Rechtssatz
Eine im Verfahren über das Erbrecht abgegebene Anerkenntniserklärung kann gemäß § 40 AußStrG bis zur Bindung des Gerichts an seine Entscheidung im Verfahren über das Erbrecht widerrufen werden.Eine im Verfahren über das Erbrecht abgegebene Anerkenntniserklärung kann gemäß Paragraph 40, AußStrG bis zur Bindung des Gerichts an seine Entscheidung im Verfahren über das Erbrecht widerrufen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132714Im RIS seit
30.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2021