TE OGH 2019/8/22 15Os80/19g

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.08.2019
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2019 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz in Gegenwart der FOI Bayer als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Zülgarni C***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. April 2019, GZ 51 Hv 17/19w-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

         Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

         Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Zülgarni C***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.

Danach hat er am 21. November 2018 in W***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades, nämlich einer paranoiden Schizophrenie in Kombination mit chronischem Alkohol- und Drogenmissbrauch, beruht, anderen eine an sich schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht, und zwar

I./ Michal D*****, indem er ihm mit einer vollen Bierdose wuchtig und „mit ganzer Kraft“ ins Gesicht schlug, wodurch der Genannte eine Prellung der linken Gesichtshälfte, eine Querfraktur „des ersten oberen Schneidezahns“, eine Absplitterung an Zahnkronen im Unterkiefer und eine kleine Schleimhautverletzung an der Lippe erlitt;

II./ Milan M*****, indem er aus einer Laufbewegung heraus diesem Dreijährigen einen wuchtigen Fußtritt in das Gesicht und anschließend einen Faustschlag versetzte, wodurch dieser eine Prellung des Kopfes und einen Haarriss der Nase erlitt,

sohin Taten begangen, die jeweils als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.

Rechtliche Beurteilung

         Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3 und 9 lit a StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen kommt keine Berechtigung zu.

Die Verfahrensrüge macht einen Verstoß gegen § 

250 Abs 1 letzter Satz, Abs 2

StPO geltend. Dem Betroffenen sei der Inhalt der Aussage der in seiner

Abwesenheit vernommenen Zeugin Dr. Hanna B***** nicht zur Kenntnis gebracht worden. Aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung ergibt sich jedoch, dass nur die Zeugin Mona K***** in

Abwesenheit des Beschwerdeführers vernommen wurde (ON 50).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist mit dem bloßen Vorbringen, der Betroffene habe „keine Tat, die mit einer mehr als ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, begangen“, nicht am Erfordernis deutlicher und bestimmter Bezeichnung (§ 285a Z 2 StPO) orientiert. Sie vernachlässigt die erstrichterlichen Feststellungen zum objektiven und zum subjektiven Tatgeschehen (US 4). Solcherart verfehlt die Rüge den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Soweit sich die Beschwerde gegen die Annahme der Zurechnungsunfähigkeit zu den Tatzeitpunkten wendet, wird sie im Übrigen unzulässig (§ 433 Abs 1 StPO iVm § 282 StPO) zum Nachteil des Betroffenen ausgeführt (RIS-Justiz RS0124358 und RS0126727).

         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Textnummer

E125929

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00080.19G.0822.000

Im RIS seit

03.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten