TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/9 W211 2195998-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.08.2019
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Entscheidungsdatum

09.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

W211 2195998-1/20E

W211 2195996-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geboren am XXXX und 2) XXXX , geboren am XXXX , beide StA: Äthiopien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX Zl. 1) XXXX und 2) XXXX , nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die BF 1) ist die Mutter des BF 2), beide sind Staatsangehörige Äthiopiens. Die BF 1) stellte am XXXX .2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab erstbefragt durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX .2017 im Wesentlichen an, legal mit einem Visum eingereist zu sein, aus Addis Abeba zu kommen und wegen ihrer Homosexualität Äthiopien verlassen zu haben.

2. Am XXXX .2018 kam der BF 2) in Österreich zur Welt. Für ihn wurde am XXXX .2018 ein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.

3. Am XXXX .2018 wurde die BF 1) durch die belangte Behörde einvernommen und gab dabei zusammengefasst an, sie habe in Äthiopien als Verkäuferin gearbeitet. Sie habe wegen ihrer Probleme den Vater ihres Kindes gefragt, ob er ihr bei der Ausreise helfen könne; dieser sei dann mit ihr auf die Botschaft gegangen und habe alles organsiert. Sie sei von der Polizei verfolgt worden, weil sie lesbisch sei; Fotos seien an die Öffentlichkeit gelangt. Ihr Bruder lebe in Addis Abeba. Sie habe außerdem in Addis Abeba ihren Namen ändern lassen. Der BF 2) habe keine eigenen Fluchtgründe.

4. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen und ihnen in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Äthiopien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

Das BFA stellte den BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.

5. Mit Schriftsatz vom XXXX .2018 brachten die BF eine gemeinsame Beschwerde ein.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX .2018 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Amharisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der BF 1) sowie ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Die belangte Behörde hatte sich für die Teilnahme entschuldigt. In der Verhandlung wurde eine Anfragebeantwortung sowie eine Kurzinformation zum Länderinformationsblatt ins Verfahren eingebracht; dazu langte am

XXXX .2019 eine Stellungnahme der Vertretung der BF ein.

7. Der Vertretung der BF wurde mit Email vom XXXX .2019 aktualisierte Länderinformation zu Äthiopien zugeschickt. Innerhalb der gesetzten Frist langte dazu keine neuerliche Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den BF:

Die BF 1) ist eine äthiopische Staatsangehörige, die am XXXX .2017 unter Verwendung eines gefälschten Visums nach Österreich einreiste und hier am XXXX .2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Sie stammt aus Addis Abeba und ist christlich orthodox. Die BF 1) besuchte in Äthiopien die Schule bis zur 10. Klasse und danach noch 3 Jahre ein College. Nach dem College arbeitete sie drei Jahre als Kellnerin und Verkäuferin und drei weitere Jahre als Verkäuferin traditioneller Souvenirs in Addis Abeba.

Ihre Eltern sind verstorben; ihre Mutter im Jahr 2016. Der Bruder der BF 1) ist psychisch beeinträchtigt und lebt in Addis Abeba bei seinem Taufpaten.

Der BF 2) ist am XXXX .2018 in Österreich geboren; die BF 1) ist seine Mutter. Für den BF 2) wurde am XXXX .2018 ein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.

Die BF sind gesund.

1.2. Zum Leben in Österreich:

Die BF leben in Österreich in der Grundversorgung. Die BF 1) besuchte im Jahr 2018 einen A1 Deutschkurs und ist am Erwerb der Sprache sehr interessiert.

Die BF verfügen in Österreich über keine Familienangehörigen.

Die BF 1) ist strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Äthiopien

Aus den ins Verfahren eingeführten Länderberichten ergibt sich Folgendes:

1) Frauen sind nach der äthiopischen Verfassung gleichberechtigt. Allerdings beinhalten Gesetze diskriminierende Regelungen, wie z.B. die Anerkennung des Ehemanns als legales Familienoberhaupt und als einzigen Fürsorgeberechtigten für Kinder über 5 Jahre (AA 17.10.2018). Unter Premierminister Abiy Ahmed ist es im Bezug auf die Gleichberechtigung von Männern und Frauen zu ersten symboltträchtigen Veränderungen innerhalb der Regierung gekommen:

Bei einer Kabinettsumformung im Oktober 2018 wurden erstmals besonders bedeutende Ministerposten an Frauen vergeben, darunter das Verteidigungsministerium sowie das neu geschaffene Friedensministerium, das u. a. den Geheimdienst kontrolliert. Das Kabinett besteht nun zur Hälfte aus Frauen. Ebenfalls Symbolwirkung hatte die Wahl von Sahle-Work Zewde zur ersten Staatspräsidentin des Landes (GIZ 9.2018c). In der gesellschaftlichen Realität haben Frauen allerdings eine schwächere Position als Männer, nur wenige Frauen haben Führungspositionen inne (AA 17.10.2018; vgl. GIZ 9.2018c). Die Situation von Frauen ist oft von körperlich sehr harter Arbeit, Benachteiligung und Bevormundung, von traditioneller Rollenzuschreibung und Gewalterfahrungen geprägt (GIZ 9.2018c).

Trotz steigender Tendenz ist die Einschulungsquote für Mädchen nach wie vor deutlich niedriger als bei Buben. Das gilt auch für den Hochschulbereich. Insbesondere auf dem Land werden Frauen diskriminiert und verfügen nur über sehr eingeschränkte Entfaltungsmöglichkeiten (AA 17.10.2018; vgl. GIZ 9.2018c). In den Städten ist die Situation der meisten Frauen deutlich besser als auf dem Land. Vor allem in der noch in der Entstehung befindlichen neuen Mittelschicht sind die Töchter mindestens genauso gut ausgebildet wie die Söhne. Berufstätige Mütter sind in Addis Abeba an der Tagesordnung. Dennoch sind auch viele urbane Frauen von Benachteiligung und Gewalt betroffen: Sie bekommen weniger Lohn für die gleiche Arbeit (GIZ 9.2018c).

Häusliche Gewalt ist ein weit verbreitetes Problem in Äthiopien (GIZ 9.2018c) und wird meist nicht gerichtlich verfolgt oder als Scheidungsgrund anerkannt. Vergewaltigung in der Ehe ist kein Strafdelikt. Traditionelle Praktiken zum Nachteil von Frauen, wie Beschneidung, Kinderehe und Brautraub mit Zwangsverheiratung stehen unter Strafe, kommen aber, insbesondere in ländlichen Gegenden, weiterhin vor (AA 17.10.2018).

Äthiopien ist bei etwa 92,7 Millionen Einwohnern mit einem jährlichen Brutto-National-Einkommen von etwa 927,4 US-Dollar pro Kopf eines der ärmsten Länder der Welt (AA 3.2018; vgl. GIZ 9.2018), auch wenn das Wirtschaftswachstum in den letzten zehn Jahren wesentlich über dem regionalen und internationalen Durchschnitt lag. Ein signifikanter Teil der Bevölkerung lebt unter der absoluten Armutsgrenze, das rasche Bevölkerungswachstum trägt zum Verharren in Armut bei (AA 3.2018). Äthiopien ist strukturell von Nahrungsmittelknappheit betroffen, ebenso wie von häufigen Überschwemmungen (GIZ 9.2018; vgl. RI 14.11.2018) und die Regierung steht noch vor enormen humanitären Herausforderungen. Das Land leidet immer noch unter den Auswirkungen der Dürre 2015-16, welche durch unterdurchschnittliche Niederschläge im Jahr 2017 verstärkt wurden. Hunderttausende waren zur Flucht aus ihren Häusern gezwungen - vor allem im Süden und Südosten des Landes. Derzeit leiden fast 8 Millionen Menschen an einer unsicheren Nahrungsmittelversorgung und benötigen humanitäre Hilfe (RI 14.11.2018).

Viele Menschen können nicht lesen oder schreiben, sind nicht in die moderne Ökonomie eingebunden und haben nur unzureichenden Zugang zu medizinischer Versorgung (GIZ 9.2018).

Staatliche soziale Sicherungssysteme sind auf die Agenda der Regierung getreten: Mit der Arbeit an einer National Social Protection Policy hat die Arbeit an Themen wie Kindergeld, Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten begonnen (GIZ 9.2018c).

Äthiopien ist traditionell ein Land der Landwirtschaft und Viehzucht, wandelt sich durch massive Anstrengungen in den letzten Jahrzehnten aber immer mehr zu einem Land mit aufstrebenden Dienstleistungs- und Industriesektoren. Die weitreichenden Reformen unter Premierminister Abiy Ahmed beinhalten auch Pläne, staatliche Unternehmen wie Ethiopian Airlines, den bisher einzigen Telekommunikationsanbieter Ethio Telecom sowie weitere staatliche Unternehmen teilweise oder vollständig zu privatisieren. Im Index of Economic Freedom von 2017 steht Äthiopien an Stelle 142 von 169 in der Welt. Beim Ibrahim Index of African Governance, der sich u.a. mit nachhaltigen Wirtschaftschancen befasst, liegt Äthiopien aktuell auf Platz 36 von 54. Die äthiopische Wirtschaftslage entwickelt sich insgesamt gut. Im Jahr 2016 war ein Wirtschaftswachstum von etwa 8-10% (je nach Quelle) zu verzeichnen. Die Wirtschaft des Landes zählt damit zu den am schnellsten wachsenden der Welt (GIZ 9.2018b).

Die meisten Menschen in Äthiopien (ca. 80%) leben auf dem Land als sesshafte Bauern, Viehhirten oder (Halb-) Nomaden. Neben der Millionenstadt Addis Abeba gibt es 16 Großstädte mit mehr als 120.000 Einwohnern. Das Bevölkerungswachstum in den Städten ist mit fast 5% deutlich höher als das ländliche. Dieses Wachstum geht einher mit der Überforderung von Stadtverwaltungen, dem schlechten Umgang mit den kommunalen Finanzen sowie einer schwachen städtischen Infrastruktur. Hinzu kommt eine hohe Arbeitslosigkeit, die durch die Schwäche des modernen Wirtschaftssektors und die anhaltend hohe Zuwanderung aus dem ländlichen Raum verstärkt wird (GIZ 9.2018).

Der wichtigste Erwerbszweig bleibt die Landwirtschaft mit 81% der Erwerbstätigen, die 2016 rund 40% des Bruttoinlandsprodukts erzeugten (GIZ 9.2018). Die saisonalen Niederschläge von Oktober bis Dezember 2018 waren unterdurchschnittlich und unregelmäßig, es ist zu langen Trockenperioden gekommen. Die Entwicklung nicht-saisonaler Niederschläge, insbesondere in Teilen von Tigray, Amhara, SNNPR sowie im westlichen und zentralen Oromia, hat die Ernte- und Lageraktivitäten behindert und die Ernteerträge in den betroffenen Gebieten beeinträchtigt (FEWS 31.12.2018). Von der Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Produktion hängt die Sicherheit der Lebensmittelversorgung ab. Viele Kleinbauern können sich und ihre Familien mit ihrer Ernte nicht ganzjährig ernähren. Jährlich erhalten daher rund 3 Millionen Äthiopier Nahrungsmittelhilfe zur Überbrückung ihrer Engpässe, weitere ca. 8 Millionen werden über das staatliche Productive Saftey Net Programme (PSNP, Landwirtschafts- und Sozialprogramm) 6 Monate im Jahr durch Cash-for-Work oder auch direkte Nahrungsmittelhilfe unterstützt (GIZ 9.2018). Zudem besteht ein hoher Bedarf an humanitärer Versorgung im Rahmen der Dürrehilfe mit einem Volumen von 948 Mio. USD. Darüber hinaus sind 7,9 Mio. Menschen auf ein staatliches Sozialprogramm zur Ernährungssicherung angewiesen. Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld o. ä. werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht (AA 17.10.2018).

Teile der Regionalstaaten Somali, Oromia und Harar befinden sich in IPC-Phase 3 (IPC = Integrated Phase Classification der Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln; Stufe 1 - Minimal, Stufe

2 - Stressed, Stufe 3 Crisis, Stufe 4 - Emergency, Stufe 5 -

Hungersnot). Daran wird sich auch im ersten Halbjahr 2019 nichts ändern (FEWS 31.12.2018).

Die bloße Asylantragstellung im Ausland bleibt - soweit bekannt - ohne Konsequenzen. U.a. sind Fälle von Zwangsrückführungen aus Norwegen, Dänemark und den Niederlanden bekannt. Es sind keine Fälle bekannt, in denen zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen ausgesetzt waren oder diese gar festgenommen oder misshandelt worden wären. Im direkten persönlichen Umfeld wird eine Rückkehr jedoch häufig als Scheitern gewertet. Daher suchen einige der zwangsweise nach Äthiopien zurückgeführten Personen erneut den Weg nach Europa. Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Für schutzbedürftige Rückkehrer, insbesondere für unbegleitete Minderjährige, gibt es Erstaufnahmeeinrichtungen, die von IOM betrieben werden (AA 17.10.2018). Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um die Bereitstellung von Schutz und Hilfe für IDPs, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylbewerber, Staatenlose und andere betroffene Personen zu gewährleisten (USDOS 20.4.2018).

Sogenannte "Gefälligkeitsbescheinigungen" sind relativ leicht erhältlich. Gegen Zahlungen können auch Zeugen für Aussagen vor Gericht oder Behörden gekauft werden. Es kommt häufig vor, dass äthiopische Beamte - auf Bitte - Urkunden ausstellen, die gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Weit verbreitet sind auch falsche Bescheinigungen z.B. von privaten Arbeitgebern (z.B. über Arbeitsverhältnisse, Einkommen etc.) (AA 17.10.2018).

Komplettfälschungen von Ausweisdokumenten oder Urkunden sind in Äthiopien wegen ihrer schlechten Qualität meist als solche erkennbar. Weitaus schwerer aufzudecken, aber weit stärker verbreitet sind echte Dokumente mit falschem Inhalt - v.a. Personenstandsurkunden (Geburts- und Heiratsurkunden) und Pässe - die auf der Grundlage von unrichtigen Dokumenten und/oder von Zeugenaussagen ausgestellt wurden. Geburtsurkunden werden erst seit einigen Jahren und nicht in allen Fällen auf der Grundlage von Geburtsbescheinigungen von Krankenhäusern ausgestellt (AA 17.10.2018).

2) Homosexualität in Äthiopien:

Zusammenfassung:

Homosexualität ist in Äthiopien strafbar. Das Strafmaß beträgt bis zu 15 Jahre Haft. Homosexualität ist gesellschaftlich geächtet. Keine Gesetze verbieten die Diskriminierung von lesbischen, homosexuellen, bisexuellen, transgender oder intersexuellen Personen. Üblicherweise geben sich Personen aufgrund des gravierenden sozialen Stigmas und der Illegalität gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivitäten nicht als LGBTI Personen zu erkennen. Anti-homosexuelle Organisationen wirken auf die Regierung ein, den Spielraum der LGBTI-Bewegung einzuengen und anti-homosexuelle Gesetzgebung zu verschärfen.

Allerdings sind eine gezielte Verfolgung oder das gezielte Aufspüren von Homosexuellen oder Transsexuellen nicht bekannt.

Einzelquellen:

Das deutsche Auswärtige Amt berichtet wie folgt:

Homosexualität ist nach den Artikeln 629-631 des äthiopischen Strafgesetzbuchs strafbar. Gezielte Verfolgung oder das gezielte Aufspüren von Homosexuellen oder Transsexuellen ist jedoch nicht bekannt. Allerdings gibt es Einzelberichte, wonach die Polizei gewaltsames Vorgehen Einzelner gegen Homosexuelle nicht verfolgte.

Homosexualität wird gesellschaftlich geächtet.

AA - Auswärtiges Amt (6.3.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand: März 2017)

Gemäß USDOS sind einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten illegal, das Strafmaß ist drei bis 15 Jahre Haft. Keine Gesetze verbieten die Diskriminierung von lesbischen, homosexuellen, bisexuellen, transgender oder intersexuellen Personen. Es gibt einige Berichte über Gewalt gegen LGBTI Individuen; es gibt jedoch nur wenige Berichte aufgrund von Angst vor Diskriminierung oder Stigmatisierung. Es gibt keine Gesetze zur Untersuchung von Misshandlungen von LGBTI Personen. Üblicherweise geben sich Personen nicht als LGBTI Personen zu erkennen aufgrund des gravierenden sozialen Stigmas und der Illegalität gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivitäten. Aktivisten in der LGBTI Community gaben an, dass sie verfolgt würden und zeitweise um ihre Sicherheit fürchten müssen. Das AIDS Resource Center in Addis Abeba berichtet, dass der Großteil der homosexuellen Personen, Frauen wie Männer, zumeist jedoch Männer, Unterstützung zur Änderung ihres Verhaltens suchen, um Diskriminierung zu vermeiden. Viele homosexuelle Männer berichteten von Angst, Verwirrung, Identitätskrisen, Depressionen, Religionskonflikten und Selbstmordversuchen.

Die International lesbian, gay, bisexual, trans and intersex association (ILGA) ist eine internationale Föderation von LGBTI Organisation zur Förderung der Rechte von LGBTI Personen. Die ILGA zitiert das Strafgesetz der Republik Äthiopien, Proklamation Nr. 414/2004, Artikel 629. Homosexuelle und andere unzüchtige Handlungen: Wer mit einer anderen Person desselben Geschlechts eine homosexuelle Handlung oder einen andere unzüchtige Handlung vollzieht, wird mit einfacher Haft bestraft.

Gemäß Artikel 630 Allgemeine Verschärfung des Verbrechens kann gemäß Absatz (1) unter bestimmten Umständen einfache Haft für nicht weniger als ein Jahr, oder, in schwereren Fällen rigorose Haft für nicht mehr als zehn Jahre verhängt werden. Gravierendere verschärfende Umstände, definiert unter Absatz (2), führen zu einem Strafmaß von drei bis 15 Jahre rigorose Haft.

Gemäß ILGA bewegen sich LGBTI Aktivisten in Äthiopien in einem besonders schweren Umfeld, wo anti-homosexuellen Organisationen auf die Regierung einwirken, um den Spielraum der LGBTI-Bewegung einzuengen und anti-homosexuelle Gesetzgebung zu verschärfen. Für Homosexualität wird seitens dieser Organisationen die Todesstrafe gefordert. Religiöse Führer sprechen sich ebenfalls gegen die sexuelle Vielfalt aus.

1.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF 1) im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine Gefährdung wegen ihrer sexuellen Orientierung drohen würde.

Genauswenig kann festgestellt werden, dass der BF 1) als Alleinerzieherin im Falle einer Rückkehr eine an Bedrohung grenzende Behandlung zuteil werden würde.

Eine Gefährdung des BF 2) im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien kann nicht festgestellt werden.

1.5. Zur Situation der BF im Falle einer Rückkehr

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Situation gelangen würden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahme durch das BFA ( XXXX .2018) sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ( XXXX .2018), der Beschwerdeschriftsatz, das LIB 2019 zu Äthiopien, mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten, die Anfragebeantwortung vom XXXX .2017, die Stellungnahme vom XXXX .2019 sowie der Verwaltungsakt zum Asylverfahren.

2.2. Zu folgenden Feststellungen unter oben 1. wird weiter näher ausgeführt wie folgt:

2.2.1. Die Identität der BF 1) konnte mangels Vorlage (unbedenklicher) Dokumente nicht bewiesen werden, weshalb hinsichtlich Name und Geburtsdatum Verfahrensidentität vorliegt. Die Identität des BF 2) steht fest.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Antragstellung, zum Herkunftsort, zur Religionszugehörigkeit, zur Schulbildung und Berufstätigkeit der BF 1) gründen sich auf die diesbezüglich nicht angezweifelten Angaben der BF 1) im Laufe des Verfahrens.

Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der BF 1) in Äthiopien basieren ebenfalls auf ihren dazugehörenden Angaben.

Die Feststellungen zum BF 2) beruhen auf der Geburtsurkunde vom XXXX .2018 und seinem Verfahrensakt.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen sich auf die Angaben der BF 1) und das Fehlen anderslautender Unterlagen.

2.2.2. Die Angaben der BF 1) zu fehlenden familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sind gleichbleibend und glaubhaft, weshalb auch dazu Feststellungen erfolgen konnten. Die Feststellungen zum sonstigen Leben in Österreich beruhen auf ihren Angaben im Verfahren und den im Verfahren vorgelegten Unterlagen (Teilnahmebestätigungen VHS Mai, Juni, November 2018 und Empfehlungsschreiben vom XXXX .2018).

Dass insbesondere die BF 1) strafgerichtlich unbescholten ist, gründet sich auf einen Auszug aus dem Strafregister.

2.2.3. Die Länderfeststellungen unter 1.3. 1) beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Äthiopien mit Stand 08.01.2019 und da wiederum auf den folgenden Einzelquellen:

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AA - Auswärtiges Amt (3.2018): Äthiopien, Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/-/209506, Zugriff 12.12.2018

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AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 11.12.2018

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FEWS - Famine Early Warning System Network / World Food Programme (31.12.2018): Ethiopia Food Security Outlook, December 2018, https://reliefweb.int/report/ethiopia/ethiopia-food-security-outlook-december-2018, Zugriff 2.1.2019

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GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018):

Äthiopien, Überblick,

https://www.liportal.de/aethiopien/ueberblick/, Zugriff 11.12.2018

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GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018b):

Äthiopien, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/aethiopien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 11.12.2018

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GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018c):

Äthiopien, Gesellschaft, www.liportal.de/aethiopien/gesellschaft/, Zugriff 6.12.2018

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RI - Refugees International in Reliefweb.int (14.11.2018): The Crisis Below the Headlines: Conflict Displacement in Ethiopia, https://reliefweb.int/report/ethiopia/crisis-below-headlines-conflict-displacement-ethiopia, Zugriff 11.12.2018

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USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Ethiopia, https://www.ecoi.net/en/document/1430108.html, Zugriff 21.12.2018

Die Feststellungen unter 1.3. 2) gründen sich auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX .2017, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebracht wurde.

An der Aktualität, Verlässlichkeit und Richtigkeit dieser Informationen hat das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel.

In der Stellungnahme vom XXXX .2019 verweist die Vertretung der BF auf einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH), wonach die Situation für eine alleinstehende Frau (mit einem unehelichen Kind) sehr problematisch sei; die BF würde von der Bevölkerung stigmatisiert und als Prostituierte abgestempelt werden. Darüber hinaus wurde auf Berichte zur humanitären Lage in Äthiopien verwiesen. Diese Hinweise stellen sich im Ergebnis nicht gegen den oben unter 1.3. festgestellten Sachverhalt, sondern ergänzen diesen. Auf diese Informationen wird gleich näher eingegangen werden.

Die allgemeineren bzw. älteren Berichte, wie sie in der Beschwerde rezipiert wurden, müssen als durch die nunmehr neuere und relevante Berichtslage überholt angesehen werden.

2.2.4. Die BF 1) führt im Wesentlichen aus, wegen Fotos einer gleichgeschlechtlichen Beziehung, die über social media verbreitet worden seien, in Äthiopien gefährdet zu sein.

Vorangestellt werden muss der Beweiswürdigung, dass die BF 1) bereits von der belangten Behörde am XXXX .2018 aufgefordert wurde, Dokumente und Beweismittel im Verfahren vorzulegen und dort auch angesprochen wurde, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die BF

1) jene inkriminierenden Fotos, die über das Internet bzw. social media Kanäle verbreitet worden sein sollen, nicht auffinden könne (vgl. Protokoll der EV vom XXXX .2018, AS 136 und 141). Auch in der mündlichen Verhandlung wurde die BF 1) darauf angesprochen, ob sie zwischenzeitlich Zugang zu jenen Fotos gefunden hat, was verneint wurde. Es fällt auf, dass die BF 1) keine Initiative und Bemühungen zeigte, zB über Freunde einen Nachweis jener Fotos zu erhalten, die zu ihren Problemen und ihrer Flucht aus Äthiopien geführt haben sollen. Dazu ein Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll:

" [...] R: Haben Sie mittlerweile diese Fotos finden können? Können Sie mir diese heute vorlegen?

P: Ich habe kein einziges Foto finden können. Ich konnte irgendwo meinen Nachnamen lesen, aber ich konnte nicht feststellen, ob es etwas mit mir zu tun hat oder nicht.

R: Wo haben Sie Ihren Nachnamen gesehen?

P: Auf dieser äthiopischen Seite von Lesbierinnen.

R: Haben Sie einen Link dazu?

P: So etwas wie "Ethiopien Lesbian".

R: Sie haben auch gesagt, dass die Fotos per Whats App an viele Personen geschickt wurden. Konnten Sie niemanden kontaktieren, damit man Ihnen diese Fotos weiterschickt?

P: Die Person, die mich unterstützt hat, damit ich hierherkomme, hat mir die Fotos auf seinem Facebook gezeigt und gesagt, ich werde versuchen, intern oder einzelne zu bitten, die Fotos zu löschen.

R: Wem wurden diese Fotos geschickt? Welchen Personen wurden diese Fotos geschickt?

P: Es wurde einfach auf Facebook überall gepostet, es war für alle zu sehen. Dann kam eine Dame, ich war gerade in Trauer, weil ich meine Mutter verloren habe, sie erzählte mir davon und zeigte mir das Foto.

R: Sie müssen versuchen, zu erklären, warum Sie auf diese Fotos nicht mehr zugreifen können.

P: Sie haben es in der Nachbarschaft mitbekommen, es war für mich seltsam, keiner hatte Mitleid, weil ich meine Mutter gerade verloren habe. Sie haben sich mir gegenüber komisch verhalten. Dann habe ich gefragt, warum das so ist. Dann war alles nicht mehr so wie vorher, es war mir peinlich. Meine Freundin sagte mir nur: Da sieht man, was du gemacht hast, deswegen sind die Nachbarn so, was erwartest du denn. Ich war in Schock, ich habe getrauert.

R: Warum haben Sie seither nicht versucht, eines dieser Fotos aufzutreiben?

P: 2016 ist meine Mutter gestorben, dann bin ich gleich nach XXXX gereist. Ich habe versucht in den Sudan auszureisen, das hat nicht gleich geklappt. In XXXX habe ich drei bis vier Monate gelebt, danach bin ich wieder nach Addis Abeba gekommen, wo der Vater meines Sohnes gelebt hat, dort habe ich noch ein Jahr gelebt. Er hatte immer Ausreden, bis ich dann schwanger wurde. Er hat mich dann versucht zu überreden, das Kind abzutreiben, weil er es nicht wollte. Ich war hartnäckig und habe ihm gesagt, dass ich das Kind behalten will. Danach ist er für 15 Tage wegen der Arbeit weggegangen. Danach war ihm klar, dass ich immer noch nicht abgetrieben habe. Der Vater des Kindes sagte, er wird für mich nie ein Ehemann sein oder mich nie unterstützen und sagte, dass das Kind nicht gewollt ist. Es ist passiert, es war aber nicht mein Wunsch, sagte der Vater.

R wiederholt die Frage.

P: Ich muss Ihnen ehrlich gestehen, dass ich nicht so viel Wissen über das Internet bzw. über den Computer habe. Ich habe versucht mit Stichworten zu suchen, aber vielleicht fehlt mir das Wissen, etwas herauszufinden.

R: Wieso haben Sie niemanden von Ihren ehemaligen Freunden kontaktiert, damit diese Ihnen die Fotos schicken?

P: Seit diesem Problem wollte niemand etwas mit mir zu tun haben. Ich habe nur eine Freundin gehabt, die hat mir immer Informationen geschickt. Ihre Eltern wollten aber dann nicht mehr, dass sie Kontakt mit mir hat. Ich bin gänzlich isoliert, weil, das was ich getan habe, in meiner Gesellschaft nicht akzeptiert wird.

R: Was ist mit den Personen aus der lesbischen Community in Addis Abeba?

P: Einige sind im Gefängnis, weil sie von der Polizei gesucht wurden. Vicky, die auch auf den Fotos zu sehen war, sie war nicht bereit dazu, ich habe den Kontakt zu ihr verloren. Ich bin weiter gereist nach Österreich und ich habe keine Kontaktdaten mehr.

R an RV: Möchten Sie dazu etwas sagen?

RV: Ich hätte gerne eine Frist zur Recherche. [...]"

Informationen über diese Fotos, deren Verbleib oder die Fotos selbst wurden dem Gericht nicht mehr mitgeteilt bzw. vorgelegt. Die Angabe zu einer möglichen Website war zu generisch, um ein Resultat zu zeigen.

Die BF 1) kann also nicht nachvollziehbar erklären, wieso sie keine nennenswerten Bemühungen tätigte, um an diese Beweisstücke zu kommen. Darüber hinaus bleibt sie auch bei der belangten Behörde (vgl. AS 135), wie auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Frage, wer die Bilder gemacht hat ("das weiß ich nicht" - AS 135), wie genau sie an die Öffentlichkeit gelangt sein sollen ("Die Bilder wurden an viele Leute verschickt, alle, die ein Mobiltelefon haben" - AS 135; "jemand schickte sie mir per Whats App" - AS 135; "es wurde einfach auf Facebook überall gepostet, es war für alle zu sehen" - Verhandlungsprotokoll S 7, siehe oben) und wer sie nun gesehen haben soll, konkrete und nachvollziehbare Antworten schuldig. Gerade wenn die Veröffentlichung solcher Fotos in der diesbezüglich nicht nur strafrechtlich, sondern auch gesellschaftlich repressiven Gesellschaft ein entsprechend großes Problem für die BF 1) dargestellt haben soll, sind ihre dazu vagen und nur oberflächlichen, sowie ausweichenden Antworten nicht verständlich.

Dass es also inkriminierende Fotos der BF 1) mit einer anderen Frau gibt, die über social media bzw. das Internet weit verbreitet worden sind, und daher die BF 1) einem Risiko einer gesellschaftlichen Ächtung und sogar einer Strafverfolgung aussetzen, wurde nicht glaubhaft gemacht und daher nicht festgestellt.

Die BF 1) gab weiter an, homosexuell zu sein. Sie meinte bei der EV vom XXXX .2018 Beziehungen zu Männern gehabt zu habe, bis sie jene zwei Frauen kennen gelernt habe; das habe sich dann geändert (AS 141).

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab die BF 1) dazu folgendes an:

" [...] R: Wie sind Sie denn für sich drauf gekommen, dass Sie lesbisch veranlagt sind?

P: Als ich im Geschäft gearbeitet habe, kamen verschiedene Personen aus Europa vorbei. Die erste Einladung kam von einer Frau, die eine Hausparty veranstaltet hat. Wir haben viel getrunken, es war viel Spaß und dann wusste ich nicht, was mit mir geschah. Dann fand ich mich auf einmal nackt bei Anna im Bett und ich wusste aber nicht, was am Abend weiter geschehen war. Zuerst war ich etwas irritiert und es war mir peinlich. Ich kann den Moment gar nicht beschreiben, wie ich sie ansprechen soll, weil es mir peinlich war. Als ich Anna fragte, was eigentlich passiert ist, kam sie zu mir und küsste mich und sagte mir, dass ich mich nicht schämen muss und dass wir alle glücklich sind. Wir haben dann weiter gemacht und ich habe das auch zugelassen.

R: Woher kam Anna?

P: Aus der XXXX .

R: Was machte Anna in Äthiopien?

P: Sie hat mir erzählt, dass sie auch bei der UN ist und in einem Dorf arbeitet, wo es keine Waschmöglichkeiten gibt.

R: Wie heißt Anna mit vollem Namen?

P: Das weiß ich nicht.

R: Wie lange waren Sie mit Anna zusammen?

P: Fast acht bis neun Monate. Zwischendurch war sie immer auch im Ausland weg und kam wieder.

R: Und Sie wissen weder was sie für die UN gemacht hat noch ihren Nachnamen?

P: Sie sagte nur, dass sie wieder ins Dorf muss, dass es dort schmutzig ist, dass es keine WC's gab. Sie hat mir 300 USD gegeben.

R: Würden Sie diese Beziehungen zu den Frauen als Liebesbeziehungen bezeichnen oder eher als Prostitution?

P: Für mich war nicht wichtig, ob es eine Beziehung war oder Liebe, für mich war das Geld wichtig. Ich habe Anna geliebt, aber mehr das Geld. Anna war ein Mensch, der ohne Fragen wusste, dass es mir schlecht geht und dass es meiner Mutter schlecht geht. Sie hat mir ohne zu fragen Geld gegeben. Mein Bruder ist auch krank.

R: Haben Ihnen die anderen Frauen auch Geld gegeben?

P: Nein, das war nicht so. Ich habe eine Beziehung mit Anna gehabt. Dann kam Vicky. Ich möchte schon sagen, dass das Beziehungen waren.

R: Haben Sie hier in Österreich eine Freundin bzw. Partnerin?

P: Zurzeit habe ich niemanden, weil ich in einem Dorf lebe, wo es nicht viele Leute gibt. [...]"

Und später auf Nachfrage der Vertreterin:

"[...] RV: Sie haben uns von der Beziehung von Anna erzählt. Können Sie uns auch die Beziehung zu Vicky beschreiben? Auf dem Foto war ja Vicky drauf.

P: Vicky war eine Person, die mich aufgefordert hat, Mädchen zu ihr zu bringen z.B. von der Schule. Ich sollte sie zu dieser Gruppe von Lesben bringen. Vicky meinte, wenn ich richtig mitarbeite, könnte ich meine Mutter versorgen. Sie meinte, ich könnte meiner Mutter eine bessere Behandlung ermöglichen, ich kann mein Leben komplett ändern. Sie war ein solcher Mensch.

R: Was meinen Sie mit "sie war ein solcher Mensch"?

P: Vicky war eine Person, die mich auch mit Geld unterstützt hat. Anders als Anna musste sie immer eine Bestätigung von mir bekommen, ich sollte weinen, ich musste traurig sein. Sie wollte immer junge, frische Mädchen haben.

R: War das zu Vicky auch eine Beziehung oder eher Arbeit?

P: Wenn ich es beschreibe, mit Anna war es reine Liebe, aber bei Vicky hatte ich das Gefühl, sie brauchte mich für Sex und um neue Leute zu bringen. Sie überforderte mich damit, immer neue Leute bringen zu müssen.

RV: Hatten Sie Kontakt zu Vicky nach der Veröffentlichung der Fotos?

P: Ja, hatte ich. Ich habe sie auch von XXXX kontaktiert. Bevor ich den Vater meines Kindes kontaktiert habe, hatte ich sie angerufen und habe sie um Hilfe gebeten. Ich habe nur einmal mit ihr gesprochen, aber sie hat mich gleich abgewimmelt. Sie war nicht gut drauf am Telefon und wollte mir nicht helfen. [...]"

Die Angaben der BF 1) zu ihren Beziehungen zu Frauen in Äthiopien bleiben damit eher ambivalent, und geht aus diesen nicht eindeutig hervor, ob die Beziehungen tatsächlich auf einer Neigung beruht haben. So meint die BF 1), ihre Freundin Anna geliebt zu haben; das Geld sei ihr aber auch sehr wichtig gewesen. Und ihre Freundin Vicky soll die BF 1) dazu gebraucht haben, ihr neue, junge Mädchen zuzuführen.

Wenn nun die BF 1) ihr Verhältnis zum Vater ihres Sohnes wie folgt beschreibt, scheinen alle drei Beziehungen von teilweise ausnützenden, teilweise auf Gegenleistung beruhende Komponenten geprägt gewesen zu sein:

" [...] R: Erzählen Sie mir bitte etwas über den Vater Ihres Kindes.

P: Kennengelernt habe ich den Vater meines Sohnes, weil er uns öfter besucht hat, in der lesbischen Community. Er war mit der Gruppe befreundet und kam immer wieder dorthin. Er hat mich immer wieder darauf angesprochen, warum ich das tue.

R: Was meinen Sie damit?

P: Das heißt, er hat mich gefragt, warum ich nicht das Diplom weiter machen und warum ich mich nicht weiter entwickle. Aber zu diesem Zeitpunkt hatte ich keine Beziehung mit ihm.

R: Erzählen Sie mir mehr über ihn.

P: Er ist XXXX Er hat erzählt, dass er bei der UN arbeitet. Es sind nur Erzählungen, ich weiß aber nicht, ob er dort arbeitet oder nicht. Was wichtig für ihn war, er wollte nicht viel von ihm erzählen, er war sehr geheimnisvoll und ich habe auch nicht viel gefragt.

R: Der Vater Ihres Kindes hat Ihnen kostenlos die Ausreise organisiert. Bitte versuchen Sie mir verständlich zu machen, warum er das tun sollte.

P: Er hat mich ausgenutzt, damit ich öfter mit ihm schlafe, obwohl ich das nicht wollte, weil ich lesbisch bin. Ich habe das aber angenommen, da ich seine Hilfe benötigt habe.

R: Warum hat er Ihnen überhaupt geholfen?

P: Zuerst, als ich in XXXX war, habe ich mit ihm gesprochen und ihn gesagt, dass ich Probleme habe. Er meinte, ich soll nach Addis Abeba kommen und er wird mit mir darüber sprechen und eine Lösung finden. Als ich dann in Addis Abeba war, hat er gesagt, die Bedingung ist, dass du mit mir schläfst. Obwohl ich Männer nicht anziehend finde, hat er das verlangt.

R: Warum haben Sie sich überhaupt an ihn gewandt, warum haben Sie geglaubt, dass er Ihnen helfen kann?

P: Als er öfter bei uns war, habe ich Vertrauen zu ihm entwickelt. Er hat immer gesagt, wenn ich ein Problem habe, kann ich mit ihm reden, er war eine Bezugsperson für mich. Er hat mir auch seine Telefonnummer gegeben, weil ich niemanden hatte, und ich habe mich an ihn gewandt.

R: Haben Sie heute Kontakt zu diesem Mann?

P: Nein. [...]"

Die erkennende Richterin übersieht bei ganzheitlicher Würdigung des Vorbringens der BF 1) zu ihren hier relevanten Beziehungen zu zwei Frauen und einem Mann nicht, dass sich daraus der Eindruck von Missbrauch bzw. auch des Ausnützens von Situationen ergibt: Bei der Beziehung zu den beiden Frauen scheint deren finanzielle Zuwendung auch in Hinblick auf die Krankheiten von Mutter und Bruder der BF 1) nachvollziehbar notwendig und willkommen gewesen zu sein; jener Mann und Vater des BF 2) organisierte und finanzierte der BF 1) die Ausreise und erzwang sich unter Umständen damit sexuelle Gefälligkeiten. Aus diesem Vorbringen zu Situationen, die sicher auch für die BF 1) sehr belastend gewesen sein können, ergibt sich aber nicht mit einer entsprechenden Deutlichkeit, dass die BF 1) tatsächlich homosexuell ist. Eine Feststellung dazu kann daher nicht erfolgen.

Mitgedacht werden muss weiter, dass die BF 1) bei der Behörde angegeben hat, vor der Ausreise mit ihrem Bruder in einer Gemeindewohnung, aber auch versteckt gelebt zu haben, weil sie Schwierigkeiten gehabt und nicht gewollt habe, dass ihr Bruder Schwierigkeiten bekommen würde. Sie habe sich nach XXXX in Addis Abeba ca. 4 - 5 Monate aufgehalten (AS 129). Etwas später meinte sie, dass sie ca. 3 - 4 Monate in XXXX gelebt habe, danach noch einige Zeit in Addis Abeba, da sei bei ihrer Freundin und im Haus des Vaters ihres Kindes gewesen (AS 131f). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung meinte die BF 1) dazu:

" [...] R: Wo haben Sie in Addis Abeba gelebt vor Ihrer Ausreise?

P: Ich habe beim Vater des Kindes gelebt, in XXXX .

R: Wie lange haben Sie in derselben Wohnung mit dem Vater Ihres Kindes zusammengelebt?

P: Ein Jahr, er war beruflich immer wieder weg. Als ich im 8. Monat schwanger war, bin ich nach Österreich gekommen. [...]"

In der mündlichen Verhandlung erwähnten die BF 1) ihren Bruder, aber auch ihre Freundin als Orte des Aufenthalts in Addis Abeba vor ihrer Ausreise nicht mehr und verlängerte diesen Aufenthalt um ca. ein halbes Jahr. Diese Ungenauigkeiten werfen Zweifel auf das Vorbringen der BF 1) in Bezug auf ihre tatsächliche Wohnsituation in Addis Abeba, nachdem sie aus XXXX zurückgekehrt ist, sowie auf die Frage, inwieweit sie sich wirklich beinahe ein Jahr in der Wohnung des Vaters des BF 2) versteckt haben will.

Schließlich kann nicht übersehen werden, dass die BF 1) unter aufwändiger Täuschung an ein Visum der ÖB Addis Abeba gekommen ist; dafür wurden Fotos eines vermeintlichen Arbeitsplatzes, eine Heiratsurkunde betreffend einen vermeintlichen Ehemann, Geburtsurkunden zweier vermeintlicher Kinder, Auszüge aus dem Handelsregister und Bankauszüge vorgelegt; nach der BF 1) alles gefälschte Unterlagen, an deren Herstellung sie beteiligt gewesen sei, weil man es von ihr verlangt habe (vgl. EV Protokoll. AS 137f). Der bei der Beantragung eines Visums betriebene Aufwand zur Fälschung der Unterlagen (vgl. zB die Fotos, die die Berufstätigkeit der BF 1) in Äthiopien beweisen sollten) wirft erneut einen besonderen Zweifel auf die demgegenüber nur vagen Angaben der BF 1) zu ihren Beziehungen sowie auf das Fehlen der Fotos.

Wenn die BF 1) angibt, der Vater des Kindes habe gewollt, dass sie weit weggehe, weil er eine eigene Familie gehabt habe und nicht gewollt habe, dass diese von dem Kind erfahre, dann lässt sich aus dem weiteren Verhalten des Vaters des BF 2) - nämlich die ausgesprochen aufwändige Organisation der Ausreise mit einem Visum - nicht ableiten, dass der BF 1) durch diesen Mann wegen des Kindes in Äthiopien Gefahr drohen würde. Hinweise darauf haben sich im Verfahren nicht ergeben. Sie hat nunmehr keinen Kontakt zu jenem Mann und brachte selbst vor, dass dieser mit ihr und dem Kind nichts zu tun haben wolle. Feststellungen zu einer möglichen Gefahr durch den Vater des BF 2) können daher nicht getroffen werden.

Im Ergebnis ist nachvollziehbar und glaubhaft, dass die BF 1) sexuelle Beziehungen zu Ausländerinnen und auch dem Vater des BF 2) hatte, die durch ausnützende und auf Gegenleistung beruhende Komponenten geprägt gewesen sind. Eine homosexuelle Neigung lässt sich aus dem Vorbringen der BF 1) jedoch nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit ableiten. Dass eine lesbische Begegnung durch Fotos veröffentlicht worden sein soll und sich daraus für die BF 1) die Notwendigkeit ergeben haben soll, sich zu verstecken und auszureisen, konnte sie, auch auf Basis ihrer Zurückhaltung bei der Mitwirkung im Verfahren, nicht glaubhaft machen. Auf dieser Basis kann dann weiter keine Feststellung zu einer Befragung des Bruders der BF 1) durch die Polizei getroffen werden (vgl. AS 136), noch zu einem Wissen der Nachbarn oder anderer Personen über lesbische Beziehungen (ebda.). Ebenfalls erlauben die Angaben der BF 1) keine Feststellung zu einer Gefährdung der BF durch den Vater der BF 2).

2.2.5. Zur Rückkehrsituation der BF: Der Umstand, dass die BF im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, ergibt sich in erster Linie aus der persönlichen Situation der BF: Die BF sind beide gesund; die BF 1) besuchte in Äthiopien die Schule bis zur 10. Klasse und 3 Jahre lang ein College; sie arbeitete ca. sechs Jahre lang als Kellnerin und Verkäuferin und verdiente sich damit einen Lebensunterhalt. Sie lebte mit ihrem Bruder und (bis zu deren Tod) ihrer Mutter in einer Gemeindewohnung (vgl. AS 129); jener Bruder, der psychisch krank ist, lebt nunmehr bei seinem Taufpaten. Die BF 1) wuchs in Äthiopien auf, spricht die Sprache und ist dort sozialisiert. Sie bewies bereits vor ihrer Ausreise, dass sie in der Lage war, sich einen Lebensunterhalt zu verdienen.

Während an dieser Stelle nicht übersehen wird, dass sie nunmehr auch für den BF 2) zu sorgen hat, so geht damit nicht prima facie eine existenzbedrohende Situation einher. Mitbedacht wird dabei auch, dass ihr Bruder offenbar noch über unterstützende Kontakte in Äthiopien - den Taufpaten - verfügt und es keine Hinweise darauf gibt, dass jener Taufpate die BF 1) nicht ebenfalls, zumindest vorübergehend, etwas unterstützen könnte, sollte sie sich mit ihrem Sohn in das Leben in Addis Abeba wieder eingliedern müssen.

Im Lichte der relevanten Länderinformation wird anerkannt, dass die wirtschaftliche Situation und auch die Versorgungslage in Äthiopien sehr schwierig ist, und eine große Anzahl an Personen im Land unter der Armutsgrenze leben. Die persönlichen Umstände der BF 1), deren Feststellung auf ihrem eigenen Vorbringen beruht, erlauben jedoch die Annahme einer entsprechend wahrscheinlichen Existenzbedrohung im Falle einer Rückkehr, sodass die Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht wäre, aus den oben genannten Gründen nicht.

Schließlich wird auch nicht übersehen, dass nach der Stellungnahme vom XXXX .2019 Alleinerzieherinnen sozial stigmatisiert und ausgegrenzt sein können. Im Lichte der - zwar teilweise entfernten, aber dennoch bestehenden - sozialen Anknüpfungspunkte an den Bruder, aber vor allem auch an den Taufpaten, der nachgewiesenerweise der Familie gegenüber Unterstützung leistet, zeigt sich nach den individuellen Umständen der BF 1) kein daraus resultierendes und hier zu prüfendes reales Risiko einer Art. 3 EMRK-Verletzung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Asylabweisung:

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in Folge: AsylG 2005), ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn sie einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen einer Asylwerberin ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. jüngst etwa VwGH vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0046, mwN, vom 30. September 2015, Ra 2015/19/0066, und vom 18. November 2015, Ra 2015/18/0220, sowie etwa VwGH vom 15. Mai 2003, 2001/01/0499, VwSlg. 16084 A/2003). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Die BF 1) konnte eine Veröffentlichung von Fotos einer lesbischen Beziehung und damit einhergehend eine Bedrohung durch staatliche Stellen oder die Gesellschaft nicht glaubhaft machen, genausoweit wie ihre Homosexualität. Eine aktuelle und maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr wegen ihrer Mitgliedschaft zur sozialen Gruppe der Homosexuellen in Äthiopien kann daher nicht angenommen werden. Ebenso kann eine aktuelle und maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr der BF 1) wegen ihrer Mitgliedschaft zur sozialen Gruppe der Alleinerzieherinnen nicht festgestellt werden.

Zum BF 2) wurden keine relevanten Verfolgungsgründe geltend gemacht, weshalb von einer aktuellen und maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr des BF 2) aus einem der Gründe, wie sie in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, nicht ausgegangen werden kann.

Andere asylrelevante Gründe wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus der Länderinformation. Den BF ist es daher nicht gelungen, eine aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund aktuell drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft zu machen, weshalb die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide abzuweisen waren.

3.2. Zur Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist der Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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