RS OGH 2019/5/28 2Ob220/18v

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Rechtssatz

Eine im Verfahren über das Erbrecht abgegebene Anerkenntniserklärung kann gemäß § 40 AußStrG bis zur Bindung des Gerichts an seine Entscheidung im Verfahren über das Erbrecht widerrufen werden.Eine im Verfahren über das Erbrecht abgegebene Anerkenntniserklärung kann gemäß Paragraph 40, AußStrG bis zur Bindung des Gerichts an seine Entscheidung im Verfahren über das Erbrecht widerrufen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132714

Im RIS seit

30.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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