revisionswerber zuzustimmen, dass die von einem Organ der zuständigen Behörde erteilte Auskunft für das Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums von Bedeutung sein kann vergleiche , erneut VwGH 19.3.2018, Ra 2017/02/0184; 19.12.1990, 90/02/0051, 0053, mwN). Der Revisionswerber übersieht jedoch, dass im vorliegenden Fall die "Erlaubnis" des Polizeibeamten und des Amtssachverständigen zur Weiterfahrt erst nach Verwirklichung der angelasteten Verwaltungsübertretung, nämlich des Lenkens des angeführten Kraftfahrzeuges zum angeführten Tatzeitpunkt, erteilt wurde. Dass das betreffende Kraftfahrzeug, welches nicht den Vorschriften des KFG entsprach, zum genannten Tatzeitpunkt vom Revisionswerber gelenkt wurde, wird nicht bestritten. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass die Auskunft der zuständigen Behörde zu einem bestimmten Sachverhalt das Verschulden ausschließt, sofern der danach verwirklichte Sachverhalt in den relevanten Punkten mit dem angefragten übereinstimmt vergleiche , erneut VwGH 19.3.2018, Ra 2017/02/0184, mwN). Die "Erlaubnis" des Polizeibeamten und des Amtssachverständigen zur Weiterfahrt nach der Anhaltung vermag den Revisionswerber somit für die ihm angelastete Tat nicht zu entschuldigen, hat der Revisionswerber doch zum Tatzeitpunkt nicht im Vertrauen auf die Auskunft des Organes der zuständigen Behörde, sondern lediglich im Vertrauen auf die Auskunft der Werkstätte gehandelt. Die nach der erteilten "Erlaubnis" erfolgte Weiterfahrt des Revisionswerbers ist hingegen nicht Gegenstand der hier maßgeblichen Verwaltungsübertretung. Ein entschuldigender Rechtsirrtum iSd Paragraph 5, Absatz 2, VStG scheidet im vorliegenden Fall nach der dargestellten hg. Judikatur somit aus.

17 Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kommt es damit auch auf die Frage der konkret erteilten "Erlaubnis" des Polizeibeamten, nämlich ob eine Weiterfahrt bis zur Werkstätte oder bis zur erfolgten Reparatur gestattet wurde, im Ergebnis nicht an.

18 Soweit die Revision ergänzend ausführt, es sei "davon auszugehen, dass dem Revisionswerber auch vor der Inbetriebnahme des KfZ von einem Beamten keine andere Auskunft erteilt worden wäre", ist dies rein spekulativ und vermag einen entschuldbaren Rechtsirrtum ebenso wenig darzutun.

19 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.19 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. September 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020142.L00

Im RIS seit

14.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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