TE Lvwg Beschluss 2016/11/11 405-9/145/1/2-2016

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.11.2016
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Entscheidungsdatum

11.11.2016

Index

L92005 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

SHG Slbg 1975 §44a
VwGVG §28 Abs03

Text

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Michaela Slama über die Beschwerde von Ing. AB AA, AD AE, vertreten durch AO AP, AS, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 16.8.2016, Zahl 3/01-SH/xxxx102/4-2016, betreffend Kostenersatz den

B E S C H L U S S

gefasst:

1.       Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.


Der Antrag des Beschwerdeführers, der belangten Behörde den Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.       Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang

1.       Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer dem Land Salzburg als Sozialhilfeträger zu dem für seine Großmutter Anna AA, geboren am xxxx, entstehenden Sozialhilfeaufwand einen Kostenersatz bis zum Betrag von € 28.342,38 zu leisten. Festgesetzt wurde weiters, dass der Kostenersatz in jährlichen Raten von € 2.000 zu leisten ist und die erste Rate am xyxy fällig wird. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass Anna AA mit Übergabsvertrag vom 5.6.2012 ihren Hälfteanteil an der EZ yy, KG LL, bestehend aus dem Grundstück 130/8 mit dem darauf errichteten Haus FF-Straße, Salzburg an den Beschwerdeführer übertragen habe und es sich dabei um eine Schenkung gemäß § 44a Salzburger Sozialhilfegesetz handle. Die für Anna AA ab 1.12.2014 anfallenden Sozialhilfekosten seien vom Beschwerdeführer als Geschenknehmer bis zum dreifachen Einheitswert der übertragenen Liegenschaftshälfte zu ersetzen (€ 28.342,38).

2.       Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Übergabe der Liegenschaftshälfte mit Übergabsvertrag vom 27.6.2012 erfolgt sei. Gegenstand dieses Übergabsvertrages sei einerseits der Hälfteanteil der Anna AA, andererseits der Ein-Viertel-Anteil des Leopold AA, geboren yyyy, gewesen. Gegenleistung für die Übergabe des Hälfteanteils sei einerseits die Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes zu Gunsten der Übergeberin, andererseits die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes an dem von dieser übergebenen Hälfteanteil sowie des von Leopold AA übergebenen Ein-Viertel-Anteils zugunsten deren Sohns, Leopold AA und dessen Gattin Hedwig AA, sowie ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Übergeberin gewesen. Gegenleistung für den Hälfteanteil sei daher unter anderem die Leistung (= Einräumung Fruchtgenussrecht) an Dritte.

Die Ersatzpflicht sei gemäß § 44a Abs 2 SSHG mit dem Wert des geschenkten Vermögens bzw des ohne entsprechende Gegenleistung erworbenen Vermögens begrenzt. Für das Vermögen, für das nach bewertungsrechtlichen Vorschriften ein Einheitswert festzusetzen sei, gelte als Obergrenze das Dreifache des jeweiligen Einheitswertes. Es sei daher bei gesetzeskonformer Vorgangsweise zunächst der Wert des geschenkten Vermögens zu ermitteln und sodann der Ersatzbetrag festzusetzen, dies allerdings nur dann mit der Obergrenze des Dreifachen des jeweiligen Einheitswertes, wenn der Wert des geschenkten Vermögens diese Obergrenze nicht unterschreite. Im gegenständlichen Fall wären daher richtiger Weise die als Gegenleistung eingeräumten Rechte zu bewerten gewesen. Wiederkehrende Nutzungen, wie die Fruchtnießung nach § 509 ABGB, seien mit dem Kapitalwert anzusetzen, der sich für eine lebenslange Nutzung nach § 16 BewG berechne.

Es sei zunächst entsprechend der aktuellen Sterbetafel der Statistik Austria die Lebenserwartung des Berechtigten zu ermitteln. Diese betrage für die Fruchtgenussberechtigte mit der höchsten Lebenserwartung Hedwig AA noch 15,5 Jahre. Der Jahreswert von Nutzungen und Leistungen richte sich nach § 17 BewG. Demnach seien Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestünden, mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss seien oder schwanken würden, sei als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden könne. Bei der Bewertung der Nutzung des Grundstückes sei damit im Sinne des § 17 Abs 2 BewG auf einen objektiven Maßstab abzustellen. Es sei jener Betrag zu ermitteln, den ein beliebiger Verbraucher am betreffenden Ort aufwenden müsse, um sich die Sachleistung zu verschaffen, wobei auf ungewöhnliche und persönliche Verhältnisse nicht abzustellen sei. Als Grundlage der Bewertung des Nutzungsrechtes der Liegenschaft werde daher jener Mietbetrag anzusehen sein, den die Fruchtgenussberechtigten leisten müssten, um in den Genuss der Liegenschaft zu kommen. Das Gesetz verlange aber auch eine Prognose über die Höhe der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre anfallenden Bezüge, abgestellt auf den Bewertungsstichtag.

Im gegenständlichen Fall sei daher die von Anna AA an den Beschwerdeführer übergebene Liegenschaftshälfte wie folgt zu bewerten:

Für die Miete der gegenständlichen Liegenschaft sei von einem Betrag in Höhe von etwa € 2.000 monatlich auszugehen. Allein die Einräumung des Fruchtgenussrechtes als Gegenleistung umfasse nicht nur den Hälfteanteil der Anna AA, sondern ¾ Anteile des Hauses, sodass ein Betrag von € 1.500 monatlich als Wert des Fruchtgenussrechtes anzusehen sei. Dies ergebe im Zeitraum von 15,5 Jahren einen Wert von € 279.000. Unter Berücksichtigung der innerhalb der nächsten 15,5 Jahre zu erwartenden Mietsteigerungen ergebe sich daher eine Gegenleistung für die von Anna AA übergebene Liegenschaftshälfte in Höhe von zumindest € 350.000.

Gemäß § 44 Abs 1 SSHG könne der Erwerber zum Kostenersatz nur dann verpflichtet werden, wenn ihn das Vermögen und der Erhalt einer im groben Missverhältnis zum Wert des Vermögens stehenden Gegenleistung übertragen worden sei. Von einem groben Missverhältnis sei entsprechend der Bestimmungen zu § 934 ABGB erst dann auszugehen, wenn der Übergeber nicht zumindest die Hälfte des gemeinen Wertes der übergebenen Sache als Gegenleistung erhalte. Der Wert der gegenständlichen, im ideellen Miteigentum stehenden Liegenschaftshälfte liege bei etwa € 250.000. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verpflichtung zum Kostenersatz lägen daher nicht vor.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat Folgendes erwogen:

1.       Feststellungen:

Nachstehender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt und dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt:

Anne Luise AA, geboren am xxxx und verstorben am xyxy, im Folgenden als "Übergeberin" bezeichnet, ist die Großmutter des Beschwerdeführers. Sie ist österreichische Staatsbürgerin und war vom 1.12.2014 bis zu ihrem Tod im Seniorenwohnhaus GG untergebracht. Davor war sie in der FF-Straße, wohnhaft. Die Kosten für den Aufenthalt und die Betreuung im Seniorenwohnhaus wurden, soweit hierfür das von der Übergeberin eingesetzte Eigeneinkommen nicht ausgereicht hat, vom Land Salzburg als Sozialhilfeträger nach dem SSHG getragen (Bescheid der belangten Behörde vom 21.1.2015, Zahl 3/01-SH/xxxx102/1-2016, und Folgebescheide). Dem Land Salzburg als Sozialhilfeträger sind hieraus Kosten von rund € 25.000 entstanden, eine Endabrechnung liegt im Akt der Behörde noch nicht auf.

Der Beschwerdeführer, geb zzzz, wohnhaft in AD AE, AF, ist der Enkel der Übergeberin. Leopold AA, geboren am yyyy, wohnhaft HH-Gasse 37, Salzburg, ist der Sohn der Übergeberin, Hedwig AA, geboren am hhhh, ist die Ehegattin von Leopold AA und damit Schwiegertochter der Übergeberin. Gertraud PO, geboren am yyyy, wohnhaft Gewerbepark PE 2/2, PP, ist die Tochter der Übergeberin. Leopold und Hedwig AA sind die Eltern des Beschwerdeführers.

Die Übergeberin war seit den 50er Jahren Hälfteeigentümerin der Liegenschaft EZ yy KG LL, mit einer Gesamtfläche von 835 m2, bestehend aus dem Grundstück 130/8 mit dem darauf errichteten Haus FF-Straße. Im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens nach dem im Jahr 1988 vorverstorbenen Gattin der Übergeberin Josef Hermann AA ist dessen Hälfteanteil an der gegenständlichen Liegenschaft an die beiden Kinder Leopold AA und Gertraud PO übergegangen und wurde bezüglich dieses Hälfteanteils ein Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß § 364c ABGB zu Gunsten der Übergeberin eingeräumt.

Bis zum Übergabevertrag vom 5.6.2012 hatten somit die Übergeberin einen ideellen Hälfteanteil und ihre beiden Kinder Leopold AA und Gertraud PO je einen ideellen Viertelanteil an der gegenständlichen Liegenschaft FF-Straße. Außerdem war auf den Viertelanteilen von Leopold AA und Gertraud PO jeweils ein Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß § 364c ABGB zu Gunsten der Übergeberin eingetragen.

Der Übergabsvertrag vom 5.6.2012 betraf das Hälfteeigentum der Übergeberin und das Vierteleigentum von Leopold AA. Die Übergeberin übergab ihren Hälfteanteil und Leopold AA seinen Viertelanteil an den Beschwerdeführer.

Als Gegenleistungen wurde Folgendes vereinbart:

?    Wohnungsgebrauchsrecht: Im Übergabsvertrag wurde festgehalten, dass im Verlassenschaftsverfahren bezüglich des vorverstorbenen Gatten der Übergeberin vereinbart worden war, dass die Nutzung der Liegenschaft wie bisher durch die Übergeberin vorgenommen werden könne und sei zur Absicherung das Belastung- und Veräußerungsverbot eingetragen worden. Derzeit werde von der Übergeberin die im Parterre des Hauses befindliche Wohnung, bestehend aus Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Bad/WC unter Mitbenützung des Gartens bewohnt. Dieses Recht diese Räumlichkeiten unter Mitbenützung des Gartens wie bisher weiterhin zu bewohnen, bleibe durch den gegenständlichen Übergabsvertrag unverändert aufrecht und räume der Beschwerdeführer der Übergeberin hinsichtlich der ihm übergebenen ¾ Anteile an der Liegenschaft dieses Recht ein, wobei zur Kenntnis genommen werde, dass eine grundbücherliche Besicherung dieses Recht als Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes durch den Beschwerdeführer allein nicht möglich sei und eine teilweise Absicherung durch das nachstehend vereinbarte Belastungs- und Veräußerungsverbot bewirkt werden solle.

?    Eigentumsbeschränkung: Der Beschwerdeführer verpflichtete sich gegenüber den Übergebern und über deren Weisung auch gegenüber seiner Mutter Hedwig AA, die übernommenen die ¾ Anteile an der Liegenschaft ohne Zustimmung der Übergeberin, von Leopold AA und Hedwig AA weder zu belasten noch zu veräußern (Veräußerungs- und Belastungsverbot).

?    Fruchtgenussrecht: Zu Gunsten von Leopold AA und über dessen Weisung auch zu Gunsten von Hedwig AA: Der Beschwerdeführer räumte den Genannten das Recht ein, die übernommenen ¾ Anteile an der Liegenschaft Zeit ihres Lebens wie ein Eigentümer unter Schonung der Substanz zu nutzen (Fruchtgenussrecht im Sinne der §§ 509ff ABGB), wobei die Fruchtgenussberechtigten ausdrücklich das oben beschriebene Wohngebrauchsrecht der Übergeberin zur Kenntnis nahmen.

Der Einheitswert der gegenständlichen Liegenschaft beträgt € 18.894,92. Der dreifache Einheitswert der Liegenschaft beträgt daher € 56.684,76. Der dreifache Einheitswert des vom Beschwerdeführer von der Übergeberin übernommenen Hälfteanteils beträgt somit € 28.342,38.

Feststellungen zum Verkehrswert der Liegenschaft und zum angemessenen Mietzins konnten nach den bisher im Akt aufliegenden Unterlagen nicht gemacht werden.

2.       Beweiswürdigung:

Zur Beweiswürdigung ist auszuführen, dass sich die obigen Feststellungen aus den im Akt der belangten Behörde aufliegenden Urkunden und Dokumente, insbesondere den Grundbuchsauszügen und dem Übergabsvertrag vom 5.6.2012 ergeben haben. Bedenken gegen die Echtheit und Richtigkeit der Urkunden sind nicht hervorgekommen. Feststellungen zum Verkehrswert der Liegenschaft und zum angemessenen Mietzins konnten nicht gemacht werden. Diesbezüglich wären noch Ermittlungen oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich. Der in der Beschwerde angeführte Verkehrswert des Hälfteanteils der Liegenschaft in Höhe von € 250.000 (Wert der Liegenschaft somit € 500.000) und die angegebene Miete der gegenständlichen Liegenschaft in Höhe von € 2.000 konnte mangels vorgelegter Unterlagen nicht nachvollzogen werden.

3.       Rechtslage:

3.1      Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Sozialhilfegesetzes (SSHG) lauten:

Anspruch§ 6

(1) Ein Hilfesuchender, der sich im Lande Salzburg aufhält, hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, wenn er den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

Unterbringung in Anstalten oder Heimen§ 17

(1) Der Lebensbedarf kann mit Zustimmung des Hilfesuchenden durch Unterbringung in Anstalten oder Heimen gesichert werden, wenn der Hilfesuchende auf Grund seines körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes oder auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht imstande ist, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder wenn er besonderer Pflege bedarf. Unter den familiären und häuslichen Verhältnissen sind für diese Art der Hilfeleistung auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Angehörigen des Hilfesuchenden mitzuberücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung näheres hierüber bestimmen. Die Aufnahme des Hilfe Suchenden in ein Senioren- oder Seniorenpflegeheim setzt voraus, dass dieses den Mindeststandards nach dem Salzburger Pflegegesetz entspricht.

Einsatz der eigenen Mittel§ 8

(1) Die Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als der Einsatz des Einkommens und des verwertbaren Vermögens des Hilfesuchenden nicht ausreicht, um den Lebensbedarf (§ 10) zu sichern.

Angehörige und Dritte § 44

(1) Unterhaltsansprüche gegen Angehörige und sonstige Rechtsansprüche des Sozialhilfeempfängers gegenüber Dritten, aus denen er seinen Lebensbedarf ganz oder teilweise decken kann, gehen für die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der Kosten auf den Sozialhilfeträger über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet. Mit Zustellung der schriftlichen Anzeige an den leistungspflichtigen Dritten ist der Sozialhilfeträger berechtigt, ohne Zutun des Sozialhilfeempfängers dessen Leistungsanspruch gegenüber dem Dritten allein geltend zu machen. Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des Zivilrechtes (§ 1042 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) bleiben davon unberührt.

(2) Der Kostenersatz im Rahmen der Sozialhilfe entfällt:

a) für Kinder gegenüber Eltern,

b) für Eltern gegenüber großjährigen Kindern.

Ersatz durch Geschenknehmer§ 44a

(1) Hat der Sozialhilfeempfänger

a)

innerhalb von fünf Jahren vor,

b)

während der oder

c)

innerhalb von drei oder bei einer Hilfeleistung nach § 17 fünf Jahren nach

Gewährung einer Sozialhilfe Vermögen im Wert von mehr als dem Zehnfachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte (§ 12 Abs. 2 Z 1) verschenkt oder solches Vermögen nur unter Erhalt einer in einem groben Missverhältnis zum Wert des Vermögens stehenden Gegenleistung übertragen, ist der Geschenknehmer bzw Erwerber zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.

(2) Die Ersatzpflicht gemäß Abs. 1 ist mit dem Wert des geschenkten Vermögens bzw des ohne entsprechende Gegenleistung erworbenen Vermögens begrenzt. Für Vermögen, für das nach bewertungsrechtlichen Vorschriften ein Einheitswert festzusetzen ist, gilt als Obergrenze das Dreifache des jeweiligen Einheitswertes.

Geltendmachung von Ersatzansprüchen§ 45

(1) Die Ersatzansprüche nach den §§ 43 bis 44a sind von der Behörde längstens innerhalb von drei, bei der Hilfegewährung nach § 17 längstens innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, geltend zu machen; im Fall des § 44a reicht dafür die Beurkundung des im § 46 Abs. 2 vorgesehenen Vergleiches. Der Fristenlauf wird durch die Gewährung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG unterbrochen; im Übrigen sind auf die Hemmung und Unterbrechung der Frist die Bestimmungen der §§ 1494 bis 1497 ABGB sinngemäß anzuwenden. Ersatzansprüche, die gemäß § 8 Abs. 4 sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.

(4) Die Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber unterhaltspflichtigen Personen sowie Geschenknehmern bzw Erwerbern darf die wirtschaftliche Existenz der Ersatzpflichtigen und den Unterhalt der Angehörigen sowie des Lebensgefährten nicht gefährden.

Entscheidung über Ersatzansprüche§ 46

(1) Über die Ersatzansprüche nach §§ 8 Abs 4, 43 und 44 ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.

(2) Bei Ersatzansprüchen nach § 44a kann der Sozialhilfeträger mit dem Geschenknehmer bzw Erwerber einen Vergleich über die Höhe sowie die näheren Modalitäten des Kostenersatzes schließen. Einem solchen Vergleich kommt, wenn er von der Bezirksverwaltungsbehörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 1 Z 1 EO) zu. Kommt ein solcher Vergleich nicht zu Stande, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid über den Kostenersatz

3.2      Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) lauten:

Von Schenkungen.

Schenkung.

§ 938. Ein Vertrag, wodurch eine Sache jemanden unentgeldlich überlassen wird, heißt eine Schenkung.

3.3      Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:

Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse
§ 28.

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

4.       Erwägungen:

4.1      Der Übergeberin wurden Leistungen im Sinne des SSHG dadurch gewährt, dass ihr Lebensbedarf gemäß § 17 SSHG durch Unterbringung in Anstalten und Heimen, nämlich im Seniorenwohnhaus GG, gesichert wurde. Die Hilfegewährung erfolgte in der Form, dass der Sozialhilfeträger die aus dem Einkommen der Übergeberin nicht gedeckten Kosten der Unterbringung im Seniorenwohnhaus nach Maßgabe der Bestimmungen des SSHG trug.

Gemäß §§ 44 und 44a SSHG sind Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs, wie sie der Übergeberin seit dem Eintritt in das Seniorenwohnhaus GG gewährt wurden, vom Sozialhilfeempfänger und seinen Erben, von unterhaltspflichtigen Angehörigen und Dritten, gegen die der Empfänger Rechtsansprüche hat, und bestimmten Geschenknehmern zu ersetzen. Zur Ersatzpflicht der Geschenknehmer gemäß § 44a SSHG wird im Punkt 4.3 näher eingegangen.

Die Geltendmachung solcher Ersatzansprüche darf gemäß § 45 Abs 4 SSHG die wirtschaftliche Existenz der Ersatzpflichtigen und den Unterhalt der Angehörigen sowie der Lebensgefährten nicht gefährden. Über Ersatzansprüche gemäß § 44a SSHG hat die Behörde gemäß § 46 Abs 1 SSHG mit Bescheid zu entscheiden, sofern ein vor der Bezirksverwaltungsbehörde zu beurkundender Vergleich nicht zustande kommt.

4.2      Ersatzansprüche gegen Geschenknehmer im Sinne des § 44a SSHG sind gemäß § 45 Abs 1 SSHG von der Behörde bei der Hilfegewährung nach § 17 SSHG längstens innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, geltend zu machen. Gemäß § 45 Abs 1 vorletzter Satz SSHG wird der Fristenlauf der Geltendmachung der Ersatzansprüche durch die Gewährung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG unterbrochen, im Übrigen sind auf die Hemmung und Unterbrechung der Frist die Bestimmungen der §§ 1494 bis 1497 ABGB sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 1497 ABGB wird die Verjährung ua dann unterbrochen, wenn der Verpflichtete von dem Berechtigten "belangt und die Klage gehörig fortgesetzt wird". Die Erlassung eines zum Kostenersatz verpflichtenden Bescheides gemäß § 43 Abs 1 SSHG ist eine solche die Verjährung unterbrechende Belangung des Ersatzpflichtigen im Sinne des § 1497 ABGB (vgl zur im Wesentlichen vergleichbaren Bestimmung des § 42 Abs 1 NÖ SHG VwGH 13.7.2001, 94/08/0104).

Der Übergeberin wurde seit Dezember 2014 Hilfe durch Unterbringung im Seniorenheim GG gemäß § 17 SSHG gewährt. Der angefochtene Bescheid wurde am 18.8.2016 zugestellt und hat die Behörde die Ersatzansprüche gegenüber dem Beschwerdeführer damit innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist nach § 45 SSHG geltend gemacht.
Angemerkt wird, dass das Schreiben der belangten Behörde vom 4.12.2014, Zahl 3/01-SH/xxxx102/3-2014, die Verjährungsfrist nach § 45 SSHG gegenüber dem Beschwerdeführer nicht unterbrochen hat, da das Schreiben an Leopold AA und nicht an den Beschwerdeführer adressiert war.

4.3      Gemäß § 44a Abs 1 SSHG ist der Geschenknehmer bzw Erwerber zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet, wenn der Sozialhilfeempfänger innerhalb von fünf Jahren vor Gewährung einer Sozialhilfe Vermögen im Wert von mehr als dem Zehnfachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte (§ 12 Abs 2 Z 1 SSHG) verschenkt oder solches Vermögen nur unter Erhalt einer in einem groben Missverhältnis zum Wert des Vermögens stehenden Gegenleistung übertragen hat. Gemäß § 44a Abs 2 SSHG ist die Ersatzpflicht gemäß Abs 1 mit dem Wert des geschenkten Vermögens bzw des ohne entsprechender Gegenleistung erworbenen Vermögens begrenzt. Für Vermögen, für das nach bewertungsrechtlichen Vorschriften ein Einheitswert festzusetzen ist, gilt als Obergrenze das Dreifache des jeweiligen Einheitswertes.

Der Beschwerdeführer könnte daher grundsätzlich zum Ersatz von Kosten verpflichtet sein, wenn die mit Übergabsvertrag vom 5.6.2012 erfolgte Übergabe des Hälfteanteils der Übergeberin an der Liegenschaft Salzburg, FF-Straße 18, eine Schenkung oder eine Vermögensübertragung mit grobem Missverhältnis im Sinne des § 44a Abs 1 SSHG gewesen ist. Dies ist im Gegenstand strittig.

Eine Schenkung liegt nach der Definition des § 938 ABGB dann vor, wenn im Wege eines Vertrages eine Sache jemanden unentgeltlich überlassen wird. Eine Schenkung ist demnach ein Konsensualvertrag, wodurch jemanden eine Sache in Schenkungsabsicht übertragen wird (Schubert in Rummel, ABGB online, Rz 1 zu § 938). Die Schenkungsabsicht ist für das Vorliegen einer Schenkung begriffswesentlich und besteht in der Absicht einer unentgeltlichen, das heißt auf keine Gegenleistung bezogenen und freiwilligen, das heißt auch nicht durch sittliche Pflicht verlangten Leistung, wobei sich das Einverständnis der Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit bei der Schenkung von Liegenschaften aus den beigebrachten Urkunden ergeben muss (Schubert in Rummel, ABGB online, Rz 4 zu § 938).

In welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltlich oder als unentgeltlich zu werten ist, muss nach den Umständen, insbesondere nach den Werteverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden. Bei der Bewertung der Übergabsliegenschaft sind alle Belastungen zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hatte. Insbesondere vermindert sich der Wert der übernommenen Liegenschaft um den nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung des Übergebers zu ermittelnden Wert eines eingeräumten Rechts, zB eines Wohnnutzungsrechts oder eines Fruchtgenussrechts. Die Gegenleistung ist der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung des Übergebers zu ermittelnde Wert der vom Übernehmer im Übergabsvertrag als Entgelt übernommenen Verpflichtungen (VwGH 14.3.2008, 2005/10/0108).

Bei der Bewertung der Übergabsliegenschaft sind demnach alle Belastungen als wertmindernd zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hatte, einschließlich der zu Gunsten des Übergebers bestellten persönlichen Dienstbarkeiten oder Dienstbarkeiten Dritter. Als Gegenleistung ist aber nur eine aus dem Vermögen des Übernehmers, allenfalls auch aus dem Vermögen eines Dritten für ihn, erbrachten Leistung zu veranschlagen, nicht etwa auch der Vorbehalt von Nutzungen und sonstigen Befugnissen eines Eigentümers, die dem Übergeber Kraft seines Eigentums zustanden und die er sich zum Teil über den Übergabszeitpunkt hinaus, unter Umständen bis zu seinem Ableben für sich vorbehält (OGH RS0012978). Wohn- oder Wohngebrauchsrechte sind nicht als Gegenleistung, sondern als Wertminderung der übergebenen Sache nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung zu bewerten und zu berücksichtigen (OGH 31.8.2005, 7 Ob 162/05g und 28.10.2013, 8 Ob 55/13s). Dabei kommt es nicht auf die tatsächliche Erfüllung der Übernehmerpflichten, sondern ausschließlich auf das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu kalkulierende Ausmaß der vom Übernehmer vertraglich geschuldeten Gegenleistungen an (VwGH 14.3.2008, 2005/10/0108, zitierend OGH 31.8.2005, 7 Ob 162/05g und 25.11.1992, 6 Ob 577/92). Bei der Begründung eines Fruchtgenussrechts, eines Wohnrechts oder anderer aus dem Vollrecht entspringende Befugnisse an der geschenkten Sache zugunsten des Schenkers handelt es sich mangels Abgeltung der Sachsubstanz um keine Gegenleistung, sondern um eine Minderung des Geschenkwerts (Löcker in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 938 Rz 14 (Stand 1.4.2016, rdb.at)).

Im vorliegenden Fall sind sowohl das vom Beschwerdeführer an die Übergeberin eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht als auch das vom Beschwerdeführer an Hedwig und Leopold AA eingeräumte Fruchtgenussrecht – jeweils bezogen auf den von der Übergeberin an den Beschwerdeführer übergebenen Hälfteanteil – aus dem Vollrecht des Eigentums der Übergeberin an dem Hälfteanteil der Liegenschaft entsprungen. Aus der oben zitierten Rechtsprechung ergibt sich demnach, dass diese Rechte bezogen auf den Übergabezeitpunkt 5.6.2012 bei der Bewertung der übergebenen Liegenschaft als wertmindernd zu berücksichtigen sind. Nach der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur sind dabei das Wohnungsgebrauchsrecht und das Fruchtgenussrecht nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung zu bewerten und zu berücksichtigen. Auch das zugunsten der Übergeberin eingeräumte verbücherte Belastungs- und Veräußerungsverbot ist – erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen – bei der Beurteilung des Verkehrswert zu berücksichtigen (VwGH 16.6.2011, 2011/10/0049 und 22.10.2013, 2012/10/0141).

Zusammenfassend ist daher – sofern dieser nicht unstrittig ist unter Beiziehung eines Sachverständigen – der Verkehrswert (des Hälfteanteils) der an den Beschwerdeführer von der Übergeberin übergebenen Liegenschaft zu ermitteln. Sodann sind davon – sofern erforderlich unter Beiziehung eines Sachverständigen der diese Rechte nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung des jeweils Begünstigten und unter Ermittlung der ortsüblichen Miete nach dem Stand der Wissenschaft zu bewerten hat (vgl VwGH 16.6.2011, 2011/10/0049, 22.10.2013, 2012/10/0141, 14.3.2008, 2005/10/0108) – die Wertminderung aufgrund der auf dem Hälfteanteil bestehenden Wohnungs- und Fruchtgenussrechte und des Belastungs- und Veräußerungsverbots in Abzug zu bringen. Der verbleibende Wert ergibt das Ausmaß, in welchem die Übertragung des Hälfteanteils der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft an den Beschwerdeführer durch die Übergeberin allenfalls als unentgeltlich und damit als Schenkung zu beurteilen ist und dem weiteren Verfahren nach § 44a SSHG zu Grunde zu legen ist.

4.4      Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgehend von seinem Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, wiederholt dargelegt, dass nach § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weshalb die Kassationsmöglichkeit des verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Rahmen zu beschränken ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066 mwN). Eine Zurückweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Ermittlung des Wertes des an den Beschwerdeführer mit Übergabsvertrag vom 5.6.2012 übergebenen Hälfteanteils an der Liegenschaft FF-Straße unterlassen. Sie hätte dafür (durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens) den Verkehrswert der Liegenschaft bestimmen müssen und vom Hälfteanteil die auf diesen Hälfteanteil eingeräumten Wohnungsgebrauchsrechte, Fruchtgenussrechte und Belastungs- und Veräußerungsverbote abziehen müssen bzw diese vom Sachverständigen berücksichtigen lassen müssen.. Dies ist der Behörde, wie sich aus dem Schreiben vom 4.12.2014 an Leopold AA ergibt, auch bewusst gewesen. In diesem Schreiben ist die Behörde selbst davon ausgegangen, dass das Wohnungsgebrauchsrecht als wertmindernd zu berücksichtigen ist und ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen erforderlich wäre, um die Wertminderung exakt berechnen zu können. In weiterer Folge hat die Behörde jedoch zu diesen Punkten jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und wurde im angefochtenen Bescheid auf diese Rechte in keiner Weise eingegangen. Es sind damit im Verfahren konkrete Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die belangte Behörde (schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese vom Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Die vorliegende Angelegenheit war daher zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

4.5      Die Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 3 VwGVG entfallen. Gemäß § 17 VwGVG iVm mit § 74 AVG besteht im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten. Der Antrag, der belangten Behörde den Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, war daher als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 24.2.2015, Ra 2014/03/0048).

5.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zur Frage der Einordnung des Übergabevertrags als gemischter Vertrag wird auf die in der Begründung zitierte Rechtsprechung verwiesen. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Zurückverweisung nicht ab und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Übergabsvertrag mit Wohnungsrecht, Fruchtgenussrecht, Belastungs- und Veräußerungsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2016:405.9.145.1.2.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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