TE Bvwg Beschluss 2019/6/4 W131 2219366-1

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Veröffentlicht am 04.06.2019
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Entscheidungsdatum

04.06.2019

Norm

AVG §13
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §350 Abs1
BVergG 2018 §350 Abs2
BVergG 2018 §351 Abs1
BVergG 2018 §351 Abs3
BVergG 2018 §351 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W131 2219366-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über den Antrag der anwaltlich vertretenen Bewerbergemeinschaft bestehend aus der XXXX einserseits und der XXXX andererseits auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren der Autraggeberin Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (= AG) "„UKH Klagenfurt NEU" Vergabe der Generalplanerleistungen und Fachplanerleistungen" beschlossen:

A)

I. Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird insoweit stattgegeben, als es der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt hiermit für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens betreffend die Nichtzulassung der Antragstellerin zur Teilnahme an der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens "„UKH Klagenfurt NEU" Vergabe der Generalplanerleistungen und Fachplanerleistungen" untersagt ist, in diesem Vergabeverfahren zur (Erst-) Angebotsabgabe aufzufordern.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Antragstellerin (= ASt) brachte am 27.05.2019 vor einen Schriftsatz ein, mit welchem betreffend das im Entscheidungskopf ersichtliche Vergabeverfahren neben dem Begehren auf Nichtigerklärung der Nichtzulassung zur Teilnahme an der zweiten Vergabeverfahrensstufe und einer Ausschreibungsanfechtung ua auch ein Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung enthalten war.

Als eV - Begehren wurde abseits eines Eventualbegehrens als Maßnahme die Untersagung der Aufforderung zur (Erst-) Angebotsabgabe und damit zur Teilnahme an der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens formuliert, was gegenständlich - rechtlich vorwegnehmend - gemäß § 13 AVG als Untersagung der Aufforderung zur (Erst-) Angebotsabgabe interpretiert wird, zumal ohne Angebotsaufforderung eine Teilnahme an der zweiten Stufe nicht stattfindet.

2. Das BVwG ordnete die Rechtsschutzanträge betreffend die Nichtzulassung zur Teilnahme der Aktenzahl W131 2219366 zu, während die Rechtsschutzanträge betreffend die Anfechtung der Teilnahmeunterlagenteile bzw der Ausschreibung der Aktenzahl W131 2219393 zugeordnet wurden.

3. Unbeschadet der zwischenzeitigen Erledigung der Verfahren zur Aktenzahl W131 2219393 teilte die AG verfahrensökonomisch keine Gründe mit, die gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung im hier gegenständlichen Akt zu W131 2219366 sprechen würden.

Solche Gründe sind auch sonst nicht bekannt und ist dz insb auch nicht absehbar, dass das Nachprüfungsverfahren wesentlich länger als sechs Wochen dauern würde.

4. Mangels zeitlicher Möglichkeiten zur Durchführung einer Senatssitzung iSv VfGH E4474/2018 zur Bestimmung der richtigen Pauschalgebührenhöhe wurde bislang kein Gebührenverbesserungsauftrag an die ASt erlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Zudem, dass noch keine Aufforderung zur Angebotsabgabe erfolgt ist.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt der Gerichtsakten und der hiermit festgehaltenen telefonischen Mitteilung der Rechtsvertretung der AG vom heutigen Tage gegenüber dem Gericht, dass noch nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Da gegenständlich die gemeinschaftsweite Vergabebekanntmachung des Vergabeverfahrens im Jahr 2019 erfolgte, findet auf das gegenständliche Vergabeverfahren grundsätzlich das BVergG 2018, kundgemacht am 20.08.2018 mit BGBl I 2018/65 zur Gänze Anwendung - § 376 BvergG 2018. Zu entscheiden hatte damit hier gemäß § 6 VwGVG iVm § 328 BVergG 2018 der Einzelrichter, wobei mangels Sondervorschriften im BVergG 2018 subsidiär das VwGVG und das AVG anzuwenden waren - § 333 BVergG.

A) Zur erlassenen eV

3.2. Die ASt begründete ihr eV - Begehren insb mit sonst drohenden finanziellen Nachteilen bzw mit einem drohenden Referenzauftragsentgang, wobei dies im Verfahren weder bestritten wurde noch sonst gegen die eV - sprechende Interessen vorgebracht wurden bzw solche auch sonst nicht bekannt sind. Dementsprechend hatte das BVwG die gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Sicherungsmaßnahme auszusprechen, was gegenständlich die Untersagung der Aufforderung zur (Erst-) Angebotsabgabe ist - § 351 BVergG 2018.

Über das vorgetragene Eventualsicherungsbegehren war damit nicht mehr abzusprechen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

3.3. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision war gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zuzulassen, weil gegenständlich eine Einzelfallentscheidung auf Basis eines klaren Gesetzeswortlauts auszusprechen war.

Schlagworte

Aufforderung Angebotsabgabe, Dauer der Maßnahme, einstweilige
Verfügung, gelindeste Maßnahme, gelindestes Mittel,
Interessenabwägung, Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren,
Nicht-Zulassung zur 2. Stufe des Verhandlungsverfahrens,
Provisorialverfahren, Schaden, Untersagung, Vergabeverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W131.2219366.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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