TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/26 W208 2202020-2

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Veröffentlicht am 26.04.2019
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Entscheidungsdatum

26.04.2019

Norm

BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §92 Abs1 Z2
BDG 1979 §93 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W208 2202020-2/10E

Gekürzte Ausfertigung des am 25.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Tomas BLAZEK und Mag. Renate LANZENBACHER als Beisitzer über die Beschwerden der Disziplinaranwältin beim BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES Mag. XXXX und des ChefInsp XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Erich PUCHMAYR, 4020 LINZ, Landstraße 101-103, gegen den Bescheid/das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES; SENAT IV, vom 25.01.2019, BMI-46030/5-DK/4/2018-2, mit dem die Disziplinarstrafe der Geldbuße iHv € 300,-- verhängt wurde, nach Durchführung einer Verhandlung am 25.04.2019 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs 2 VwGVG mit der Maßgabe

abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:

"CI XXXX ist schuldig, er hat

1. am 20.10.2017, in der Zeit von 10.00 Uhr bis ca. 17.30 Uhr, das Dienst- Kfz BP- XXXX , zum Begräbnis des MinRat. Mag. XXXX von XXXX (Bundesamtsgebäude - XXXX ) nach XXXX gelenkt, an diesem Begräbnis teilgenommen und für den angeführten Zeitraum (Hinfahrt - Teilnahme am Begräbnis - Rückfahrt) in der elektronischen Dienstdokumentation (EDD) die Kennzahl "521", krim. Ermittlungsleistung - Betrug und als Begründung "Aktenstudium, Bearbeitung der zugewiesenen Strafsachen, Administration" eingetragen;

2. am 20.10.2017, in der Zeit von 10.00 Uhr bis 17.15 Uhr das Dienstkraftfahrzeug BP- XXXX verwendet und als Zweck der Fahrt im elektronischen Fahrtenbuch "Kriminaldienst" eingetragen, obwohl der tatsächliche Zweck der Fahrt die Teilnahme am Begräbnis des MinRat. Mag. XXXX in XXXX war;

3. eine Reiserechnung für den 20.10.2017 (datiert mit 31.10.2017), 10.00 Uhr bis 17.30 Uhr, verfasst und als Grund der Dienstreise "krim. Erh" eingetragen, obwohl er tatsächlich am Begräbnis des MinRat. Mag. XXXX in XXXX teilgenommen hat, weiters

4. am 27.11.2017, in der Zeit von ca. 14.00 Uhr bis ca. 15.30 Uhr, an der Verabschiedung des verstorbenen Cheflnsp XXXX am XXXX Urnenhain teilgenommen zu haben und in der EDD die Kennzahl "521", Krim. Ermittlungsleitung - Betrug und als Begründung die GZ: 17812/17, Berichterstattung gem. § 100 StPO wegen § 302 StGB, eingetragen zu haben, sowie

5. am 27.11.2017, in der Zeit von ca. 14.00 Uhr bis ca. 15.30 Uhr, an der Verabschiedung des verstorbenen Cheflnsp XXXX am XXXX auf Basis von 1 Stunde 30 Minuten bezahlter Mehrdienstleistung (Überstunden) teilgenommen.

Der Beamte ist schuldig gegen

-

§ 44 Abs 1 BDG, wonach er seine Vorgesetzten zu unterstützen und die unten angeführten Weisungen, zu befolgen hat, indem er

o zu Spruchpunkte 1. und 4. gemäß EDD-Einführungserlass BMI-OA1000/0227-II1/b/2011 vom 28.06.2011 iVm der DA der LPD f OÖ zur EDD, P4/60699/2012 vom 10.12.2012, lt. Erfassungskatalog EDD 4.0

"Administrative Leistung - Dienste - repräsentativ - sonstige, Kennzahl 131" einzutragen gehabt hätte;

o zu Spruchpunkt 2. gemäß Dienstkraftfahrzeug-RL, BMI-OA1300/0060-II/1/b/2015 vom 06.03.2015 iVm der DA der LPD f OÖ zur Dienstkraftfahrzeug-RL, P7/24990/2015 vom 10.03.2015, § 18 im elektronischen Fahrtenbuch, den "Anlass der Fahrt" eindeutig erkennbar einzutragen gehabt hätte;

o zu Spruchpunkt 5. gemäß Erlass des BMI, DZR-LPD17, BMI-OA1340/0003-II/1/b/2017 vom 24.07.2017 iVm der DA der LPD f OÖ zur DZR-LPD17, P4/84515/2017-A1 vom 09.08.2017, Punkte 1.5.8. Plusstunden und Gleitzeitguthaben, die oa. Dienstzeiten zu Teilnahmen am Begräbnis als "Repräsentation" und nicht finanziell abzugeltende Plusstunden bzw. Gleitzeit einzutragen gehabt hätte,

-

zu Spruchpunkt 3. gegen § 43 Abs 1 BDG, wonach er seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und engagiert zu erfüllen hat,

verstoßen und damit seinen Dienstpflichten nach § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben.

Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 300,-- (dreihundert) verhängt."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei und die Disziplinaranwaltschaft nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet hat und zu einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht legitimiert ist.

Schlagworte

Dienstpflichtverletzung, Disziplinaranwalt - Abweisung,
Disziplinarstrafe, Falscheintragung, Gehorsamspflicht, gekürzte
Ausfertigung, Geldbuße, Polizist, Strafbemessung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W208.2202020.2.00

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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