TE Vwgh Erkenntnis 1998/11/10 97/11/0281

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;
StVO 1960 §96 Abs7;
StVO 1960 §99 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des C in M, vertreten durch Dr. Thomas Wagner, Rechtsanwalt in Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. August 1997, Zl. VerkR-392.730/2-1997/Si, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B wegen Verkehrsunzuverlässigkeit entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von 24 Monaten, vom 21. März 1997 angerechnet, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. (Ein weiterer Ausspruch ist nicht Gegenstand der Beschwerde.)

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die gegenständliche Entziehungsmaßnahme beruht auf der Annahme einer bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 (idF der 17. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 654/1994). Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer am 21. Februar 1997 als Lenker eines Pkw's einem einen Schutzweg benützenden Fußgänger, der einen Kinderwagen schob und sich bereits in der Mitte des Schutzweges befand, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht. Er habe sich, obwohl wegen eines in der Gegenrichtung anhaltenden Lkw's erst ab einer Entfernung von 23 m Sicht auf die linke Seite des Schutzweges bestanden habe, diesem mit einer unangemessen hohen Geschwindigkeit von zumindest 50 km/h, bei der ihm ein Anhalten vor dem Schutzweg nicht mehr möglich gewesen wäre, genähert. Der Fußgänger sei gezwungen gewesen, sich durch einen Sprung auf den Gehsteig vor dem Fahrzeug des Beschwerdeführers zu retten. Dieser sei deswegen mit Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 19. August 1997 wegen Übertretung des § 9 Abs. 2 StVO 1960 unter besonders gefährlichen Verhältnissen und mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern gemäß § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 rechtskräftig bestraft worden. Bei der Wertung dieser bestimmten Tatsache nach § 66 Abs. 3 KFG 1967 berücksichtigte die belangte Behörde auch zahlreiche weitere Verstöße des Beschwerdeführers gegen kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Vorschriften, darunter 3 Alkoholdelikte (begangen am 16. Mai 1993 beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung, wobei der Beschwerdeführer nach einem von ihm verursachten Verkehrsunfall Fahrerflucht begangen habe, am 5. Oktober 1994 und schließlich am 5. Dezember 1995 beim Lenken eines Fahrrades). Sie zog daraus den Schluß, daß das Wiedervorliegen der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers erst nach Ablauf der von ihr festgesetzten Zeit zu erwarten sei.

Der Beschwerdeführer stellt angesichts seiner rechtskräftigen Bestrafung zu Recht nicht in Abrede, am 21. Februar 1997 die besagte, seine Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 begangen zu haben. Er wendet sich auch nicht gegen die Annahme seiner Verkehrsunzuverlässigkeit durch die belangte Behörde. Bekämpft wird die Art der Entziehungsmaßnahme (nach § 73 Abs. 1 statt § 74 Abs. 1 KFG 1967) und in Verbindung damit der Ausspruch nach § 73 Abs. 2 KFG 1967. Die belangte Behörde hätte richtiger Weise zur Annahme einer lediglich 18 Monate dauernden Verkehrsunzuverlässigkeit gelangen müssen. Sie hätte nur jene Vorstrafen berücksichtigen dürfen, die in das Verzeichnis nach § 96 Abs. 7 StVO 1960 aufzunehmen seien. Schießlich habe sie das relativ geringe Ausmaß der jeweiligen Alkoholbeeinträchtigung (0,42, 0,51 und 0,45 mg/l Atemluftalkoholgehalt) und den Umstand, daß ihm das Unrecht seines Verhaltens nunmehr, da er im Beruf stehe, tagtäglich vor Augen geführt werde, nicht entsprechend berücksichtigt.

Das Vorbringen läßt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen. Daß gemäß § 96 Abs. 7 StVO 1960 (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 3/1998) die Behörden ein Verzeichnis lediglich über Bestrafungen nach § 99 Abs. 1 und 2 StVO 1960 zu führen haben, steht der Berücksichtigung sonstiger Verstöße gegen Straßenverkehrsvorschriften bei der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 keineswegs entgegen. Die Berücksichtigung auch der übrigen Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers (laut Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates vom 19. August 1997 insgesamt 30) steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe unter anderem die Erkenntnisse vom 9. November 1982, Slg. Nr. 10881/A, und vom 18. Mai 1993, Zl. 92/11/0234), wonach bei der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 sämtliche strafbaren Handlungen, die ein Bild über die Persönlichkeit des betreffenden Kraftfahrzeuglenkers abgeben können, zu berücksichtigen sind. Angesichts der Vielzahl von Verstößen des Beschwerdeführers gegen Verkehrsvorschriften, davon dreimal gegen § 5 StVO 1960, und der (von der belangten Behörde zu Recht hervorgehobenen) Tatsache, daß er ungeachtet einer Entziehung seiner Lenkerberechtigung für 14 Monate und zweier Nachschulungen neuerlich einen schwerwiegenden Verstoß gegen Straßenverkehrsvorschriften begangen hat, kann keine Rede davon sein, daß er durch die Art der Entziehungsmaßnahme und den Ausspruch nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 in Rechten verletzt worden wäre.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 10. November 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110281.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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