TE Lvwg Beschluss 2019/7/1 VGW-101/042/7077/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2019
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Entscheidungsdatum

01.07.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8
AVG §42 Abs3
AVG §44a Abs2
AVG §44b Abs2
EisenbahnG 1957 §31e

Text

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 64, vom 20.2.2018, Zl. …, den

B E S C H L U S S

I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften, der Beschwerdeführerin nicht zugestellten Bescheids lauten wie folgt:

„I. Gemäß §§ 31 und 31f Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957i.d.g.F., und unter Anwendung der materiellrechtlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 wird der WIENER LINIEN GmbH & Co KG unter Zugrundelegung des Bauentwurfes (Beilagen 1 bis 13) und der Gutachten gemäß § 31a EisbG zu den Fachgebieten Konstruktiver Ingenieurbau, Stationsausbau und Hochbau, Brandschutz, Eisenbahnbautechnik, Eisenbahnbetrieb, Schalltechnik, Erschütterungen und Sekundärschall, Geotechnik, Wasserbautechnik und Hydrologie sowie Natur- und Baumschutz und der Zusammenfassung der B. Bewertungs-ges.m.b.H., einer benannten Stelle für Interoperabilität und akkreditiertenInspektionsstelle gemäß § 31a Abs. 2 Z. 2 EisbG, vom 30.10.2017 (Beilage 14) und unter der Voraussetzung der Erwerbung der erforderlichen Grundstücke und Rechte die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für den Neubau der U-Bahnlinie U2, Bauabschnitt U2/17 „TVM-Vortriebe“ erteilt.

Die Eisenbahnanlage erstreckt sich von der Wende- und Abstellanlage Matzleinsdorfer Platz bis zum Notausstieg Augustinplatz, das heißt insgesamt von km 14,4+35 bis km 17,7+59 (Gleis 1) und von km 14,4+62 bis km 17,7+86 (Gleis 2). Sie umfasst jene Streckenteile, die in geschlossener Bauweise mittels Schildvortrieb errichtet werden und die Errichtung der Wende- und Abstellanlage sowie der Notausstiege Quellenstraße, Reinprechtsdorfer Straße, Kaunitzgasse und Augustinplatz. Der Bauabschnitt U2/17 wird durch die U2-Stationen Matzleinsdorfer Platz (U2/18), Reinprechtsdorfer Straße (U2/19), Pilgramgasse (U2/20) und Neubaugasse (U2/21) unterbrochen. Dadurch liegen jeweils südlich und nördlich dieser U2-Stationen Bauabschnittsgrenzen. Der gesamte Bauabschnitt U2/17 liegt in Tieflage. Lediglich bei den Notausstiegen werden Objekte an der Oberfläche errichtet. Bei den Notausstiegen sind weiters Gleiswechselanlagen situiert.

Folgende Einzelbaumaßnahmen sind grundsätzlich beschrieben, aber nicht Gegenstand der Genehmigung:

• HKLS-Anlagen (Haustechnik für Heizung, Klima, Lüftung und Sanitäranlagen)

• Trockenlöschleitung

• Niederspannungsanlagen

• 20 kV Stromversorgung

• Traktionsstrom- und Stromschienenanlagen

• Aufzüge und Fahrtreppen

• Brandmeldeanlagen im U-Bahn-Bereich

• Steuerungs-, Automatisierungsanlagen und Netzleittechnik

• Betriebliche Einrichtungen (Leitsystem, Tarifsperren, Automaten, Zugzielanzeiger,

Info-Kasten, etc.)

Gemäß § 31g EisbG wird vorgeschrieben, dass das gegenständliche Bauvorhaben binnen einer Frist von 104 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides auszuführen und im Falle seiner Ausführung in Betrieb zu nehmen ist.

II. Gemäß § 95 Abs. 3 Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 i.d.g.F., werden der WIENER LINIEN GmbH & Co KG folgende Ausnahmegenehmigungen von Bestimmungen der Eisenbahn- Arbeitnehmerlnnenschutzverordnung - EisbAV, BGBl. II Nr. 384/1999, erteilt:

a) Entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 EisbAV, wonach neben jedem Gefahrenraum von Gleisen ein Sicherheitsraum vorhanden sein muss, der Arbeitnehmern während der Vorbeifahrt von Schienenfahrzeugen einen sicheren Aufenthalt ermöglicht und welcher erkennbar und sicher erreichbar sein muss, ist im Bereich sämtlicher Gleisverbindungen der Wendeanlage und in den Weichenkavernen die Stromschiene vor den Sicherheitsräumen angeordnet.

b) Entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2 EisbAV wonach der Sicherheitsraum eine Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen muss, sind in der Wendeanlage Matzleinsdorfer Platz unter dem Bediensteg sowie neben den Gleisen Sicherheitsräume angeordnet, die nur 0,7 m hoch sind.

III. Gemäß § 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F., i.V.m. der jeweils angeführten Tarifpost der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 - BVwAbgV, BGBl. Nr. 24/1983 i.d.g.F., wird der WIENER LINIEN GmbH & Co KG vorgeschrieben:

1. Für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung für die Errichtung der Eisenbahnanlage nach der Tarifpost 210 lit. a eine Verwaltungsabgabe von EUR 380,00 und

2. Für die Erteilung der zwei Ausnahmegenehmigungen nach dem ASchG jeweils eine Verwaltungsabgabe von EUR 6,50,

insgesamt sohin EUR 393,00.

Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides mittels des beiliegenden Zahlscheines an die Stadt Wien einzuzahlen.

Begründung

Zu I.: Die WIENER LINIEN GmbH & Co KG hat mit Schreiben vom 28.06.2017 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 64, den Antrag auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung für das im Spruchpunkt I. näher umschriebene Vorhaben gestellt.

Die Konzession für diesen Streckenabschnitt wurde mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 64, vom 30.05.2017 zur Zahl … erteilt. In diesem Verfahren wurde auch das öffentliche Interesse am Neubau der U-Bahnlinie U2 nachgewiesen.

Dem Ansuchen war ein Bauentwurf in vierfacher Ausfertigung sowie ein zusammenfassendes Gutachten gemäß § 31a EisbG beigegeben, welches Gutachten der Fachgebiete Konstruktiver Ingenieurbau, Stationsausbau und Hochbau, Brandschutz, Eisenbahnbautechnik, Eisenbahnbetrieb, Schalltechnik, Erschütterungen und Sekundärschall, Geotechnik, Wasserbautechnik und Hydrologie sowie Natur- und Baumschutz umfasst. Eine ergänzende Stellungnahme betreffend den Grundwasserschutz vom 25.01.2018 wurde vorgelegt (Beilage 15).

Aufgrund des gegenständlichen Antrages wurde der Bauentwurf dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat und den Amtssachverständigen der Magistratsabteilungen MA 19 (Stadtbild), MA 22 (Lärm- und Naturschutz), MA 29 (Grundbau), MA 37-KSB (Brandschutz), MA 37-U (bautechnische Bahnangelegenheiten), MA 39 (Erschütterungen), MA 42 (Baumschutz), MA 45 (Wasserbautechnik, Hydrologie), MA 46 (Eisenbahnbetrieb) und MA 68 (Feuerwehr) zur Stellungnahme übermittelt.

Stadtbild:

Laut schriftlicher Stellungnahme der Amtssachverständigen der MA 19 (Stadtbild) kann davon ausgegangen werden, dass die neuen oberirdischen Bauwerke der einzelnen Stationen (Lüftungsanlagen, Lifte, Automaten, Zu- und Abgänge sowie Aufnahmegebäude) stadtbildverträglich sind, da die Unterlagen großteils mit denen des bisherigen Projekts der generellen U-Bahnplanung übereinstimmen.

Lärm- und Naturschutz:

Gemäß dem schallschutztechnischen Amtssachverständigen der MA 22 (Lärm- und Naturschutz) ist durch den U-Bahnbetrieb mit keinen Überschreitungen der Grenzwerte nach der Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung zu rechnen, da in diesen Bereichen die Strecke unterirdisch verläuft. Die Schallimmissionen ausgehend von den haustechnischen Anlagen der Stations- und Betriebsgebäude liegen innerhalb der ortsüblichen Schallimmissionen bzw. darunter. Es ist mit keiner Veränderung der ortsüblichen Schallimmissionen bei konsensgemäßem Betrieb der haustechnischen Anlagen zu rechnen. Weiters ist vorgesehen, dass nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der haustechnischen Anlagen Kontrollmessungen durchgeführt werden. Für betroffene Arbeitsplätze Dritter werden die Grenzwerte der Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen - VOLV, BGBl. II Nr. 90/2006 i.d.g.F., eingehalten.

Weiters teilte der naturschutzrechtliche Amtssachverständige der MA 22 mit, dass bei dem Vorhaben kein naturschutzfachlich relevantes Gebiet betroffen sei. Die Grundlagen und die darauf aufbauenden Aussagen in den beigebrachten Unterlagen sind plausibel und nachvollziehbar.

Grundbau:

Laut dem Amtssachverständigen der MA 29 (Grundbau) wurden die Baugrundverhältnisse in den eingereichten Unterlagen für das Projekt ausreichend beschrieben.

Die Einreichplanung ist auf die aufgeschlossenen Baugrundverhältnisse abgestimmt, lässt aus geotechnischer Sicht die Tauglichkeit der geplanten Bau- und Bauhilfsmaßnahmen sowie die erforderlichen Standsicherheiten der Bauwerke erkennen und weist die Verträglichkeit der Planung mit dem Bestand aus. Das Projekt wurde zusammengefasst als den eisenbahnrechtlichen Vorgaben entsprechend eingestuft.

Brandschutz:

Von der Amtssachverständigen der MA 37-KSB (Brandschutz) wurde die Änderung einiger Punkte (betreffend Brandschutz, Angaben zum Bezug nehmenden Regelwerk) in den Antragsunterlagen gefordert, die Unterlagen wurden entsprechend ausgetauscht. Die Sachverständige gab an, dass nach erfolgter Änderung das geplante Vorhaben aus Sicht des Fachgebietes der MA 37 - KSB den eisenbahnfachlichen Vorgaben entspricht.

Bautechnische Bahnanqeleqenheiten:

Der Amtssachverständige der MA 37-U (bautechnische Bahnangelegenheiten) bestätigt zusammengefasst, dass die eingereichten technischen Unterlagen für den Bauabschnitt U 2/17 TVM-Vortriebe aus bautechnischer Sicht den eisenbahnrechtlichen Vorgaben und dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn entsprechen und damit für die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung vollständig, schlüssig und nachvollziehbar sind.

Erschütterungen:

Laut der Stellungnahme des Amtssachverständigen der MA 39 (Erschütterungen) sind die Grundlagen der erstellten Prognosen vollständig, richtig und dem Wissensstand des Fachgebietes „Erschütterungen und Sekundärschall“ entsprechend. Zuzüglich zu den konservativ ausgelegten Prognoseberechnungen werden Kontrollmessungen während der Bauphase, knapp nach Fertigstellung und auch nach der Inbetriebnahme der U-Bahn in entsprechend ausgewählten Anrainerlnnengebäuden durchgeführt (Schreiben der WIENER LINIEN GmbH & Co KG vom 02.10.2017, Beilage 16).

Baumschutz:

Die Amtssachverständige der MA 42 (Baumschutz) gibt an, dass im Zuge des gegenständlichen Bauvorhabens die Entfernung von insgesamt 45 Bäumen erforderlich ist. Die Bäume stocken direkt auf den für die Errichtung der Eisenbahnanlage erforderlichen Flächen. Das sind Flächen der vorübergehenden Baustelleneinrichtung sowie Flächen der Bauwerke selbst (s. Lagepläne U 207-213 11 224 und U 207-213 11 225).

Die Umpflanzung des Baumes Nr. 16 im Bereich des Notausstieges Reinprechtsdorfer Straße ist aufgrund der Vitalität des Baumes möglich, der Baum Nr. 42 im Bereich Notausstieg Quellenstraße (Feldahorn mit einem Stammumfang von 250 cm) ist als erhaltenswert anzusehen und kann bei Durchführung von Schutzmaßnahmen gemäß ÖNORM L1121 erhalten bleiben. Die Durchführung dieser Erhaltungsmaßnahmen wird von der Antragstellerin mit Schreiben vom 06.12.2017 (Beilage 17) bestätigt.

Wasserbautechnik, Hydrologie:

Der Amtssachverständige der MA 45 (Wasserbautechnik, Hydrologie) führt zusammengefasst aus, dass die Entnahme von Grundwasser zwecks temporärer Absenkung des Grundwasserspiegels bewilligungsfähig ist, da die abgeschätzte Grundwasserentnahmemenge gering ist und die grundbautechnischen Maßnahmen bestmöglich darauf abzielen, den Grundwasserzutritt zu den Baugruben zu begrenzen und die Menge des abzupumpenden Grundwassers gering zu halten. Da es sich um eine temporäre Maßnahme handelt, ist eine nachhaltige Beeinträchtigung des regionalen Grundwasserhaushaltes nicht zu erwarten.

Die Maßnahmen zur Bauwasserhaltung entsprechen dem Stand der Technik und sind für den angestrebten Zweck geeignet.

Zum Schutz des Grundwassers sind laut dem Sachverständigen folgende in Beilage 15 genannten Maßnahmen erforderlich:

1. Es werden keine wassergefährdenden Stoffe, wie insbesondere Betriebsmittel der Baugeräte und -maschinen, innerhalb der Baugruben gelagert.

2. Es werden nur Baugeräte und -maschinen zum Einsatz gelangen, die keine Undichtheiten an den mit wassergefährdenden Stoffen (Betriebsmittel) gefüllten Teilen aufweisen.

3. Die Betankung der Baumaschinen und -fahrzeuge sowie allfällige Reparaturarbeiten an diesen werden nur unter Verwendung von Auffangwannen bzw. Vorhalten von Ölbindemitteln durchgeführt. Allfällig ausgetretene, aufgefangene bzw. gebundene Mineralölprodukte werden einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt.

4. Die aus den Brunnen und Drainagelanzen geförderten Grundwassermengen werden mittels eines Wassermengenzählers erfasst, dessen Zählerstände werden wöchentlich abgelesen und schriftlich unter Angabe des genauen Ablesezeitpunktes festgehalten. Diese Aufzeichnungen werden gemeinsam mit den im Zuge der quantitativen Beweissicherung aufgezeichneten Grundwasserspiegelständen aufbewahrt.

5. Alle Brunnen zur Grundwasserabsenkung werden mit je einer tagwasserdichten Abdeckung versehen und stets verschlossen gehalten.

6. Nach Beendigung der Wasserhaltung werden sämtliche Brunnen rückgebaut, indem nach Entfernung aller Einbauten die Bohrungen mit sauberem Bodenmaterial der Klasse A2-G des Bundesabfallwirtschaftplans 2011 aufgefüllt und auf Höhe Geländeoberkante gegen das Eindringen von wassergefährdenden Stoffen verschlossen werden.

Von den Wasserhaltungsmaßnahmen berührt wird voraussichtlich das Wasserrecht mit der PZ 5605, 1100 Triester Straße 1 (Bewässerungsbrunnen evangelischer Friedhof). Diese Grundwasserentnahme wird in das Beweissicherungsprogramm aufgenommen, eine Umstellung der Versorgung auf Stadtwasser ist möglich.

Der Sachverständige forderte weiters nähere Angaben hinsichtlich des Schutz- und Schongebietes der Thermalquelle Oberlaa, dies erfolgte durch Austausch der Unterlagen (Gutachten, Pkt. B.9.2.3 und C 9.1.1). Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass die Baumaßnahmen in diesem Bereich nicht unter die wasserrechtlich genehmigungspflichtigen Maßnahmen der betreffenden Verordnung fallen. Der Sachverständige befand die ergänzten Unterlagen auch in diesem Punkt als ausreichend.

Eisenbahnbetrieb:

Aus Sicht des eisenbahntechnischen Amtssachverständigen der MA 46 (Eisenbahnbetrieb) entspricht das geplante Bauvorhaben für das Fachgebiet „Eisenbahnbetrieb“ unter Berücksichtigung der im Lauf des Verfahrens vorgelegten Verbesserungen bzw. Ergänzungen der Projektunterlagen den eisenbahntechnischen Vorgaben.

Feuerwehr:

Insgesamt wird das Projekt seitens des Amtssachverständigen der MA 68 (Feuerwehr) in Bezug auf die Durchführbarkeit eines Löschangriffes positiv beurteilt.

Vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat sind keine Einwände gegen das Projekt erhoben worden.

Der Antrag der WIENER LINIEN GmbH & Co KG wurde gemäß § 44a AVG mittels Edikt in den Tageszeitungen „Kronen Zeitung“, „Kurier“ und im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung“ veröffentlicht, da davon auszugehen war, dass insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt sein würden (s. dazu die Auflistung der Eigentümerinnen und dinglich Berechtigten der vom Projekt betroffenen Liegenschaften im Grundstücksverzeichnis U 207-213 11 021). Die Auflage des Antrags, der Antragsunterlagen und der vorliegenden Gutachten der Sachverständigen erfolgte vom 23.11.2017 bis zum 12.01.2018 und somit über sechs Wochen lang.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 31 EisbG ist für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen um die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung anzusuchen. Dem Antrag ist gemäß § 31a EisbG ein Bauentwurf in dreifacher Ausfertigung und ein die projektrelevanten Fachgebiete umfassendes Gutachten beizulegen. Dieses dient dem Beweis, dass das Bauvorhaben dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht.

Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist gemäß § 31f EisbG im Wesentlichen dann zu erteilen, wenn

1. das Bauvorhaben dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages bei der Behörde unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn entspricht;

2. vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden wahrzunehmende Interessen durch das Bauvorhaben nicht verletzt werden oder im Falle des Vorliegens einer Verletzung solcher Interessen der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der aus der Verletzung dieser Interessen für die Öffentlichkeit durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht und

3. eingewendete subjektiv öffentliche Rechte einer Partei nicht verletzt werden oder im Falle einer Verletzung eingewendeter subjektiv öffentlicher Rechte einer Partei dann, wenn der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht.

Gemäß § 94 Abs. 1 Z 4 Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 i.d.g.F. sind bei der Bewilligung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln usw. nach dem Eisenbahngesetz 1957 die mit dem Genehmigungsgegenstand zusammenhängenden Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen.

Gemäß § 93 Abs. 2 ASchG sind unter anderem im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. Dem jeweiligen Genehmigungsantrag sind die in § 92 Abs. 3 ASchG genannten Unterlagen anzuschließen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden.

Gemäß § 127 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F., gelten für Eisenbahnbauten und Bauten auf Bahngrund, die nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften einer eisenbahnbaubehördlichen Bewilligung bedürfen und durch die öffentliche Gewässer oder obertägige Privatgewässer berührt werden, in Ansehung des Verfahrens und der Zuständigkeit nachstehende Grundsätze:

a) sind diese Bauten mit einer Wasserentnahme aus einem derartigen Gewässer oder mit einer Einleitung in ein solches verbunden oder bezwecken sie die Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers, so bedürfen sie im vollen Umfange der Wasserbenutzung einer besonderen wasserrechtlichen Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

b) in allen übrigen Fällen sind im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren auch die materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung gelten für die Erschließung und Benutzung von Grundwasser auf Bahngrund für Bau- und Betriebszwecke der in die Zuständigkeit der Eisenbahnbehörde fallenden Eisenbahnen die Grundsätze des Abs. 1 lit. b. Das gegenständliche Projekt beinhaltet die Erschließung bzw. Benutzung von Grundwasser auf Bahngrund für Bauzwecke, daher wurden die materiellrechtlichen Bestimmungen des WRG 1959 angewendet.

In den Gutachten gemäß § 31a EisbG zu den Fachgebieten Konstruktiver Ingenieurbau, Stationsausbau und Hochbau, Brandschutz, Eisenbahnbautechnik, Eisenbahnbetrieb, Schalltechnik, Erschütterungen und Sekundärschall, Geotechnik, Wasserbautechnik und Hydrologie sowie Natur- und Baumschutz und in der Zusammenfassung der B. Bewertungs-ges.m.b.H. wird festgestellt, dass der gegenständliche Bauentwurf dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes der Schienenfahrzeuge auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen an den Arbeitnehmerlnnenschutz und dessen Prüfvorgaben nach der AVO Verkehr 2011 entspricht.

Der Behörde erscheinen die Gutachten und deren Zusammenfassung schlüssig und nachvollziehbar, offene Fragen konnten im Zuge des Verfahrens geklärt werden. Es sind somit keine Umstände hervorgekommen, die die inhaltliche Richtigkeit der Gutachten in Zweifel gezogen hätten.

Aufgrund der erstatteten Gutachten sowie der Stellungnahmen der Amtssachverständigen und des Verkehrs-Arbeitsinspektorates kann geschlossen werden, dass das Vorhaben jedenfalls unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebs der Eisenbahn, des Betriebs von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn dem Stand der Technik entspricht.

Weiters ist davon auszugehen, dass das Vorhaben den Bestimmungen des Arbeitnehmerlnnenschutzes entspricht.

Da keine Verletzung von öffentlichen Interessen erkennbar oder sonstige Versagungsgründe hervorgekommen sind, ist die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung spruchgemäß zu erteilen.

Die Vorschreibung der Frist zur Ausführung des Vorhabens beruht auf der Bestimmung des § 31g EisbG und ist nach Art und Umfang des Vorhabens unter Berücksichtigung von Vorlauf-, Vorbereitungs- und Nachbearbeitungszeiten angemessen.

Zu M.: Die WIENER LINIEN GmbH & Co KG hat mit Schreiben vom 28.06.2017, präzisiert mit Schreiben vom 11.12.2017, beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 64, den Antrag auf Erteilung zweier Ausnahmegenehmigungen von Bestimmungen der EisbAV in dem im Spruchpunkt II. näher umschriebenen Ausmaß gestellt.

Gemäß § 95 Abs. 3 ASchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall auf begründeten Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Bestimmungen der in Durchführung des § 6 Abs. 4 sowie des 2. bis 4. und 6. Abschnittes des ASchG erlassenen Verordnungen zulassen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, dass Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer auch bei Genehmigung der Ausnahme gewährleistet sind oder dass durch eine andere vom Arbeitgeber vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmungen der Verordnung, und die Genehmigung dieser Ausnahme nicht gemäß Abs. 1 ausgeschlossen ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 EisbAV muss neben jedem Gefahrenraum von Gleisen ein Sicherheitsraum vorhanden sein, der Arbeitnehmern während der Vorbeifahrt von Schienenfahrzeugen einen sicheren Aufenthalt ermöglicht. Der Sicherheitsraum muss erkennbar und sicher erreichbar sein.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. muss der Sicherheitsraum eine Breite von mindestens 0,5 m und eine Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen. Dient der Sicherheitsraum auch als Zugang, so muss er eine Breite von mindestens 0,6 m aufweisen.

ad a) Im Bereich sämtlicher Gleisverbindungen der Wendeanlage und in den Weichenkavernen ist die Stromschiene neben den Sicherheitsräumen angeordnet, um eine garantierte Stromversorgung zu gewährleisten. Die sichere Erreichbarkeit gemäß § 5 Abs. 1 EisbAV ist aufgrund der zu übersteigenden Stromschiene nur eingeschränkt gegeben.

Im Gutachten (B 4.7.3, S 179f) wird auf folgende Ersatzmaßnahmen verwiesen:

a) Der Aufenthalt im Gefahrenraum der Gleise in Bahnsteigbereichen ist während der Betriebszeit der U-Bahn gemäß Dienstvorschrift für den Fahrdienst der U-Bahn (§§ 9 und 11) untersagt. Bei Notfällen ist durch technische und organisatorische Maßnahmen die Fahrt von Schienenfahrzeugen verhindert.

b) In Werkstätten und Abstellanlagen wird, wenn Arbeitnehmerlnnen in Ausnahmefällen (Notfällen) den Gefahrenraum der Gleise betreten müssen, durch technische und organisatorische Maßnahmen die Fahrt von Schienenfahrzeugen verhindert. Bei Arbeiten im Gefahrenraum der Gleisverbindungen im Streckenbereich ist in der betriebsfreien Zeit die Stromschiene generell abgeschaltet. Für die Vorbeifahrt von mit Verbrennungsmotor betriebenen Hilfsfahrzeugen ist der Sicherheitsraum durch Übersteigen der abgeschalteten Stromschiene erreichbar. Die Stromschienenabdeckung liegt laut Regelzeichnung der Wiener Linien GmbH & Co KG Abteilung „B 68t“ Zeichnung Nr. Uv2000-0114 0,36 m über FFT.

ad b) In der Wendeanlage Matzleinsdorfer Platz sind unter dem Bediensteg sowie neben den Gleisen Sicherheitsräume angeordnet, die nur 0,7 m hoch sind, daher ist die Mindesthöhe des Sicherheitsraumes von 2,0 m gemäß § 5 Abs. 2 EisbAV nicht eingehalten.

Sie entsprechen jedoch den Vorgaben von § 19 Abs. 1, 2, 7 und 8 StrabVO, da diesen Bestimmungen gemäß Sicherheitsräume unter den Bahnsteigen und bei Laufstegen im Bereich von Abstellanlagen (nur) mindestens 0,7 m hoch sein müssen.

Weiters wird im Gutachten (B 4.7.3, S 179f) auf folgende Ersatzmaßnahmen verwiesen:

a) Der Aufenthalt im Gefahrenraum der Gleise in Bahnsteigbereichen ist während der Betriebszeit der U-Bahn gemäß Dienstvorschrift für den Fahrdienst der U-Bahn (§§ 9 und 11) untersagt. Bei Notfällen ist durch technische und organisatorische Maßnahmen die Fahrt von Schienenfahrzeugen verhindert.

Der technische Amtssachverständigen der MA 37-U und das Verkehrs- Arbeitsinspektorat erhoben gegen die Zulassung der Abweichungen keine Einwendungen.

Somit ist zu erwarten, dass Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerlnnen auch bei Genehmigung der Ausnahmen gewährleistet sind bzw. dass durch die vorgesehenen Maßnahmen zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmungen der Verordnung.

Die Ausnahmegenehmigungen werden daher spruchgemäß erteilt.

Zu III.: Die Vorschreibung der Verwaltungsabgaben beruht auf den angeführten Gesetzesbestimmungen.“

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:

„I. Beschwerdegegenstand

Gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 64, rechtliche Bau-, Energie-, Eisenbahn-, Verkehrs- und Luftfahrtangelegenheiten, Aktenzahl: …, vom 20.02.2018, der Beschwerdeführerin zugestellt am 04.04.2019, erhebt die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist die nachstehende

BESCHWERDE:

Der Bescheid vom 20.02.2019, Aktenzahl: …, wird seinem gesamten Umfang nach angefochten, einerseits wegen Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und andererseits wegen der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

II. Sachverhalt

Der Landeshauptmann von Wien hat der „WIENER LINIEN GmbH & Co KG“ mit Bescheid vom 22.02.2018, Zahl …, die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 31 EisbG für den Bauabschnitt U2/17 der U-Bahn-Linie U/2, in dem die GSt 1 und 2, KG C. gelegen sind, erteilt.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaften EZ 3 und EZ 4, Katastralgemeinde C., mit der Liegenschaftsadresse D.-platz bzw. E.-straße, Wien, welche durch die beabsichtigte Verlängerung der U-Bahn Linie U2 betroffen sind. Gemäß den der Antragstellerin zur Verfügung gestellten Unterlagen ist der Strecken verlauf des U-Bahn-Tunnels im Erdreich der Liegenschaft geplant. Die „WIENER LINIEN GmbH & Co KG" haben mit den Eingaben vom 12.01.2019 einen Enteignungsantrag auf Einräumung von Zwangsrechten (sog. „ Tunnel- Dienstbarkeiten") gestellt. Die Beschwerdeführerin hat erstmalig mit Zustellung der Enteignungsanträge Kenntnis darüber erlangt, dass das Edikt am 22.11.2017 im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlicht wurde.

Das veröffentlichte Edikt lautete wie folgt:

Grafik (Kundmachung durch Edikt) nicht konvertierbar – siehe Pdf

Das kundgemachte Edikt entspricht hinsichtlich des Prozessgegenstandes (Gegenstand des Antrags) bzw. „Beschreibung des Vorhabens“ nicht den gesetzlichen Anforderungen. Aus der „Beschreibung des Vorhabens“ kann die Beschwerdeführerin, welcher im Bewilligungsverfahren eine Parteistellung iSd § 8 AVG zukommt, nicht feststellen, dass die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften durch den im Edikt beschriebenen Bauabschnitt konkret betroffen sind. Aufgrund dessen hat die Beschwerdeführerin keine Einwendungen als Partei geltend gemacht.

Aufgrund ihrer Stellung als übergangene Partei hat die Beschwerdeführerin entsprechende Anträge auf Zustellung des Bescheides vom 22.2.2018 bzw. auf bescheidförmige Feststellung der Parteistellung gestellt. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin sodann den angefochtenen Bescheid am 04.04.2019 zugestellt.

III. Zulässigkeit der Beschwerde

Gemäß Art. 131 B-VG ist die Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 64, rechtliche Bau-, Energie-, Eisenbahn-, Verkehrs- und Luftfahrtangelegenheiten, Aktenzahl: …, vom 20.02.2018, zulässig.

Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Tatsache, dass die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 31 EisbG erteilt wurde, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Insbesondere liegt eine Mangelhaftigkeit des kundgemachten Edikts vor. Dadurch war die Beschwerdeführerin gehindert ihre Einwendungen gegen das Projekt zu erheben. Die Beschwerdeführerin erachtet sich daher durch den angefochtenen Bescheid in ihren einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten verletzt.

Aus diesem Grund wird daher der Bescheid angefochten, wobei dieser sowohl an (i) inhaltlicher Rechtswidrigkeit und an (ii) Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet.

IV. Rechtzeitigkeit der Beschwerde

Der angefochtene Bescheid vom 20.02.2018 wurde der Beschwerdeführerin am 04.04.2019 zugestellt. Die Beschwerde ist daher jedenfalls fristgerecht erhoben. (§ 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG).

V. Beschwerdegründe

Die Beschwerdeführerin macht die Beschwerdegründe (i) der Rechtswidrigkeit des Inhaltes (unrichtige rechtliche Beurteilung) sowie (ii) der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

VI. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften

Die belangte Behörde hat bei Erlassung des angefochtenen Beschedes Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anders lautenden - für die Beschwerdeführerin günstigeren - Bescheid hätte kommen können. Der VwGH hat wesentliche Mängel des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Beschwerdepunkte von Amts wegen wahrzunehmen (VwSlgNF 9186 A).

Zur Parteistellung von Eigentümern betroffener Liegenschaften im Sinne des § 31e EisbG judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass Eigentümer der betroffenen Liegenschaften berechtigt sind, Einwendungen zu erheben, die eine Verletzung subjektivöffentlicher Interessen zum Inhalt haben. Es können dabei nur solche Nachteile erfolgreich eingewendet werden, durch die eine unmittelbare Beeinträchtigung erfolgt.

Das Vorhaben wird wie folgt beschrieben:

„Es umfasst jene Streckenteile, die in geschlossener Bauweise mittels Schildvortrieb errichtet werden und die Errichtung der Wende- und Abstellanlage sowie der Notausstiege Quellenstraße, Reinprechtsdorfer Straße, Kaunitzgasse und Augustinplatz".

Es werden die in diesem Bauabschnitt fallenden Namen der Stationen aufgelistet {Matzleinsdorfer Platz, Reinprechtsdorfer Straße, Pilgramgasse und Neubaugasse). Die Mangelhaftigkeit des Edikts zeigt sich daran, dass jene Liegenschaftsadressen, welche durch den Bauabschnitt betroffen sind und deren Eigentümern Parteistellungen zukommen, nicht ersichtlich sind. Im Edikt werden auch mögliche Emissionen und Immissionen nicht beschrieben. Die Betroffenen müssen jedoch aufgrund der Kundmachung die Möglichkeit haben abschätzen zu können, ob ihre Rechte potenziell berührt werden und ob sie dazu veranlasst sind, Einwendungen zu erheben. Dies ist jedoch in gegenständlicher Sache nicht der Fall.

Diese Mangelhaftigkeit hat auch unmittelbare Auswirkungen auf die Sachverhaltsermittlung.

Die Beschwerdeführerin hätte im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren entsprechende Einwendungen bzw. subjektive Rechte geltend gemacht, ln erster Linie sind aus Sicht der Beschwerdeführerin (Substanz-)Schäden an ihren beiden Gebäuden der Liegenschaft (Zinshäusern) zu erwarten, dies sowohl in der Errichtungs- als auch in der Betriebsphase. Die Frage der Standsicherheit und die Gefahr von Erschütterungen ist für die Zinshäuser der Beschwerdeführerin nicht konkret beurteilt worden. Die Umsetzung des Ausbaus der U- Bahn unterhalb der Liegenschaften der Beschwerdeführerin ist mit einer Beschädigung des Eigentums verbunden. Zu befürchtende Schäden am eigenen Grundstück, etwa durch Setzungsrisse, können danach Parteistellung in einem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren begründen (VwGH 2005/03/0094). Die geltend gemachten Rechte sind mit dem Eigentum bzw. der sonst die Parteistellung begründenden Berechtigung untrennbar verbunden.

Durch die Errichtung eines Tunnels unter den beiden Liegenschaften ergeben sich bautechnische Beeinträchtigungen, welche im Zuge eines Dachgeschossausbaus verbunden sind. Die Befürchtungen reichen bis zur Einsturzmöglichkeit des einen oder anderen Gebäudes. Mit hundertprozentiger Wahrscheinlichkeit können diese Befürchtungen der Beschwerdeführerin von der Antragstellerin nicht ausgeschlossen werden. Nach nunmehr eingelangten Informationen, welche im Zuge der Verhandlung über den gestellten Enteignungsantrag mitgeteilt wurden, verbleiben im Erdreich unter den beiden Zinshäusern Betonteile, welche derelinquiert werden und somit ins Eigentum der Beschwerdeführerin übergehen. Es ist nicht absehbar, ob durch diese Betonteile Nachteile (zB Grundwasser etc.) entstehen können.

Infolge dieser Einwendung wäre die belangte Behörde in Entsprechung der Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet gewesen den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Jedenfalls hätte die belangte Behörde Feststellungen treffen müssen, dass durch das gegenständliche Projekt die Beschwerdeführerin nachhaltig in ihren Rechten verletzt wird. All dies ist unterblieben, weil das kundgemachte Edikt mit massiven Mängeln behaftet ist.

Die unpräzise Umschreibung des Verhandlungsgegenstandes und Fehler im Zusammenhang mit der Kundmachung der mündlichen Verhandlung stellen daher einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Eine qualifizierte Mangelhaftigkeit der Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts gilt als Verletzung von Verfahrensvorschriften welche zu einer Zurückverweisunq nach S 28 Abs 3 VwGVG führt.

Beweis: PV,

einzuholende Sachverständigengutachten.

VII. Rechtswidrigkeit des Inhaltes

Gemäß §31f Z3EisbG ist die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung zu erteilen, wenn eingewendete subjektiv-öffentliche Rechte einer Partei nicht verletzt werden oder im Falle einer Verletzung einqewendeter subjektiv-öffentlicher Rechte einer Partei dann, wenn der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht (vgl etwa VwGH vom 19. April 2012, 2010/03/0018, und VwGH vom 24. September 2014, 2012/03/0003).

Die Fehlerhaftigkeit des kungemachten Edikts bewirkt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil die Behörde bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Wie unter Punkt VI. ausführlich dargelegt, hätte die Beschwerdeführerin subjektiv-öffentliche Rechte, welche allesamt ihr Eigentum betreffen, im Verfahren geltend gemacht. Gemäß der bestehenden Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit hätte die belangte Behörde Ermittlungen einleiten müssen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde entsprechende Feststellungen treffen können, welche eine rechtsrichtige Beurteilung erst möglich machen. Sohin ist eine rechtsrichtige Beurteilung aufgrund der Mangelhaftigkeit des Sachverhaltes nicht möglich.“

Diese Beschwerde wurde der mitbeteiligten Partei „Wiener Linien Ges.m.b.H. und Co KG“ zur Kenntnis übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 4.6.2019 gab diese Partei nachfolgende Stellungnahme zur Beschwerde ab:

„ 1. Sachverhalt

1.1 Vorausgeschickt wird, dass die mP bereits im Februar 2016 (und damit lange vor Kundmachung des Edikts) Informationsveranstaltungen für die betroffenen Grundeigentümer durchgeführt hat. Dabei wurden Art und Lage der geplanten Maßnahmen ausführlich erläutert. Die mP hat der Bf am 18.1.2016 per Einschreiben (…) für diese Informationsveranstaltungen eine Einladung an den aus dem Firmenbuch ersichtlichen Sitz der Bf zugesendet (die Geschäftsanschrift laut Firmenbuch hat sich seit dem Jahr 2005 nicht geändert, vgl dazu ./l). Die Bf hatte also spätestens seit diesem Zeitpunkt über ihre Betroffenheit vom beschwerdegegenständlichen Verfahren Kenntnis.

1.2 Mit Eingabe vom 28.6.2017 hat die mP den Antrag auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß § 31 Abs 1 EisbG sowie den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 95 ASchG gestellt und die geplanten Maßnahmen sowie deren Lage näher beschrieben. Unter einem wurden umfassende Einreichunterlagen vorgelegt.

1.3 Nach Vorliegen der gutachterlichen Stellungnahmen der relevanten SV hat die belangte Behörde die Anträge am 22.11.2017 durch Edikt gemäß § 44a AVG kundgemacht. In Entsprechung der gesetzlichen Vorgaben wurde das Edikt im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen (Kurier, Kronen Zeitung) sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verlautbart und enthielt insb. den Gegenstand des Antrages, eine Beschreibung der Vorhaben, Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme sowie den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b AVG (Präklusion).

1.4 Die Anträge, die Antragsunterlagen und die vorliegenden Gutachten der SV lagen in der Zeit vom 23.11.2017 bis 12.1.2018 beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 64, zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Im aufgelegten Bauentwurf wurden die Maßnahmen und deren lagemäßige Situierung ausführlich beschrieben, weiters waren in dem - Teil der aufliegenden eisenbahnrechtlichen Einreichung bildenden - Grundstücksverzeichnis1) die beschwerdegegenständlichen Liegenschaften der Bf samt Liegenschaftsadressen angeführt und die Bf jeweils namentlich als „bekannte Partei" ausgewiesen.

1.5 Die Bf hat innerhalb der im Edikt genannten Frist keine Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben.

1.6 Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.2.2018 wurde die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für den Neubau der U-Bahnlinie U2, Bauabschnitt U2/17 „TVM-Vortriebe" erteilt. Dieser Bescheid wurde den verbliebenen Parteien zugestellt.

1.7 Mit Eingabe vom 19.3.2019 stellte die Bf den Antrag auf Zustellung des angefochtenen Bescheids und in eventu den Antrag auf bescheidförmige Feststellung der Parteistellung.

1.8 Der angefochtene Bescheid wurde der Bf mit e-mail der belangten Behörde vom 21.3.2019 übermittelt, da sich die - ebenfalls dort anhängigen - Enteignungsverfahren auf diesen beziehen. Diese Zustellung wurde auch in der (im zu GZ … und … geführten Enteignungsverfahren aufgenommenen) Verhandlungsschrift vom 2.4.2019 protokolliert und damit von der Bf bestätigt. Am 4.4.2019 erfolgte offenbar eine (weitere) Zustellung des angefochtenen Bescheids an die Bf in Papierform.

1.9 Mit Eingabe vom 2.5.2019 erhob die Bf Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Zu dieser Beschwerde nimmt die mP im Folgenden Stellung.

2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde

2.1 Die Bf begründet die Rechtzeitigkeit ihrer am 2.5.2019 abgefertigten Beschwerde damit, dass ihr der angefochtene Bescheid am 4.4.2019 zugestellt worden sei. Dies ist unrichtig, wie nachfolgend aufgezeigt wird.

2.2 Wie bereits oben ausgeführt, wurde der angefochtene Bescheid der Bf mit e-mail der belangten Behörde vom 21.3.2019 übermittelt. Dazu ist rechtlich folgendes auszuführen:

a. In Verwaltungsverfahren sind Zustellungen grundsätzlich in zwei Formen möglich, nämlich als Zustellung mit Zustellnachweis und als Zustellung ohne Zustellnachweis.2) Die Zustellung eines Bescheides ist grds nicht zwingend mit Zustellnachweis vorzunehmen3); nach den Materialien4) zu § 22 AVG bleibt die Wahl der Zustellart der Behörde „nach pflichtenmäßigem Ermessen“ überlassen.

b. Gemäß § 37 Abs 1 ZustellG können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse (oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde) erfolgen. Eine elektronische Zustelladresse kann etwa eine E-Mail-Adresse sein.5) Der Begriff „elektronische Zustelladresse“ wird in § 2 Z 5 ZustellG als „eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse“ definiert. Eine Bekanntgabe iSd § 2 Z 5 ZustellG liegt schon dann vor, wenn die e-mail-Adresse in einem schriftlichen Anbringen im Briefkopf angeführt ist6) oder wenn der Rechtsvertreter diese in seiner Kommunikation mit der Behörde selbst verwendet hat7). Beides ist in concreto der Fall (der Antrag der Bf auf Bescheidzustellung vom 19.3.2019 wurde per e-mail eingebracht, im Briefkopf des Antrags ist die e-mail-Adresse ebenfalls angegeben). Damit war eine Zustellung des Bescheids an die e-mail-Adresse office@f.at zulässig.

c. Nach der Judikatur bewirkt schon eine bloße behördliche Information durch e-Mail über einen als PDF angeschlossenen Bescheid eine rechtswirksame Zustellung des angeschlossenen Bescheides. Dies hat der VwGH in seinem E vom 27.03.2014, 2010/10/0182 wie folgt ausgeführt:

„Dessen ungeachtet bewirkte jedoch bereits die (...) per E-Mail (...) erfolgte Übermittlung der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides dessen Zustellung. Wird nämlich einer am betreffenden Verfahren als Partei zu beteiligenden Person von der Behörde der das Verfahren abschließende Bescheid auf eine im Zustellgesetz vorgesehene Weise übermittelt (wie hier durch Übermittlung an eine elektronische Zustelladresse iSd § 37 ZustG), so hat dies auch die Rechtswirkungen einer Zustellung. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Behörde mit der Übermittlung des Bescheides eine Zustellung im Rechtssinn beabsichtigte. Selbst wenn sie ausdrücklich zum Ausdruck brächte, eine Zustellung nicht bewirken zu wollen (etwa weil ihre Absicht auf eine bloße Information gerichtet war), hätte die Übermittlung einer Bescheidausfertigung diese Folge [mwN]".

d. Gemäß § 6 ZustellG ist ausschließlich die erste gültige und rechtswirksame Zustellung für den Eintritt von Rechtswirkungen maßgeblich.8)

2.3 Unterm Strich bedeutet dies, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid am 21.3.2019 der Bf rechtswirksam mittels e-mail zugestellt und damit entsprechende Rechtswirkungen (insb. Beginn der Beschwerdefrist) ausgelöst hat; ein Fall eines bloß „tatsächlichen Zukommens“ liegt in dieser Konstellation nicht vor. Die auf diese Weise erfolgte Zustellung ist im Übrigen auch durch die obgenannte Verhandlungsschrift vom 2.4.2019 nachgewiesen9), in welcher die elektronische Übermittlung des angefochtenen Bescheids an die Bf unstrittig blieb. Damit kommt es auch auf eine allfällig nachfolgende postalische Zustellung nicht mehr an.

     Im Ergebnis folgt daraus, dass die gegenständliche Beschwerde jedenfalls nicht rechtzeitig erhoben wurde und schon deshalb zurückzuweisen ist.

2.4 Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die (hier behandelte) Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde nichts daran zu ändern vermag, dass der Bf im beschwerdegegenständlichen Verfahren richtigerweise ohnehin keine Parteistellung (mehr) zukommt (dazu siehe sogleich). Denn zum einen hat auch die Zustellung an Nichtparteien nicht zur Folge, dass diese Parteien des Verfahrens werden.10) Zum anderen liegt - auch wenn die Behörde davon ausgeht, dass es sich bei einer Person nicht um eine Partei des jeweiligen Verfahrens handelt und ihr den Bescheid „zur Kenntnisnahme“ zustellt - jedenfalls kein Fall einer übergangenen Partei vor, da auch eine solche Zustellung nach Ansicht des VwGH Rechtsmittel- und Beschwerdefristen in Lauf setzt.11)

3. Zur Zulässigkeit der Beschwerde wegen der behaupteten Mangelhaftigkeit Beschreibung des Vorhabens im Edikt

3.1 Die Bf argumentiert, das am 22.11.2017 veröffentlichte Edikt entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Dies sei deshalb der Fall, da aus der Beschreibung des Vorhabens für die Bf nicht feststellbar gewesen sei, dass die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften der Bf (Gst-Nr 2, EZ 4, KG C. und Gst-Nr 1, EZ 3, KG C.) durch den im Edikt beschriebenen Bauabschnitt konkret betroffen wären.

Weiters vermeint die Bf, dass sich die Mangelhaftigkeit des Ediktes daran zeige, dass jene Liegenschaften, welche durch den Bauabschnitt betroffen sind, nicht ersichtlich sind und die möglichen Emissionen und Immissionen nicht beschrieben werden würden.

3.2 Aufgrund der Mangelhaftigkeit des Ediktes behauptet die Bf sie sei übergangene Partei und daran gehindert worden, Einwendungen gegen das Projekt zu erheben.

3.3 Nach § 44 Abs 2 AVG hat das Edikt u.a. „den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens“ zu enthalten. Wie diese Beschreibung auszusehen hat ist aus dem Gesetzeswortlaut nicht erkennbar.

     Nach der Judikatur12) hat das Edikt den Zweck, eine allgemeine Beschreibung des Vorhabens vorzunehmen, dh es müssen jene Angaben als wesentlich enthalten sein, die eine grobe Beurteilung und Entscheidung, ob eine nähere Information erforderlich ist, ermöglichen.

     Worauf es für die rechtmäßige Beschreibung des Vorhabens konkret ankommt haben der Umweltsenat13) und der VwGH14) konkret iZm dem Vorhaben Simmering BKW 4 dargelegt:

„...Es ist nicht erforderlich, dass der mit Edikt informier

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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