TE Bvwg Beschluss 2019/4/8 L506 2205863-2

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Veröffentlicht am 08.04.2019
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Entscheidungsdatum

08.04.2019

Norm

AVG §21
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ZustG §5
ZustG §7
ZustG §9 Abs3

Spruch

L506 2205863-2/18E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriel als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA:

Iran, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung-Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen das als Bescheid bezeichnete Schriftstück des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2018, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dem Beschwerdeführer (nachfolgend BF) der ihm mit Bescheid vom 28.04.2009, GZ 09 01.495-BAW zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF aberkannt und gem. § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung für vorübergehend unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.).

Dieser Bescheid wurde der damaligen gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

2. Am 08.08.2018 stellte der BF, vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin (Mutter), diese wiederum vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte gleichzeitig gemäß § 71 Abs. 3 AVG Beschwerde gegen den oa. Bescheid in vollem Umfang ein. In einem wurde eine am 26.07.2018 durch die gesetzliche Vertreterin des BF unterfertigte Vollmacht an die Diakonie/Flüchtlingsdienst vorgelegt.

3. Mit verfahrensgegenständlichem Schriftstück des BFA vom 30.08.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.08.2018 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).

Der Zustellverfügung vom 03.09.2018 ist zu entnehmen, dass die Zustellung an die gesetzliche Vertreterin des BF erfolgen solle und wurde lt. dem dem behördlichen Schriftstück angehefteten Rückschein (AS 368) zufolge eine Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes an der Abgabeeinrichtung der gesetzlichen Vertreterin des BF eingelegt.

4. Über hg. Ersuchen um Mitteilung der Bescheidzustellung vom 20.03.2019 an den bevollmächtigten Vertreter (ARGE Rechtsberatung - Diakonie/Flüchtlingsdienst) teilte dieser mit, dass das Schriftstück des BFA vom 30.08.2018 weder auf dem Postweg noch durch persönliche Ausfolgung übermittelt worden, sondern dieses dem Vertreter vielmehr im Rahmen einer Beratung zur Kenntnis gebracht worden war.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das BFA hat das verfahrensgegenständliche Schriftstück trotz aufrechter Vollmacht vom 26.07.2018 nicht der gewillkürten Vertretung der damaligen gesetzlichen Vertreterin des BF zugestellt, sondern der Vertreterin selbst. In der Zustellverfügung wurde die Zustellung an die gesetzliche Vertreterin verfügt. Eine Heilung des Zustellmangels konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus der Zustellverfügung der belangten Behörde, wonach das angefochtene Schriftstück an die gesetzliche Vertreterin übermittelt werden soll (AS 379).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

3.1.1. Gemäß § 21 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz - ZustG vorzunehmen.

Gemäß § 5 ZustellG ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

§7 ZustellG lautet:

"§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist."

Der mit "Zustellungsbevollmächtigter" überschriebene § 9 ZustellG lautet:

"(1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

(2) [...]

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

[...]"

3.1.2. Die gesetzliche Vertreterin des BF erteilte ihrem gewillkürten Vertreter am 26.07.2018 die Vollmacht (diese beinhaltet auch dezidiert eine Zustellvollmacht), sie im Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung des BFA vom 15.06.2018 zu vertreten (AS 357) und legte die betreffende Vollmacht in einem mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung vom 08.08.2018 dem BFA vor.

Mit Schriftstück des BFA vom 30.08.2018 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung seitens des BFA gem. § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen und diesem gem. § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

In der Zustellverfügung vom 03.09.2018 wurde ausschließlich die damalige gesetzliche Vertreterin des BF als Empfängerin bezeichnet, nicht jedoch deren gewillkürte Vertretung.

3.1.3. Ist ein Zustellbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde diesen gemäß § 9 Abs. 3 ZustG als Empfänger zu bezeichnen. In der Zustellverfügung des Schriftstückes vom 03.09.2018 (AS 379) ausschließlich die gesetzliche Vertreterin des BF ohne Hinweis auf das bestehende Bevollmächtigungsverhältnis genannt.

Ein Hinweis darauf, dass diese Entscheidung dem Rechtsvertreter des BF zugestellt worden ist, findet sich im Verwaltungsakt nicht. Auch aus dem dem behördlichen Schriftstück angehefteten Rückschein (AS 368) sowie aus der seitens des mit Schreiben des BVwG vom 20.03.2019 angeforderten Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters vom 28.03.2019 folgt, dass eine Zustellung des hier angefochtenen Schriftstücks des BFA vom 30.08.2018 an den Rechtsvertreter der gesetzlichen Vertreterin des BF nicht erfolgt ist.

Der Vertreter der gesetzlichen Vertreterin des BF wurde im hg. Schreiben vom 20.03.2019 auch aufgefordert, bekanntzugeben, ob ihm das Schriftstück des BFA über die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages im Original zugekommen ist oder ob er dieses in Kopie erhalten habe.

Lt. Schreiben des gewillkürten Vertreters vom 28.03.2019 wurde diesem die Entscheidung des BFA bezüglich des Wiedereinsetzungsantrages im Rahmen einer Beratung zur Kenntnis gebracht, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die angefochtene Entscheidung diesem tatsächlich zugekommen und der Zustellmangel geheilt ist.

Eine Heilung dieses Mangels im Sinne des § 9 Abs. 3 ZustG kommt sohin nicht in Betracht, da gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Kenntnisnahme von einem Bescheid im Wege der Akteneinsicht durch einen Parteienvertreter bzw. der Umstand, dass diesem tatsächlich eine Kopie eines Bescheides zukommt, der im Original nicht dem im Verfahren ausgewiesenen Vertreter der Partei sondern der Partei selbst zugestellt wurde, den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen kann (vgl. VwGH vom 18.11.2015, Ra 2015/17/0026), was auch im vorliegenden Fall zutrifft.

3.1.4. Das dem BF bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin persönlich zugestellte Schriftstück wäre deren bevollmächtigtem Rechtsvertreter zuzustellen gewesen. Da eine Zustellung an den Zustellbevollmächtigten unterblieben ist, ist das als Bescheid titulierte Schriftstück des BFA vom 30.08.2018 nicht rechtswirksam erlassen worden. Dies hat den Mangel der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu einem meritorischen Abspruch über die Beschwerde des BF zur Folge. Vielmehr reicht seine Zuständigkeit in derartigen Fällen nur soweit, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 25.09.2018, Ra 2018/21/0069).

3.1.5. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Da sich die Beschwerde gegen einen Bescheid richtet, der nicht rechtswirksam erlassen wurde und der somit eine Erledigung darstellt, die kein tauglicher Anfechtungsgrund für eine Beschwerde ist, war diese als unzulässig zurückzuweisen.

3.1.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

3.1.7. In der Folge wird das BFA den Bescheid ordnungsgemäß zuzustellen haben, um einen dem Rechtsbestand angehörenden und erst dann bekämpfbaren Bescheid zu bewirken.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennungsverfahren, Asylverfahren, Bescheiderlassung,
gesetzlicher Vertreter, Heilung, Hinterlegung, Nichtbescheid,
Rechtsvertreter, rechtswirksame Zustellung, Unzuständigkeit BVwG,
Vollmacht, Wiedereinsetzungsantrag, Zurückweisung,
Zustellbevollmächtigter, Zustellmangel, Zustellung, Zustellverfügung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L506.2205863.2.00

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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