TE Bvwg Beschluss 2019/6/26 W169 2168897-2

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Entscheidungsdatum

26.06.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §17 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W169 2103970-2/5Z

W169 2103966-2/3Z

W169 2168897-2/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerden des 1. XXXX , geb. XXXX , der 2. XXXX , geb. XXXX und des 3. XXXX R, geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2019, Zl. 1.

1019290309-190181333, 2. 1019289700-190181341, 3.

1159502106-190181350, beschlossen:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Erstbeschwerdeführer und seine Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin, beide afghanische Staatsangehörige, stellten nach illegaler, schlepperunterstützten Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.05.2014 Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2015 wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Dagegen haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.

Am XXXX wurde der Drittbeschwerdeführer in Österreich geboren und stellte der Erstbeschwerdeführer für diesen als gesetzlicher Vertreter im Rahmen eines Familienverfahrens ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2017 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Dem Drittbeschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Dagegen hat der Drittbeschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2018, Zahlen W220 2103966-1/26E, W220 2103970-1/23E, W220 2168897-1/6E, wurden die Beschwerden - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2018 - als unbegründet abgewiesen.

Dagegen haben die Beschwerdeführer außerordentliche Revisionen, mit denen jeweils ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde, eingebracht und hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.06.2019, Zl. Ra 2018/14/0332- bis 0334-16, diesen Anträgen der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben.

Am 20.02.2019 stellten die Beschwerdeführer neuerlich Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2019 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten und des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1. AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden (Spruchpunkt I. und II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10. Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Zudem wurde unter Spruchpunkt VII. den Beschwerdeführern gemäß § 15b Abs. 1 AslyG 2005 aufgetragen, ab dem 20.20.2015 in einem namentlich genannten Quartier Unterkunft zu nehmen.

Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und 1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme verbunden ist oder 2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Beschwerden innerhalb der relativ kurzen Frist des § 16 Abs 4 BFA-VG nicht getroffen werden. Die beschwerdeführenden Parteien machen in der Beschwerde ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 12.06.2019 den gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2018 erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Daher war der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W169.2168897.2.00

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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