TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/27 W124 2214207-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2019
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Entscheidungsdatum

27.06.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

W124 2214207-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag gab er im Zuge seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seiner Person an, er gehöre der Volksgruppe der Jat sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und stamme aus dem indischen Bundesstaat Punjab. Er habe die Grundschule in der Zeit vom XXXX besucht. Seine Eltern und sein 19-jähriger Bruder bzw. 22-jährige Schwester würden nach wie vor im Herkunftsstaat leben. Ausgereist aus Indien sei er mit dem Flugzeug unter Unterstützung eines Schleppers. Die Kosten für die Reise hätten 850.000 Rupien betragen und sei dieser mit dem Zug nach Österreich gekommen.

Als Grund für die Ausreise gab dieser an, dass sein Vater Grundstückstreitigkeiten gehabt habe. Im Zuge dessen sei auch der BF bedroht worden, woraufhin sein Vater beschlossen habe, dass der BF das Land zu verlassen habe.

-Am XXXX langte beim BFA eine Verständigung von einer rechtskräftigen Verurteilung des BF ein, wonach dieser vom Bezirksgericht XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Wochen nach §§ 231; 223 Abs. 2 StGB verurteilt wurde.

-Am XXXX wurde gegen den BF ein Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien nach § 37 Abs. 3 FSG in der Höhe von 800 Euro erlassen, da dieser ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, obwohl dieser nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung gewesen ist.

-Am XXXX wurde gegen den BF ein Straferkenntnis wegen Übertretungen nach § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG, § 52 lit.a Z 2 StVO, § 99 Abs. 1 KFG und 102 Abs. 1 KFG iVm § 15 Abs. 3 Z 4 KFG und § 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG erlassen.

2. Einer Ladung zu einem Rückkehrberatungsgespräch am XXXX folgte der BF nicht, woraufhin das Verfahren gem. § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG mit der Begründung eingestellt wurde, dass der BF nach Antragstellung auf internationalen Schutz die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hat.

Einer neuerlichen Ladung des BFA für den XXXX blieb der BF ebenso unentschuldigt fern, woraufhin das Verfahren gem. § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG mit der Begründung eingestellt wurde, dass eine Abmeldung von der bisherigen Meldeanschrift erfolgte und der BF über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt.

In der Folge erging in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt gem. § 34 Abs. 5 und § 47 Abs. 1 BFA-VG ein Festnahmeauftrag. Dieser wurde mit Schreiben vom XXXX an BF gemäß § 34 BFA-VG widerrufen.

3. In der Niederschrift vom XXXX führte der BF im Wesentlichen aus, dass er ca. ein Jahr nach Bedrohung sein Heimatland verlassen habe. Nach Österreich sei er im Jahr XXXX gekommen. Zuvor habe er aber an zwei anderen Orten gelebt. Deswegen habe es so lange gedauert bis er nach Österreich gekommen sei. Zuvor habe er in XXXX gelebt. In den anderen Ländern sei er ca. ein Jahr verblieben. Indien habe er im Jahr XXXX verlassen.

Grund dafür seien die dortigen Unruhen in Indien gewesen. Der Vater des BF habe mit anderen Familienangehörigen Streit gehabt. Der Sohn von XXXX würde in Deutschland leben und habe den BF sogar mit einer deutschen Nummer angerufen.

Auf die Aufforderung hin all die Fluchtgründe zu nennen, führte dieser aus, dass es einen Grundstücksstreit gegeben habe. Der Vater des BF habe seinen Verwandten gesagt, dass diese solange er im Ausland sein würde, die Felder verwenden könne. Als sein Vater nach Indien zurückgekehrt sei und die Felder zurück haben hätte wollen, habe es Schwierigkeiten gegeben. Der Vater des BF habe sogar eine Anzeige erstattet, aber hätten die Verwandten des BF gute Kontakte zu den Behörden gehabt. Man habe diese bestochen, weshalb eine Anzeige nichts gebracht habe.

Als der BF zu Hause gewesen sei, sei er von Ihnen geschlagen worden. Der Sohn von XXXX habe den BF einmal am Kopf geschlagen. Er wisse nicht warum, aber habe er es auf den BF abgesehen. Der BF habe bei einer Tante gelebt, da dieser Angst um sein Leben gehabt habe. Später habe ihm sein Vater einen Schlepper gesucht und mit ihm ausgemacht, dass er ihn nach Österreich bringe.

Geflüchtet sei der BF mit seinem Bruder, der in der Ukraine gelebt habe. Zweieinhalb Jahre habe dieser im Ausland gelebt und sei vor ein bis eineinhalb Wochen nach Indien zurückgekehrt.

Weitere Fluchtgründe habe es nicht gegeben. Später habe der BF mehrere Drohanrufe erhalten. Vor einem Jahr habe es zudem bei ihnen zu Hause einen heftigen Streit gegeben. Seitdem würde nicht mehr miteinander gesprochen werden. Der Vater des BF sei am Bein verletzt worden.

Auf die Aufforderung hin konkrete Angaben zu den Drohanrufen gegenüber dem BF zu machen, gab dieser an, dass man ihm keinen Namen genannt habe und er mit ihnen auch nicht sprechen habe wollen. Er sei vor ca. einem Jahr angerufen worden, wobei er zu dieser Zeit in einer Schule, welche von der XXXX organisiert worden sei, gewesen sei. Er habe ihm gesagt, dass er irgendwann ins Dorf zurückkehren und man dann sehen würde. Auf die Aufforderung hin nähere Angaben zum Anrufer zu machen, gab dieser an, dass ihn der Sohn von XXXX aus Deutschland angerufen habe. Die Frage woher der BF dies wisse, nachdem der Anrufer keinen Namen genannt habe, gab dieser an, dass ihn dieser gefragt habe, ob er ihn erkannt habe, worauf der BF verneint habe und dieser zu diesen "Ich bins XXXX " gesagt habe. Dies sei ca. ein Jahr davor gewesen. Die Person habe nur einmal angerufen.

Bei dem Streit würde es um Felder, die seinem Vater nach wie vor gehören würden, gehen. Da dieser sehr lange in Österreich gelebt habe, hätten diese die Felder jahrelang verwendet und gedacht, dass diese ihnen gehören würden. Als sein Vater die Felder zurückverlangt habe, habe die Feindschaft begonnen.

Eine Anzeige sei erstattet worden, als sich der BF noch in Indien aufgehalten habe. Es habe außerdem noch einen Dorfvorstand gegeben, der den Streit zwischen ihnen geschlichtet habe. In weiterer Folge hätten die Verwandten des BF eine Anzeige gegen den Vater des BF erhoben.

Der BF habe nie nach dem Stand des Verfahrens gefragt, wisse aber, dass das Verfahren noch laufen würde. Anzeige gegen den BF selbst sei nie erstattet worden.

Seinen Vater sei es möglich in Indien nach wie vor zu leben, weil sie meinen würden, dass es seinen Vater sowieso schlecht gehen würde und dieser ein älterer Herr sein würde. Die Söhne der Verwandten würden dem Vater des BF nichts antun. Man würde hinter dem BF her sein.

Die Frage, weshalb man hinter dem BF her sein würde, beantwortete dieser damit, es nicht zu wissen. Einmal sei sogar der Bruder des BF geschlagen worden und habe ein Monat lang ins Spital müssen.

Auf die Aufforderung hin konkrete Angaben zu machen, inwiefern der BF geschlagen worden sei, gab dieser an einmal geschlagen worden zu sein, woraufhin er mit seinem Bruder geflüchtet sei. Dieser würde seit ein, zwei Wochen in Indien sein und sei bis dato nichts passiert.

Auf Wiederholung der Aufforderung konkretere Angaben zu machen, als er geschlagen worden sei, gab dieser an danach im Spital behandelt worden zu sein, wobei er sich an das Datum nicht mehr erinnern könne. Auf Nachfrage gab dieser an von zwei Männern und den Freunden der zwei Männern geschlagen worden zu sein. Es würde sich dabei um die Freunde der Verwandten und deren Freunde handeln. Der BF würde diese kennen, da die zwei Männer vom Nachbardorf sein würden.

Von den zwei Männern sei der BF geschlagen worden, weil diese die Verwandten unterstützen wollten. Es würde sich um die Freunde von ihren Gegnern handeln. Die Freunde dieser zwei Männer würden straffällig sein.

Verletzungen habe er insofern davongetragen, als er am Bein und Kopf verletzt worden sei. Bis heute habe er diesbezüglich Schmerzen und sei auf der Stirn geschlagen worden. Zwei Tage sei er im Spital behandelt worden. Danach habe der BF nach Hause gehen können, habe aber Termine bekommen. In zwei Wochen könne er Unterlagen diesbezüglich verschaffen.

Er fürchte sich vor einer Rückkehr nach Indien sehr. Der Sohn des Herrn habe gesagt, dass er den BF nicht so einfach gehen lassen wolle. Die Frage, was der Sohn von Herrn XXXX mit dem BF in Indien machen könne, zumal dieser in Deutschland leben würde, beantwortete dieser damit, dass ein Bruder von ihm noch in Indien leben würde.

Es würden alle im Dorf leben und würde kein Meldesystem in Indien existieren. Ihre ganze Landwirtschaft würden sie dort haben und wisse er nicht, wohin er ziehen solle, damit er sich sein Leben leisten könne. Sein Vater würde nicht arbeiten gehen könne.

Zu seinem Privat-, und Familienleben führte der BF aus, dass er einen Herrn beim Zeitungsaustragen geholfen habe, aber ansonsten bei keinem Verein oder ehrenamtlich tätig sein würde. Früher sei er von der Caritas unterstützt worden. Als dies nicht mehr der Fall gewesen sei, habe der BF beim Zeitungsaustragen geholfen. Er würde keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, doch würde diese seine Frau tun. Ab und zu würde ihn ein Freund anrufen und ihn fragen, ob er ihnen aushelfen könne. Dafür würde er ein Taschengeld erhalten. Vor 2 Monaten habe ihm sein Vater Geld nach Österreich geschickt. Zur Heirat habe er ihm 200-300 Euro geschickt und sei ansonsten zwei bis drei Mal unterstützt worden.

Den A 1 Kurs habe er absolviert und sei dabei die Prüfung A 2 zu machen gewesen. Die Frage, ob der BF besondere Interessen, einen Freundeskreis oder Unternehmungen machen würde verneinte er und sei bemüht die Sprache zu lernen.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstatt Indien gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 nicht erteilt. (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Festgestellt wurde, dass die vom BF angegebenen Gründe nicht für das Verlassen des Heimatlandes glaubhaft sein würden. Nicht festgestellt werden habe könne, dass der BF in Indien eine asylrelevante Verfolgung zukünftig zu befürchten habe.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF anfänglich gesagt habe, dass ihm im Zuge des Drohanrufs kein Name genannt worden sei. In Widerspruch dazu habe der BF dann dazu ausgeführt, dass der Anrufer der Sohn von XXXX gewesen sei, zumal er dem BF den Namen genannt habe. Außerdem habe der BF im Rahmen der freien Erzählung ausgeführt, dass dieser noch von mehreren Drohanrufen gesprochen und der BF jedoch widersprüchlich dazu ausgeführt habe, dass es sich lediglich um einen einzigen Anruf gehandelt habe.

Unstimmigkeiten hätten sich darüber hinaus in der Schilderung der angeblichen Bedrohungen ergeben. Anfänglich habe der BF ausgeführt, dass er lediglich von einer Person bedroht worden sei. Im Zuge der freien Erzählung wäre der BF jedoch dann vom Sohn des ursprünglichen Übeltäters bedroht und geschlagen worden. Widersprüchlichkeiten ergeben sich überdies in der Anzahl der Übergriffe gegenüber dem BF, indem er zunächst ausführte lediglich einmal geschlagen worden zu sein und in der Folge angab, dass er von vier Männern geschlagen worden sei. Außerdem habe der BF ausgeführt, dass er diesbezüglich in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Beweismittel habe der BF allerdings nicht in Vorlage bringen können, obwohl diesem eine zweiwöchige Frist zur Vorlage der ärztlichen Unterlagen eingeräumt worden sei.

Die Fluchtgründe des BF seien stets allgemein, vage und unkonkret gehalten geblieben. Trotz mehrmaliger Aufforderungen habe der BF weder detaillierte noch vollständige Angaben gemacht. Es sei davon auszugehen, dass Personen, die aufgrund einschneidender Ereignisse gezwungen seien ihr Land zu verlassen, detailliert und konkret über die Beweggründe berichten hätten können. Dies habe der BF keineswegs vermocht.

Überdies habe sich das Vorbringen im Zuge der Befragung vor dem BFA kontinuierlich gesteigert. Glaubwürdige Vorbringen würden selbst nach mehrmaliger Wiederholung der Fragestellung nicht voneinander abweichen. Um ein Anliegen glaubhaft zu ermitteln, dürfe sich der Sachverhalt auch nach genauer Hinterfragung nicht wesentlich ändern. Das BFA komme aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben zur Erkenntnis, dass das Fluchtvorbringen des BF konstruiert sei, um einen positiven Asylstatus in Österreich zu erlangen. Die kontinuierliche Steigerung seiner Angaben mache es der Behörde nicht möglich, sein Vorbringen als glaubhaft zu werten. Auch der VwGH gehe davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden könne. Kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit ein zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).

Anzumerken sei des weiteres, dass die Familie des BF weiterhin in Indien aufhältig sein würde. Wäre der BF tatsächlich von seinem Onkel bedroht oder verfolgt worden, so könne der Vater des BF nicht weiterhin im Herkunftsdorf leben, zumal der Grund der Streitigkeiten der Vater des BF gewesen sei.

Überdies hätte der BF bzw. der Vater des BF Hilfe bei der Polizei in Anspruch genommen und sei der Streit geschlichtet worden. Der Staat sei in dieser Hinsicht gewillt Bürger zu schützen. Dieser Umstand würde auch im Länderinformationsblatt Deckung finden.

Der BF habe außerdem Indien per Flugzeug legal verlassen, womit eine staatliche Verfolgung auszuschließen sei. Im Zuge des gegenständlichen Asylverfahrens sei es dem BF nicht gelungen ein asylrelevantes Verbot glaubhaft zu machen.

Betreffend der Volksgruppenzugehörigkeit und Religion des BF habe dieser keine Bedrohung oder Verfolgung namhaft gemacht. Auch habe sich im Zuge der amtswegigen Prüfung seiner Zugehörigkeit seiner Religion-, und Volksgruppenzugehörigkeit keine Gefahr einer systematischen, landesweiten, staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung ergeben.

Beim BF sei dahingehend nicht ersichtlich, dass dieser im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könne. Auch aus der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine, lasse sich eine solche nicht ableiten. Zudem würde dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen.

Der BF sei eine erwachsene, arbeitsfähige, gebildete Person, der es jedenfalls im Fall der Rückkehr nach Indien (etwa durch Arbeitsaufnahme, selbst für sein Auskommen- anfänglich mit Gelegenheitsjobs) zumutbar sei für sich zu sorgen. Die Behörde gehe davon aus, dass dem BF im Herkunftsstaat keine Gefahr drohe, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

Ferner sei in Betracht zu ziehen, dass der BF den Großteil seines Lebens im Heimatland verbracht und auch über Familie, Freunde und Bekannte verfügen würde, welche den BF unterstützen könnten. Der BF sei mit den örtlichen Gebräuchen, der Kultur und der Sprache vertraut. Er könne auch die Unterstützungen von den NGO in Anspruch nehmen. Seine Familienangehörigen würden sich in Indien befinden und somit über ein soziales Netz verfügen.

Die Angaben zu seinem Privat-, und Familienleben würde sich auf Grund der niederschriftlichen Einvernahmen und der vom XXXX übermittelten Unterlagen ergeben.

Rechtlich folgerte das Bundesamt zu Spruchpunkt I., dass die Angaben des BF grundsätzlich als unwahr erachtet werden würden, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden könnten und so auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen sei. Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass sich weder aus der allgemeinen Lage in Indien noch aus der persönlichen Situation des BF eine Gefährdung i.S.d. Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ableiten ließe. Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 würden nicht vorliegen. Hinsichtlich Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass der BF über keine wesentliche integrative Bindung zu Österreich verfüge und daher das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würde. Eine Gefährdung iSd § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylG 2005 bestehe aufgrund der bisherigen Ausführungen nicht und sei auch eine Maßnahme iSd Abs. 3 leg. cit. nicht empfohlen worden. Spruchpunkt IV. wurde damit begründet, dass sich der BF spätestens seit dem XXXX in Österreich auf Grund seines Asylantrages aufhalten würde. Der BF sei weder im Bundesgebiet straffällig geworden noch würde dieser einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich habe nicht festgestellt werden können. In Bezug auf sein Familienleben sei auszuführen, dass der BF nach wie vor über Angehörige in Indien verfügen würde, zumal der Großteil seiner Familie dort aufhältig sein würde. Es sei auch nicht erkennbar, dass der BF bei einer Rückkehr nach Indien in eine wirtschaftlich ausweglose Situation geraten sei.

Der BF habe sein Privatleben zu einem Zeitpunkt begründet, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert worden sei. Außerdem sei sein Aufenthalt zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen seines Privatlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Dem BF stünde es aber auch frei, seineohnehin nicht feststellbaren- sozialen Anknüpfungspunkte, insbesondere seine freundschaftlichen Kontakte, in Österreich auch nach der Ausreise weiterhin aufrecht zu halten z.B. durch briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte.

Der BF würde überdies kaum deutsch sprechen, in keinem Verein sein und würde sich auch nicht ehrenamtlich betätigen. Außerdem sei der BF nicht erwerbstätig und könne keine Integrationsverfestigung des BF in Österreich festgestellt werden können. Unter Verweis auf Erk. des VfGH vom 12.06.2013, U 485/2012 sei festgestellt worden, dass während des unsicheren Aufenthaltsstatus erworbene weitreichende Integrationsschritte (wie z.B. dreijähriger Aufenthalt, hervorragende Deutschkenntnisse, Hauptschulabschluss, erfolgreicher Besuch einer HTL, österreichsicher Freundeskreis und österreichische Freundin) gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zurücktreten müssen (vgl. VfGH 12.06.2013, U 485/2012).

Wie bereits ausgeführt seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würde. Der BF sei illegal eingereist und würde sich seit relativ kurzer Zeit im österreichischen Bundesgebiet aufhalten. Der BF würde über kein Aufenthaltsrecht verfügen, welches nicht auf dem Asylgesetz aufbauen würde. Seine Angehörigen würden sich in seinem Herkunftsland befinden und habe der BF den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht.

8. Mit fristgerechter Beschwerde wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid vollinhaltlich wegen inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung angefochten.

Im gegenständlichen Fall habe die Behörde jedoch bloß eine rein persönliche Meinung der Entscheidung zugrunde gelegt, die wissenschaftlich nicht nachvollziehbar sei. Die vom BF dargelegten Probleme in einem Grundstückstreit seien vor dem Hintergrund der Berichtslage nachvollziehbar. Konkrete Recherchen würden von Seiten der Behörde nicht angestellt. Allerdings hätte nur auf Grundlage solcher Recherchen eine Grundlage für eine Beurteilung der Plausibilität geschaffen werden können.

Der BF habe über einen realen Konflikt berichtet und Einzelheiten der persönlichen Verwicklung in dieser Problematik genannt. Schon vor dem Hintergrund der allgemeinen Berichtslage sei sein Vorbringen nachvollziehbar. Relevant sei bei solchen Konflikten, dass in solchen Fällen regelmäßig die indischen Behörden nicht im Stande sein würden bzw. nicht willens sein würden, einen effektiven Schutz zu gewähren.

Auch bezüglich des Gewichts der Bindungen des BF i.S.d. Art 8 EMRK treffe die belangte Behörde unrichtige Feststellungen und komme zu einem unrichtigen Schluss.

Der verheiratete BF habe ein legitimes Interesse daran bei seiner Frau zu leben. Er sei nicht in der Lage nach Serbien zu gehen, da er dort keinen Aufenthaltstitel bekommen würde. Da sich die Ehefrau in Österreich befinden würde, würde es auch keine Möglichkeit geben dort einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Ebenso sei es für die Ehefrau keine taugliche oder zumutbare Option mit dem Ehemann nach Indien zu ziehen. Sein wirtschaftliches und soziales Leben beziehe sich auf Österreich.

Der BF habe sich in Österreich immer vorbildlich verhalten und sei unbescholten. Er spreche die deutsche Sprache, habe die Prüfung für das A 1 Deutschzertifikat positiv absolviert und beabsichtige die Prüfung für das A 2 Zertifikat zu machen.

Er würde keine staatlichen oder sozialen Geldhilfen in Anspruch nehmen, sondern würde selbsterhaltungsfähig sein. Er sei seit langem als Zeitungszusteller tätig und so ein Gewinn für die österreichische Gesellschaft.

Er sei krankenversichert und verfüge über eine ortsübliche Unterkunft. Teile sein Leben mit seiner Ehefrau und würde sich das Paar gegenseitig unterstützen. Die Ehepartnerin sei serbische Staatsangehörige und sei die Weiterführung des innigen Familienlebens in keinem anderen Land als Österreich möglich.

Es könne eine äußerst positive Prognose bezüglich des künftigen Aufenthaltes in Österreich getroffen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person und Herkunft des BF

Der 22-jährige BF ist indischer Staatsangehöriger, stammt aus dem indischen Bundesstaat Punjab und gehört der Volksgruppe der Punjabi sowie der Glaubensgemeinschaft der Sikhs an und spricht die Sprache Punjabi. In Indien hat er zwölf Jahre lang die Grundschule besucht und anschließend in der elterlichen Landwirtschaft mitgeholfen. Der Bruder des BF lebt nach wie vor mit den Eltern des BF in Indien. Die verheiratete Schwester des BF lebt ebenfalls in Indien bei ihrem Ehegatten. Der BF hat auch Kontakt zu seiner Familie. Seine Eltern verfügen über ein Haus sowie über eine eigene Landwirtschaft in Indien. Außerdem leben noch weitere Verwandte des BF in Indien. Der BF ist mit einer serbischen Staatsbürgerin verheiratet und hat keine Kinder.

Am XXXX stellte er nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Zu den Fluchtgründen und zur individuellen Gefährdungssituation

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

1.3. Zum Privat- und Familienleben in Österreich

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Bis zum XXXX bezog der BF Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Derzeit wird der BF von seiner Ehegattin unterstützt und hilft gelegentlich einem Freund bei der Tätigkeit als Zeitungszusteller aus. Von seinem Vater hat er im Zuge der Hochzeit mehrmals zwischen 200 und 300 Euro zugeschickt bekommen.

Der BF wurde in Österreich nach § 231 StGB; § 223 (2) StGB mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 10 Wochen bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde gegen den BF wegen Übertretung nach § 37 Abs. 3 Z 1 i. V.m. § 1 Abs. 3 und §2 Abs. 1 Z 1 FSG eine Geldstrafe von 800 Euro verhängt. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde gegen den BF wegen Verletzung der § 102 Abs. 1 KFG i.V.m.

§ 4 Abs. 2 KFG, § 52 lit. a Z 2 StVO, § 99 Abs. 1 KFG und § 102 Abs. 1 KFG i.V.m § 15 Abs. 3 Z 4 KFG und § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von 1390 Euro verhängt.

Der BF ist seit dem XXXX mit einer Staatsbürgerin aus Serbien Montenegro verheiratet und lebt mit dieser seit dem XXXX im gemeinsamen Haushalt. Über nennenswerte Deutschkenntnisse verfügt er nicht. Zu seinem in Österreich lebenden Cousin besteht schon seit längerem kein Kontakt mehr. Davon abgesehen konnte nicht festgestellt werden, dass der BF am kulturellen und sozialen Leben in Österreich teilnimmt. Es können insgesamt keine Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration des BF in Österreich in sprachlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht festgestellt werden.

1.4. Zur allgemeinen Situation in Indien

a) Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 6.3.2019, aktuelle Ereignisse im Kaschmir-Konflikt (relevant für Abschnitt 3.1./regionale Problemzone Jammu und Kaschmir).

Indien ist am 26.2.2019 zum ersten Mal seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum eingedrungen und flog als Vergeltung für den Selbstmordanschlag vom 14.2.2019 [Anm.: vgl. dazu KI im LIB Indien vom 20.2.2019] einen Angriff auf ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad außerhalb der Stadt Balakot (Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Pakistan). Dies liegt außerhalb der umkämpften Region Kaschmir (SZ 26.2.2019; vgl. FAZ 26.2.2019b, WP 26.2.2019). Indien ist überzeugt davon, dass der Selbstmordanschlag vom 14. Feber von Pakistan aus geplant und unterstützt wurde (NZZ 26.2.2019).

Über die Auswirkungen des Bombardementsgehen die Angaben auseinander: Während indische Behörden darüber berichten, dass fast 200 (CNN News 18 26.2.2019) Terroristen, Ausbilder, Kommandeure und Dschihadisten getötet und das Lager komplett zerstört wurden, bestätigt das pakistanische Militär zwar den Luftangriff (DW 26.2.2019), verlautbart jedoch, dass sich die indischen Flugzeuge ihrer Bombenlast nahe Balakot hastig im Notwurf entledigt hätten, um sofort aufgestiegenen pakistanischen Kampfjets zu entkommen. Nach pakistanischen Angaben gibt es weder eine große Anzahl an Opfern (Dawn 26.2.2019; vgl. FAZ 26.2.2019a), noch wäre Infrastruktur getroffen worden (DW 26.2.2019).

Beobachter zeigten sich skeptisch, dass bei diesem Militärschlag tatsächlich eine große Anzahl an Terroristen an einem Ort getroffen worden sein könnte. Anwohner des Ortes Balakot berichteten der Nachrichtenagentur Reuters, sie seien am frühen Morgen durch laute Explosionen aufgeschreckt worden. Sie sagten, dass nur ein Mensch verletzt und niemand getötet worden sei. Außerdem erklärten sie, dass es in der Vergangenheit tatsächlich ein Terrorlager in dem Gebiet gegeben habe. Dieses sei aber mittlerweile in eine Koranschule umgewandelt worden (FAZ 26.2.2019b).

Die pakistanischen Streitkräfte haben am 27.2.2019 eigenen Angaben zufolge zwei indische Kampfflugzeuge über Pakistan abgeschossen und bestätigten die Festnahme eines Piloten. Ein Sprecher der indische Regierung bestätige den Abschuss einer MiG-21 (Standard 27.2.2019). Der indische Pilot wurde den indischen Behörden am 1.3.2019 am Grenzübergang Wagah übergeben. Der pakistanische Ministerpräsident Imran Khan bezeichnete die Freilassung als eine "Geste des Friedens" (Zeit 1.3.2019).

Pakistan hat am 27.2.2019 seinen Luftraum vollständig gesperrt (Flightradar24 27.2.2019) und am 1.3.2019 für Flüge von/nach Karatschi, Islamabad, Peschawar und Quetta (am 2.3. auch Lahore) wieder geöffnet (Flightradar24 27.2./1.3./2.3.2019; vgl. AAN 1.3.2019). Der komplette Luftraum wurde - mit Einschränkungen - am 4.3. freigegeben (Dawn 6.3.2019; vgl. Dawn 4.3.2019b).

Am 2.3.2019 wurde gemeldet, dass bei Feuergefechten im Grenzgebiet von Kaschmir mindestens sieben Menschen getötet und zehn weitere verletzt worden waren. Gemäß indischen Medienberichten seien im indischen Teil der Konfliktregion eine 24 Jahre alte Frau und ihre beiden Kinder durch Artilleriebeschuss ums Leben gekommen sowie acht weitere Personen verletzt worden. Nach Angaben der pakistanischen Sicherheitskräfte wurden im pakistanischen Teil Kaschmirs ein Bub und ein weiterer Zivilist sowie zwei Soldaten getötet und zwei weitere Menschen verletzt. Die Armeen der verfeindeten Nachbarn hatten seit 1.3.2019 immer wieder an verschiedenen Stellen über die de-facto-Grenze zwischen den von Pakistan und Indien kontrollierten Teilen Kaschmirs geschossen (Presse 2.3.2019). Am 3.3.2019 meldeten beide Seiten, dass die Lage entlang der "Line of Control" wieder relativ ruhig sei (Reuters 3.3.2019)

Der pakistanische Informationsminister bestätige am 3.3.2019, dass eine entscheidende Aktion gegen die extremistischen und militanten Organisationen Jaish-e-Mohammad (JeM) sowie Jamaatud Dawa (JuD) mit ihrem Wohltätigkeitsflügel Falah-i-Insaniat Foundation (FIF) unmittelbar bevorstehe. Dieses Vorgehen würde in Übereinkunft mit dem National Action Plan (NAP) stehen. Der Beschluss dazu sei bereits lange vor dem Anschlag auf indische Sicherheitskräfte am 14.2. gefallen und erst jetzt veröffentlicht worden. Die Entscheidung sei nicht auf Druck Indiens getroffen worden (Dawn 4.3.2019a).

Quellen:

* AAN - Austrian Aviation Network (1.3.2019): Pakistan öffnet den Luftraum wieder teilweise,

http://www.austrianaviation.net/detail/pakistan-oeffnet-den-luftraum-wieder-teilweise/, Zugriff 4.3.2019

* CNN News 18 (26.2.2019): Surgical Strikes 2.0: '200-300 Terrorist Dead',

https://www.news18.com/videos/india/surgical-strikes-2-0-200-300-terrorist-dead-2048827.html, Zugriff 26.2.2019

* Dawn (26.2.2019): Indian aircraft violate LoC, scramble back after PAF's timely response: ISPR, https://www.dawn.com/news/1466038, Zugriff 26.2.2019

* Dawn (4.3.2019a): Govt plans decisive crackdown on militant outfits,

https://www.dawn.com/news/1467524/govt-plans-decisive-crackdown-on-militant-outfits, Zugriff 4.3.2019

* Dawn (4.3.2019b): Pakistan airspace fully reopened, says aviation authority, https://www.dawn.com/news/1467600, Zugriff 6.3.2019

* Dawn (6.3.2019): Airlines avoiding Pakistan's eastern airspace, making flights longer,

https://www.dawn.com/news/1467798/airlines-avoiding-pakistans-eastern-airspace-making-flights-longer, Zugriff 6.3.2019

* DW - Deutsche Welle (26.2.2019): Indische Jets fliegen Luftangriff in Pakistan,

https://www.dw.com/de/indische-jets-fliegen-luftangriff-in-pakistan/a-47688997, Zugriff 26.2.2019

* FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019a): Indien fliegt Luftangriffe in Pakistan,

https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-fliegt-angriffe-gegen-mutmassliche-islamisten-in-pakistan-16060732.html, Zugriff 4.3.2019

* FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019b): Pakistan: Wir behalten uns vor, auf Indiens Angriffe zu reagieren, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indische-luftwaffe-verletzt-den-pakistanischen-luftraum-16061769.html, Zugriff 4.3.2019

* Flightradar24 (27.2.2019; Ergänzungen am 1.3.2019 und 2.3.2019):

Tensions between India and Pakistan affect air traffic, https://www.flightradar24.com/blog/tensions-between-india-and-pakistan-affect-air-traffic/, Zugriff 4.3.2019

* NZZ - Neue Züricher Zeitung (26.2.2019): Die Spirale der Eskalation dreht,

https://www.nzz.ch/meinung/indien-bombardiert-pakistan-spirale-der-eskalation-dreht-ld.1462893, Zugriff 26.2.2019

* Presse, die (2.3.2019): Kaschmir: Sieben Tote bei Schüssen an Grenze von Indien und Pakistan, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5588780/Kaschmir_Sieben-Tote-bei-Schuessen-an-Grenze-von-Indien-und-Pakistan, Zugriff 4.3.2019

* Reuters (3.3.2019): India-Pakistan border quiet but Kashmir tense amid militancy crackdown,

https://www.reuters.com/article/us-india-kashmir-pakistan-idUSKCN1QK093, Zugriff 6.3.2019

* Reuters (4.3.2019): Pakistan adds flights, delays reopening of commercial airspace,

https://www.reuters.com/article/us-india-kashmir-pakistan-airports/pakistan-adds-flights-delays-reopening-of-commercial-airspace-idUSKCN1QL0SH, Zugriff 5.3.2019

* Standard, der (27.2.2019): Pakistan schießt indische Kampfjets ab, Premier warnt vor "großem Krieg", https://derstandard.at/2000098654825/Drei-Tote-bei-Absturz-von-indischem-Militaerflugzeug-in-Kaschmir, Zugriff 4.3.2019

* SZ- Süddeutsche Zeitung (26.2.2019): Indien bombardiert pakistanischen Teil Kaschmirs,

https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-pakistan-luftangriff-1.4345509, Zugriff 26.2.2019

* WP - The Washington Post (26.2.2019): India strikes Pakistan in severe escalation of tensions between nuclear rivals, https://www.washingtonpost.com/world/pakistan-says-indian-fighter-jets-crossed-into-its-territory-and-carried-out-limited-airstrike/2019/02/25/901f3000-3979-11e9-a06c-3ec8ed509d15_story.html?utm_term=.ee5f4df72709, Zugriff 26.2.2019

* Zeit, die (1.3.2019): Pakistan lässt indischen Piloten frei, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-03/kaschmir-konflikt-pakistan-indischer-pilot, Zugriff 4.3.2019

KI vom 20.2.2019, Selbstmordanschlag auf indische Sicherheitskräfte Awantipora/Distrikt Pulwama/Kaschmir am 14.2.2019, Feuergefecht in Pinglan/Distrikt Pulwama/Kaschmir am 18.2.2019 (relevant für Abschnitt 3.1./regionale Problemzone Jammu und Kaschmir).

Bei einem Selbstmordanschlag (TOI 15.2.2019) auf indische Sicherheitskräfte im Gebiet von Goripora bei Awantipora im Distrikt Pulwama in Kaschmir wurden am 14.2.2019 mindestens 44 Menschen getötet. Dutzende wurden verletzt (IT 15.2.2019).

Wie durch die Polizei mitgeteilt wurde, explodierte ein mit etwa 350 Kilogramm Sprengstoff beladener Geländewagen auf einer Autobahn im Distrikt Pulwama (DS 14.2.2019). Ziel des Anschlags war ein Konvoi von 78 Bussen der paramilitärischen Polizeitruppe Central Police Reserve Force (CRPF), der auf der streng bewachten Verbindungsstraße zwischen den Städten Jammu und der Hauptstadt des indischen Bundesstaates Jammu und Kaschmir Srinagar, unterwegs war (DW 14.2.2019). Die aus Pakistan stammende Terrorgruppe Jaish-e-Mohammed (JeM) reklamierte den Anschlag für sich (ANI 14.2.2019).

Die Gruppe, welche in Pakistan entstanden ist, verfügt dort über Rückzugsgebiete und nutzt Kaschmir als Arena für ihre Gewalttaten. Indien geht davon aus, dass die Terroristen von Kreisen innerhalb des pakistanischen Militärs unterstützt werden (SZ 15.2.2019).

Lokalen Beamten zufolge stellt der erfolgte Bombenanschlag den schlimmsten Anschlag in der umkämpften Region seit drei Jahrzehnten dar (TNYT 14.2.2019).

Indiens Premierminister Narendra Modi sprach auf Twitter von einem "niederträchtigen Angriff" und bezeichnete die Toten als "Märtyrer" und kündigte des Weiteren an, dass "Die Opfer, die unsere mutigen Sicherheitskräfte gebracht haben, [...] nicht vergeblich sein [werden]" (DS 14.2.2019). Während Pakistan Vorwürfe hinter dem Selbstmordanschlag zu stehen zurückweist, fordert die indische Regierung von Pakistan gegen die Gruppe vorzugehen (DS 15.2.2019).

Bei einer mit dem Bombenanschlag im Zusammenhang stehenden Aktion der indischen Sicherheitskräfte wurden am 18.2.2019 bei einem Feuergefecht zwischen Militanten und der indischen Armee in Pinglan im Distrikt Pulwama fünf Angehörige der indischen Sicherheitskräfte, drei Militante und ein Zivilist getötet. Mindestens sieben Sicherheitskräfte wurden verletzt. Nach Angaben der Polizei waren die getöteten Militanten Mitglieder der JeM, welche am Anschlag des 14.2.2019 im nahe gelegenen Awantipora beteiligt waren (TIT 18.2.2019).

Auf die Ankündigung des pakistanischen Premierministers Imran Khan, die Behauptungen Indiens zu untersuchen, und auf dessen Warnung, Pakistan würde Vergeltungsmaßnahmen gegen jede indische Militäraktion ergreifen (TNYT 19.2.2019), reagierte Indien in heftiger Form, indem es Islamabad als "das Nervenzentrum des Terrorismus" bezeichnete (TOI 19.2.2019). Die Spannungen zwischen Indien und Pakistan haben sich intensiviert; beide Länder haben ihre Botschafter zu Konsultationen zurückgerufen (TNYT 19.2.2019).

Anmerkung:

Auf einen Angriff auf einen Militärstützpunkt in Kaschmir, bei welchem 19 indischen Soldaten getötet wurden, reagierte Indien im September 2016 eigenen Angaben zufolge mit einem "chirurgischen Schlag" im pakistanischen Teil Kaschmirs. Auch damals machte Indien JeM für den Anschlag verantwortlich (DS 14.2.2019).

Quellen:

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ANI - Asia News International (14.2.2019): 12 CRPF personnel killed in terror attack in Kashmir, https://www.aninews.in/news/national/general-news/12-crpf-personnel-killed-in-terror-attack-in-kashmir20190214170929/, Zugriff 14.2.2019

-

DS - Der Standard (15.2.2019): Pakistan weist Verantwortung für Terror in Indien von sich,

https://derstandard.at/2000098045261/Pakistan-weist-Verantwortung-fuer-Terror-in-Indien-von-sich, Zugriff 15.2.2019

-

DS - Der Standard (14.2.2019): Dutzende Tote bei Anschlag auf indische Sicherheitskräfte in Kaschmir, https://derstandard.at/2000098009156/Zwoelf-Soldaten-in-Kaschmir-durch-Anschlag-getoetet, Zugriff 14.2.2019

-

DW .- Deutsche Welle (14.2.2019): Viele Tote bei Terroranschlag in Kaschmir,

https://www.dw.com/de/viele-tote-bei-terroranschlag-in-kaschmir/a-47523658 Zugriff 14.2.2019

-

IT - India Today (15.2.2019): Kashmir terror attack: Pakistan says attack matter of concern, rejects India's charges | As it happened, https://www.indiatoday.in/india/story/pulwama-awantipora-jammu-and-kashmir-terror-attack-live-1456117-2019-02-14, Zugriff20.2.2019

-

SZ - Süddeutsche Zeitung (15.2.2019): Der andere Wahlkampf, https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-und-pakistan-der-andere-wahlkampf-1.4331915, Zugriff 17.2.2019

-

TIO - Times of India (15.2.2109): Pulwama terror attack: What we know so far,

https://timesofindia.indiatimes.com/articleshow/67994287.cms?utm_source=contentofinterest&utm_medium=text&utm_campaign=cppst, Zugriff 18.1.2019

-

TIT - The Irish Times (18.2.2019): Four Indian soldiers among dead in Kashmir gun battle,

https://www.irishtimes.com/news/world/asia-pacific/four-indian-soldiers-among-dead-in-kashmir-gun-battle-1.3797668, Zugriff 19.2.2019

-

TNYT - The New York Times (19.2.2019): Pakistan Offers to Investigate Deadly Suicide Bombing in Kashmir, https://www.nytimes.com/2019/02/19/world/asia/pakistan-imran-khan-india-kashmir.html?rref=collection%2Ftimestopic%2FKashmir&action=click&contentCollection=world&region=stream&module=stream_unit&version=latest&contentPlacement=1&pgtype=collection, Zugriff 19.2.2019

-

TNYT - The New York Times (14.2.2019): Kashmir Suffers From the Worst Attack There in 30 Years, https://www.nytimes.com/2019/02/14/world/asia/pulwama-attack-kashmir.html?rref=collection%2Ftimestopic%2FKashmir&action=click&contentCollection=world&region=stream&module=stream_unit&version=latest&contentPlacement=4&pgtype=collection, Zugriff 14.2.2019

-

TOI - Times of India (19.2.2019): "Pakistan is nerve centre of terrorism": India rejects Imran Khan's statement on Pulwama terror attack,

https://timesofindia.indiatimes.com/india/pakistan-is-nerve-centre-of-terrorism-india-rejects-imran-khans-claims-on-pulwama-terror-attack/articleshow/68066363.cms, Zugriff 19.2.2019

b) Politische Lage

Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 23.1.2019; vgl. AA 18.9.2018). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Indien verfügt über 29 Bundesstaaten und sechs Unionsterritorien (AA 11.2018a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 20.4.2018). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 11.2018a).

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 18.9.2018), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 11.2018a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 18.9.2018). Das oberste Gericht (Supreme Court) in New Delhi steht an der Spitze der Judikative und wird gefolgt von den High Courts auf Länderebene (GIZ 3.2018a). Die Pressefreiheit ist von der Verfassung verbürgt, jedoch immer wieder Anfechtungen ausgesetzt (AA 9.2018a). Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 11.2018a).

Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 20.4.2018). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 18.9.2018).

Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 20.4.2018). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2017 ist Präsident Ram Nath Kovind indisches Staatsoberhaupt (AA 11.2018a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 3.2018a).

Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 18.9.2018). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 3.2018a; vgl. FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 18.9.2018). Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis "National Democratic Alliance" (NDA) mit der "Bharatiya Janata Party" (BJP) als stärkste Partei (282 Sitze) die Kongress-Partei an der Regierung ab (AA 18.9.2018). Die BJP holte sie nicht nur die absolute Mehrheit, sie ließ auch den bislang regierenden Indian National Congress (INC) weit hinter sich. Der INC kam nur noch auf 46 Sitze und erlitt die schlimmste Niederlage seit der Staatsgründung 1947. Wie es mit dem INC mit oder ohne die Familie Gandhi weitergeht, wird abzuwarten sein. Die Gewinne der Wahlen im Punjab, Goa und Manipur sowie das relativ gute Abschneiden in Gujarat sind jedenfalls Hoffnungsschimmer, dass die Zeit der Kongresspartei noch nicht vorbei ist (GIZ 13.2018a). Die Anti-Korruptionspartei (AAP), die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang 2014 landesweit nur vier Sitze (GIZ 3.2018; vgl. FAZ 16.5.2014). Der BJP-Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt und steht seither einem 26-köpfigen Kabinett (mit zusätzlichen 37 Staatsministern) vor (AA 18.9.2018).

In Indien wird im Zeitraum zwischen April und Mai 2019 wieder gewählt. Der genaue Zeitplan ist jedoch noch unklar. In den Umfragen liegt der hindu-nationalistische Premier Narendra Modi mit seiner BJP vorne (DS 1.1.2019).

Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 3.2018b).

Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktive Außenpolitik. Der außenpolitische Kernansatz der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" ergänzt. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und als aufstrebende Gestaltungsmacht die zunehmende verantwortliche Mitgestaltung regelbasierter internationaler Ordnung (AA 11.2018b). Ein ständiger Sitz im UN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 3.2018a). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an, wobei nicht zuletzt Alternativkonzepte zur einseitig sino-zentrisch konzipierten "Neuen Seidenstraße" eine wichtige Rolle spielen. In der Region Südasien setzt Indien zudem zunehmend auf die Regionalorganisation BIMSTEC (Bay of Bengal Initiative for Multi-Sectoral Technical and Economic Cooperation). Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft und Mitglied im "Regional Forum" (ARF). Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. Die Shanghai Cooperation Organisation (SCO) hat Indien und Pakistan 2017 als Vollmitglieder aufgenommen. Der Gestaltungswille der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) schien zuletzt abzunehmen (AA 11.2018b).

In den Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich in den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zu kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst. Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmir-Problem (AA 11.2018b).

Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 3.2018a).

Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze. Indien kontrolliert die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handels- und Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 3.2018a).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien

-

AA - Auswärtiges Amt (11.2018a): Indien, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/-/206048, Zugriff 23.1.2019

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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