- RS0132702">6 Nc 1/19b
Beisatz: Hier: Im Ordinierungsverfahren für eine Klage nach der EU-FluggastVO wird ausreichend behauptet, dass das beklagte Flugunternehmen in Österreich Vermögen hat und daher hier Exekution geführt werden soll. Es bestehen keine Abkommen mit der Republik Serbien über die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen nach der EU-FluggastVO. (T1)
- RS0132702">4 Nc 11/19h
Auch; Beisatz: Für Ansprüche aus der EU-FluggastVO haben die Mitgliedstaaten nach Art 47 GRC einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen, insbesonders wenn diese sonst außerhalb der Europäischen Union geltend zu machen wären (vgl EuGH C-327/10, Hypotecni banka). Bei einem ausreichenden Inlandsbezug ist die Durchsetzung dieser Ansprüche grundsätzlich auch gegen ein Flugunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat zu ermöglichen. (T2)
Beisatz: Hier: Beklagtes Flugunternehmen mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten; Abflugort Wien-Schwechat. (T3)
- RS0132702">9 Nc 14/19m
Beisatz: Eine wirksame Durchsetzung der Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung ist nicht nur dann gewährleistet, wenn diese vor einem Gericht eines Mitgliedsstaats geltend gemacht werden. (T4)
Beisatz: Hier: Beklagtes Flugunternehmen mit Sitz in der Türkei; Abflugort Wien-Schwechat; keine Behauptungen über Vermögen bzw Exekutionsführungsabsicht in Österreich; bestehendes Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen. (T5)
- RS0132702">9 Nc 39/19p
Auch; Beisatz: Allerdings unter der weiteren Voraussetzung, dass überhaupt eine Exekutionsführung im Inland geplant ist. (T6)
Beisatz: Hier: Beklagtes Flugunternehmen mit Sitz in der Türkei; Abflugort Wien-Schwechat. (T7)
- RS0132702">4 Nc 23/19y
Entscheidungstext OGH 23.09.2019 4 Nc 23/19y
Vgl; Beisatz: Hier: Beklagtes Flugunternehmen mit Sitz in der Ukraine; Abflugort Wien-Schwechat. (T8)
- RS0132702">8 Nc 32/19a
Entscheidungstext OGH 09.10.2019 8 Nc 32/19a
Vgl; Beis wie T2 nur: Für Ansprüche aus der EU-FluggastVO haben die Mitgliedstaaten nach Art 47 GRC einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen, insbesonders wenn diese sonst außerhalb der Europäischen Union geltend zu machen wären. (T9)
- RS0132702">9 Nc 29/19t
- RS0132702">8 Nc 18/20v
Beis wie T9 nur: Für solche Ansprüche haben die Mitgliedsstaaten nach Art 47 GRC einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen. (T10)
Beisatz: Hier: Beklagtes Flugunternehmen mit Sitz in Ägypten; Abflugort Graz. (T11)
- RS0132702">6 Nc 31/20s
Vgl; Beis wie T2
- RS0132702">4 Nc 9/21t
Beis wie T7; Beis wie T9
- RS0132702">9 Nc 32/21m
nur Beis wie T2; nur Beis wie T9
- RS0132702">4 Nc 20/21k
Vgl; Beisatz: Hier: Für eine Durchsetzung der Ansprüche in Tunesien und in der Türkei besteht ausreichender Rechtsschutz. Die in der Entscheidung
4 Nc 9/21t vertretene Rechtsansicht wird nicht mehr aufrecht erhalten. (T12)
- RS0132702">2 Nc 1/22b
Beisatz: Hier: Beklagtes Flugunternehmen mit Sitz in Serbien; Abflugort und Wohnsitz des Klägers in Österreich. (T13)
- RS0132702">6 Nc 1/22g
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T9; Beis wie T10
- RS0132702">10 Nc 8/22s
Beis wie T12
- RS0132702">6 Nc 11/22b
Entscheidungstext OGH 30.03.2022 6 Nc 11/22b
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T9; Beis wie T10
- RS0132702">8 Nc 17/22z
Entscheidungstext OGH 29.05.2022 8 Nc 17/22z
Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Abflugort und Wohnsitz in Österreich. Der Aufwand einer Klage und Vollstreckung in Serbien stünde außer Verhältnis zum geringen Klagebetrag. Zudem könnten notorisch Urteile serbischer Gerichte in Österreich mangels eines Abkommens über die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen nach der EU?FluggastVO nicht vollstreckt werden. (T14)
- RS0132702">8 Nc 51/22z
Vgl; Beisatz: Hier: Entscheidungen eines britischen Gerichts, die in einem nach dem 31.12.2020 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergehen, können nach Art 67 Abs 2 lit a des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Abl C 384 1/1) nicht mehr nach den Regeln der EuGVVO vollstreckt werden. (T15)
- RS0132702">5 Nc 22/23i
Entscheidungstext OGH 02.11.2023 5 Nc 22/23i
- RS0132702">8 Nc 6/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2024 8 Nc 6/24k
vgl