TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/7 W196 1317326-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.06.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

07.06.2019

Norm

AsylG 2005 §10
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §54
FPG §55 Abs1
FPG §58 Abs2

Spruch

W196 1317326-3/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2016 zu Zl. 771207506-1000947, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.05.2019 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005, § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige moslemischen Glaubens und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 27.12.2007 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2008, Zl. 07 12.075-EAST-Ost, gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.02.2008, GZ. 317.326-1/2E/VI/18/08, abgewiesen. Am 20.02.2008 wurde über die Beschwerdeführerin Schubhaft verhängt. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.03.2008, Zl. B 318/08-4, abgewiesen. Sodann wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.08.2008, Zl. AW 2008/19/0669/3, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 10.12.2009, Zl. 2008/19/0775-10, wurde diese Beschwerde schließlich infolge der neuerlichen Asylantragstellung der Beschwerdeführerin am 03.06.2008 nach erneuter illegaler Einreise und der Zulassung zum materiellen Verfahren als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2009, Zl. 08 04.835-BAG, bezüglich Asyl und subsidiärem Schutz abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Darin wurde begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an Lumbalgie, Gastritis, rezidivierender depressiver Störung, Anorexia nervosa und posttraumatischer Belastungsstörung leide, diese jedoch kein Abschiebungshindernis darstellten und die Beschwerdeführerin nach den Länderfeststellungen auch keinem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Fall der Rückkehr ausgesetzt sei. Eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin in Tschetschenien wurde nicht als glaubhaft erachtet, zumal sie legal ausgereist sei und auch ihre Aufenthaltsberechtigung in Polen verschwiegen habe. Ihre in Polen nach moslemischem Ritus geschlossene Ehe bestehe nicht mehr und sei dieser Mann standesamtlich mit einer anderen Frau verheiratet. Andere familiäre Anknüpfungspunkte habe sie in Österreich nicht. Die Beschwerdeführerin verfüge über kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art.8 EMRK.

Mit Mitteilung vom 24.09.2014 gemäß § 57 Abs. 5 AsylG 2005 gab XXXX die beabsichtigte Eheschließung der Beschwerdeführerin mit XXXX am XXXX bekannt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2014, Zl. W 218 1317326-2/24E, hinsichtlich Asyl und subsidiärem Schutz negativ entschieden und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Darin wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin wegen posttraumatischer Belastungsstörung, Somatisierungsstörung, somatisierter Depression regelmäßig in ambulanter und stationärer Behandlung gewesen, in Österreich an der Hüfte und an der Nase operiert worden sei und, dass eine ausreichende und umfassende medizinische Versorgung psychischer Erkrankungen insbesondere von PTSD im Herkunftsstaat gewährleistet sei. Sie leide an keiner akuten oder lebensbedrohlichen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde. Eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat habe mangels Glaubhaftmachung ihrer Fluchtgründe nicht festgestellt werden können. Die unbescholtene Beschwerdeführerin gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und beziehe seit ihrer Einreise staatliche Grundversorgung. Kurz vor der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht schloss die Beschwerdeführerin eine standesamtliche Ehe, wusste jedoch nicht über den kürzlichen Gefängnisaufenthalt ihres Ehemannes Bescheid. Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 04.11.2014 zugestellt.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2015 wurde der Beschwerdeführerin zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung das Ergebnis der Beweisaufnahme (Länderfeststellungen) zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme dazu und insbesondere zu ihren aktuellen Lebensumständen binnen 14 Tagen eingeräumt.

Einem polizeilichen Erhebungsbericht vom 26.01.2015 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten XXXX an ihrer Wohnanschrift angetroffen wurde und es sich offensichtlich um eine aufrechte Ehe handle, zumal diese Ehe bereits 2014 einer Überprüfung unterzogen worden sei.

In der Stellungnahme vom 19.02.2015 thematisierte die Beschwerdeführerin ihre psychischen Leiden infolge traumatisierender Vergewaltigungen im Herkunftsstaat und in Polen sowie dass trotz der großen Relevanz für das Aussageverhalten kein Gutachten zu ihrem psychischen Zustand eingeholt worden sei. Mittlerweile beherrsche sie die deutsche Sprache sehr gut und verfüge über ein A2-Diplom vom 27.02.2013. Seit ihrer Heirat am XXXX nach siebenjähriger Verfahrensdauer habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert und stelle ihr Ehemann und dessen Familie eine wichtige Stütze für sie dar. Sie wolle gerne arbeiten sobald sie über einen Zugang zum Arbeitsmarkt verfüge und könne sich vorstellen, eine Ausbildung als Kindergartenassistentin zu machen. Sie habe sich in Österreich ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben aufgebaut und sei daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig. Beigelegt waren Befunde sowie ein Empfehlungsschreiben.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2015, Zl. E 875/2015-5, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2014 abgelehnt.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2016 wurde die Beschwerdeführerin an die Beantwortung des Fragenkatalogs im Schreiben vom 16.01.2015 erinnert und ihr dafür und zur Stellungnahme zu aktuellen Länderfeststellungen eine Frist von 5 Werktagen eingeräumt.

Nach einer Auskunft des Zentralen Melderegisters vom 17.11.2016 war der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 06.10.2016 obdachlos gemeldet.

Da weder das Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2016 noch ein Bescheid an die Meldeadresse der Beschwerdeführerin zugestellt werden konnten, erging am 09.12.2016 ein Erhebungsersuchen an die LPD XXXX .

Nach dem Bericht der LPD XXXX vom 20.12.2016 hielt sich die Beschwerdeführerin jedoch nach telefonischer Recherche nach wie vor an ihrer Meldeadresse auf.

Anlässlich ihrer persönlichen Vorsprache am 17.01.2017 erklärte die Beschwerdeführerin am 23.12.2016 umgezogen zu sein. Dabei wurde ihr der nunmehr angefochtene Bescheid persönlich zugestellt.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 21.11.2016, Zl. 771207506-1000947 (INT), wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 ASylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs.1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt I.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.). Begründend stellte das Bundesamt fest, dass die Identität der Beschwerdeführerin zufolge ihres vorgelegten Inlandsreisepasses feststehe. Sie sei seit XXXX mit einem anerkannten tschetschenischen Flüchtling verheiratet und habe keine Sorgepflichten. Bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2014 habe sie "Lumbalgie, Gastritis, rezidivierende depressive Störung, Anorexia nervosa und eine Posttraumatische Belastungsstörung" geltend gemacht. Diese Leiden hätten sich seit ihrer Verehelichung gebessert und sie habe keine aktuellen Befunde (mehr) vorgelegt. Sie sei ihrer Landessprache mächtig und im arbeitsfähigen Alter. Ihre ältere Schwester, ihr Bruder und weitere Verwandte würden noch im Herkunftsstaat leben. Sie sei unbescholten. Ihr erster Asylantrag vom 27.12.2007 sei gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen worden. Ihr zweiter Antrag vom 03.06.2008 habe ihren weiteren vorübergehenden Aufenthalt legalisiert. Darüber hinaus verfüge sie über kein Aufenthaltsrecht. Ihr Ehegatte sei mehrfach vorbestraft und in den letzten 8 Jahren lediglich etwa 16 Monate einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Derzeit sei er erwerbstätig. Zufolge seiner Obdachlosenmeldung bestehe der begründete Verdacht, dass die Beschwerdeführerin kein aufrechtes Eheleben mehr führe. Seither sei ein junger syrischer Konventionsflüchtling an ihrer Meldeadresse gemeldet. Sie spreche Deutsch auf dem Niveau A2. Sie sei in Österreich in keinem Verein Mitglied und habe auch keine weiteren Bildungseinrichtungen besucht. Außer einem Empfehlungsschreiben habe sie keine weiteren Integrationsnachweise erbracht. Einer erlaubten Erwerbstätigkeit gehe sie nicht nach. Seit dem 31.10.2016 beziehe sie keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr, sie habe jedoch nicht angegeben, wie sie ihren Lebensunterhalt finanziere. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie selbsterhaltungsfähig sei. Sprachkenntnisse allein seien nicht ausreichend, um eine fortgeschrittene oder vollständige Integration in Österreich annehmen zu können. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2014 sei ihre Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig und eine Rückkehr in ihr Heimatland als zumutbar erachtet worden. Sie erfülle die Voraussetzungen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht. Infolge der Obdachlosenmeldung ihres Ehemannes bestehe der Verdacht, dass sie kein aufrechtes Eheleben mehr führe, sodass ihre familiären Bindungen zum Herkunftsstaat schwerer wögen, als ihre Bindungen zu Österreich, zumal sie diese Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen habe, als ihr ihr unsicherer Aufenthalt im Bundesgebiet bewusst habe sein müssen. Zu ihrem Privatleben in Österreich wurde ausgeführt, dass sie außer Deutschkenntnissen auf dem Niveau A2 keine Integration vorzuweisen habe, weder beruflich noch sozial. Sie sei im arbeitsfähigen Alter und ihrer Landessprache mächtig und habe nicht davon ausgehen können, im Bundesgebiet bleiben zu können. Zwar sei ihr Asylverfahren nicht zügig geführt worden, jedoch stellte bereits die zweimalige Antragstellung Asylmissbrauch dar. Ein unbegründeter Asylantrag nach illegaler Einreise stelle zudem eine Umgehung der bestehenden Einreise- und Aufenthaltsvorschriften dar, weshalb die öffentlichen Interessen an der Beendigung ihres Aufenthalts höher zu bewerten seien als ihre privaten Interessen am Verbleib in Österreich. Wie bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ausgesprochen, ergebe sich im Fall der Beschwerdeführerin keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG und sei auch keine relevante Sachverhaltsänderung entstanden, weshalb ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (zu Spruchpunkt I.).In Ihrem Fall hätten keine Gründe im Sinne des § 55 FPG festgestellt werden können, sodass sie zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung verpflichtet sei (zu Spruchpunkt II.).

In der rechtzeitig dagegen erhobenen vollumfänglichen Beschwerde vom 30.01.2017 führte die nunmehrige Vertreterin der Beschwerdeführerin aus, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Die Beschwerdeführerin befinde sich wegen schwerer posttraumatischer Belastungsstörung seit 22.09.2015 wieder in psychotherapeutischer Behandlung. Die zur Überprüfung des Ehelebens der Beschwerdeführerin durchgeführten Ermittlungen seien ihr in Verletzung des Rechts auf Parteiengehör nicht zur Kenntnis gebracht worden und auch dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Aus der Aktenlage lasse sich eindeutig nachvollziehen, dass die Beschwerdeführerin ab 10.01.2017 wieder mit ihrem Ehemann an einer neuen Adresse gemeldet gewesen sei. Die Behörde habe jedoch ohne irgendwelche Ermittlungen festgestellt, dass kein gemeinsamer Haushalt der Eheleute bestehe. Tatsächlich sei ihr Ehemann im Herbst 2016 einem Betrüger zum Opfer gefallen (Kaution für eine Wohnung) und habe bereits die bisherige Wohnung gekündigt gehabt. Sie hätten eine erhebliche Summe verloren und keine Unterkunft mehr gehabt. Sie hätten entsprechende Anzeige bei der Polizei erstattet; der Ehemann der Beschwerdeführerin werde am 02.02.2017 als Zeuge einvernommen werden. Als Beweise werde ua. die Anzeigebestätigung vom 28.09.2016 und die Ladung zu Gericht vom 10.01.2017 beigelegt. Anschließend seien sie beim Halbbruder des Ehemannes der Beschwerdeführerin namens XXXX bis zum 10.01.2017 untergekommen. Nach der psychotherapeutischen Stellungnahme von XXXX zeige die Beschwerdeführerin wegen ihrer schweren psychischen Erkrankung unter Stress oder Verunsicherung Symptome der Verwirrtheit, sodass es sogar zu Falschaussagen oder Widersprüchen kommen könne. So sei auch zu erklären, dass die Beschwerdeführerin am 20.12.2016 im Telefonat mit der Erstbehörde angegeben habe, noch an ihrer früheren Adresse wohnhaft zu sein. Angesichts des früheren Gesundheitszustandes hätte sich die Behörde ein eigenes Bild verschaffen müssen. Auch habe sie am 24.01.2017 angegeben, sich in psychotherapeutischer Behandlung zu befinden. Völlig widersprüchlich sei die Annahme der Behörde, dass sich ihr Gesundheitszustand auf Grund der Ehe verbessert habe, jedoch weiters davon ausging, diese sei nicht mehr aufrecht. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit 07.07.2015 in einer Kinderwunschbehandlung, weshalb sie seit längerem sämtliche Psychopharmaka abgesetzt habe. Beantragt werde die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung und der realen Gefahr einer existenzgefährdenden Schädigung der Gesundheit durch eine Abschiebung. Die Behörde habe sich insgesamt überhaupt nicht mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt und unzureichende Ermittlungen getätigt. Die Beschwerdeführerin sei seit mehr als 9 Jahren in Österreich und seit 2,5 Jahren verheiratet. Auf Grund der schweren psychischen Erkrankung sei das bestehende Familienleben mit ihrem Ehemann von erheblicher Bedeutung. Eine Rückführung in ihre Heimat und Trennung von ihrem Ehemann würde die Beschwerdeführerin unzumutbar hart treffen und eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen. Die gesundheitlichen Auswirkungen einer Abschiebung seien unter Art. 3 EMRK zu subsummieren und würden eine unmenschliche Behandlung darstellen. Sie befinde sich seit 22.09.2015 in einer stabilen psychotherapeutischen Behandlung, welche sie im Fall der Abschiebung nicht würde fortsetzen können. Beantragt werde daher ua. eine mündliche Verhandlung sowie dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 ausgestellt werde. Diverse Beweismittel wurden wie erwähnt beigelegt.

Mit Schriftsatz vom 05.03.2019 legte die Vertreterin der Beschwerdeführerin ein Unterstützungsschreiben des Hilfswerks vom 20.02.2019 vor, wonach die Beschwerdeführerin Deutschgruppen besucht und auch an einem Frauenprojekt teilnimmt. Ferner wurde eine Bestätigung einer Psychotherapeutin bei XXXX vom 14.02.2019 vorgelegt, wonach sich die Beschwerdeführerin nach wie vor in Psychotherapie befinde. Schließlich legte sie eine Bestätigung des Kulturvereins der Tschetschenen und Inguschen in Österreich vom 19.02.2019 vor, wonach die Schließung einer muslimischen Ehe zwischen XXXX und der Beschwerdeführerin am XXXX bestätigt wird, sowie eine unkenntliche Kopie eines Fotos.

Am 20.05.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch statt, an der die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertreterin sowie ihr Ehemann als Zeuge teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes ist entschuldigt nicht erschienen.

Dem Beschwerdeprotokoll der Befragung sind folgende entscheidungswesentliche Passagen zu entnehmen:

"R: Sie sind seit 2007 in Österreich, wieso haben Sie bis heute keine Deutschprüfung abgelegt?

BF: Ich befinde mich seit 11 Jahren hier und stehe ständig unter Stress. Ich kann z.B., ins Krankenhaus gehen ohne, dass ich einen Dolmetscher brauche, ich kann alles für mich erledigen ohne, dass ich einen Dolmetscher benötige.

BFV: Die BF spricht sehr gut Deutsch, aber hat das Problem, dass sie in Stresssituationen unter Druck steht und nicht in der Lage ist, sich zu konzentrieren und Prüfungen abzulegen.

BF auf Deutsch: Ich habe schon die A2 Prüfung bestanden, vor 6-7 Jahren habe ich es bereits bestanden. Ich habe schon das Zeugnis schon Mal vorgelegt.

BF legt ein Deutschprüfungszeugnis für das Niveau A2 vor.

BF auf Deutsch: Ich will weiter Deutsch lernen, mir wird immer gesagt, dass geht nicht wegen der weißen Karte.

R: Was machen Sie in Österreich, Integration heißt wie sehr Sie in Österreich Fuß gefasst haben, erzählen Sie ein bisschen darüber.

BF: Ich habe in der Woche 3 Mal einen Deutschkurs besucht und ich habe Kontakt mit Leuten die Deutsch sprechen. Ich besuche auch eine Psychotherapeutin Frau Helga.

BFV: Sie besucht die Psychotherapie wegen Problemen in der Vergangenheit. Sie hatte panische Angst, dass sie wieder zurück nach Russland musste, es ist nach wie vor für sie wichtig, der Ehemann trägt auch zur Stabilisierung bei. Die Ehe wurde vor 4 1/2 Jahren geschlossen und er ist anerkannter Flüchtling.

R: Geht es Ihnen gut, gehen Sie noch zur Psychotherapie?

BF: Ja, mir geht es schon gut, ich habe nur Stress.

R: Was möchten Sie arbeiten, wenn Sie hierbleiben können?

BF: Egal, ich möchte nur arbeiten.

R: Haben Sie Kinder?

BF: Nein, aber ich wünsche mir welche.

BFV: Die BF war schon in Behandlungen, sie kann keine Kinder bekommen, das ist natürlich auch belastend für die BF.

BF weint.

BFV: Die BF und ihr Mann sind Opfer eines Mietbetruges geworden, deswegen musste der Mann sich als obdachlos melden und die BF und ihr Mann mussten bei einer Bekannten unterkommen. Es steht ausführlich in der Beschwerde.

R: Wie schaut Ihr Familienleben in Österreich aus, was trägt Ihr Mann dazu bei und was machen Sie für Ihren Mann?

BF auf Deutsch: Eine ganz liebe Familie, mein Mann ist auch ein guter Mann, ich liebe ihn, er ist kein typischer Tschetschene und er unterstützt mich sehr. Bei uns schimpfen und schlagen die Männer die Frauen, aber bei uns ist es nicht so, ich hatte Glück, er hat auch eine sehr gute Familie, wir haben uns sehr gerne, es sind ordentlich Leute, wir achten uns sehr. Ich sage, dass was wirklich den Tatsachen entspricht. Die Familienmitglieder werden untereinander sehr geachtet, sie sind sehr ordentlich, ich bin sehr zufrieden mit meinem Mann und seiner Familie. Er ist ein sehr guter Mann, er hat ständig gearbeitet, jetzt arbeitet er mit einem Mietwagen, früher hat er in einer Manner Fabrik gearbeitet, es wird auch Mannerschnitten dort gemacht. Sein Bruder hat die österreichische Staatsbürgerschaft, er arbeitet auch ständig.

R: Was möchten Sie arbeiten, wenn Sie in Österreich bleiben können?

BF: Z.B. beim Supermarkt.

R: Haben Sie eine Ausbildung?

BF: Ich bin Tanzlehrerin, ich wurde 3 Mal operiert, ich habe eine neue Hüfte bekommen und ich kann nicht mehr als Tanzlehrerin arbeiten, weil ich operiert wurde.

BFV: Wie oft sehen Sie die Verwandten Ihres Mannes?

BF: Jeden Samstag und Sonntag, sie kommen zu mir, manchmal alle 2 Wochen und manchmal jede Woche, es ist unterschiedlich. Jedenfalls 3-4 Mal pro Monat, manchmal sind es auch 2-3 Mal in der Woche.

R: Haben Sie auch Freunde die nicht aus der Familie sind?

BF: Ja, natürlich ich habe eine gute Nachbarin, es ist eine ältere Österreicherin, sie ist eine wirklich gute Frau. Vor der Heirat als ich in Graz gelebt habe, hatte ich einen sehr netten Unterkunftsgeber, es war der Chef der Pension Elsa und ich vermisse die Leute ein bisschen.

Die BFV wird einen Brief dieser Österreichischen Nachbarin nachreichen.

R: Wo wohnen Sie derzeit?

BF auf Deutsch: Vor der Heirat habe ich 6 Jahre in einer Pension gewohnt und übersetzt. Ich wohne XXXX .

Beginn der Befragung des Zeugen:

R: Ihre Gattin hat erzählt, dass sie mit Ihnen ein gutes Familienleben hat, was tun Sie für Ihre Frau, wie unterstützen Sie sie, wie sieht Ihr Familienleben aus?

Z: Ich und meine Familie, wir kaufen Geschenke für meine Frau, wir verstehen uns ausgezeichnet, wir kaufen alles was sie braucht und wenn ich in der Arbeit bin, kauft es mein Bruder.

R: Was arbeiten Sie?

Z: Ich arbeite mit Mietwagen, ich bin Taxifahrer, dort gibt es die billigsten Preise und es heißt XXXX , früher hieß es XXXX . Für diese Firma arbeite ich als Fahrer. Für uns beide verdiene ich genug dort. Die gesamte Familie hilft sich.

R: Was machen sie beide in Ihrer Freizeit?

Z: Wir gehen gemeinsam Eis oder Pizza essen, wir gehen in die Stadt oder an die Donau. Wir gehen in den Prater, wir leben so wie alle anderen Leute und wir gehen auch manchmal in ein Restaurant, wenn wir uns das leisten können. Wenn nicht dann essen wir Pizza oder Kebab, wie alle anderen Leute.

R: Haben Sie ein Hobby?

Z: Ich habe mich mit Sport, Boxen beschäftigt, früher nicht ich laufen gegangen, Sport gefällt mir. Es ist gut für die Gesundheit, in letzter Zeit habe ich wenig Zeit dafür.

Z auf Deutsch: Wegen diesem Betrug wegen der Wohnung, haben wir große Schwierigkeiten bekommen, es wurde uns gesagt, dass wir eine Notfallwohnung bekommen und das hat leider auch nicht geklappt.

R: Heute bei dieser Verhandlung geht es darum, wie sehr Ihre Frau in Österreich Fuß gefasst hat.

Z: Sie versucht alles, sie macht Deutschkurs und geht zum Psychiater, sie ist bei Kleinigkeiten aufgeregt.

R: Seit wann sind Sie in Österreich?

Z: Ich bin 2002 nach Österreich gekommen, also seit 17 Jahren."

Im Zuge der Verhandlung wurden vorgelegt (wie bereits erwähnt):

* Diplom über Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin auf dem Niveau A2 vom 27.02.2013;

* Beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin aus dem Russischen vom 10.09.2014;

Mit Schriftsatz vom 28.05.2019 legte die Vertreterin der Beschwerdeführerin ein Unterstützungsschreiben der Nachbarin der Beschwerdeführerin sowie eine Arbeitsbestätigung für ihren Ehemann als Mietwagenfahrer vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.05.2019 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der im Laufe des Verfahrens vorgelegten und amtswegig beschafften Beweismittel wird Folgendes festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige und gehört der tschetschenischen Volksgruppe an. Ihre Identität steht fest. Sie ist moslemischen Glaubens und ist seit dem XXXX mit einem in Österreich asylberechtigten Tschetschenen standesamtlich verheiratet. Sie haben keine gemeinsamen Kinder. Eine Schwester und ihr Bruder sowie weitere Verwandte leben noch im Herkunftsstaat. Ihre Eltern sind bereits verstorben.

Die Beschwerdeführerin lebte bis zu ihrer legalen Ausreise im Dezember 2006 aus der Russischen Föderation in Tschetschenin, wo sie sozialisiert wurde, als Näherin tätig war und dessen Landessprachen sie beherrscht.

Der erste Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 27.12.2007 im Bundesgebiet wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates am 15.02.2008 wegen der Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin nach Polen ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde am 20.02.2008 in Schubhaft genommen.

Der nach neuerlicher illegaler Einreise gestellte zweite Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 03.06.2008 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2014 hinsichtlich Asyl und subsidiärem Schutz negativ entschieden und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 04.11.2014 zugestellt.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet wäre, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Die Beschwerdeführerin befand sich nach den in früheren Verfahren vorgelegten Befunden wegen posttraumatischer Belastungsstörung, Somatisierungsstörung sowie somatisierter Depression regelmäßig in ambulanter und stationärer Behandlung und wurde in Österreich an der Hüfte und an der Nase operiert. Seit ihrer Eheschließung mit XXXX am XXXX hat sich ihr Gesundheitszustand verbessert und nimmt sie auch wegen des bestehenden Kinderwunsches nur mehr Psychotherapie ohne medikamentöse Behandlung in Anspruch. Aktuelle Befunde wurden nicht vorgelegt.

Sie ist arbeitsfähig. Die unbescholtene Beschwerdeführerin hält sich nunmehr seit rund 11 Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf. Sie war bis zum negativen Abschluss ihres zweiten Asylverfahrens im November 2014 als Asylwerberin zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt. Seither ist ihr Aufenthalt jedoch illegal. Sie lebt aktuell mit ihrem in Österreich asylberechtigten tschetschenischen Ehemann im gemeinsamen Haushalt. Ihren Lebensunterhalt bestreitet offenbar ihr Ehemann durch seine Erwerbstätigkeit - aktuell als Mietwagenfahrer. Die Beschwerdeführerin ging bislang im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach und demnach nicht selbsterhaltungsfähig. Sie bezog ab ihrer zweiten Antragstellung bis zum 31.10.2016 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie besuchte Deutschkurse und hat lediglich Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 belegen können, obwohl sie bereits deutlich bessere Deutschkenntnisse erworben hat. Die Beschwerdeführerin hat Kontakt mit ihrer österreichischen Nachbarin geknüpft und möchte gerne im Supermarkt arbeiten. Sie kann sich auch vorstellen, eine Ausbildung zur Kindergartenassistentin zu absolvierten.

Aufgrund des in Österreich bestehenden Familienlebens mit einem asylberechtigten Tschetschenen, welches zwar zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem sich die Beschwerdeführerin als Asylwerberin -vor allem nach ihrer Abschiebung nach Polen- ihres unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste, und den bisher von der Beschwerdeführerin gesetzten Integrationsschritten, würde eine Rückkehrentscheidung - auch in Anbetracht der von ihr in Österreich laufend in Anspruch genommenen Psychotherapie - einen ungerechtfertigten Eingriff in deren Privat- und Familienleben darstellen. Die Beschwerdeführerin verfügt darüber hinaus über keine weiteren Familienangehörigen in Österreich.

Zur Situation im Herkunftsstaat Beschwerdeführerin wird auf die aktuellen Berichte zur Lage in der Russischen Föderation insbesondere zu Tschetschenien verwiesen. Aus diesen ergibt sich auszugsweise Folgendes:

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:

-

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von

Rassendiskriminierung (1969)

-

Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes

Zusatzprotokoll (1991)

-

Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)

-

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und

Zusatzprotokoll (2004)

-

Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende

Behandlung oder Strafe (1987)

-

Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001)

-

Behindertenrechtskonvention (ratifiziert am 25.09.2012) (AA 5.1.2016)

Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren, so der Jahresbericht 2014, 14,3% der anhängigen Fälle (10.000 Einzelfälle) Russland zuzurechnen. 2014 hat der EGMR 129 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führt Russland die Liste der gesprochenen Urteile an (gefolgt von 101 Urteilen 2014 gegen die Türkei). Ein großer Teil der EGMR-Entscheidungen fällt dabei zugunsten der Kläger aus und konstatiert mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Umsetzung der Entscheidungen erfolgt vielfach nur mangelhaft: Zwar erbringt Russland in der Regel die Kompensationszahlungen an die Kläger bzw. Opfer; in der Sache selbst wird aber wenig unternommen. Ein russischer Gesetzentwurf, der die Urteile des EGMR unter einen Prüfvorbehalt stellen würde, ist nach deutlicher Kritik aus dem Ausland im Sommer 2011 gestoppt worden. In einem Urteil des russischen Verfassungsgerichts hat sich dieses am 6. Dezember 2013 jedoch die Entscheidung vorbehalten, wie EGMR-Urteile bei einem Widerspruch zur eigenen Auslegung der Grundrechte umgesetzt werden können. Am 14.7.2015 hat das Verfassungsgericht zudem eine grundlegende Entscheidung zum Verhältnis der russischen Verfassung zur EMRK getroffen: Die Umsetzung von Urteilen des EGMR kann danach im Falle eines vermeintlichen Konflikts mit der russischen Verfassung einer weiteren Überprüfung durch das Verfassungsgericht unterzogen werden. Neu ist dabei, dass künftig auch Präsident und Regierung das Verfassungsgericht mit dem Ziel anrufen können, die Nichtanwendung eines EGMR-Urteils in Russland aufgrund des Vorrangs der russischen Verfassung festzustellen (AA 5.1.2016).

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Am 14.01.2014 urteilte der EGMR zugunsten der Familien von 36 zwischen 2000 und 2006 verschwundenen Tschetschenen und sprach ihnen 1,9 Mio. Euro Entschädigung zu (AA 5.1.2016).

Die Rechte auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit waren 2015 weiterhin stark beschnitten. Staatliche Stellen herrschten über Presse, Rundfunk und Fernsehen und weiteten die Kontrolle über das Internet aus. NGOs waren aufgrund des sogenannten Agentengesetzes nach wie vor Schikanen und Repressalien ausgesetzt. Ihre Möglichkeiten, finanzielle Mittel aus dem Ausland zu erhalten, wurden durch ein neues Gesetz zum Verbot "unerwünschter" Organisationen drastisch eingeschränkt. Eine steigende Anzahl von Bürgern wurde inhaftiert und angeklagt, weil man ihnen vorwarf, die offizielle Politik kritisiert oder Materialien besessen bzw. in der Öffentlichkeit verbreitet zu haben, die gemäß vage formulierter Sicherheitsgesetze als extremistisch eingestuft wurden oder aus anderen Gründen als rechtswidrig galten. Auf der Grundlage eines Gesetzes aus dem Jahr 2014, das wiederholte Verstöße gegen das Gesetz über öffentliche Versammlungen als Straftat definiert, sahen sich 2015 vier Personen mit Strafverfolgungsmaßnahmen konfrontiert. In mehreren aufsehenerregenden Prozessen traten einmal mehr die gravierenden Mängel des Justizwesens zutage. Flüchtlinge mussten zahlreiche Hürden überwinden, um anerkannt zu werden (AI 24.2.2016).

Menschenrechtsverteidiger beklagen Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden vor allem die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, zunehmende Einschränkungen von Presse- und Versammlungsfreiheit, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der stetig schwindende Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 3.2016a).

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten (GIZ 4.2016a).

Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden. Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausübten. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erleben in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben. Im Zuge der illegalen Annexion der Krim im März 2014 und der Krise in der Ostukraine wurde die Gesellschaft v.a. durch staatliche Propaganda nicht nur gegen den Westen mobilisiert, sondern auch gegen die sog. "fünfte Kolonne" innerhalb Russlands. Der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland findet derzeit aufgrund prozeduraler Unstimmigkeiten nicht statt (ÖB Moskau 10.2015).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

-

AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.4.2016

-

AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 7.4.2016

-

GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2016a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 7.4.2016

-

ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation

Ethnische Minderheiten

Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als hundert Völkern leben. Neben den Russen, die mit 79,8 % die Mehrheit der Bevölkerung stellen, leben noch mehr als hundert andere Völker auf dem Gebiet des Landes. Größere Minderheiten sind die Tataren (4,0 %), die Ukrainer (2,2 %), die Armenier (1,9 %), die Tschuwaschen (1,5 %), die Baschkiren (1,4 %), die Tschetschenen (0,9 %), die Deutschen (0,8 %), die Weißrussen und Mordwinen (je 0,6 %), Burjaten (0,3 %) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nichtrussischen und russischen Bevölkerungsteilen durch Mischehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt (GIZ 3.2016c).

Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik, inklusive der Förderung von Minderheitensprachen im Bildungssystem. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Wiederkehrende Medienberichte zu Übergriffen zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Die Menschenrechtsorganisation SOVA verzeichnete für das Jahr 2014 einen Rückgang der offiziell bekannt gewordenen Gewaltverbrechen gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen. Waren 2013 noch 235 Verbrechen unter Anwendung von Gewalt gegen Minderheiten gemeldet worden, wurden 2014 164 solche Taten verzeichnet. Über 20% der Anzeigen auf dem Moskauer Wohnungsmarkt richten sich explizit nur an "Russen" oder "Slawen" (AA 5.1.2016).

Im Nordkaukasus ist die ethnische, kulturelle und sprachliche Vielfalt beeindruckend groß. Deshalb, sowie hinsichtlich der räumlichen Gliederung und der politischen, kulturellen und religiösen Geschichte seiner Volksgruppen stellt der Nordkaukasus die ethnisch am stärksten differenzierte Region der Russischen Föderation dar. Gerne wird sie als "ethnischer Flickenteppich" bezeichnet (Rüdisser 11.2012).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

-

GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2016c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 7.4.2016

-

Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds

Frauen

Artikel 19 der russischen Verfassung garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau. Zudem hat die Russische Föderation mehrere internationale und regionale Konventionen ratifiziert, die diese Gleichstellung festschreiben, darunter die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und ihr Zusatzprotokoll. Grundsätzlich gibt es in der Russischen Föderation keine systematische Diskriminierung von Frauen. Laut einer rezenten Umfrage des Meinungsforschungsinstituts VZiOM glaubt eine Mehrheit der Bevölkerung, dass Männer und Frauen in der Gesellschaft gleich gestellt sind, insbesondere im Bildungsbereich (90%), in der Arbeit (76%), beim Gehalt (75%) und bei der Möglichkeit, am öffentlichen und politischen Leben teilzunehmen (74%). Einem rezenten Bericht der Weltbank zufolge steht Russland jedoch an vorderer Stelle, was die Verhinderung des Zugangs von Frauen zu gewissen Berufsgruppen betrifft; 456 Berufe dürfen von Frauen nicht ausgeübt werden. Ein ernstes Problem, das von Politik und Gesellschaft weitgehend ausgeblendet wird, stellt häusliche Gewalt dar. Ein Großteil der Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt wird durch gesellschaftliche Organisationen und Privatinitiativen übernommen. Im Nationalen Netzwerk gegen Gewalt sind über 150 regionale und lokale NGOs aktiv. Laut Dem Nationalen Zentrum zur Vorbeugung von Gewalt ANNA wird jede dritte russische Frau im Laufe ihres Lebens Opfer von physischen Übergriffen von Seiten eines Mannes. Jährlich sterben in Russland ca. 14.000 Frauen aufgrund von Gewaltanwendung von Seiten ihrer Ehemänner oder Lebenspartner, fast zwei Drittel aller Morde sind auf häusliche Motive zurückzuführen. Laut Statistiken der Organisation ANNA wenden sich 60% der Frauen, die die Nationale Hotline für Opfer von häuslicher Gewalt anrufen, nicht an die Polizei. 76% jener Frauen, die bei der Polizei um Unterstützung suchen, sind damit unzufrieden. Trotz der weiten Verbreitung des Problems gibt es grobe Mängel bei der Bewusstseinsbildung darüber, auch innerhalb der politischen Elite. So betonte der Ombudsmann für Kinderrechte Pawel Astakhov im Mai 2015, dass ein Großteil der Gewalt im öffentlichen Raum stattfindet und dass die Familie der sicherste Ort in der Gesellschaft sei. Er verwehrte sich gegen "die konstante Benützung des Begriffs ‚häusliche Gewalt', die lediglich dafür sorgen würde, dass Familien und Eltern eingeschüchtert werden". Positiv zu vermerken ist, dass bis Jahresende ein vom Arbeits- und Sozialministerium ausgearbeiteter Gesetzesentwurf zur Vorbeugung häuslicher Gewalt in die Staatsduma eingebracht werden soll, der insbesondere der Polizei mehr Verpflichtungen zum Kampf gegen häusliche Gewalt auferlegt und einen besseren Opferschutz vorschreibt (ÖB Moskau 10.2015).

Frauen stellen in Russland traditionell die Mehrheit der Bevölkerung. Der weibliche Bevölkerungsanteil beträgt seit den 1920er Jahren zwischen 53% und 55% der Gesamtbevölkerung. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung garantiert. Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate. Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen. Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert (GIZ 3.2016c). Frauen sind in Politik und Wirtschaft unterrepräsentiert. Sie halten weniger als 14% der Sitze in der Duma und ca. 17% der Sitze im Föderationsrat. Nur zwei von 31 Kabinettsmitgliedern sind Frauen (FH 27.1.2016). Rund 40% der Frauen arbeiten in allgemeinen Bereichen im Management und weitere 20% auf der Führungsebene. Überwiegend arbeiten sie in diesen Berufen in Medienunternehmen und PR-Agenturen, aber auch in Banken, Börsen, Bauindustrien etc. (GIZ 3.2016c).

Ein Gesetzentwurf des Menschenrechtsrats, der Opfer häuslicher Gewalt schützen soll, stieß auf heftigen Widerstand in "konservativen" Kreisen, die darin einen Versuch der Einmischung des Staates in familiäre Angelegenheiten sehen. Es gibt in Russland lediglich 21 Krisenzentren für Frauen. Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Haupt-Opfergruppen. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel. Sexuelle Ausbeutung bzw. Prostitution betrifft vor allem Frauen aus dem Nordkaukasus, die in anderen Landesteilen als Zwangsprostituierte arbeiten. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Nur in seltenen Fällen wird berichtet, dass Strafverfolgungsbehörden gegen Menschenhandel vorgehen. Die Reaktion des russischen Staates wird im "World Slavery Report" der "Walk Free Foundation" als "sehr schwach" beschrieben. Insbesondere fehle es an einem wirksamen Schutz der Opfer. Die Strukturen des Menschenhandels zur Ausbeutung der Arbeitskraft werden durch Korruption und Verbindungen von Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden mit der organisierten Kriminalität begünstigt (AA 5.1.2016).

Häusliche Gewalt bleibt für Frauen weiterhin ein Problem und die Polizei ist oft zögerlich beim Einschreiten, da dies als familiäre Angelegenheit gesehen wird (FH 27.1.2016).

Vergewaltigung ist illegal und das Gesetz sieht dieselbe Strafe für einen Täter vor, egal ob er aus der Familie stammt oder nicht. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützen und gelegentlich helfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, sind Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Laut NGOs würden Exekutivbeamte und Staatsanwälte Vergewaltigung keine Priorität einräumen. NGOs berichten außerdem, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, solange das Opfer nicht unter Lebensbedrohung steht. Weiters würden viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden. Das Strafmaß für Vergewaltigung sind drei bis sechs Jahre Haft für einen Einzeltäter und vier bis zehn Jahre bei einer Gruppenvergewaltigung. Wenn das Opfer zwischen 14 und 18 Jahre alt ist bekommt der Täter eine Strafe zwischen acht und 15 Jahre und zwölf bis 20 Jahre, wenn das Opfer verstorben ist oder unter 14 Jahre alt ist (US DOS 13.4.2016).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

-

FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/320151/459381_de.html, Zugriff 25.5.2016

-

GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2016c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 25.5.2016

-

ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation

-

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten