TE Bvwg Beschluss 2019/5/28 W213 2218764-1

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Entscheidungsdatum

28.05.2019

Norm

AVG §13 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz 2
ZDG §13
ZDG §14

Spruch

W213 2218764-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 24.04.2019, Zl. 365657/37/ZD/0419, betreffend Aufschub des ordentlichen Zivildienstes beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Zivildienstserviceagentur zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: belangte Behörde) vom 28.04.2010 wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt.

2. Nach erfolgter Zuweisung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 18.01.2012 wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.02.2012 von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG bis 31.07.2012 befreit.

3. Nach neuerlicher Zuweisung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 08.02.2013 (Dienstantritt: 02.05.2013) stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf befristete Befreiung vom ordentlichen Zivildienst, welcher von der belangten Behörde abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer trat seinen ordentlichen Zivildienst am 02.05.2013 nicht an. In weiterer Folge wurde der Zuweisungsbescheid vom 08.02.2013 wieder behoben und gegen den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe gemäß § 60 1. Fall ZDG verhängt.

4. Mit Zuweisungsbescheid vom 15.02.2019 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes im Zuweisungszeitraum 01.05.2019 bis 31.01.2020 einer näher genannten Einrichtung zugewiesen.

5. Mit E-Mail vom 20.02.2019 beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub des ordentlichen Zivildienstes aus wirtschaftlichen Interessen bis mindestens 10.10.2023. Begründend führte er aus, dass im Juni 2017 von ihm ein Schuldenregulierungsverfahren (Privatkonkurs) eingeleitet worden sei, welches bis 10.10.2023 laufe. Die Gläubiger seien halbjährlich mit einer fixen Quote zu vergüten, die nach seinem aktuellen Einkommen bemessen sei. Der Ausfall der halbjährlichen Quote hätte nicht nur wirtschaftliche, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen. Darüber hinaus arbeite er in einer hohen leitenden Position in einem großen Unternehmen und sein plötzliches Fehlen hätte auch für das Unternehmen schwerwiegende wirtschaftliche und für die weitere berufliche Entwicklung des Beschwerdeführers auch massive soziale Konsequenzen.

6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.04.2019 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf (befristete) Befreiung vom ordentlichen Zivildienst gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG einen entsprechend begründeten und eigenhändig unterschriebenen Antrag des Zivildienstpflichtigen voraussetze. Der Beschwerdeführer habe nur Gründe vorgebracht, die eine "befristete Befreiung", nicht jedoch einen Aufschub begründen könnten. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis längstens 12.04.2019 bekanntzugeben, ob er seinen "Antrag auf Aufschub" aufrechterhalten wolle oder dieser in einen "Antrag auf befristete Befreiung" geändert werden solle, widrigenfalls negativ über den Antrag zu entscheiden sei.

7. Am 24.04.2019 erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Ihr Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes vom 20.02.2019 wird gemäß § 14 Abs. 1 und 2 Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986 idgF, abgewiesen."

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer den Aufschub des ordentlichen Zivildienstes aufgrund seines Privatkonkurses und seines Dienstverhältnisses beantragt habe. Ein Aufschub sei jedoch nur aufgrund laufender Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung möglich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde widerspricht. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten:

"3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Anbringen

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

[...]"

Die maßgeblichen Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) lauten:

"§ 13. (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen ~ gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht ~ von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien

1. von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen ~ insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe ~ erfordern,

2. auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.

(2) Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.

(4) Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft.

[...]

§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist ~ sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen ~ auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.

(5) Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen."

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 15.02.2019 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu einer näher genannten Einrichtung für den Zeitraum von 01.05.2019 bis 31.02.2020 zugewiesen.

Der Beschwerdeführer beantragte mit E-Mail (ohne Unterschrift) vom 20.02.2019 den Aufschub des ordentlichen Zivildienstes und führte dazu im Wesentlichen aus, dass im Juni 2017 von ihm ein Schuldenregulierungsverfahren (Privatkonkurs) eingeleitet worden sei, welches bis 10.10.2023 laufe. Die Gläubiger seien halbjährlich mit einer fixen Quote zu vergüten, die nach seinem aktuellen Einkommen bemessen sei. Der Ausfall der halbjährlichen Quote hätte nicht nur wirtschaftliche, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen.

Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge gemäß § 13 Abs. 1 AVG bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Gemäß Abs. 2 leg cit. können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Da im ZDG nicht anderes bestimmt ist, können Anträge auf Befreiung nach § 13 ZDG und Anträge auf Aufschub nach § 14 ZDG schriftlich in jeder technisch möglichen Form eingebracht werden. Ein schriftliches Anbringen bedarf nicht unbedingt einer Unterschrift (vgl. VwGH 31.03.2016, 2013/07/0023). Da von der belangten Behörde für den elektronischen Verkehr auch keine besonderen Übermittlungsformen vorgesehen sind, ist auch eine Einbringung per E-Mail möglich.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Auslegung von Anbringen nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter bzw. auf "zufällige Verbalformen", sondern auf den Inhalt der Eingabe und somit auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes an (vgl. VwGH 15.06.2004, 2003/18/0321; 18.09.2002, 2000/07/0086; VfSlg. 17.082/2003; vgl. auch VwGH 26.11.1991, 91/11/0154 und 16.06.1992, 92/11/0120, wonach eine Umdeutung eines Antrages auf Aufschub in einen Antrag auf Befreiung nur dann unzulässig ist, wenn der Willen der Partei aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann).

Nach dem Inhalt des E-Mails des Beschwerdeführers vom 20.02.2019 begehrte dieser unzweifelhaft, dass er den Zivildienst erst später - nach 10.10.2023 - antreten müsse, weil bis dahin sein Schuldenregulierungsverfahren laufe und bis zu diesem Datum die Leistung des ordentlichen Zivildienstes für den Beschwerdeführer eine wirtschaftliche Belastung darstellen würde. Trotz der Bezeichnung als "Antrag auf Aufschub" war der vorliegende Antrag daher als solcher auf "(befristete) Befreiung" zu verstehen - dies insbesondere, da es sich beim Beschwerdeführer um eine unvertretene Partei handelt, von der nicht erwartet werden kann, dass sie die Unterschiede zwischen den Begriffen "Aufschub" und "befristete Befreiung" (die jedenfalls im täglichen Sprachgebrauch auch synonym verwendet werden können) im Detail kennt. Die Erklärung des Beschwerdeführers konnte unter Berücksichtigung des eindeutigen Inhaltes, des Verfahrenszweckes und der gesetzlichen Regelungen trotz anderer Bezeichnung objektiv nur als "Antrag auf Befreiung" verstanden werden.

An diesem Verständnis des Antrages kann auch die "Mitteilung" der belangten Behörde vom 04.04.2019 nichts ändern, mit dem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, sich zu äußern, ob er seinen "Antrag auf Aufschub" aufrechterhalten wolle oder diesen in einen "Antrag auf befristete Befreiung" ändern wolle. Da der Beschwerdeführer auf diese Mittelung nicht antwortete, war das Anbringen weiterhin nach seinem Inhalt bzw. dem erkennbaren Ziel auszulegen, nicht aber nach seiner Bezeichnung.

Bereits im Jahr 2012 deutete die belangte Behörde einen "Antrag auf Aufschub", in dem der Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe vorbrachte, als "Antrag auf Befreiung" und gab diesem nach Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 27.02.2012 statt und befreite den Beschwerdeführer bis 31.07.2012 von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes. Wie in diesem Verfahren hätte die belangte Behörde auch fallbezogen von einem "Antrag auf Befreiung" ausgehen und über die (befristete) Befreiung entscheiden müssen. Aus dem vorliegenden Akt sind keine Gründe ersichtlich, aus denen fallbezogen eine andere Deutung des Antrages vorzunehmen wäre.

Aufgrund der von der belangten Behörde vertretenen unzutreffenden Ansicht, dass der Beschwerdeführer alleine aufgrund der Bezeichnung des Antrages einen Aufschub nach § 14 ZDG begehrte, setzte sie sich nicht einmal im Ansatz mit den Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 13 ZDG auseinander. Die belangte Behörde hat weder nähere Ermittlungen zur wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers durchgeführt, noch ihrer Entscheidung entsprechende Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers zugrunde gelegt.

Indem die Behörde nur das Vorliegen der Voraussetzungen für den Aufschub nach § 14 ZDG prüfte, hat sie jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit zum Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher Interessen des Beschwerdeführers unterlassen. Die belangte Behörde hat trotz der Behauptung eines laufenden Schuldenregulierungsverfahrens und einer halbjährlichen Rückzahlungsverpflichtung weder ermittelt, ob dem Beschwerdeführer im Falle der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes (zusätzliche) finanzielle Schwierigkeiten erwachsen würden, noch ob diese Schwierigkeiten vorhersehbar und vermeidbar gewesen wären. Die von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsschritte waren völlig ungeeignet, um die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen einer befristeten Befreiung zu beantworten.

In der Gesamtschau ist daher der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben, insbesondere da die belangte Behörde bereits in der Vergangenheit eine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers vorgenommen hat (die damals zu einer befristeten Befreiung führte) und daher - vor allem im Hinblick auf die Frage des Vorliegens besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher Gründe und die Erfüllung der Harmonisierungspflicht - besonders "nahe am Beweis" ist (vgl. dazu wieder VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die unter Punkt A) dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Antragstellung, Befreiungsantrag, befristete Befreiung, besonders
rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen, E - Mail,
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
ordentlicher Zivildienst, Privatkonkurs, Schuldentilgung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W213.2218764.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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