TE Lvwg Erkenntnis 2019/6/24 LVwG-AV-1043/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.06.2019
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Entscheidungsdatum

24.06.2019

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3
GewO 1994 §91 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, vertreten durch RA B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 26. Juli 2018, ***, betreffend den Widerruf der Geschäftsführerbestellung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 28. Jänner 2014, ***, wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Reisebüros“ durch die C GmbH im Standort ***, ***, vorliegen. Weiters wurde die Bestellung von A, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung dieses Gewerbes genehmigt.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 26. Juli 2018, ***, wurde die Bestellung von Herrn A, geboren am ***, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Gewerbe „Reisebüros“ im Standort ***, ***, gemäß § 91 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 widerrufen.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer A, geboren am ***, bereits eine Vielzahl von rechtskräftigen Verwaltungsstrafen im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe verhängt worden seien. Aktuell würden gegen ihn folgende Verwaltungsstrafen aufscheinen, die im Zusammenhang mit dem im betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen stehen würden:

*** vom 10.6.2014

Übertretung nach § 367 Z. 20b iVm § 57 Abs. 5 erster Satz Gewerbeordnung 1994

Strafstatus: rechtskräftig am 31.7.2014 Strafbetrag: € 800,00

*** vom 11.2.2016

Übertretung nach § 367 Z. 34 Gewerbeordnung 1994

Strafstatus: rechtskräftig am 16.2.2016 Strafbetrag: € 500,00

*** vom 3.4.2014

Übertretung nach § 368 iVm § 57 Abs. 6 Gewerbeordnung 1994

Strafstatus: rechtskräftig am 1.3.2016 Strafbetrag: € 200,00

*** vom 3.4.2014

Übertretung nach: § 367 Z. 20a iVm § 57 Abs. 5 erster Satz Gewerbeordnung

Strafstatus: rechtskräftig am 1.3.2016 Strafbetrag: € 400,00

*** vom 11.2.2016

Übertretung nach § 368 iVm § 66 Abs. 1 iVm. 2 Gewerbeordnung 1994

Strafstatus: rechtskräftig am 13.2.2016 Strafbetrag: € 100,00

*** vom 31.5.2016

Übertretung nach: § 368 iVm § 66 Abs. 1 iVm 2 Gewerbeordnung 1994

Strafstatus: rechtskräftig am 17.6.2016 Strafbetrag: € 200,00

*** vom 7.11.2017

Übertretung nach § 368 iVm § 66 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994

Strafstatus: rechtskräftig am 2.2.2018 Strafbetrag: € 400,00

*** vom 26.6.2017

Übertretung nach § 367 Z. 16 iVm § 46 Abs. 2 Z. 1 iVm § 1 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994

Strafstatus: rechtskräftig am 29.7.2017 Strafbetrag: € 300,00

Seitens der Kammer für Arbeiter und Angestellte sei im Rahmen des Parteiengehörs kein Einwand gegen den Widerruf der Geschäftsführerbestellung erhoben worden, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft habe dazu keine Stellungnahme abgegeben.

Aufgrund der wiederholten rechtskräftigen Bestrafungen besitze A nicht mehr die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass Verwaltungsübertretungen trotz rechtskräftiger Bestrafungen wiederholt begangen worden seien. Beispielsweise sei als Hauptbetriebsstätte im GISA der Standort ***, *** angegeben. Bei mehreren Überprüfungen, zuletzt am 25. Juli 2018, habe dort festgestellt werden können, dass die Betriebsstätte nicht ordnungsgemäß mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung versehen worden sei. Somit würden die Vorgaben des § 66 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 trotz mehrerer rechtskräftiger Strafen und der Androhung, die Bestellung von Herrn A zum gewerberechtlichen Geschäftsführer zu widerrufen, immer noch nicht eingehalten.

Schon allein aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Betriebsstättenbezeichnung seit mehreren Jahren trotz mehrerer rechtskräftiger Strafen nach § 368 iVm § 66 Abs. 1 in Verbindung mit 2 Gewerbeordnung 1994 liege ein schwerwiegender Verstoß im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 Gewerbeordnung 1994 vor. Aufgrund der sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes (mehrere Strafen, wiederholte gleichartige Übertretung, keine Einsicht) könne keine positive Prognoseentscheidung getroffen werden. Zudem würden noch weitere fünf einschlägige rechtskräftige Verwaltungsübertretungen seit 2014 vorliegen und seien vor der Gewerbebehörde bereits weitere Übertretungen angezeigt worden.

Dagegen hat A, vertreten durch RA B, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid abzuändern und zu erkennen, dass die Bestellung von Herrn A nicht widerrufen werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Dazu wurde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid ohne Rechtsgrundlage bzw. ohne Tatsachengrundlage erlassen worden sei. Die belangte Behörde übersehe insbesondere, dass es sich bei den angeführten Verwaltungsübertretungen durchwegs nicht um schwerwiegende Übertretungen gehandelt habe. So liege dem Straferkenntnis zur Zahl *** vom 10. Juni 2014 ein Irrtum bei einer Kalendereintragung zugrunde, es habe sich damals keinesfalls um einen schweren Verstoß gehandelt. Bei der zur Zahl *** zur Last gelegten Übertretung seien fehlende Angaben bei einer angebotenen Pauschalreise des Reiseveranstalters D s.r.o. bemängelt worden, dass ihm zur Last gelegte Verschulden gründe sich also zum ganz überwiegenden Großteil gar nicht auf ein Fehlverhalten seinerseits. Auch bei den zur Zahl *** ausgesprochenen Bestrafungen sei bloß die Durchführung einer nicht gemeldeten Werbeveranstaltung von der Behörde angenommen worden und gründe sich das ihm zur Last gelegte Verschulden auch in diesem Zusammenhang zum ganz überwiegenden Großteil gar nicht auf ein Fehlverhalten seinerseits. Die zu den Zahlen ***, *** und *** ausgesprochenen Strafen würden Vorwürfe betreffend die Anbringung von Geschäftsbezeichnungen bei den einzelnen Betriebsstätten betreffen, welche Verstöße keinesfalls als derart schwerwiegend anzusehen seien, wie die belangte Behörde annehme. Hinsichtlich des Straferkenntnisses zur Zahl *** sei er nur deshalb bestraft worden, weil er nicht darüber informiert worden sei, dass eine Betriebsstätte behördlich aufgelöst worden sei. Diese Betriebsstätte sei aber dann auch zu Recht wieder angemeldet worden und sei jetzt noch in Betrieb.

Jedenfalls sei eine Strafsumme von insgesamt Euro 2.900,--, verteilt auf mehr als vier Jahre, nicht so gravierend, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes nicht mehr besitzen würde.

Zudem sei auch zu berücksichtigen, dass er mindestens 25 Jahre lang als gewerberechtlicher Geschäftsführer bei diversen Reisebüros und Reiseveranstaltern tätig gewesen sei und in dieser gesamten Zeit niemals negativ aufgefallen sei und auch keine Verwaltungsstrafen als gewerberechtlicher Geschäftsführer erhalten habe.

Es sei auch ein Faktum, dass die Straferkenntnisse der belangten Behörde einer genaueren Überprüfung oftmals gar nicht standhielten. So sei zum Beispiel der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 24. Mai 2018 zur Zahl ***, mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 14. August 2018, LVwG-S-1510/001-2018 hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 3 aufgehoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden und hinsichtlich des Spruchpunktes 2 einer Ermahnung erteilt worden.

Es würden bei richtiger rechtlicher Beurteilung auch gar keine schwerwiegenden Verstöße vorliegen. Die Behörde übersehe auch, dass sich das Gewicht eines Verstoßes immer aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung ergebe. Berücksichtige man diese Kriterien richtig, dann könne der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben. Die Annahme, dass auch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften den Schluss zulasse, dass der Betreffende nicht mehr zuverlässig sei, sei in seinem Fall nicht zulässig. Vielmehr stelle der angefochtene Bescheid einen massiven Eingriff in seine Rechte dar, insbesondere in das sich aus Art. 6 StGG ergebende Gebot der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit.

Die angeführten Übertretungen würden auch bereits längere Zeit zurückliegen. Sofern die belangte Behörde auf weitere angezeigte Übertretungen verweise, seien diese irrelevant, da hiezu die Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Parteiengehöres und Feststellungen über die konkreten Tathandlungen erforderlich gewesen wären.

Überdies sei ein Verstoß bloß dann als schwerwiegend anzusehen, wenn er geeignet sei, das Ansehen des betreffenden Berufszweiges herabzusetzen und außerdem müsste es sich um Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen handeln, die bei der Ausübung gerade des gegenständlichen Gewerbes besonders zu beachten seien. Diese Kriterien würden von jenen Verstößen, die im angefochtenen Bescheid angeführt seien, nicht erfüllt. Die Verstöße seien keinesfalls geeignet, das Ansehen des Berufszweiges der Reisebüros herabzusetzen, es handle sich auch gar nicht um Verstöße die gerade bei Ausübung des Gewerbes der Reisebüros besonders zu beachten seien.

Die belangte Behörde behauptete auch zu Unrecht, dass er einen maßgeblichen Einfluss auf die Führung der Geschäfte der Firmen „E“, „F“ und „G“ gehabt hätte oder haben würde. Richtig sei vielmehr, dass er nie einen solchen maßgeblichen Einfluss gehabt habe. Außerdem sei der angefochtene Bescheid auch deshalb rechtswidrig, weil die C GmbH in keiner Form in das vorangegangene Verfahren miteinbezogen worden sei, obwohl sie davon in ihren Rechten massiv betroffen sei.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 hat die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 10. Mai 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, ***, sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-1043-2018 sowie durch Einvernahme von A.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist auszugehen:

Die C GmbH ist seit 28. Jänner 2014 Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Reisebüros“ im Standort ***, ***. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 28. Jänner 2014, ***, wurde die Bestellung von A, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung dieses Gewerbes genehmigt.

Mit nachweislich zugestelltem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 21. März 2018, ***, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, die Bestellung von A zum gewerberechtlichen Geschäftsführer zu widerrufen und wurde ihr auch die Möglichkeit einer Stellungnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG eingeräumt.

Gegen A, geboren am ***, liegen folgende für das gegenständliche Verfahren relevante Verwaltungsvorstrafen vor:

1.   Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg,
Zl. ***, vom 31.5.2016:

Mit dieser Strafverfügung wurde A für schuldig befunden, als gewerberechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit Sitz in ***, ***, das Gebot des § 66 Abs. 1 in Verbindung mit 2 Gewerbeordnung 1994 nicht eingehalten zu haben, indem die weitere Betriebsstätte der C GmbH zur Ausübung des Reisebürogewerbes im Standort ***, *** am 21. April 02016 um 10:05 Uhr nicht mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung im Sinne des § 66 Abs. 2 GewO 1994 versehen war.

Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 368 iVm § 66 Abs. 1 iVm 2 Gewerbeordnung 1994 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 61 Stunden) gemäß § 368 Gewerbeordnung 1994 verhängt.

2.   Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg,
Zl. ***, vom 8.10.2014:
Unter Spruchpunkt 4 wurde A folgende Verwaltungsübertretung angelastet:

„Ort: ***, ***

Tatbeschreibung:

Den detaillierten Werbeunterlagen zur Pauschalreise "***" zufolge kann dokumentiert werden, dass durch die C GmbH am 23. Mai 2014 im Zuge einer Werbeveranstaltung im Gastgewerbelokal H in ***, ***, unrichtige Angaben veröffentlicht wurden.

Im kleingedruckten Absatz wird angegeben:

"Der C GmbH tritt nur als Vermittler der o.a. Reise auf. Veranstalter: D s.r.o ., ***, *** (Slowakei). Die Kundengelder bei Pauschalreisen des Veranstalters D unter folgenden Bedingungen abgesichert: Die Anzahlung erfolgt frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise und beträgt 20% des Reisepreises. Die Restzahlung erfolgt frühestens 20 Tage vor Reiseantritt - Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den Reisenden. Darüber hinausgehende oder vorzeitig geleistete CO: Anzahlungen bzw. Restzahlungen sind auch nicht abgesichert. Garant oder Versicherer ist die I ICO: ***, ***, ***. Es gelten die slowakischen Bedingungen. Anmeldung sämtlicher Ansprüche ist bei sonstigen Anspruchsverlust innerhalb von 8 Wochen ab Eintritt einer Insolvenz beim Abwickler I, as ICO: ***, ***, ***."

Nach den Bestimmungen des Absatz 4 der Informationspflichten nach der Reisebürosicherungsverordnung wären bei einem ausländischen Veranstalter, Punkt 1.2. und 3. dieses Absatzes 4 den Buchenden zur Kenntnis zu bringen. Wie aus dem Werbeprospekt zu entnehmen ist, werden Kundengeldabsicherungen (20% Anzahlung - Restzahlung 20 Tage vor Reiseantritt) angeführt, die denen nach österreichischen Bedingungen entsprechen.

Es wurde seitens der J (***) in Erfahrung gebracht, dass mit der Umsetzung der RL 90/314 nach slowakischem Recht die Höhe der Anzahlung und die Fälligkeit der Restzahlung nicht geregelt ist. Dies widerspricht dem kleingedruckten Absatz. Es wird in diesem Absatz angeführt, dass dieser slowakische Veranstalter eine 20% Anzahlung sowie eine Restzahlung 20 Tage vor Reiseantritt annimmt. Die Höhe der Anzahlung und die Fälligkeit der Restzahlung sind nach Auskunft von J aber gar nicht gesetzlich geregelt. Es erhärtet sich daher der Verdacht, dass die C GmbH letztendlich selbst Veranstalter ist und die Österreichischen Usancen (20% Anzahlung - Restzahlung 20 Tage vor Reiseantritt) zur Anwendung kommen.

Anhand einer vorliegenden Buchung einer Kundin, datiert mit 13. März 2014, ist auch dokumentiert, dass wesentlich mehr an Anzahlung tatsächlich verrechnet wird. Die Rechnung für 4 Tage/3 Nächte "*** & *** "***" macht € 90 aus (Busreise + ÜN Frühstück in Hotel); davon € 50,- Anzahlung = 55 5 % anstatt der angegebenen 20 %.

Sie haben daher in Ihrer Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer der C GmbH (FN ***) mit Standort in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 23.5.2014 im Zuge einer Werbeveranstaltung im Gastgewerbelokal H in ***, ***, in den verwendeten detailierten Werbeunterlagen zur Pauschalreise "***" unrichtige Angaben veröffentlicht hat.“

Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 365 Z. 34 GewO 1994 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 150 Stunden) gemäß § 367 Z. 34 GewO verhängt, welche mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, LVwG-S-331/001-2014, vom 10. Februar 2016 auf € 500,-- herabgesetzt wurde.

3.   Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg,
Zl. ***, vom 29.4.2014:

Unter Spruchpunkt 1 wurde Herr A für schuldig befunden, dass er es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit Standort in ***, ***, zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft am 18. März 2014 im Zeitraum 10:10 Uhr bis 11:50 Uhr im Gasthaus H, ***, ***, eine Werbeveranstaltung (Werbezwecken dienende Veranstaltung) für diverse Reisen außerhalb ihrer Betriebsstätte durchgeführt hat, obwohl die Anzeige gemäß § 57 Abs. 5 Gewerbeordnung nicht erstattet wurde. Die C GmbH hat die Werbeveranstaltung nicht der nach dem Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde (Magistratisches Bezirksamt für den ***. Bezirk) sechs Wochen vor der Veranstaltung unter anderem unter Angabe einer ladungsfähigen Adresse, Zeitpunkt und Ort der Veranstaltung sowie der angebotenen Waren und Dienstleistungen angezeigt.

Unter Spruchpunkt 2 wurde ihm angelastet, dass er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit Betriebsstätte in ***, ***, zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft für eine Werbeveranstaltung (Werbezwecken dienende Veranstaltung) außerhalb ihrer Betriebsstätte am 18. März 2014 im Gasthaus H, ***, ***, Werbezusendungen vorgenommen und dabei ein Verbot der Gewerbeordnung nicht eingehalten hat, da die Veranstaltung mit der Ankündigung unentgeltlicher oder vom Zufall abhängiger Zuwendungen verbunden wurde.

Folgendes war in der Werbezusendung angeführt:

„Jedes anwesende Paar/Ehepaar erhält als Treueprämie eine „Süsse Überraschungs-Geschenk“ (sofort zum mitnehmen)“.

Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 367 Z. 20a in Verbindung mit § 57 Abs. 5 erster Satz Gewerbeordnung wurde über ihn zu Spruchpunkt 1 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 61 Stunden) gemäß § 367 Einleitungssatz Gewerbeordnung verhängt. Zu Spruchpunkt 2 wurde über ihn wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 368 in Verbindung mit § 57 Abs. 6 Gewerbeordnung eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 61 Stunden) gemäß § 368 Gewerbeordnung verhängt.

4.   Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg,
Zl. ***, vom 3.8.2015 (in der Fassung des Erkenntnisses das Landesverwaltungsgericht es Niederösterreich vom 10. Februar 2016, LVwG-S-2513/001-2015):

Zeit:

16.06.2015, 15:00 Uhr

Ort:

***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben in Ihrer Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer der C GmbH (FN ***) das Gebot des § 66 Abs.1 iVm. 2 der Gewerbeordnung 1994 nicht eingehalten, indem Sie Ihrer Verpflichtung als Gewerbetreibender, ihre Betriebsstätte in ***, ***, mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung im Sinne des § 66 Abs.2 GewO 1994 zu versehen, insoferne nicht nachgekommen sind, da die äußere Geschäftsbezeichnung, angebracht an der Eingangstüre des dortigen Hauses in Form eines ca. 10 cm x 5 cm großen Papierzettel, worauf folgender Wortlaut aufgedruckt war:

Reisebüro/C
*** / ***
Öffnungszeiten nach telefonischer Vereinbarung
***
***

obwohl die äußere Geschäftsbezeichnung zumindest den Namen des Gewerbetreibenden (§ 63) und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen unmißverständlichen Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in gut sichtbarer Schrift zu enthalten hat.“

Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 368 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 in Verbindung mit 2 Gewerbeordnung 1994 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) gemäß § 368 Gewerbeordnung 1994 verhängt.

5.   Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg,
Zl. ***, vom 13.12.2017:

Mit diesem Straferkenntnis wurde A für schuldig befunden, dass er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der C GmbH das Gebot des § 66 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 nicht eingehalten hat, indem er seiner Verpflichtung als Gewerbetreibender, die Betriebsstätte in ***, ***, mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung im Sinne des § 66 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 zu versehen, insofern nicht nachgekommen ist, da zumindest am 24. Oktober 2017 keine äußere Geschäftsbezeichnung bei dem im Gewerberegister angegebenen Standort ***, *** angebracht war.

Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 368 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 124 Stunden) gemäß § 368 Gewerbeordnung 1994 verhängt.

6.   Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg,
Zl. ***, vom 30.6.2014:

Mit diesem Straferkenntnis wurde A angelastet, dass er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit Standort in ***, ***, zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft für den 13. Mai 2014 um 9:30 Uhr im Gasthaus „K“ in ***, ***, Betreiber L OG, eine Werbeveranstaltung (Urlaubspräsentation) für diverse Reisen außerhalb der Betriebsstätte an zumindest zwölf anwesende Personen, schriftlich mittels persönlicher Einladung, angeboten hat, obwohl die Anzeige gemäß § 57 Abs. 5 Gewerbeordnung nicht erstattet wurde. Die C GmbH hat die Werbeveranstaltung nicht der nach dem Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde (Magistratisches Bezirksamt für den ***. Bezirk) spätestens sechs Wochen vor dem Tag der festgesetzten Werbeveranstaltung, unter anderem unter Angabe einer ladungsfähigen Adresse, Zeitpunkt und Ort der Veranstaltung sowie der angebotenen Waren und Dienstleistungen angezeigt.

Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 367 Z. 20b in Verbindung mit § 57 Abs. 5 erster Satz Gewerbeordnung 1994 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 123 Stunden) gemäß § 367 Z. 20b Gewerbeordnung 1994 verhängt.

7.   Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 28. April 2016, Zl. ***:

Mit dieser Strafverfügung wurde A zur Last gelegt, dass er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit Sitz in der Gemeinde *** zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Gewerbetreibende am 21. April 2016 um 14:15 Uhr, wie von Organen der Magistratsabteilung 59 - Bezirksabteilung für den ***. bis ***. Bezirk aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung festgestellt wurde, die weitere Betriebsstätte zur Ausübung des Gewerbes „Reisebüros“ in ***, *** (Hauptstandort in ***, ***) nicht mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung im Sinne des § 66 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 versehen gehabt hat, obwohl Gewerbetreibende verpflichtet sind, ihre Betriebsstätten mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen, welche zumindest den Namen des Gewerbetreibenden und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in gut sichtbarer Schrift zu enthalten hat.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 368 in Verbindung mit § 66 Gewerbeordnung 1994 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden) gemäß § 368 Gewerbeordnung 1994 verhängt.

8.   Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 16. Mai 2018, Zl. ***:

Mit dieser Strafverfügung wurde A zur Last gelegt, dass er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit Sitz in *** zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft am 12. April 2016 um 9:45 Uhr sowie am 20. April 2018 um 11:00 Uhr, wie von Organen der Magistratsabteilung 59 festgestellt wurde, die weitere Betriebsstätte zur Ausübung des Gewerbes „Reisebüros“ in ***, *** nicht mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung im Sinne des § 66 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 versehen gehabt hat, obwohl Gewerbetreibende verpflichtet sind, ihre Betriebsstätten mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung iSd § 66 GewO 1994 zu versehen.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 368 in Verbindung mit § 66 Gewerbeordnung 1994 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 130,- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden) gemäß § 368 Gewerbeordnung 1994 verhängt.

9.   Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 6. Juni 2018, Zl. ***:

Mit dieser Strafverfügung wurde A zur Last gelegt, dass er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Gewerbetreibende am 7. März 2018 die Betriebsstätte in ***, *** zur Ausübung des Gewerbes „Reisebüros“ nicht mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung im Sinne des § 66 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 versehen gehabt hat, da in der Betriebsstätte bei einer Kontrolle der Erhebungsorgane der Magistratsabteilung 59 um 14:45 Uhr keine angebracht war.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 368 in Verbindung mit § 66 Gewerbeordnung 1994 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 130,- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden) gemäß § 368 iVm § 370 Gewerbeordnung 1994 verhängt.

10. Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 15. März 2018, Zl. ***:

Mit dieser Strafverfügung wurde A zur Last gelegt, dass er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit Sitz in *** zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Gewerbetreibende, welche zur Ausübung des Gewerbes „Reisebüros“ im Standort ***, *** berechtigt ist, die Betriebsstätte in ***, ***, am 26. September 2017 nicht mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung im Sinne des § 66 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 versehen gehabt hat, was anhand einer Überprüfung durch die Magistratsabteilung 59 um 15:10 Uhr festgestellt worden war.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 368 in Verbindung mit § 66 Gewerbeordnung 1994 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 130,- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden) gemäß § 368 Gewerbeordnung 1994 verhängt.

11. Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 8. Februar 2017, Zl. ***:

Mit dieser Strafverfügung wurde A zur Last gelegt, dass er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit Sitz in *** zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Gewerbetreibende am 14. April 2016 die Betriebsstätte in ***, *** nicht mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung im Sinne des § 66 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 versehen gehabt hat.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 368 in Verbindung mit § 66 Gewerbeordnung 1994 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden) gemäß § 368 iVm § 370 Gewerbeordnung 1994 verhängt.

12. Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 15. März 2018, Zl. ***:

Mit dieser Strafverfügung wurde A zur Last gelegt, dass er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit Sitz in *** zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Gewerbetreibende am 6. März 2018 die Betriebsstätte in ***, *** zur Ausübung des Gewerbes „Reisebüros“ nicht mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung im Sinne des § 66 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 versehen gehabt hat, wie anlässlich einer Kontrolle durch die Magistratsabteilung 59, Marktamtsabteilung für den ***. bis ***. Bezirk festgestellt werden konnte.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 368 in Verbindung mit § 66 Gewerbeordnung 1994 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 130,- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden) gemäß § 368 Gewerbeordnung 1994 verhängt.

13. Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 15. März 2018, Zl. ***:

Mit dieser Strafverfügung wurde A zur Last gelegt, dass er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit Sitz in *** zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Gewerbetreibende die Einstellung des Gewerbes „Reisebüros“ in der weiteren Betriebsstätte ab 9. März 2018 in ***, *** nicht gemäß § 46 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 so rechtzeitig erstattet hat, dass am Tag der Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte die Anzeige über die Einstellung bei der Gewerbebehörde eingelangt ist.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 367 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Z.1 Gewerbeordnung 1994 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 210,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) gemäß § 367 Gewerbeordnung 1994 verhängt.

14. Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 25. April 2018, Zl. ***:

Mit diesem Straferkenntnis wurde A zur Last gelegt, dass er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der C GmbH zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gewerbes „Reisebüros“ im Standort ***, ***, vom 23. Mai 2015 bis 6. März 2018, 17:00 Uhr das Gebot, nämlich die Betriebsstätten mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen, insoferne nicht eingehalten hat, als die weitere Betriebsstätte in ***, *** weder mit dem Namen des Gewerbetreibenden noch mit einem im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in gut sichtbarer Schrift versehen war.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 368 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 und 2 Gewerbeordnung 1994 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) gemäß § 368 Gewerbeordnung 1994 verhängt.

15. Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 20. Juni 2018, Zl. ***:

Mit diesem Straferkenntnis wurde A zur Last gelegt, dass er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Gewerbetreibende vom 3. Jänner 2018 bis 18. März 2018, wie von Organen der Magistratsabteilung 59 aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung festgestellt wurde, die weitere Betriebsstätte zur Ausübung dieses Gewerbe sind ***, *** (Lokal „M“) nicht mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung im Sinne des § 66 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 versehen gehabt hat.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 368 in Verbindung mit § 66 Gewerbeordnung 1994 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 260,- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) gemäß § 368 Gewerbeordnung 1994 verhängt.

16. Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 16. März 2018, Zl. ***:

Mit dieser Strafverfügung wurde A zur Last gelegt, dass er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit Sitz in *** zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Gewerbetreibende die Anzeige über die Einstellung der Ausübung des Gewerbes „Reisebüros“ in der weiteren Betriebsstätte in ***, *** (Lokal N) entgegen den Bestimmungen des § 46 Abs. 2 Z. 1 Gewerbeordnung 1994 nicht rechtzeitig erstattet hat, da zumindest ab 6. März 2018 das gegenständliche Gewerbe in der weiteren Betriebsstätte nachweislich nicht mehr ausgeübt wurde.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 367 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Z. 1 Gewerbeordnung 1994 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 210,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) gemäß § 368 Gewerbeordnung 1994 verhängt.

17. Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 16. März 2018, Zl. ***:

Mit dieser Strafverfügung wurde A zur Last gelegt, dass er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit Sitz in *** zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Gewerbetreibende die Anzeige über die Einstellung der Ausübung des Gewerbes „Reisebüros“ in der weiteren Betriebsstätte in ***, *** (Gasthaus O) entgegen den Bestimmungen des § 46 Abs. 2 Z. 1 Gewerbeordnung 1994 nicht rechtzeitig erstattet hat, da zumindest ab 6. März 2018 das gegenständliche Gewerbe in der weiteren Betriebsstätte nachweislich nicht mehr ausgeübt wurde.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 368 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Z. 1 Gewerbeordnung 1994 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 210,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) gemäß § 368 Gewerbeordnung 1994 verhängt.

18. Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 31. Mai 2016, Zl. ***:

Mit dieser Strafverfügung wurde A zur Last gelegt, dass er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit Sitz in *** zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Gewerbetreibende am 21. April 2016 um 14:15 Uhr, wie von Organen der Magistratsabteilung 59 - Bezirksabteilung für den ***. und ***. Bezirk aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung festgestellt wurde, die weitere Betriebsstätte zur Ausübung des Gewerbes „Reisebüros“ in ***, *** (Hauptstandort in ***, ***) nicht mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung im Sinne des § 66 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 versehen gehabt hat.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 368 in Verbindung mit § 66 Gewerbeordnung 1994 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden) gemäß § 368 iVm § 66 Gewerbeordnung 1994 verhängt.

19. Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 5. April 2018, Zl. ***:

Mit dieser Strafverfügung wurde A zur Last gelegt, dass er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit Sitz in *** zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gewerbes „Reisebüros“ im Standort ***, ***, die Anzeige über die Einstellung der Ausübung dieses Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte in ***, *** (Lokal P) insofern nicht rechtzeitig, nämlich spätestens am Tag der Einstellung bei der für die Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, nämlich beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ***. Bezirk, ***, erstattet hat, da bei einer Kontrolle durch das Marktamt am 7. März 2018 um 13:35 Uhr im Lokal P festgestellt wurde, dass die weitere Betriebsstätte in diesem Standort bereits seit über einem Jahr eingestellt wurde.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 368 in Verbindung mit § 46 Abs. Z. 1 GewO 1994 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Stunden) gemäß § 368 Gewerbeordnung 1994 verhängt.

20. Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 12. März 2018, Zl. ***:

Mit dieser Strafverfügung wurde A zur Last gelegt, dass er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Gewerbetreibende, welche zur Ausübung des Gewerbes „Reisebüros“ mit Standort des Hauptbetriebes in ***, ***, berechtigt ist, am 1. März 2018 um 15:00 Uhr, wie von Organen der Magistratsabteilung 59 aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung festgestellt wurde, die weitere Betriebsstätte zur Ausübung dieses Gewerbes in ***, *** nicht mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung im Sinne des § 66 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 versehen gehabt hat.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 368 in Verbindung mit § 66 Gewerbeordnung 1994 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 130,- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden) gemäß § 368 iVm § 370 Gewerbeordnung 1994 verhängt.

21. Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 6. Mai 2016, Zl. ***:

Mit dieser Strafverfügung wurde A zur Last gelegt, dass er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der C GmbH, welche zur Ausübung des Gewerbes „Reisebüro“ im Standort ***, ***, berechtigt ist, zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Gewerbetreibende am 25. April 2016 um 10:55 Uhr die weitere Betriebsstätte in ***, *** insoferne nicht mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung versehen gehabt hat, als der Name der Firma und ein im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltener unmissverständlicher Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in gut sichtbarer Schrift gefehlt haben.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 368 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 und 2 Gewerbeordnung 1994 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) gemäß § 368 iVm § 370 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 verhängt.

Weiters wurde über ihn mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling, *** vom 26.6.2017 wegen Übertretung des § 367 Z. 16 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) verhängt.

Diese Verwaltungsvorstrafen sind mit Ausnahme des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, Zl. ***, vom 29.4.2014, noch nicht getilgt.

Weiters weist die Verwaltungsstrafregisterauskunft des Magistrats der Stadt Wien vom 24. Juni 2014 betreffend A, geb. ***, 49 bereits getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, darunter 9 Vormerkungen wegen Übertretungen der Bestimmungen der VO des BMfWA über die Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) (Reisebürosicherungsverordnung-RSV) sowie 40 Vormerkungen wegen Übertretungen der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 im Zeitraum 24.12.2009 bis 24.6.2014.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den betreffend Herrn A vorliegenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen beruhen auf der unbedenklichen Verwaltungsstrafregisterauskunft der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 14. November 2017 bzw. der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 28. Februar 2018 im Akt der belangten Behörde bzw. auf einer Einsicht in die bezughabenden Straferkenntnisse bzw. Strafverfügungen. Im Akt der belangten Behörde ist weiters eine Aufstellung der bei Magistrat der Stadt Wien vorgemerkten Verwaltungsvorstrafen vom 24. Juni 2014 enthalten, worauf die Feststellung zu den bereits getilgten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen beruht.

Ferner ist im Akt der belangten Behörde der Bescheid vom 28. Jänner 2014, ***, enthalten, womit festgestellt wurde, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Reisebüros“ durch die C GmbH im Standort ***, *** vorliegen und womit die Bestellung von A, geboren ***, wohnhaft in ***, ***, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung dieses Gewerbes genehmigt wurde. Diese Feststellungen sind auch nicht strittig. Die Feststellung betreffend die Einbeziehung der nunmehrigen Beschwerdeführerin in das Verfahren beruht auf der Einsicht in das unbedenkliche Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 21. März 2018, ***, im Akt der belangten Behörde.

In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 87 Abs. 1 Z. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:

Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

§ 91 Abs. 1 GewO 1994 lautet:

Beziehen sich die im § 87 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder im § 88 Abs. 1 genannten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers, so hat die Behörde (§ 361) die Bestellung des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes zu widerrufen. In diesen Fällen gilt § 9 Abs. 2 nicht.

Gemäß § 91 Abs. 1 iVm § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 hat die Behörde die Bestellung des Geschäftsführers zu widerrufen, wenn der Geschäftsführer infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen des Gewerbetreibenden um schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 handelt, danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen (vgl. VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0013; 9.4.2013, 2012/04/0151; 14.3.2012, 2011/04/0209; 18.6.2012, 2012/04/0026; 28.2.2012, 2011/04/0171 etc.). Das in § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ kann nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (vgl. VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0013; 24.2.2010, 2009/04/ etc.).

Ob schwerwiegende Verstöße vorliegen, ist auf Grund des bezughabenden Straferkenntnisses bzw. der Straferkenntnisse zu beurteilen. Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergibt, bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z 3 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass auf Grund von rechtskräftigen und nicht getilgten Bestrafungen feststeht, dass der Gewerbeinhaber schwerwiegende und noch nicht lange zurückliegende – somit für seine Zuverlässigkeit jedenfalls noch relevante – Verstöße rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Bei bereits getilgten Bestrafungen ergibt sich jedoch die mangelnde Zuverlässigkeit nicht zwingend aus den rechtskräftigen Bestrafungen wegen schwerwiegender Verstöße. In solchen Fällen hat die Behörde anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu beurteilen, ob dieser die Zuverlässigkeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 besitzt. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob der Gewerbetreibende in der Folge gleichartige Verstöße begangen hat, weil der Rückfall trotz rechtskräftiger Bestrafung ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit darstellt (VwGH 25.6.2008, 2007/04/0137; Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung 20113, § 87 Rz 14).

In der bei weitem überwiegenden Anzahl der Strafverfügungen bzw. -erkenntnisse wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer angelastet, als gewerberechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit Sitz in *** zu verantworten zu haben, dass diese Gesellschaft als Gewerbetreibende eine weitere Betriebsstätte zur Ausübung des Gewerbes „Reisebüros“ nicht mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung im Sinne des § 66 Abs. 2 versehen hat bzw. nicht die Anzeige der Einstellung des Gewerbes „Reisebüros“ in einer weiteren Betriebsstätte rechtzeitig erstattet hat. Dabei handelt es an sich zwar – schon wegen der Höhe der verhängten Strafe - um geringfügige Übertretungen der Bestimmungen der Gewerbeordnung, lediglich beim Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 30. Juni 2014, *** indiziert die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 800,--, dass es sich um eine schwerwiegende Übertretung handelt. Das in § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs jedoch nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften, welche in ihrer Summe als schwerwiegende Verstöße im Sinn des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 zu qualifizieren sind. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers kommen als „schwerwiegende Verstöße“ auch nicht nur solche in Betracht, die geeignet sind, das Ansehen des betreffenden Berufsstandes herabzusetzen. Wie sich aus dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 ergibt, ist dieses Schutzinteresse ebenso wie die im Schlusssatz des § 87 Abs. 1 leg. cit. aufgezählten Schutzinteressen, lediglich beispielsweise genannt (vgl. VwGH 24.2.2010, 2009/04/0303 mit Verweis auf E 12.11.1996, 96/04/0201).

Dazu ist festzuhalten, dass nach der Strafregisterauskunft des Magistrats Wien vom 24. Juni 2014 bereits 40 derartige – mittlerweile getilgte – gleichartige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorliegen, was auf eine besondere Gleichgültigkeit des nunmehrigen Beschwerdeführers gegenüber den zu beachtenden Rechtsvorschriften schließen lässt. Hinzu kommen weitere 9 Übertretungen der Bestimmungen der VO des BMfWA über die Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) (Reisebürosicherungsverordnung-RSV). Der nunmehrige Beschwerdeführer hat dazu in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er nur mit 20 Stunden bei der Gewerbeinhaberin beschäftigt sei und nicht rund um die Uhr kontrollieren könne, ob die Geschäftsbezeichnung tatsächlich angebracht bleibe. Weiters sei er auf Angaben des handelsrechtlichen Geschäftsführers angewiesen, wann eine weitere Betriebsstätte wieder abgemeldet werden könne. Damit wird jedoch völlig verkannt, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer gemäß § 39 Gewerbeordnung 1994 dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist außerdem an ein rechtskräftiges Straferkenntnis hinsichtlich der Tatumschreibung und des Täters sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht gebunden. Wenn der nunmehrige Beschwerdeführer sich selbst außerstande sieht zu kontrollieren, ob eine Geschäftsbezeichnung angebracht ist, wäre es an ihm gelegen, für ein entsprechendes Kontrollsystem zu sorgen bzw. durch entsprechende Informationsbeschaffung beim Geschäftsführer dafür zu sorgen, dass die Meldung gegenüber der Behörde rechtzeitig erstattet werden kann. Soweit in den Strafbescheiden des Magistrats der Stadt Wien vom 25. April 2018, *** und vom 20. Juni 2018, ***, ein sich über mehrere Monate erstreckender Tatzeitraum angelastet wurde, verdeutlicht dies umso mehr die Uneinsichtigkeit des nunmehrigen Beschwerdeführers hinsichtlich der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen. Wie bereits oben ausgeführt, stellt der Rückfall trotz rechtskräftiger Bestrafung ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit dar.

Von Beschwerdeführervertreter wurde in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass die verwaltungsstrafrechtlichen Vorbemerkungen, die vor Erlangung der Gewerbeberechtigung durch die C GmbH vorgefallen seien, nicht berücksichtigt werden dürften, dass sie mit der gegenständlichen Gewerbeausübung in keinerlei Zusammenhang stünden. Zudem sei die Zuverlässigkeit des nunmehrigen Beschwerdeführers bei der Bestellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer bejaht worden, womit quasi alles, was davor vorgefallen sei, schon berücksichtigt worden sei und einer Bestellung nicht entgegengestanden wäre. Diese Übertretungen dürften daher im gegenständlichen Fall nicht herangezogen werden.

Zum Begriff „im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe“ hat der VwGH u. a. mit Erkenntnis vom 26. Februar 2014, 2013/04/0179, ausgesprochen, dass damit Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen gemeint sind, die der Gewerbeinhaber im Rahmen der Ausübung seiner Gewerbeberechtigung zu beachten hat, mag er diese Verstöße auch nicht in Ausübung seiner eigenen Gewerbeberechtigung (oder in Ausübung einer eigenen, aber anderen als der entziehungsgegenständlichen Gewerbeberechtigung) begangen haben.

Die Verwaltungsstrafregisterauskunft des Magistrats der Stadt Wien vom 24. Juni 2014 betreffend A weist 49 bereits getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, darunter 9 Vormerkungen wegen Übertretungen der Bestimmungen der VO des BMfWA über die Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) (Reisebürosicherungsverordnung-RSV), sowie 40 Vormerkungen wegen Übertretungen der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 im Zeitraum 24.12.2009 bis 24.6.2014. Es liegen somit Verwaltungsübertretungen von Rechtsvorschriften vor, die zweifelsfrei im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe „Reisebüros“ zu beachten sind.

Darüber hinaus liegen zum Zeitpunkt dieser Entscheidung 21 nicht getilgte rechtskräftige Übertretungen der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 im Zeitraum von ca. 5 Jahren nach seiner Bestellung zum gewerblichen Geschäftsführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 28. Jänner 2014, ***, vor, die im Rahmen der gegenständlichen Gewerbeausübung jedenfalls zu beachten sind, welche für sich alleine genommen bereits die Annahme rechtfertigen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt (vgl. VwGH 24.1.1995, 94/04/0006; 13.12.2000, 2000/04/0180; 3.9.1996, 96/04/0094 etc.). Lediglich hinsichtlich des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, Zl. ***, vom 29. April 2014, ist mittlerweile durch Zeitablauf Tilgung eingetreten. Die in der Strafregisterauskunft des Magistrats Wien vom 24. Juni 2014 angeführten Verwaltungsvormerkungen sind im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs insoferne relevant, als das sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbild wegen des wiederholten Rückfalls trotz rechtskräftiger Bestrafung ebenfalls den Schluss rechtfertigt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer nicht die Zuverlässigkeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 besitzt. Aufgrund des uneinsichtigen Verhaltens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ist darüber hinaus auch in Hinkunft ein vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten. Das erkennende Gericht geht daher von seiner Unzuverlässigkeit aus.

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass die C GmbH entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde sehr wohl ins Verfahren einbezogen wurde, ist sie doch mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 21. März 2018, ***, nachweislich davon in Kenntnis gesetzt worden, dass beabsichtigt sei, die Bestellung von A zum gewerberechtlichen Geschäftsführer zu widerrufen und wurde ihr auch die Möglichkeit einer Stellungnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG eingeräumt (zur Parteistellung der Gewerbeinhaberin im Verfahren betreffend den Widerruf der Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers s. etwa VwGH 2.2.2012, 2011/04/0192 mwN).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Reisebüro; Geschäftsführerbestellung; Widerruf; schwerwiegender Verstoß; Zuverlässigkeit;

Anmerkung

VwGH 18.09.2019, Ra 2019/04/0102-4, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1043.001.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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