TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/27 W198 2209558-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.2019
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Entscheidungsdatum

27.08.2019

Norm

ASVG §113 Abs4
AVG §74 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W198 2209558-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , Rechtsanwalt, XXXX Wien, gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der Wiener Gebietskrankenkasse vom 22.10.2018, Zeichen XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz sowie Zinsenersatz wird gemäß §§ 17, 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF § 35 Abs. 3 VwGVG und § 74 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat mit Bescheid vom 01.10.2018, Bezugszeichen XXXX , festgestellt, dass der Dienstgeber Dr. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), Beitragskontonummer XXXX gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 4 ASVG verpflichtet sei, wegen Nichtvorlage bzw. nicht fristgerechter Vorlage einer Sonderzahlungsmeldung einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,00 zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Sonderzahlungsmeldung für die im Bescheid näher bezeichnete Dienstnehmerin, deren Sonderzahlung am 31.8.2018 fällig geworden sei, nicht bzw. nicht fristgerecht vorgelegt worden sei. Eine entsprechende Meldung sei erst am 17.09.2018 eingelangt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31.10.2018 (nachträglich, nachdem er zuvor bereits mit E- Mail vom 18.10.2018 eine von der WGKK als Beschwerde qualifiziertes Anbringen eingebracht hatte) Beschwerde. Es wurde dabei das Einlangensdatum der Sonderzahlungsmeldung (17.09.2018), dass eine Sonderzahlung angefallen sei sowie dass diesbezüglich eine Sonderzahlungsmeldung zu erstatten gewesen sei, ausdrücklich außer Streit gestellt. Unzutreffend und rechtswidrig angenommen worden sei die Fälligkeit für die Sonderzahlung und die Sonderzahlungsmeldung. In einem begehrte er Kosten- sowie Zinsenersatz.

3. Mit Bescheid vom 25.01.2018, Zl. XXXX , hat die WGKK eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Sonderzahlung am 31.8.2018 fällig gewesen sei, die Sonderzahlung daher binnen sieben Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Sonderzahlung fällig gewesen sei, zu erstatten gewesen wäre. Dass die Fälligkeit der Sonderzahlung auf den monatsletzten Tag gefallen sei, vermag nichts an dem Umstand zu ändern, dass die Frist mit dem Folgemonat, nämlich dem 01.09.2019, zu laufen begonnen hätte und sohin die Meldung bis zum 07.09.2018 erfolgen hätte müssen. Tatsächlich sei die Meldung erst am 17.09.2018 und somit verspätet erstattet worden.

4. Mit Schriftsatz vom 19.11.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorlage. Dabei wiederholte er im Wesentlichen sein Vorbringen in der Beschwerde.

5. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben vom 21.11.2018 von der WGKK dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten Dienstnehmerin wurde am 31.08.2018 einvernehmlich beendet (unstrittig).

Die im angefochtenen Bescheid näher bezeichnete Dienstnehmerin hatte Anspruch auf Sonderzahlungen.

Die Sonderzahlungsmeldung erfolgte am 17.09.2018.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der WGKK.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, weil der Sachverhalt in seinen wesentlichen Teilen unbestritten blieb und gegenständlich im Wesentlichen um die Beurteilung einer Rechtsfrage geht. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die BGKK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Spruchpunkt I.: Abweisung der Beschwerde

Gegenständlich ist strittig, wann die Zahlung der Sonderzahlung fällig wurde und bis wann eine entsprechende Meldepflicht besteht (bis wann eine entsprechende Meldung längstens zu erfolgen hat). Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass die Fälligkeit der Sonderzahlung erst mit dem Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses nachfolgenden Tag (am 01.09.2018) gegeben ist und er seine Meldepflicht gemäß § 34 Abs. 1 ASVG bis spätestens 07.10.2018 erfüllen konnte.

Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Rechtsansicht mit keiner Rechtsquelle (Rechtsnorm, Judikat, ...) belegt. Sein Vorbringen stützt sich sohin auf die bloße Behauptung. Auch die belangte Behörde liefert keinen rechtlichen Beleg für ihre gegenteilige Rechtsansicht und erschöpft sich auch dieses Vorbringen in der bloßen Behauptung.

Gemäß § 1154 Abs. 1 ABGB, der den Anspruch auf das Entgelt in einem Dienstvertrag regelt, ist, wenn nichts anderes vereinbart oder bei Diensten der betreffenden Art üblich ist, das Entgelt nach Leistung der Dienste zu entrichten.

Gemäß § 1154 Abs. 3 ABGB wird in jedem Fall das bereits verdiente Entgelt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig.

Gemäß § 1164 Abs. 1 ABGB können die Berechtigungen des Dienstnehmers, die sich aus den Bestimmungen der §§ 1154 Abs. 3, 1154 b Abs. 1 bis 4,1156 bis 1159b, 1160 und 1162a bis 1163 ergeben, durch den Dienstvertrag oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung nicht aufgehoben oder beschränkt werden.

Obwohl § 1154 ABGB mit "Anspruch auf das Entgelt" übertitelt ist, enthält er keine Bestimmungen zum Erwerb oder zur Höhe, sondern Regelungen zur Fälligkeit des Entgelts des Arbeitnehmers. Der Abs. 1 normiert die Fälligkeit während aufrechten Arbeitsverhältnisses und ist dispositiv (OGH 9 ObA 189/ 88, Arb 10.780). Abs. 3 - also die Fälligkeit des bereits verdienten Entgelts mit Beendigung - ist gemäß § 1164 ABGB einseitig zwingend, also nur zugunsten des Arbeitnehmers abänderbar (Preiss in ZellKomm, §1154, Rz 1).

Das Entgelt ist grundsätzlich im Nachhinein fällig, d. h. nach dem gesetzlichen Modell des § 1154 leistet der Arbeitnehmer vor; er kreditiert dem Auftraggeber für die Lohnperiode (OGH 9 Oba 6/94, DRdA 1995/24, 315 [Jabornegg] = ZAS 1995//18, 162 [Micheler]. Der Entgeltanspruch entsteht allerdings bereits mit der Erbringung der Arbeit, nämlich als Äquivalent der zu verrichtenden Arbeitsleistung (OGH 9ObA 425/97h; Preiss in ZellKomm, §1154, Rz 2).

Dass der Anspruch entsteht, bevor er gemäß § 1154 fällig ist, zeigt sich etwa deutlich in § 1154 Abs. 3. ABGB. Danach wird das bereits verdiente Entgelt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses sofort und nicht erst am Monatsende fällig (Preiss in ZellKomm, §1154, Rz 3).

Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG haben Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, [....] innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

Gemäß § 45 Abs. 1 2. Satz ASVG gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG festgestellte Betrag als Höchstbeitragsgrundlage.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261).

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Der Entgeltanspruch, wozu auch der Anspruch auf Sonderzahlungen zählt, der im Bescheid näher bezeichneten Dienstnehmerin, entstand bereits mit der Erbringung der Arbeit (der Arbeitsleistung/Dienstleistung). Dass die im Bescheid näher bezeichnete Dienstnehmerin Anspruch auf Sonderzahlungen hatte, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (wörtlich führt der Beschwerdeführer aus, dass "eine Sonderzahlung angefallen sei"). Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass eine grundsätzliche Pflicht für die Meldung einer Sonderzahlung besteht.

Das Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der im Bescheid näher bezeichneten Dienstnehmerin wurde am 31.08.2018 einvernehmlich beendet (unstrittig).

Das bereits verdiente Entgelt, wozu auch der Sonderzahlungsanspruch zählt, wurde mit der Beendigung des Dienstverhältnisses sofort, das heißt am 31.08.2018, fällig und nicht erst am Tag nach der Beendigung des Dienstverhältnisses.

Die Sonderzahlungsmeldung hatte gemäß § 34 Abs. 1 ASVG binnen sieben Tagen zu erfolgen.

In Leistung- und Verwaltungssachen gelangen gemäß § 357 ASVG die §§ 32 und 33 AVG zur Anwendung. Demnach beginnt die Frist am Tag nach dem die Meldepflicht auslösenden Ereignis (§ 32 Abs. 1 AVG).

Da die Sonderzahlung bereits am 31.08.2018 fällig wurde (fristauslösendes Ereignis), begann die Frist zur Meldung der Sonderzahlung am 01.09.2018 und hätte eine entsprechende Meldung bis längstens 07.09.2018 erfolgen müssen. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer die Sonderzahlungsmeldung erst am 17.09.2018 (unstrittig), sohin verspätet erstattet.

Es war daher der Behörde, die einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 vorgeschrieben hat, dem Grunde nach nicht entgegenzutreten. Sie hat ihr Ermessen gesetzmäßig ausgeübt, indem sie insbesondere auch auf den Umstand Bedacht genommen, dass der Beschwerdeführer innerhalb der letzten zwölf Monate bereits gegen die gesetzlichen Meldebestimmungen verstoßen hat (vgl. dazu VwGH 88/08/0145, SVSlg 36.973).

Die Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages wurde nicht angefochten.

Zu A) Spruchpunkt II.: Zurückweisung des Antrages auf Kostenersatz sowie Zinsenersatz

Im VwGVG ist mit § 35 leg. cit. Kostenersatz lediglich für Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geregelt. Sonstige Regelungen über die Kostentragung sind nicht statuiert. Nach der Grundregel des § 74 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Im Anwendungsbereich des AVG gilt damit der Grundsatz der Kostenselbsttragung (VwGH 27.06.2007, Zl. 2005/04/0257). Dieser Grundsatz gilt auch gegenüber der Behörde (VwGH 02.05.2005, Zl. 2004/07/0089). Ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet nur dort statt, wo er in der Verwaltungsvorschrift geregelt ist. Da weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, noch im ASVG Kostenersatz sowie Zinsenersatz vorgesehen sind, findet somit gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 Abs. 1 AVG ein solcher nicht statt.

Der Antrag des Beschwerdeführers, der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sowie diese zum Ersatz der Zinsen zu verpflichten, ist somit mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Verwiesen wird auf die Zu A) Spruchpunkt I zitierte Judikatur.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Kostenersatz, Meldeverstoß, Sonderzahlung,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W198.2209558.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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