TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/23 L529 2217048-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.04.2019
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Entscheidungsdatum

23.04.2019

Norm

BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §52
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 6 Abs1
EMRK Art. 8
FPG §120
FPG §31 Abs1
FPG §31 Abs1a
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z3
FPG §53 Abs2 Z6
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §8a

Spruch

L529 2217048-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Georgien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2019, Zl. XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

als der Spruch (Spruchpunkt II.) zu lauten hat:

"Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 2 und Absatz 2 Z 3 und 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."

B) Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird gem. § 8a VwGVG

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF abgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch "BF") reiste am 26.02.2019 per Flugzeug von Georgien nach Österreich. Am 04.03.2019 wurde er beim Versuch der Ausreise nach Irland mit gefälschten Identitätsdokumenten am Flughafen Wien-Schwechat festgenommen und in Schubhaft genommen.

I.2. Mit im Spruch genannten Bescheid der bB wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt I.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt III.).

I.3. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt II. (Einreiseverbot).

I.4. Ebenso brachte der BF einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Der BF ist georgischer Staatsbürger und stammt aus XXXX . Er ist verheiratet und hat keine Kinder. Die Ehefrau lebt in Georgien, ebenso seine Eltern und ein Bruder. Die Identität des BF steht fest.

II.1.2. Der BF reiste am 26.02.2019 mit einem weiteren Bruder in der Absicht hier gefälschte Identitätsdokumente für eine Weiterreise zu erlangen nach Österreich ein, um anschließend von hier aus mit diesen Dokumenten weiter nach Dublin zu gelangen. Der BF hielt sich ab der Einreise in einem Hotel in Wien auf, dort wurden ihm die gefälschten Dokumente per Post zugestellt. Bei den gefälschten Dokumenten handelt es sich um eine slowakische ID-Card mit der Dokumentennummer XXXX und um einen slowakischen Führerschein mit der Dokumentennummer XXXX . Beide Dokumente lauten auf den Namen XXXX , geb. XXXX in Bratislava und sind Totalfälschungen. Zur Urkundenfälschung ist der BF geständig und wurde gegen den BF von der Staatsanwaltschaft Korneuburg diesbezüglich wegen §§ 223 (2) und 224 StGB zwischenzeitig Anklage erhoben.

II.1.3. Der BF wurde am 04.03.2019 beim Versuch der Ausreise nach Irland mit diesen gefälschten Identitätsdokumenten am Flughafen Wien-Schwechat festgenommen und in Schubhaft genommen. Der BF verfügte zu diesem Zeitpunkt über Barmittel in Höhe von € 400,- und keine unbaren Zahlungsmittel.

II.1.4. Mit Strafverfügung der LPD Niederösterreich vom 05.03.2019 wurde über den BF gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1 a, 31 Abs. 1 FPG wegen unrechtmäßigem Aufenthalt eine Geldstrafe in Höhe von € 500,-- (im Nichteinbringungsfalle Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 19 Stunden) verhängt. Eine gemäß § 37a Abs. 1 VStG eingehobene vorläufige Sicherheit in Höhe von € 400,-- wurde auf die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 500,-- angerechnet, im Sinne des § 18 VStG zur Geldstrafen- sowie Kostenabdeckung des Strafverfahrens mit Rechtskraft des Bescheides herangezogen und gem. § 37 Abs. 5 VStG für verfallen erklärt. Der zu zahlende Geldbetrag beträgt gemäß der Strafverfügung € 100,--. Rechtskraft der Strafverfügung trat am 20.03.2019 ein.

II.1.5. Der BF wurde am 21.03.2019 nach Georgien abgeschoben; Mittellosigkeit ist gegeben.

II.2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

II.2.1. Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen und familiären Anknüpfungspunkten ergeben sich aus seinen insoweit glaubwürdigen Angaben. Die festgestellte Identität ergibt sich aus dem vorgelegten Reisedokument.

II.2.2. Die Feststellungen zur Strafverfügung ergeben sich aus der im Akt aufliegenden Kopie und der Mitteilung des Polizeikommissariates Schwechat vom 22.03.2019 (AS 227).

II.2.3. Die Feststellungen zur vorgeworfenen Straftat einer Urkundenfälschung [§§ 223 (2) und 224 StGB] ergeben sich aus den Angaben des BF in der Einvernahme und der Mitteilung der zuständigen Staatsanwaltschaft über die Anklageerhebung.

II.2.4. Die Feststellungen zur Abschiebung ergeben sich aus diesbezüglichen Aktenbestandteilen.

II.2.5. Die Feststellungen zur Mittellosigkeit ergeben sich aus den Angaben des BF selbst und der Reduzierung der Barmittel durch die Einhebung einer Sicherheitsleistung und schließlich der Anrechnung auf die verhängte Verwaltungsstrafe.

II.3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2019, Zl. XXXX , bezieht sich ausdrücklich nur auf Spruchpunkt II. dieses Bescheides, die übrigen Spruchpunkte (I. und III.) blieben unbekämpft und trat daher insoweit Rechtskraft ein.

Der angefochtene Bescheid wurde dem BF am 06.03.2019 zugestellt, die Beschwerde vom 02.04.2019 erweist sich demnach als rechtzeitig.

II.3.1. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)

II.3.1.1. Das BFA hat über den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG 2005 ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt und insbesondere damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen könne. Er verfüge lediglich über Barmittel in Höhe von € 100,-- und über keinerlei Vermögen. Er habe seine Barmittel nahezu zur Gänze aufgebraucht.

Der BF habe sich als slowakischer Staatsbürger ausgegeben, habe dadurch seine georgische Identität verschleiern wollen und mit gefälschten Dokumenten, auf denen sich sein Lichtbild befunden habe, innerhalb der Europäischen Union reisen und illegale Grenzverletzungen begehen wollen. Er habe dabei wissentlich gerichtlich strafbare Handlungen - und zwar die Fälschung besonders geschützter Urkunden - begangen. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF die im Gesetz beschriebene Annahme, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt. Diese Gefahr sei nach wie vor gegeben und erst nach einem Beobachtungszeitraum in der Dauer des Einreiseverbotes lasse sich nachvollziehen, ob vom BF nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausgehe.

II.3.1.2. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat."

II.3.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 8 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 9 FrPolG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 9 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.

§ 53 Abs. 2 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen.

II.3.1.4. Die Aufzählung des § 53 FPG ist demonstrativ und demnach nicht als enumerativ abschließend anzusehen, was auch eindeutig aus dem Gesetzestext hervorgeht, nachdem klar festgestellt wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn einer der aufgezählten Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG vorliegt. Es sind daher weitere Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, jedenfalls auch geeignet ein Einreiseverbot zu rechtfertigen.

Da die aktuelle Formulierung des § 53 FPG auch der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 dient (vgl. RV 1078 XXIV GP: "Mit dem vorgeschlagenen § 53 wird Art. 11 der RückführungsRL Rechnung getragen ") und europarechtlichen Grundsätzen folgend nationale Rechtvorschriften richtlinienkonform zu interpretieren sind (vgl. Art. 11 der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008: "Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen."), ist davon auszugehen, dass schon aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, ein unter § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG zu subsumierender Sachverhalt vorliegt, auch wenn dieser in Abs. 2 leg cit nicht expressis verbis aufgezählt wird.

II.3.1.5. Die belangte Behörde war im gegenständlichen Fall schon aufgrund Art. 11 der Rückführungsrichtlinie berechtigt, die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu verbinden.

Zum gegenständlichen Verfahren ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in nicht zu beanstandender Weise ausführt, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich bzw. im Schengenraum gezeigt hat, dass er nicht willens ist, sich an die hier geltenden Normen zu halten.

Der Beschwerdeführer reiste in der Absicht nach Österreich, um hier gefälschte Identitätsdokumente zu erlangen und mit diesen dann in einen anderen Mitgliedstaat - konkret nach Irland weiterzureisen. Damit verstieß er einerseits gegen strafrechtliche Vorschriften (Urkundenfälschung, Fälschung besonders geschützter Urkunden), andererseits gegen fremdenrechtliche Bestimmungen, weil damit seine Einreise und sein Aufenthalt illegal wurden. Da er das bereits im Herkunftsstaat wusste, äußert sich darin eine nicht unerhebliche Gleichgültigkeit den hier geltenden Normen gegenüber. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht bereit ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.

II.3.1.6. Der belangten Behörde ist daher im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt - vgl. auch Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.05.2018, Zl. Ra 2018/19/0125 - und hat der Beschwerdeführer hiermit kein Verhalten an den Tag gelegt, welches eine positive Zukunftsprognose zulässt. In Zeiten eines illegalen Migrationsstromes nach Europa ist das Interesse der Republik Österreich an der Einhaltung von fremdenrechtlichen Bestimmungen und auch daran, dass nicht gefälschte Identitätsdokumente im Rechtsverkehr verwendet werden, besonders hoch einzustufen.

II.3.1.7. Ebenso beizupflichten ist der behördlichen Feststellung des Umstandes der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Juni 2012, Zl. 2011/23/0305, mwN).

Er verfügt über keine Mittel, um für seinen Unterhalt sorgen zu können. Der BF wird auch künftig nicht in der Lage sein, die Mittel für seinen Unterhalt aus eigenem und auf legalem Wege aufzubringen. Das ergibt sich schon daraus, dass er in Österreich über kein Aufenthaltsrecht verfügt und keiner legalen Beschäftigung nachgehen kann. Er hat auch nichts vorgebracht, was zur Annahme führen kann, dass er künftig die Mittel für seinen Unterhalt selbst erwirtschaften wird können. Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise dargelegt, dass er irgendwelche Mittel zur nicht einmal kurzfristigen Sicherung seines Lebensbedarfes hat.

II.3.1.8. Der Beschwerdeführer hat durch sein Handeln das Rechtsgut der Sicherheit des Rechtsverkehrs unter Verwendung unverfälschter Identitätsdokumente erheblich beeinträchtigt. Durch sein Verhalten wird deutlich, dass der Beschwerdeführer zur Verfolgung seiner Ziele Delikte nach dem Strafrecht mit Absicht in Kauf nimmt und insoweit die Rechtsordnung missachtet. Die Vergehen der Urkundenfälschung und Fälschung besonders geschützter Urkunden stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar und handelt es sich dabei ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF (Vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0568; VwGH 23.03.1992, 92/18/0044), welches auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Der belangten Behörde war sohin - wie im angefochtenen Bescheid aufgezeigt - beizupflichten, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt; von einem Wegfall der Gefährdung kann somit nicht gesprochen werden.

Die Verhinderung strafbarer Handlungen stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.

II.3.1.9. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen, zumal hierbei dargelegt wurde, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entgegensteht.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich bis auf die Zeit der Schubhaft und zuvor einem kurzen Aufenthalt in einem Hotel (zur Überbrückung der Wartezeit auf gefälschte Dokumente) keinen Wohnsitz begründet und ist keiner legalen Beschäftigung nachgegangen.

Der BF reiste am 26.02.2019 in das Bundesgebiet ein, wurde am 04.03.2019 in Schubhaft genommen und am 21.03.2019 in sein Heimatland abgeschoben. Ein relevantes Privatleben konnte daher aufgrund der äußerst kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht entstehen.

In Österreich führt der Beschwerdeführer kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK, wobei hier die Entscheidung des VwGH vom 26.03.2015, Zl. 2013/22/0284, zu berücksichtigen ist, wonach die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (vgl. E 15. Dezember 2011, 2011/21/0237).

Im Zuge einer Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK ergaben sich demgegenüber keine Umstände, welche aus dem Blickwinkel des § 53 FPG zu Gunsten des Beschwerdeführers heranzuziehen gewesen wären. Dies insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine nachhaltigen sozialen oder familiären Bindungen in Österreich hat, wie angeführt verwaltungsstrafrechtlich bestraft wurde und Anklage wegen Urkundenfälschung gegen ihn erhoben wurde.

Im gegenständlichen Fall liegt weder eine ungerechtfertigte Verletzung des Familienlebens des Beschwerdeführers noch ein Eingriff in sein Privatleben vor.

II.3.1.10. In der Beschwerde wird gerügt, dass der BF bei der Behörde einvernommen, dabei aber nicht über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt worden sei.

Die Beschwerde führt weiter ins Treffen, dass die belangte Behörde das Einreiseverbot ausschließlich mit der Mittellosigkeit des BF begründet habe. Der BF sei unbescholten. Soweit die belangte Behörde ausführe, der BF habe strafrechtlich relevantes Verhalten in Österreich gesetzt, sei darauf zu verweisen, dass er lediglich angezeigt worden sei und es zu keiner Verurteilung gekommen sei. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass das Verfahren in weiterer Folge eingestellt werde.

Gemeinsam mit seinem Bruder habe der BF über einen Bargeldbetrag in Höhe von € 500,-- verfügt, damit sei eine sofortige Rückreise nach Georgien trotzdem finanzierbar gewesen. Der BF sei daher nicht als mittellos anzusehen. Es werde daher bestritten, dass einer der Tatbestände des § 53 FPG erfüllt sei. Selbst wenn der BF als mittellos anzusehen sei, werde bestritten, dass die Voraussetzungen zur Verhängung eines Einreiseverbotes vorliegen.

Da dem BF bloß ein Tatbestand des § 53 Abs. 2 FPG - nämlich die Ziffer 6 - angelastet werde, wäre es genauso denkbar, gegen den BF ein erheblich kürzeres, nämlich ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot zu erlassen bzw. überhaupt auf die Erlassung eines solchen zu verzichten. Da der BF bereits nach Georgien abgeschoben worden sei und die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit somit nicht mehr bestehe, erscheine die Erlassung eines dreijährigen Einreiseverbotes als unverhältnismäßig.

Zwar bestehe ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und der Sanktionierung der Übertretung von Einwanderungsbestimmungen, die dem BF von der belangten Behörde attestierte Schwere seines Fehlverhaltens - auch weil ihm lediglich der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG vorgeworfen worden sei - sei jedoch nicht nachvollziehbar. Auch könne der von der belangten Behörde durchgeführten Gefährlichkeitsprognose kein Begründungswert entnommen werden. Das erlassene Einreiseverbot erweise sich daher schon deswegen als rechtswidrig.

Soweit die Beschwerde ausführt, dass die belangte Behörde das Einreiseverbot ausschließlich mit der Mittellosigkeit des BF begründet habe, jedoch sei der BF nicht als mittellos anzusehen, so sind dem BF insoweit die Fakten entgegenzuhalten. Zum relevanten Zeitpunkt verfügte der BF nicht über die entsprechenden Barmittel. Ob der BF zuvor - vor der Betretung durch Sicherheitsorgane - über Barmittel verfügte, ist unerheblich. Nach der Einhebung der Sicherheitsleistung wegen der angeführten Verwaltungsübertretung verfügte der BF jedenfalls nicht mehr über den in der Beschwerde genannten Betrag und wurde die Sicherheitsleistung zudem im Verwaltungsstrafverfahren für verfallen erklärt. Darüber hinaus deckte die Sicherheitsleistung nicht den gesamten Strafbetrag ab, sondern ist nach wie vor ein Betrag in Höhe von € 100,-- offen.

Wenn die Beschwerde ausführt, der BF sei unbescholten, er sei lediglich angezeigt worden und es sei zu keiner Verurteilung gekommen sei, es könne nach den Umständen davon ausgegangen werden, dass eine Einstellung des Strafverfahrens erfolgen werde, so ist dem entgegenzuhalten, dass der BF niederschriftlich die ihm vorgeworfenen Straftatbestände nach §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB ausdrücklich eingestand. Er führte in dieser Einvernahme auch aus, dass er das Heimatland schon in der Absicht verließ, in Österreich gefälschte Dokumente zu erlangen und damit nach Dublin weiterzureisen. Zwar liegt insoweit eine gerichtliche Verurteilung nicht vor, doch besteht schon eine Anklageerhebung und ein niederschriftliches Eingeständnis der Verwirklichung der strafrechtlichen Sachverhalte. Bei den in den Ziffern 1 - 9 des § 53 Abs. 2 FPG aufgelisteten Tatbeständen ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit jedenfalls anzunehmen, doch ist die Auflistung nur demonstrativ, d.h. auch andere Sachverhalte können zu einer solchen Annahme gelangen lassen. Genau ein solcher Sachverhalt liegt hier durch das Eingeständnis der Verwirklichung strafrechtlicher Sachverhalte vor. Andernfalls müssten solche Sachverhalte immer unberücksichtigt bleiben, ist doch wegen Abwesenheit des Beschuldigten - in einem Fall wie diesem - der Abschluss eines Strafverfahrens unwahrscheinlich.

II.3.1.11. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine erhebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Erheblichkeit des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Die Gefährlichkeitsprognose ergibt sich im gegebenen Fall aus der geplanten absichtlichen Verwendung gefälschter Identitätsdokumente (Plan und Absicht bestand schon im Herkunftsland) und der rechtskräftigen Bestrafung wegen der Missachtung fremdenrechtlicher Bestimmungen.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der österreichischen Rechtsvorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.

Unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens (unter Einbeziehung aller Feststellungen wie der Mittellosigkeit des BF, des Verstoßens gegen fremdenrechtlichen Bestimmungen und der eingestandenen Urkundenfälschung) des Beschwerdeführers sowie der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers war aufgrund der getroffenen Gefährlichkeitsprognose das von der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot daher zu bestätigen.

Die wie oben beschrieben dem BF vorgeworfene und von ihm auch eingestandene Urkundenfälschung war unter das Tatbestandselement "...das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft." des § 53 Abs. 2 FPG zu subsumieren, die rechtskräftige Bestrafung nach dem FPG auch unter § 53 Abs. 2 Z 3 FPG und die festgestellte Mittellosigkeit unter § 53 Abs. 2 Z 6 FPG; die Beschwerde war daher mit der im Spruch angeführten Maßgabe abzuweisen.

Zu B)

II.3.2. Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe:

Mit Schriftsatz vom 06.03.2019 beantragte der BF die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwaltes (AS 273). Der Antrag wurde weiter präzisiert (Behörde: BFA; Datum der Entscheidung: 5.3.2019; Geschäftszahl: XXXX).

Damit war offenbar der im Spruch angeführte Bescheid gemeint, die dagegen erhobene Beschwerde war aber ausgesprochen nur gegen dessen Spruchpunkt II. gerichtet.

Unter Umfang der Verfahrenshilfe (AS 274) wurde konkretisiert, dass der BF die einstweilige Befreiung von

-

den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren

-

den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts

-

den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer

-

den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind

-

den Reisekosten (Anreise zur mündlichen Verhandlung)

beantrage.

§ 8a VwGVG lautet:

"Verfahrenshilfe

§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.

(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt."

§ 52 BFA-VG lautet:

"Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.

(3) Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren."

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist.

Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH v. 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu § 8a VwGVG).

Gegenständlich besteht in Verfahren vor dem BVwG keine Anwaltspflicht und ist gem. § 52 BFA-VG ein Rechtsberater zu bestellen, welcher den BF auf Verlangen im Verfahren, ausgenommen der Entscheidung gem. § 53 FPG, vor dem ho. Gericht zu beraten und auf Verlangen zu vertreten hat.

Es ist daher davon auszugehen, dass die bP im Umfang der Beschwerde vom Rechtsberater nicht zu beraten und zu vertreten ist, zumal Verfahren gem. § 53 FPG vom Umfang der Rechtsberatung gem. § 52 BFA-VG ausdrücklich ausgenommen sind. Hieraus kann jedoch nicht per se geschlossen werden, dass dem BF Verfahrenshilfe zu gewähren ist.

Verfahrenshilfe gem. § 8a Abs. 1 VwGVG ist weiters nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.

Zur ersten Voraussetzung wird Folgendes erwogen:

Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH v. 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032).

Gegenständlich besteht in Verfahren vor dem BVwG keine Anwaltspflicht und es ist darauf hinzuweisen, dass der BF seine Fähigkeiten im Verkehr mit der belangten Behörde und dem ho. Gericht speziell unter Beweis stellte, indem er die verschiedenen Aspekte des aktuellen Bescheides erfasste und differenziert darauf reagierte. Er brachte gerade zu jenem Teil des Bescheides, in dem ihm kein Rechtsberater zur Verfügung steht, eine umfangreiche Beschwerde gegen den genannten Bescheid ein, welche sämtlichen Formvorschriften entspricht und in welcher sich auch eine individuelle und differenziert ausformulierte Begründung befindet. Ebenso geht aus der Begründung der Beschwerde hervor, dass er sichtlich in Kenntnis der relevanten rechtlichen Bestimmungen und der hierzu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur ist und zeigt sich weiters, dass er logistisch in der Lage ist, eine im Asyl- und Fremdenwesen versierte Organisation zur Unterstützung bzw. Vertretung im Verfahren heranzuziehen.

Abgesehen vom Umstand, dass der Antragsteller den Ausführungen der belangten Behörde bereits ohne anwaltliche Hilfe im bereits beschriebenen Umfang entgegentrat, ist festzuhalten, dass es, um so zu handeln, es auch bei abstrakter Betrachtung keiner anwaltlichen Hilfe bedürfte. Um sich im Beschwerdeverfahren substantiiert artikulieren zu können, bedarf es keiner weiteren juristischen Fähigkeiten, zumal bereits eine entsprechend detaillierte Beschwerde eingebracht wurde, in welcher der BF bereits umfassend rechtlich zum angefochtenen Bescheid Stellung bezog. Für das weitere Beschwerdeverfahren bedarf es keiner herausragenden juristischen Kenntnisse, zumal sich - falls überhaupt - noch allenfalls Tatsachenfragen stellen können. Dass der Antragsteller über jenen analytischen Verstand verfügt, um bei der Klärung von allfälligen offenen Tatsachenfragen mitzuwirken, hat er durch die Begründung der Beschwerde bereits unter Beweis gestellt.

Aus den obigen Feststellungen ergibt sich resümierend, dass im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe zur Vertretung im genannten Ausmaß auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist. Somit braucht nicht mehr genauer geprüft werden, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können. Aus demselben Grund war auch nicht mehr zu prüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint und liegen somit die Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor, weshalb der Antrag abzuweisen war.

Soweit der BF mit seinem Antrag aber die Verpflichtung zur Einbringung der Pauschalgebühr gem. § 2 BuLVwG-EGebV releviert, ist festzuhalten, dass es sich hierbei im gegenständlichen Fall um einen dermaßen verhältnismäßig geringen Betrag handelt, dass Kosten der Führung des Verfahrens auch bei einer mittellosen oder annähernd mittellosen Person nicht zu einer Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts führen, zumal hier etwa auch an die Vereinbarung einer Stundung oder einer Ratenzahlung mit der Abgabenbehörde zu denken ist. Dies vor allem in Anbetracht seiner Möglichkeit, künftig in seinem Herkunftsland durch Aufnahme einer Arbeit Einkommen zu erzielen.

Auch kann kein Rechtsschutzdefizit im Falle der nicht sofortigen Erbringung der Gebühr erblickt werden, weil die Behandlung des Anbringens nicht von der Entrichtung der Pauschalgebühr gem. § 2 BuLVwG-EGebV abhängt und bei deren Einforderung durch die Abgabenbehörde ebenfalls auf den notwendigen Unterhalt des Abgabepflichtigen Bedacht zu nehmen ist.

Die oa. Ausführungen gelten auch in Bezug auf allfällige Kosten gem. § 53 BFA-VG, auch hier ist im Rahmen der Vollstreckung auf den notwendigen Unterhalt (vgl. § 2 Abs. 2 VVG) zu achten.

Weiters steht es dem BF frei, im Fall einer Änderung des maßgeblichen Sachverhalts einen neuen Antrag gem. § 8a VwGVG zu stellen.

Auf die weitere Präzisierung des Umfangs der Verfahrenshilfe war nicht weiter einzugehen, weil solche Kosten im gegenständlichen Verfahren nicht schlagend wurden bzw. werden.

Der Antrag war daher abzuweisen.

II.3.3. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

----------

1.-der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.-die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

-

der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

-

sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):

-

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf.

-

Die bP musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

-

In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.

-

Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.

Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10). Die Beschwerdeausführungen erwiesen sich - wie angeführt - als unsubstantiiert.

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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