TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/12 I422 2217223-1

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Veröffentlicht am 12.04.2019
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Entscheidungsdatum

12.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §19
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
StGB §107 Abs1
StGB §125
StGB §127
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 2217223-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2019, Zl. 1100905903 / 160013358, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III wie folgt lautet:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er aufgrund einer außerehelichen Beziehung zu einem Mädchen von deren Familie bedroht werde.

2. Mit Bescheid vom 07.03.2019, Zl. 1100905903 / 160013358 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Marokko (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.). Des Weiteren verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.), erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.) und gewährte ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VIII).

3. Mit Schriftsatz vom 04.04.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und machte geltend, dass ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung, Ermordung oder Misshandlung wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Personen drohe, da er durch die außereheliche Beziehung gegen religiöse und soziale traditionelle Normen verstoßen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Araber und sunnitischer Moslem, spricht arabisch als Muttersprache. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er besuchte acht Jahre lang die Schule, verdiente sich seinen Lebensunterhalt in seinem Herkunftsstaat als Händler und konnte er sich damit bis zu seiner Ausreise sein Auskommen sichern.

Im Herkunftsstaat leben seine Mutter sowie seine drei Schwestern, denen es finanziell gut geht. Mit seiner Familie in Marokko besteht ein aufrechter Kontakt.

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In Österreich verfügt er über keine familiären und keine privaten Beziehungen, die über die alltäglichen Begegnungen hinausgehen würden. In Österreich halten sich keine Verwandten des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebte von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich einen Deutschkurs und absolvierte die Deutschprüfung im Niveau A1. Darüberhinausgehende maßgebliche und tiefgreifende Integrationsmerkmale in sprachlicher, kultureller oder beruflicher Hinsicht liegen nicht vor.

Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 09.05.2017, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des mehrfachen Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 4 StGB, wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

1.2 Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Marokko aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, einer politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder verfolgt wird.

Entgegen seinem Fluchtvorbringen, kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von der Familie - insbesondere den Brüdern - des Mädchens mit der er eine Beziehung gehabt hätte, geschlagen und mit dem Tod bedroht wurde, da er mit dem Mädchen eine außereheliche Beziehung und Geschlechtsverkehr gehabt habe.

Festgestellt wird dagegen, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus nicht asylrelevanten Gründen seine Heimat verlassen hat.

Es wird festgestellt, dass der Herkunftsstaat bei privaten Verfolgungen wie der von ihm beschriebenen Verfolgung durch die Familie eines gefreiten Mädchens schutzwillig und schutzfähig ist. Weiter wird festgestellt, dass es im Herkunftsstaat möglich ist, privaten Verfolgungen durch Ortswechsel zu entgehen, insbesondere in die Hauptstadt oder eine der anderen Großstädte.

Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.3 Zur Lage im Herkunftsland:

Marokko ist nach § 1 Z 9 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers und zur Lage von Rückkehrenden ist demnach festzustellen:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Gesamtaktualisierung vom 17.08.2018 mit integrierter Kurzinformation vom 10.10.2018) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat. Es ist politisch wie sicherheitspolitisch ein stabiles Land. Marokko ist fähig und willig, seine Bürger zu schützen. Justiz und Sicherheitsapparate funktionieren. Die Justiz ist gemäß der geltenden Verfassung unabhängig. Ein rechtsstaatliches, faires Verfahren mit dem Recht, Berufung einzulegen, ist gesetzlich gewährleistet. Über Beeinflussung der Gerichte durch Korruption oder durch außergerichtliche Einflussmaßnahmen wird berichtet. Der Sicherheitsapparat besteht aus Polizei- und paramilitärischen Organisationen Eine zivile Kontrolle über Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Folter steht unter Strafe, wobei Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen bestehen. Die in Marokko verbreitete Korruption steht unter Strafe, welche aber nicht effektiv vollzogen wird. Eine Reform der Korruptionsbekämpfungsbehörde ist geplant, aber noch nicht verwirklicht.

Marokko verfügt über einen umfassenden Grundrechtebestand, lediglich das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit fehlt. Die Grundrechte werden durch den Vorbehalt in Bezug auf die Monarchie, den islamischen Charakter von Staat und Gesellschaft und die territoriale Integrität beschränkt. Ferner fehlen zT Durchführungsgesetze. Allgemein bestehen grundrechtliche Probleme hinsichtlich der Sicherheitskräfte sowie schlechter Haftbedingungen. Staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer religiösen Überzeugung können nicht festgestellt werden. Die Haftbedingungen sind generell schlecht und entsprechen nicht internationalen Standards. Hygienische Verhältnisse und die medizinische Versorgung in Gefängnissen sind nicht gut. Gefängnisse sind in Marokko überbelegt. Es existieren Berichte über folterähnliche Praktiken in Gefängnissen. Die Todesstrafe wird weiterhin in Marokko verhängt. Seit 1993 wurden aber keine Todesstrafen mehr vollstreckt.

Eine nach Marokko zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Register der Sozialversicherungen und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkreteres sachverhaltsbezogenes Vorbringen als zuvor, sodass das Gericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der vom belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Der Beschwerde sind keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die getroffenen Feststellungen infrage zu stellen.

2.2 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Volljährigkeit, seinem Familienstand, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seiner Muttersprache gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen der belangten. In Ermangelung der Vorlage identitätsbezeugender Dokumente steht seine Identität nicht fest.

Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, er mehrere Jahre lang die Schule besuchte und sich zuletzt seinen Lebensunterhalt als Händler verdiente und sich dadurch sein Auskommen sicherte, ergibt sich ebenso aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.

Glaubhaft werden auch die Angaben zu seiner Familie in Marokko erachtet und bestätigte der Beschwerdeführer zuletzt in seiner Einvernahme durch die belangte Behörde, dass er laufend Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Marokko habe, er sie regelmäßig anrufe und es ihnen allen gut gehe.

Die illegale Einreise des Beschwerdeführers und seine Antragsstellung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde.

Die Feststellung, dass er in Österreich über keine familiären und keine privaten Beziehungen verfügt, die über die alltäglichen Begegnungen hinausgehen und er auch keine Verwandte in Österreich hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer gibt in seiner Einvernahme vom 21.01.2017 zwar an, dass er jetzt in Wien ein neues Mädchen habe, welche Rumänin sei und mit der er seit drei Monaten eine Beziehung führe, allerdings wird diese Angabe als nicht glaubhaft erachtet. Dies aus den folgenden Gründen: seine Aussage, dass er nunmehr eine Freundin habe, wird erst sehr spät in der abschließenden Frage, weshalb er nicht mehr in seinen Herkunftsstaat zurückkehren kann, getätigt. Dies obwohl er in der Einvernahme bereits zuvor bei der Frage nach seinem Familienstand und bei der Frage nach seinen sozialen Kontakten Gelegenheit hatte, seine Beziehung zu erwähnen. Des Weiteren sind seine Angaben zur Freundin

äußerst rudimentär ("Es ist eine Rumänin ... sie liebt mich").

Nähere Angaben wie zB der Name des Mädchens, deren Alter, wo sie sich kennengelernt haben etc. bleiben vollkommen ausgespart. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 24.02.2019 diesbezüglich keine weiteren Angaben mehr macht, obwohl er explizit zur Abgabe einer Information bezüglich einer allfälligen Änderung seiner familiären Situation aufgefordert wurde. Ebensowenig wird das weitere aufrechte Bestehen dieser bzw. einer sonstigen Beziehung in seiner Beschwerde erwähnt. Daher ist von einem Nichtbestehen einer Beziehung auszugehen. Die fehlenden Integrationsmerkmale ergeben sich ebenfalls aus den Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab an einen Deutschkurs besucht zu haben und legte ein Zertifikat über die bestandene Deutschprüfung vor. Die Mitgliedschaft in einem Verein oder die Teilnahme an Kursen verneinte der Beschwerdeführer. Diesbezüglich wurden auch in der Beschwerde keine und vor allem auch keine anderslauten Angaben getätigt und auch keine integrationsbelegenden Dokumente vorgelegt. Aus der Aussage des Beschwerdeführers und der Einsichtnahme in das GVS gründet die Feststellung, dass er in Österreich seinen von der Grundversorgung lebt.

Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ist durch die Einsichtnahme in das Strafregister der Republik belegt.

2.3 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend darlegt (S. 36 f,) ist der vorgebrachte Grund, nämlich die Verfolgung durch den Familienverband seiner Freundin, wenig glaubhaft zumal sie äußerst vagen und unsubstantiellen Angaben enthalten. So gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 05.01.2016 noch an, dass er mit einer "Eisenstangen" auf den Hinterkopf geschlagen und am ganzen Körper verletzt worden sei (AS 23). Dieses Detail - mit welcher Tatwaffe er konkret misshandelt worden sei - blieb in den weiteren Einvernahmen vor der belangten Behörde gänzlich ausgespart. Hervorzuheben sind auch die Widersprüchlichkeiten, die sich aus dem Verfahren ergeben. So gab er bei der Erstbefragung vom 05.01.2016 an, dass er nach 20 Tage im Krankenhaus war und danach weitere ohne Behandlung "entlassen" worden sei (AS 23). Demgegenüber gibt er in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 03.08.2016 an, dass er aus dem Krankenhaus geflohen und die Behandlung nicht fortgesetzt habe (AS 63). Widersprüchlich äußert sich der Beschwerdeführer auch zur Situation im Krankenhaus. In der Erstbefragung vom 05.01.2016 bleibt das nicht unwesentliche Faktum, dass er im Krankenhaus ein zweites Mal von der Familie des Mädchens aufgesucht und bedroht wurde vollkommen unerwähnt (AS 23), wohingegen er in der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 03.08.2016 angibt, dass "Leute von ihrer Familie" zu ihm Krankenhaus gekommen seien und ihm dort gedroht hätten, dass ihn die Brüder des Mädchens mich umbringen würden (AS 63). Auf Nachfragen gab der Beschwerdeführer an, dass es sich um Verwandte des Mädchens gehandelt und er diese nicht gekannt habe. Gesteigert wird dies indem der Beschwerdeführer in der Beschwerde vermeint, dass er im Krankenhaus von den Brüdern des Mädchens aufgesucht worden sei (AS 257).

Auch der weitere von der belangten Behörde angeführte Hinweis auf eine konstruierte Erzählung wertet das Gericht wie die Verwaltungsbehörde als insgesamt Basis für die Annahme, dass das Geschehen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht so stattfand. Letztlich blieb auch offen, was andernfalls gegen die notorische Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates und was gegen eine ebensolche innerstaatliche Fluchtalternative spräche. Der Beschwerdeführer gab auf die Frage, warum er in anderen Städten seines Herkunftsstaates nicht leben könne lediglich an: "Ich wollte in der Türkei leben... vom Beruf her bin ich Händler und die Türkei ..." (AS 67). Auf neuerliches Nachfragen vermeinte er: "Ich habe

Angst; ... ich wurde ja bedroht." (AS 67) bzw. vermeinte er

diesbezüglich in seiner Einvernahme vom 21.01.2017 an "Ich bin nach Agadier gegangen, es ist nichts passiert, aber ich habe in Angst gelebt, ich hatte ein schlechtes Gefühl, eben ein unsicheres Gefühl. Mehr kann ich dazu nicht angeben" (AS 105). Eine konkrete Verfolgung in Agadir wird sohin vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Das Gericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

Daher schließt sich das Gericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an. Der Beschwerdeführe vermochte auch in seiner Beschwerde dem bekämpften Bescheid nicht substantiiert entgegenzutreten und ergeben sich somit auch keine Zweifel am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und seiner Beweiswürdigung.

2.4 Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Marokko vom 17.08.2018 (mit aktualisierter Kurzinformation vom 10.10.2018) samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Unvollständigkeit der Länderberichte monierte, trat er den Quellen und deren Kernaussagen zur Situation in seinem Herkunftsland in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegen.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Gericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und sie auch zu den seinen erhebt.

Die Feststellung, dass Marokko ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die HStV.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.):

3.1.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.1.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass seiner Schilderung, Marokko aus Gründen einer privaten Verfolgung durch die Familie seiner ehemaligen Freundin verlassen zu haben, mangels Glaubhaftigkeit versagt blieb, zu einer ihr entsprechenden Feststellung zu führen. Es käme ihm indes auch im Fall ihres Zutreffens mit Blick auf den Schutz durch den Herkunftsstaat und die innerstaatliche Fluchtalternative keine Asylrelevanz zu.

Anhaltspunkte für das tatsächliche Vorliegen asylrelevanter Fluchtmotive sind weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in jenem des Gerichts hervorgekommen. Die ökonomischen Schwierigkeiten im Herkunftsland erreichen für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Intensität. Die wirtschaftliche Benachteiligung einer bestimmten, beispielsweise ethnischen Gruppe, die den Angehörigen dieser Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzieht, kann grundsätzlich als "reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse" (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174) asylrelevant sein, wurde aber in dieser Intensität weder behauptet noch von Amts wegen festgestellt.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.):

Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Das Beschwerdevorbringen beinhaltet die Behauptung einer privaten Verfolgung, welcher der Beschwerdeführer nach Rückkehr ausgesetzt wäre, führte aber zu keinen einschlägigen Feststellungen im Sinn der angeführten Bestimmungen.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.

Das gilt auch dann, wenn eine Unterstützung durch die Angehörigen des Beschwerdeführers unterbleibt, weil er arbeitsfähig ist, Arabisch spricht und dort auch bereits berufstätig war.

Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, (Spruchpunkt III.):

In Spruchpunkts III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt werde. Damit war, wie sich aus der Begründung des bekämpften Bescheids ergibt (S. 43, AS 195), das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

3.4 Zur Zulässigkeit Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.):

Nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.

Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.

Zur Feststellung, dass eine Abschiebung nach Marokko zulässig ist, ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer ist gesund und daher erwerbsfähig und leben seine Mutter und seine drei Schwestern nach wie vor in Marokko.

Auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Der Beschwerdeführer ist im Jänner 2016 eingereist. In dieser Zeit hat er sich keine relevante Bindung oder Beziehung aufgebaut.

Der Beschwerdeführer führte keine Lebensgemeinschaft und sonst kein Familienleben in Österreich. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter Bindungen allenfalls hätte ergeben können.

Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, rund 32 Jahre, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.

Im konkreten Fall kommt dazu, dass der Beschwerdeführer nach seinem kurzen Aufenthalt von drei Jahren keine Integrationsmerkmale aufweist, und diesen nur mittels eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz nach faktischer Einreise verwirklichen konnte.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.

3.5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V.):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.

Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.

§ 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Marokko einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre.

Auch fehlt es an jedem Indiz, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde in seinem Leben beeinträchtigt oder gar getötet würde.

Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.

Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes sowie seiner dortigen familiären Anknüpfungspunkte in der Lage sein, in Marokko zumindest notdürftig leben zu können.

Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als in Marokko, genügt nicht für die Annahme, er würde in Marokko keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Zudem besteht in Marokko keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.

Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Marokko das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Eine der Abschiebung nach Marokko entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.

Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet.

Die Beschwerde war daher - von der Richtigstellung im ersten Satz abgesehen - auch betreffend den Spruchpunkt V. abzuweisen.

3.6 Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI.):

Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Abs. 3 Z 1 die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten, aber auch die mehrmalige Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Delikten.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 09.05.2017, XXXX wegen des mehrfachen Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 4 StGB, wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zuletzt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt wurde. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten:

Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2016 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot in der von der belangten Behörde verhängten Dauer zu rechtfertigen vermag.

Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass es zu einem Zusammentreffen mehrerer Straftaten gekommen ist und durch sein Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Das sich aus der Verurteilung ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohlverhalten werde.

Der Beschwerdeführer befindet sich zwar gegenwärtig nicht mehr in Strafhaft, es ist jedoch die seit seiner Freilassung verstrichene Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen - im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten - positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Die Ausführung in der Beschwerde, dass die Haft ein Umdenken und einen Sinneswandel des Beschwerdeführers bewirkt habe und hinsichtlich seiner Tat Reue zeige, sind in keiner Weise ausreichend, um von einer Änderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können.

In der Zusammenschau zeigt sich für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeitsbild von einer Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt sind.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Angesichts seines Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewalt- und Vermögenskriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH 07.07.2009, AW 2009/18/0219; 20.03.1996, 95/21/0643; 03.03.1994; 94/18/0021; 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines mehrjährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände ist das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer als angemessen zu qualifizieren.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen. Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend diesen Spruchpunkt abzuweisen.

3.7 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII.):

Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (§ 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG). Das ist der Fall, nachdem es sich bei Marokko um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der HStV handelt.

Die Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt schon wegen dessen kurzen Aufenthalts einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheids, sodass die belangte Behörde der Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte.

Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, sodass sie auch in Ansehung des Spruchpunkts VII. abzuweisen war.

3.8 Zur Nichtzuerkennung einer Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VIII.):

Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG und erweist sich daher auch die Beschwerde in Hinblick auf Spruchpunkt VIII. abzuweisen war.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.

Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass die Abfrage aktueller Änderungen der Situation des Beschwerdeführers unbeantwortet blieb - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.

Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).

Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Beweiswürdigung von Fluchtvorbringen, zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder den Voraussetzungen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.

Schlagworte

Abschiebung, Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,
Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,
Aufenthaltstitel, aufschiebende Wirkung - Entfall, begründete Furcht
vor Verfolgung, berücksichtigungswürdige Gründe, Diebstahl,
Einreiseverbot, Fluchtgründe, freiwillige Ausreise, Frist,
Gefährdung der Sicherheit, Gefährdungsprognose, gefährliche Drohung,
Gewerbsmäßigkeit, Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit,
Interessenabwägung, öffentliche Interessen, öffentliche Ordnung,
öffentliche Sicherheit, Privat- und Familienleben, private
Interessen, private Verfolgung, real risk, reale Gefahr,
Rückkehrentscheidung, Sachbeschädigung, sicherer Herkunftsstaat,
Straffälligkeit, strafrechtliche Verurteilung, subsidiärer Schutz,
Verfolgungsgefahr, Verfolgungshandlung, wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I422.2217223.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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