TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/12 W103 2219200-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2019
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Entscheidungsdatum

12.06.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §53 Abs2 Z7
StGB §125
StGB §126
StGB §127
StGB §223
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W103 2219200-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX , XXXX , alias XXXX alias XXXX geb. XXXX , StA. Ukraine, alias Russische Föderation, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2019, Zl. 385969219-190279511, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF iVm § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe stattgegeben, als dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 30 Monate herabgesetzt wird.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der BF reiste bereits im August 2006 illegal und ohne Reisepass in das Bundesgebiet ein und brachten am 14.09.2006 am damaligen Bundesasylamt einen Asylantrag ein und wurde dieser gem. §§ 3 und 8 AsylG rechtskräftig negativ entschieden. Es wurde gleichzeitig eine Ausweisung in die Ukraine ausgesprochen.

Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf:

Gericht: XXXX Urteil 1. Instanz: 07.09.2006, Rechtskräftig seit:

12.09.2006, Delikt: PAR 15 127 128 ABS 1/4 129/1 129/2 StGB

Strafausmaß: Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 JahreVollzugsdatum:24.10.2011

Gericht: XXXX Urteil 1. Instanz: 22.11.2006, Rechtskräftig seit:

28.11.2006, Delikt: PAR 223/2 224 StGB Datum der (letzten) Tat:

29.10.2006

Strafausmaß: Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 JahreVollzugsdatum:28.11.2006

Gericht: XXXX Urteil 1. Instanz: 31.01.2007 Rechtskräftig seit:

06.02.2007 Delikt: PAR 125 126 ABS 1/5 StGB

Strafausmaß: Freiheitsstrafe 3 MonateVollzugsdatum:02.04.2007

Gericht: XXXX Urteil 1. Instanz: 28.03.2007 Rechtskräftig seit:29.03.2007 Delikt: PAR 15 127 128 ABS 1/4 129/1 130 (2. SATZ 1.2. FALL) StGB Datum der (letzten) Tat: 24.12.2006

Strafausmaß: Freiheitsstrafe 20 MonateVollzugsdatum:24.10.2011

Den Verurteilungen lag zugrunde, dass der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter fremde bewegliche Sachen durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen haben bzw. wegzunehmen versuchten, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und sich durch wiederholte Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Eisenstadt vom 14.09.2006 wurde ein Aufenthaltsverbot, für die Dauer von 10 Jahren, erlassen.

( XXXX )

Am 18.01.2007 stellte der BF beim Bundesamt einen neuerlichen Asylantrag und wurde dieser gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gleichzeitig erneut eine Ausweisung verfügt.

Am 11.01.2008 wurde gem. § 64 Abs. 2 AVG iVm. Abs 2 Zi 1 FPG gegen den BF gem. § 63 Abs 1 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen ( XXXX ).

Der BF wurde am 04.08.2008 an die Ukraine abgeschoben.

Der BF reiste zuletzt nachweislich am 08.09.2018 neuerlich in den Schengenraum ein.

Am 15.03.2019 um 21:25 Uhr konnte durch die Beamten der LPD Wien beobachtet werden, dass zwei Männer in einem Stiegenhaus an den Briefkästen hantierten und anschließend flüchteten. In Wien 1020, Norwestbahnstraße 3 konnte der BF und noch eine andere Person angehalten werden, da auf Sie die Beschreibung der Flüchtigen passte. Sie wurden einer Identitätsfeststellung durch die Beamten der LPD Wien unterzogen. Dabei stellte sich heraus, dass Sie zuletzt am 08.09.2018 über Ungarn das letzte Mal in den Schengenraum eingereist sind. Der BF ist im Bundesgebiet nicht gemeldet und konnten bezüglich seiner Wohnadresse gegenüber den Beamten vor Ort keine Angaben machen. Der BF war bei der Kontrolle durch die Beamten nur im Besitz von 54,53 €. Im gebrochenen Deutsch gaben er gegenüber den Beamten an, dass Sie keiner legalen Arbeit im Bundesgebiet nachgehen würden.

Ferner wurden der BF neben einem Fahrzeug angetroffen. Dies sei das Fahrzeug des BF gewesen, dieses sei jedoch auf einen Freund zugelassen sei, da der BF in Österreich kein Fahrzeug anmelden können. Im Kofferraum des Fahrzeuges wurden durch die Beamten eine Stirnlampe, eine Taschenlampe, mehrere große Schraubenzieher, Plastilin, Laufschuhe, sowie mehrere Arbeitshandschuhe aufgefunden. Dabei stellten die Beamten aufgrund Ihrer dienstlichen Erfahrung fest, dass diese Gegenstände mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für Einbruchdiebställe verwendet werden.

Die Beamten stellten nach Sichtung Ihres Reisepasses fest, dass der BF sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, da er sich mehr als 90 Tage innerhalb der letzten 180 Tage im Schengenraum aufgehalten haben.

Aufgrund Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes wurden der BF am 15.03.2019, 21:39 Uhr, gemäß § 40 Abs.1 Z 3 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Der ukrainischer Reisepass und Führerschein wurden zuvor durch die Beamten der LPD Wien sichergestellt. Anschließend wurden der BF dann in das PAZ HG eingeliefert.

Der BF wurden gem § 120 FPG zur Anzeige gebracht.

Der BF wurden am 16.03.2019 zur Schubhaftverhängung einvernommen.

Am 16.03.2019 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen des eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Erlassung der Schubhaft. Der Beschwerdeführer gab im Beisein eines geeigneten Dolmetschers auf entsprechende Befragung hin zusammengefasst zu Protokoll, sich zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen.

Die Einvernahme nahm folgenden Verlauf:

"(...)

F: Wie heißen Sie und wann sind Sie geboren worden?

A: Ich heiße XXXX und bin am XXXX geboren worden. Ich bin ukrainischer Staatsangehöriger.

F: Wie ist die Verständigung mit der Dolmetscherin? Haben Sie dazu Einwände?

A: Sehr gut und ich habe keine Einwände.

F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten?

A: Nein.

F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen?

A: Ja.

Beginn des Ermittlungsverfahrens und Stand des Ermittlungsverfahrens/Parteigehör

Dam 15.03.2019 um 21:25 Uhr konnte durch die Beamten der LPD Wien beobachtet werden, dass zwei Männer in einem Stiegenhaus an den Briefkästen hantierten und anschließend flüchteten. In XXXX konnte Sie und noch eine andere Person angehalten werden, da auf Sie die Beschreibung der Flüchtigen passte. Sie wurden einer Identitätsfeststellung durch die Beamten der LPD Wien unterzogen. Dabei stellte sich heraus, dass Sie zuletzt am 08.09.2018 über Ungarn das letzte Mal in den Schengenraum eingereist sind. Sie sind im Bundesgebiet nicht gemeldet und konnten bezüglich Ihrer Wohnadresse gegenüber den Beamten vor Ort keine Angaben machen. Sie war bei der Kontrolle durch die Beamten nur im Besitz von 54,53 €. Im gebrochenen Deutsch gaben Sie gegenüber den Beamten an, dass Sie keiner Arbeit im Bundesgebiet nachgehen würden.

Ferner wurden Sie neben einem Fahrzeug angetroffen. Dies sei Ihr Fahrzeug gewesen, der jedoch auf einen Freund zugelassen sei, da Sie in Österreich kein Fahrzeug anmelden können. Im Kofferraum des Fahrzeuges wurden durch die Beamten eine Stirnlampe, eine Taschenlampe, mehrere große Schraubenzieher, Plastilin, Laufschuhe, sowie mehrere Arbeitshandschuhe aufgefunden. Dabei stellten die Beamten aufgrund Ihrer dienstlichen Erfahrung fest, dass diese Gegenstände mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für Einbruchdiebställe verwendet werden.

Die Beamten stellten nach Sichtung Ihres Reisepasses fest, dass Sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, da Sie sich mehr als 90 innerhalb der letzten 180 Tage im Schengenraum aufgehalten haben.

Aufgrund Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes wurdne Sie am 15.03.2019, 21:39 Uhr, gemäß § 40 Abs.1 Z 3 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Ihr ukrainischer Reisepass und und Führerschein wurden zuvor durch die Beamten der LPD W sichergestellt. Anschließend wurden Sie dann in das PAZ HG eingeliefert.

Aus diesem Grund wird beabsichtigt gegen Ihre Person eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot zu erlassen.

F: Wollen Sie sich dazu äußern?

A: Ich habe nichts am Postkasten gemacht. Ich bin zu meinem Auto gegangen. Ich wusste nicht, dass man sich 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten darf. Mir haben die Firma gesagt, dass ich halbes Jahr hier halbes Jahr in Österreich. Befragt gebe ich an, dass ich nicht im Bundesgebiet arbeite. Ich vermittle die Arbeit für polnische und slowakische Staatsangehörige. Ich habe hier ein Auto für einen Bekannten in Österreich mit seiner Vollmacht gekauft. Ich weiß nicht, wie man Schraubenzieher wie ein Einbruchwerkzeug bezeichnen.

F: Was wollten Sie mit diesen Werkzeugen?

A: Wieso soll ich mich rechtfertigen? Ich war früher vor 10 Jahren ein Krimineller. Ich bin jetzt über 50 Jahre alt und bin nicht kriminell. Ich konnte mir nicht leisten, den Reifen wechseln zu lassen. Deswegen habe ich das Werkzeug gekauft und wollte den Reisen selber wechseln. Befragt gebe ich an, dass ich bis dato keinen Reifen gewechselt habe. Ich habe die Schraubenzieher vor 1 oder 2 Wochen gekauft.

F: Haben Sie verstanden, dass Sie sich 90 Tage innerhalb von 180 Tage im Bundesgebiet zu touristischen Zwecken aufhalten dürfen?

A: Jetzt, werde ich es wissen.

F: Haben Sie durch Vermittlung von Arbeit Geld verdient?

A: Ja, natürlich. Die Leute arbeiten hier illegal und machen zwei oder drei kosmetische Renovierungen am Bau.

F: Haben Sie andere Dokumente außer den bereits sichergestellten Reisepass und Führerschein?

A: Nein.

F: Wann konkret sind Sie in den Schengenraum eingereist und wann sind Sie in das Bundesgebiet eingereist? Was war der Zweck Ihrer Einreise?

A: Ich bin am 08.09.2018 in den Schengenraum eingereist. Ich komme nur am Wochenende nach Österreich, wenn meiner Arbeiter ruhen. Befragt gebe ich an, dass diese Arbeiter mir einen Prozentsatz von Ihrem Lohn abgeben. Befragt gebe ich an, dass ich zuletzt gestern, also am 15.03.2019 nach Österreich eingereist sind.

F: Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie sich im Schengenraum nur zu touristischen Zwecken aufhalten dürfen!

A: Was interessiert Sie das? Was geht Sie das an! Ich mache doch kein großes Geschäft. Es ist nur ein kleines Geschäft. Ich würde gerne legal arbeiten, aber so eine Arbeit gibt mir niemand.

F: Wie viel Bargeld haben Sie jetzt und wie viel hatten Sie bei der Einreise?

A: Ich hatte bei der Einreise ca. 55 €. Jetzt habe ich 50€. Ich habe eine ukrainische Kreditkarte. Befragt gebe ich an, dass ich kein Geld auf der Karte habe. Meine Mutter ist in der Ukraine krank und ich helfe ihr finanziell.

F: Sie sind im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet. Wo beziehen Sie die Unterkunft?

A: Ich habe hier paar Bekannte. Ich kann keine Personendaten oder eine Adresse anführen. Das will ich auch nicht.

F: Wie ist Ihr Familienstand?

A: Ich bin geschieden und lebe alleine.

F: Haben Sie Kinder?

A: Ich habe einen 27 jährigen Sohn, der in der Ukraine lebt. Er hilft meiner Mutter. Befragt gebe ich an, dass er arbeitstätig ist.

F: Wie lautet Ihre Wohnadresse in der Ukraine?

A: XXXX

F: Haben Sie Familie oder Verwandte in Österreich oder in der EU?

A: Nein, ich habe hier nur Bekannte. Es bestehen keine Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich.

F: Ihre gesamte Familie lebt in der Ukraine?

A: Ja. Mein Lebenspunkt liegt in der Ukraine. Befragt gebe ich an, dass ich ein Eigentumshaus in der Ukraine habe.

F: Sind Sie in Österreich krankenversichert?

A: Ich habe eine Reiseversicherung, aber bin nicht bei einer Krankenkasse in Österreich versichert.

F: Sprechen Sie Deutsch?

A: Nein.

F: Haben Sie familiäre, wirtschaftliche, soziale oder sonstige Bindung zu Österreich?

A: Nein.

F: Werden Sie politisch oder strafrechtlich verfolgt in der Ukraine?

A: Nein.

F: Haben Sie irgendwelche Probleme in Ihrem Heimatland?

A: Nein.

F: Wollen Sie in die Länderinformationen der Staatendokumentation zu Ukraine des BFA Einsicht nehmen und zu diesen die Stellung beziehen?

A: Nein.

F: Spricht irgendwas gegen Ihre Rückkehr in Ihr Heimatland?

A: Nein. Ich habe meine Familie in der Ukraine.

F: Wo sind Ihre Effekte?

A: In meinem Auto und hier im PAZ.

Entscheidung

Sie halten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, da Sie den Ihnen erlaubten Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb der letzten 180 Tage überschritten haben.

Sie weisen keine Bindungen zu Österreich auf und sind für die Behörde im Bundesgebiet nicht greifbar, da Sie über keine Unterkunft im Bundesgebiet verfügen.

Dazu verfügen Sie nur über ca. 50 € im Bar und gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, wodurch Sie mittellos sind. Daraus folgend besteht die Gefahr, dass Sie zu der Finanzierung Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet auf illegale Mittel zurückgreifen werden. Dies vor allem anschlich der Umstände Ihrer Festnahme (Hantieren am Postkasten und Einbruchwerkzeuge im Auto). So finanzieren Sie sich bereit durch illegale Praktiken den Aufenthalt im Schengenraum. Es steht fest, dass Sie aufgrund Ihrer Mittellosigkeit in Verbindung mit Ihrem illegalen Aufenthalt sowie der Umstände Ihrer Festnahme eine Gefahr für öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen.

Es ist anzunehmen, dass Sie sich der aufenthaltsbeenden Maßnahme zu entziehen versuchen werden, um weiterhin Ihren illegalen Aufenthalt zu unbekannten Zwecken fortsetzen versuchen werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass Sie in der Zukunft gewillt sein werden, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, zumal Sie sich bewusst rechtswidrig im Verborgenen zum unbekannten Zwecke aufgehalten haben.

Es ist aufgrund Ihres gesetzten Verhaltens, das geeignet ist die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden, nicht davon auszugehen, dass der Zweck der Schubhaft durch gelinderes Mittel (Meldeverpflichtung, angeordnete Unterkunftnahme, finanzielle Sicherheit) erreicht werden kann, zumal Sie sich bislang an die Rechtsordnung nicht gehalten haben. Es ist viel mehr davon auszugehen, dass Sie das gelindere Mittel dazu nützen würden, sich dem Verfahren zu entziehen. Daher besteht eine erhebliche Fluchtgefahr.

Somit ist die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot bzw. Abschiebung zu verhängen. Der Bescheid wird Ihnen im Anschluss an die Niederschrift ausgehändigt.

Es wird demnach nach der Verhängung der Schubhaft gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot verhängt und Sie werden anschließend in die Ukraine abgeschoben.

F: Haben Sie die Entscheidung verstanden?

A: Ja.

F: Wollen Sie zu der Entscheidung oder der Begründung dieser was sagen?

A: Nein. Ich möchte anfügen, dass ich bereit dazu bin, in die Ukraine zurückzukehren.

F: Wollen Sie zu der Entscheidung und der beabsichtigten Rückkehrentscheidung eventuell in Verbindung mit einem Einreiseverbot Stellung beziehen?

A: Ich habe dazu nichts zu sagen. Ich möchte kein Einreiseverbot, denn es gibt kein Grund dafür. Ich arbeite ja selbst doch nicht und das Geschäft ist nur vorübergehend. Ich möchte anfügen, dass ich bereit dazu bin, in die Ukraine zurückzukehren.

...(.....)...

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Begründet wurde dies wie folgt:

...(.....)...

C) Feststellungen

Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

-

zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger, somit Fremder.

Sie sind ukrainischer Staatsbürger, somit Drittstaatsangehöriger.

Ihre Identität steht fest.

Sie haben einen gültigen Reisepass.

Sie sind gesund und arbeitsfähig.

-

zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:

Seit wann Sie sich in Österreich aufhalten, ist nicht feststellbar.

Sie haben in Österreich noch nie ein Aufenthaltsrecht besessen und waren immer nur zu touristischen, sichtvermerkfreien Aufenthalten von 90 Tagen binnen 180 Tagen berechtigt

Sie reisten zuletzt am 08.09.2018 und sind damit weit über der Sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer.

Sie halten sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da Sie sich mehr als 90 Tage innerhalb der Ihnen erlaubten 180 Tage im Bundesgebiet aufgehalten haben.

Sie sind mit € 50,- nahezu mittellos, weder unfall- noch krankenversichert und behördlich nicht gemeldet.

Sie sind mit Sicherheit kein Tourist und dürfen sich daher nicht im Schengen Raum aufhalten.

Sie haben Ihre Visafreiheit zu wirtschaftlichen Zwecken missbraucht und somit den Zweck Ihrer Einreise nach dem Schengener Grenzkodex verfehlt.

Sie haben unangemeldet im Verborgenen Unterkunft bezogen und wollten sich somit den behördlich Zugriffen und Kontrollen entziehen. Sie befinden sich somit illegal in Österreich und wurden nach dem FPG angezeigt. Es ist somit als erwiesen anzusehen, dass Sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

-

zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie haben keine Familienangehörigen in Österreich oder der EU. Sie führen auch keine familienähnliche Beziehung im Bundesgebiet. Es besteht kein schützenwertes Familienleben in Österreich.

Sie sind in Österreich weder beruflich, familiär, noch sozial verankert. Es besteht kein schützenswertes Privatleben in Österreich.

Ihr Lebensmittelpunkt liegt in Ukraine.

-

zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots:

Sie missbrauchten Ihre Visafreiheit indem Sie zum wirtschaftlichen Zwecke der illegalen Vermittlung von Schwarzarbeitern und den illegalen Einheben von Prozentsätzen von Lohn der illegalen Arbeiten eingereist sind. Sie hielten sich unrechtmäßig im Schengenraum auf.

Sie reisten eigenen Angaben am 15.03.2019 illegal in das Bundesgebiet ein, da Ihr Aufenthalt im Schengenraum bereits mehr als 90 Tage innerhalb der letzten 180 Tage andauerte, wodurch Sie bewusst die österreichische Rechtsordnung missachtet haben.

Nachdem Sie mehrmals in das österreichische Bundesgebiet eingereist sind, missachteten Sie auch die österreichische Rechtsordnung, indem Sie Ihrer Meldepflicht nach dem Meldegesetz nicht nachgekommen sind. Sie hielten sich im Verborgenen auf.

Sie gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.

Sie verfügen mit € 50,- nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren und gaben gegenüber den Behörden bereits zu durch die Vermittlung von illegaler Beschäftigung Ihr Auslangen zu finden. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. Sie halte sich ohne Barmittel im Bundesgebiet auf und sind obdachlos.

Sie sind in keinster Weise integriert, weil über keine wirtschaftliche, soziale, familiäre oder sonstige Bindungen in Österreich verfügen.

...(.....)...

Ziffer 6 ist in Ihrem Fall erfüllt:

Sie sind als Fremder verpflichtet die Mittel zur Finanzierung Ihres Lebensunterhaltes nachzuweisen. Sie können diese nicht nachweisen, weil Sie unzureichende Barmittel und keine sonstigen Finanzmittel nachweisen können. Sie haben zugegeben bereits durch die Vermittlung von illegaler Erwerbstätigkeit zu Barmitteln gekommen zu sein. Sie sind behördlich nicht gemeldet und leben im Verborgenen. Aufgrund Ihrer einschlägigen Verurteilungen, der Situation Ihres Aufgriffes, dem Umstand, dass Sie weder unfall- noch krankenversichert sind wurde das Einreiseverbot in der Dauer von 4 Jahren angesetzt.

Das Einreiseverbot richtet sich auch nach Artikel 11 Absatz 1 Ziffer a der RICHTLINIE 2008/115/EG vom 16.12.2008 (Rückführungsrichtlinie). In dieser Bestimmung ist klargestellt, dass ein Mitgliedstaat ein Einreiseverbot erlassen kann, wenn keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird. Da Ihr Aufenthalt den öffentlichen Interessen widerstreitet und Sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen, war zwingend die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen und keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis zur Zahl: VwGH 2009/18/0392 folgende Ausführungen zur Mittellosigkeit getroffen:

Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in Z. 1 oder Z. 2 dieser Bestimmung umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist. Gemäß § 60 Abs. 2 Z. 7 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 zu gelten, wenn ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 2007, Zl. 2007/18/0329, mwN).

Aus der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers resultiert die Gefahr der Unterhaltsbeschaffung aus illegalen Quellen, die sich beim Beschwerdeführer - wie dargestellt - bereits manifestiert hat. Der seit mehreren Jahren bestehende unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar. Aus diesen Gründen begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keine Bedenken (vgl. VwGH 2009/18/0392).

Ihr persönliches Verhalten stellt in jedem Fall eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Sie haben durch Ihr persönliches Verhalten massiv die Einwanderungsvorschriften verletzt. Ihr Aufenthalt würde unweigerlich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Es ist auch zu befürchten, dass Sie zur Finanzierung des Aufenthaltes weiterhin entsprechende Handlungen setzen werden, welche nicht den bestehenden österreichischen Rechtsvorschriften entsprechen würden.

Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert gemäß § 53 Abs. 2 das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). In Ihrem Fall war dabei zu berücksichtigen:

Sie halten sich wissentlich illegal in Österreich auf und haben absichtlich im Verborgenen Unterkunft genommen, um nicht entdeckt zu werden. Sie haben Ihren illegalen Aufenthalt auf diese Wiese aufrechterhalten können. Sie haben unangemeldet im Verborgenen gelebt und haben wissentlich die Bestimmungen nach dem FPG, NAG und SGK/SDÜ übertreten. Es bestehen weder familiäre noch legale berufliche Bindungen zu Österreich. Ein schützenswertes Privatleben wurde nicht festgestellt. Es kann auch nicht im Interesse Österreichs gelegen sein, dass entgegen der Einwanderungsvorschriften der Aufenthalt fortgesetzt wird und die Gebietskörperschaften Gefahr laufen, finanzielle Belastungen zu erleiden. Die Finanzierung Ihres Aufenthaltes ist nicht gesichert.

In Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen musste diese Entscheidung getroffen werden. Es ist auch zukünftig zu erwarten, dass Sie zur Sicherung des Lebensunterhaltes Handlungen setzen müssen, welche kurzfristig einen finanziellen Erfolg einbringen. Ihr bisheriges Verhalten spricht hierfür Bände und bedarf keiner weiteren Ausführungen.

Die Dauer des Einreiseverbote wurde gewählt, um sicherzugehen, dass Sie in dieser Zeit zu der Einsicht gelangen, dass Ihr persönliches Verhalten einen schweren Rechtsbruch der österreichischen Einwanderungsvorschriften dargestellt hat und gewährleistet, dass tatsächlich ein Gesinnungswandel eingetreten ist bzw. eine Änderung in Ihren persönlichen Verhältnissen entstehen, so dass Sie aus eigenen Ihren Aufenthalt in Österreich finanzieren können. Überdies entspricht die Dauer dieses Einreiseverbotes Ihrem Verhalten, da Sie aufgrund Ihres persönlichen Fehlverhaltens massiv die Bestimmungen des SDÜ, FPG und NAG verletzt haben, sodass mit dieser Dauer des Einreiseverbotes vorgegangen werden musste.

Daher ist auch davon auszugehen, dass Sie nicht nur gegenwärtig sondern auch zukünftig eine massive Bedrohung für die öffentliche Ordnung sind und daher mit dem gegenständlichen Einreiseverbot von 4 Jahren gegen Sie vorgegangen werden muss. In diesem Fall muss berücksichtigt werden, dass Sie bewusst illegal und unangemeldet in Österreich verblieben sind, um hier unentdeckt und illegal zu leben. Sie können trotzdem Ihren Lebensunterhalt nicht finanzieren und sind nahezu mittellos.

In Ihrem Fall ist weiterhin zu befürchten, dass Sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen werden. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf Ihr Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie Sie Ihr Leben in Österreich insgesamt gestalten, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass Sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, gerechtfertigt ist.

Bei der Beurteilung der Notwendigkeit sowie bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.

Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Das Einreiseverbot bezieht sich gem. § 53 Abs. 1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit lt. VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021 jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie, (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gilt.

Demnach umfasst das Einreiseverbot alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinigte Königreich. Umfasst sind allerdings weiters Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein.

Sie sind daher angewiesen, im festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet dieser Staaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages Ihrer Ausreise.

...(.....)...

Der angeführten Bescheide wurden dem Beschwerdeführer am 19.03.2019 persönlich ausgefolgt.

3. Am 28.03.2019 wurde der Beschwerdeführer auf dem Landweg/Bahn in die Ukraine abgeschoben.

4. Mit Eingabe vom 16.04.2019 wurde durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation Beschwerde gegen Spruchpunkt V. bis VI. des im Spruch ersichtlichen Bescheides erhoben. Begründend wurde ausgeführt. Die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 4 Jahren sei jedoch nicht gerechtfertigt und überzogen. Der Beschwerdeführer sei bloß im Besitz von Werkzeugen angetroffen worden und es ginge keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit von ihm aus. Er sei auch nicht wegen eines strafrechtlichen Deliktes angezeigt worden. Die Strafrechtlichen Verurteilungen des BF seien bereits in den zuvor erlassenen Einreiseverboten berücksichtigt, seien somit von deren Rechtskraft umfasst und können bei der erneuten Erlassung eines Einreiseverbotes nicht berücksichtigt werden. Die Verhängung eines Einreiseverbotes in Höhe von vier Jahren wegen Mittellosigkeit sei daher unverhältnismäßig. In Anbetracht der konkreten Umstände des Falles hätte die Behörde daher zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von vier Jahren nicht geboten wäre, das eingeräumte Ermessen sei überschritten worden.

Die Aberkennung des aufschiebenden Wirkung sei unzulässig gewesen, deshalb werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG beantragt.

5. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 23.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine, welcher die im Spruch ersichtlichen Personalien führt. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und hielt sich illegal im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes respektive die legale Möglichkeit zur Beschaffung solcher. Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen.

Gegen den BF bestehen die oben (siehe Seite 2) angeführten Vorstrafen.

Der BF besitz nicht den notwendigen Nachweis der Mittel für seinen Unterhalt.

Der Beschwerdeführer hat keine Aspekte einer Integration im österreichischen Bundesgebiet oder im Raum Europas dargetan. Er hat keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich, ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erbrachte keinen Nachweis über bereits vorhandene Deutschkenntnisse. Sein Lebensmittelpunkt liegt in der Ukraine, wo er über ein enges familiäres Netz verfügt.

Die im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung sowie die gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer wurde am 28.03.2019 auf dem Landweg/Bahn in die Ukraine abgeschoben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem in Vorlage gebrachten ukrainischen Reisepass in Zusammenschau mit seinen dahingehenden Angaben. Die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet, dessen Mittellosigkeit ergibt sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes bzw. den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.03.2019 zum Zweck seines Aufenthalts in Österreich; die dargestellten, zur Begründung des Einreiseverbotes herangezogenen, Aspekte seines Fehlverhaltens wurden vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.03.2019, anlässlich derer ihm Gelegenheit gegeben wurde, zum entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu beziehen, nicht konkret bestritten. Vielmehr gab er ausdrücklich an, mit dem Ziel der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Österreich gereist zu sein. Er vermittle Leute die in Österreich am Bau illegal arbeiten würden und erhalte dafür eine Provision. Eine Betretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz durch Organe des Finanzamtes liegt jedoch nicht vor. Auch die Beschwerde stellt die Illegalität des Aufenthalts, sowie das Fehlen ausreichender finanzieller Mittel nicht in Abrede.

Der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen hinsichtlich im Bundesgebiet oder im Gebiet Europas vorhandener familiärer oder privater Bindungen erstattet.

Die am 28.03.2019 erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers ist im Verwaltungsakt dokumentiert. Der Umfang der gegenständlichen Beschwerde ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Beschwerdeschriftsatz.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.1.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides, sohin gegen das für die Dauer von fünf Jahren gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes zu beschränken haben (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.5.2013, 2011/18/0259; 24.5.2018, Ra 2017/19/0311).

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.):

3.2.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. etwa VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. etwa VwGH vom 22.01.2014, 2012/22/0246, VwGH vom 26.01.2010, 2008/22/0890, sowie schon zur Rechtslage nach dem Fremdengesetz 1997 VwGH vom 12.01.2000, 99/21/0357).

3.2.2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot richtiger Weise auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gestützt, wonach der BF keinen ausreichenden Nachweis der Mittel für seinen Aufenthalt in Österreich nachweisen konnte.

Die belangte Behörde hat das erlassene Einreiseverbot richtiger Weise nicht auf den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG gestützt, es ist auszuführen, dass der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht erfüllt, sondern der Tatbestand voraussetzt, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FPG idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311). Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN).

Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 idF vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.6.2012, 2011/23/0146, mwN sowie zuletzt VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311).

Der BF hat zwar zugegeben Arbeitskräfte zu vermitteln und dafür Provisionen zu kassieren, aber er wurde nicht dabei von einem befugten Organ betreten.

3.2.3. Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer über keine ausreichenden eigenen Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts verfügt und daraus resultierend die Gefahr besteht, dass er seinen Lebensunterhalt im Gebiet der Mitgliedstaaten durch Schwarzarbeit finanzieren wird bzw. der Allgemeinheit zur Last fallen wird.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung zu § 53 Abs. 2 Z 6 FPG davon aus (vgl. zuletzt etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309), dass ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen hat, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FPG etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12).

Im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose war zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer illegal und mit dem Ziel der Ausübung einer Beschäftigung, (illegale Vermittlung von Arbeitskräften) für die ihm nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Berechtigung fehlt, ins Bundesgebiet begeben hat. Da er mit Ausnahme von Barmitteln in der Höhe von EUR 54,- mittellos ist und sein Aufenthalt im Schengenraum seinen Angaben zufolge zu Arbeitszwecken erfolgte, besteht zu Recht die Gefahr, der Beschwerdeführer werde seinen Lebensunterhalt künftig durch die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit bestreiten,

Vor diesem Hintergrund brachte der Beschwerdeführer seinen Unwillen hinsichtlich der Beachtung der österreichischen Rechtsordnung deutlich zum Ausdruck. Zudem ist unter Beachtung des zuvor Gesagten angesichts der finanziellen Verhältnisse (Mittellosigkeit) des Beschwerdeführers und dessen bisher gezeigten Vorgehensweisen im Hinblick auf die Erlangung finanzieller Mittel die Gefahr der wiederholten unerlaubten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Vornahme strafrechtlich relevanter Handlungen gegeben, was den Schluss zulässt, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

3.2.4. Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer familiäre oder private Bindungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht ins Treffen geführt. Er führte vielmehr an, sich zum Zeitpunkt seines Aufgriffs erst seit einem Tag im Bundesgebiet befunden zu haben und zuvor zu Arbeitszwecken in Polen aufhältig gewesen zu sein. Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Bundesgebiet der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht entgegen. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in der Ukraine, wo sich insbesondere seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder aufhalten. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).

3.2.5. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Da sich die aus dem Umstand der Mittellosigkeit indizierte Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle des Beschwerdeführers bereits konkret in dem oben dargestellten Fehlverhalten manifestiert hat, kann dem Bundesamt im vorliegenden Fall nicht entgegengetreten werden, wenn es die Verhängung eines Einreiseverbotes im Lichte der öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Schwarzarbeit, der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, sowie der Verhinderung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft als erforderlich erachtet.

Der Argumentation in der Beschwerde

"Die Strafrechtlichen Verurteilungen des BF seien bereits in den zuvor erlassenen Einreiseverboten berücksichtigt, seien somit von deren Rechtskraft umfasst und können bei der erneuten Erlassung eines Einreiseverbotes nicht berücksichtigt werden. Die Verhängung eines Einreiseverbotes in Höhe von vier Jahren wegen Mittellosigkeit sei daher unverhältnismäßig"

kann nicht entgegengetreten werden.

Die ausgesprochene Dauer von vier Jahren, welche für Fälle des § 53 Abs. 2 FPG nahe an der Maximaldauer von 5 Jahren liegt, erweist sich daher in Anbetracht der konkreten Umstände des vorliegenden Falles als zu hoch angesetzt. Die Dauer des Einreiseverbotes war daher spruchgemäß auf 30 Monate herabzusetzen, da anzunehmen ist, dass innerhalb dieses Zeitraums ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung erwartet werden kann.

3.2.6. Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich u

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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