TE Bvwg Beschluss 2019/4/8 L510 2151866-2

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Veröffentlicht am 08.04.2019
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Entscheidungsdatum

08.04.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §32
AVG §33
BFA-VG §16
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §33 Abs4
VwGVG §7 Abs4

Spruch

L510 2151866-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH über den Antrag vom 01.05.2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der XXXX , geb. am XXXX , StA: Irak, vertreten durch Mag. Minas KARAS, betreffend das Verfahren gegen den Bescheid des BFA vom 01.03.2017, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Der Antrag wird gemäß § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei (bP), XXXX , stellte am 24.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Das BFA wies mit Bescheid vom 01.03.2017 den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab, erkannte der bP einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht zu, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gewährte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 2 Wochen für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV). Gemäß § 56 Abs. 1 und 2 FPG wurde sie für den Zeitraum der mit diesem Bescheid festgelegten Frist für die freiwillige Ausreise aus Österreich verpflichtet (Spruchpunkt V.).

In der Rechtsmittelbelehrung wurde u. a. dargelegt, dass die Beschwerde innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim BFA einzubringen sei.

2. Der genannte Bescheid wurde der bP mittels RSa-Briefes am 03.03.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt.

3. Am 28.03.2017 brachte die bP durch ihren Vertreter mittels E-Mail die mit 20.03.2017 datierte Beschwerde beim BFA ein.

4. Mit Verspätungsvorhalt vom 25.04.2017 seitens der damals zuständigen GA des BVwG wurde die bP zur Stellungnahme aufgefordert, da von einer verspätet eingebrachten Beschwerde ausgegangen wurde.

5. Mit Stellungnahme der Vertretung der bP vom 01.05.2017 wurde eine Verspätung eingestanden und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, welcher näher begründet wurde.

6. Mit 02.11.2017 wurde das Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L510 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der o. a. Bescheid wurde der bis dahin nicht vertretenen bP am 03.03.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt.

Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher am 31.03.2017, 24.00 Uhr.

Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit E-Mail der Vertretung der bP innerhalb der gesetzlichen Frist von 4 Wochen mit 28.03.2017 beim BFA eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA. Zudem wurde dem BFA mit Schreiben des BVwG vom 26.03.2019 mitgeteilt, dass das BVwG von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung ausgeht und wurden dem BFA die Daten mitgeteilt, von welchen das BVwG verfahrensgegenständlich ausging. Mit Schreiben vom 28.03.2019 gab das BFA eine Stellungnahme ab und teilte mit, dass auch vom BFA keine anderen Daten aufliegend sind.

Die obigen Feststellungen wurden verfahrensgegenständlich somit nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zurückweisung

3.1. Gem. § 33 Abs. 4 VwGVG hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.

Die zurückweisende Entscheidung hatte daher mittels Beschluss zu erfolgen.

3.2. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - etwa dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

§ 16 BFA-VG in der anzuwendenden Fassung lautet:

(1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.

§ 3 BFA-VG lautet:

(1) Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit.

(2) Dem Bundesamt obliegt

----------

1.-die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,

2.-die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,

3.-die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,

4.-die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG,

5.-die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

6.-die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 und

7.-die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.

[...]

Nach § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen.

Gegenständlich war daher von einer Frist von 4 Wochen zur Erhebung der Beschwerde auszugehen.

3.3. § 32 AVG

(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33 AVG

(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Gegenständlich ergibt sich somit Folgendes:

Der maßgebliche Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, dass binnen 2 Wochen eine Beschwerde einzubringen sei und wurde der Bescheid der bP am 03.03.2017 durch persönliche Übernahme rechtswirksam zugestellt. Es war jedoch von einer tatsächlichen Beschwerdefrist von 4 Wochen auszugehen. Die tatsächliche Beschwerdefrist endete somit am 31.03.2017, 24.00 Uhr. Die Beschwerde ging dem BFA mit E-Mail vom 28.03.2017 zu und wurde somit innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist erhoben.

§ 33 Abs. 1 VwGVG setzt für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Da gegenständlich keine verspätete Beschwerde vorlag, waren die Voraussetzungen für den Antrag nicht gegeben, weshalb der Antrag zurückzuweisen war.

Der Antrag auf internationalen Schutz der bP befindet sich somit im Stande der Beschwerde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Antrag zurückzuweisen war.

Schlagworte

Asylverfahren, Beschwerdefrist, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, persönliche Übernahme, rechtswirksame Zustellung,
Verspätung, Vorhalt, Wiedereinsetzungsantrag, Zurückweisung,
Zustellmangel, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L510.2151866.2.00

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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