TE Lvwg Erkenntnis 2019/7/8 LVwG-2019/23/1173

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Veröffentlicht am 08.07.2019
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Entscheidungsdatum

08.07.2019

Index

90/02 Führerscheingesetz
90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

FSG 1997 §7 Abs3 Z1
FSG 1997 §24 Abs3
StVO 1960 §5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.04.2019 zu Zl **** betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion Y leitete die Bezirkshauptmannschaft Y ein Führerscheinentzugsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein.

Gegen einen Mandatsbescheid vom 03.01.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung und die Bezirkshauptmannschaft Y leitete binnen zwei Wochen das ordentliche Ermittlungsverfahren ein.

Am 18.04.2019 erließ die Bezirkshauptmannschaft Y den nunmehr angefochtenen Bescheid, gegen den der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhob.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens fand am 28.06.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt im Zuge derer neben dem Beschwerdeführer auch die beiden, die Amtshandlung durchführenden Polizeibeamten als Zeugen vernommen wurden.

II.      Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich nachstehend folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer lenkte am 19.12.2018, gegen 22.15 Uhr, im Gemeindegebiet von Y seinen Pkw mit dem Kennzeichen **** und wurde von Polizeibeamten einer Verkehrskontrolle unterzogen.

Im Zuge dieser Verkehrskontrolle stellten die Polizeibeamten im Fahrzeug des Beschwerdeführers einen Cannabisgeruch fest und befragten den Beschwerdeführer ob er zuvor Cannabis konsumiert habe. Der Beschwerdeführer bejahte dies, verwies allerdings darauf, dass dies bereits früher am Tag im Zuge eines Schiausfluges gewesen sei.

Aufgrund dieses Sachverhaltes und der Feststellungen der Polizeibeamten zum Zustand des Beschwerdeführers, forderten sie diesen zu einer amtsärztlichen Untersuchung im Bezirkskrankenhaus X auf. Der Beschwerdeführer stimmte dieser Untersuchung vorerst zu und wurde von den beiden Polizeibeamten ins Bezirkskrankenhaus X verbracht.

Im Bezirkskrankenhaus X wurde in Anwesenheit des diensthabenden Arztes, einer Assistenzärztin sowie eines Pflegers und der beiden Polizeibeamten vorerst eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Verkehrstauglichkeit des Beschwerdeführers durchgeführt. Diese führte zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer durch Suchtgift beeinträchtigt und nicht fahrfähig ist.

Aufgrund dieses Befundes wurde der Beschwerdeführer nunmehr von dem die Amtshandlung leitenden Polizeibeamten zur Blutabnahme aufgefordert. Dies wurde vom Beschwerdeführer um 23.30 Uhr im Bezirkskrankenhaus X verweigert.

Zur Beweiswürdigung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder bestreitet zum Tatzeitpunkt ein Fahrzeug gelenkt zu haben als auch selbst zugestanden zu haben, dass er am selben Tage, wenn auch zeitlich zuvor, einen Joint geraucht hat.

Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer zu einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung seiner Fahrfähigkeit in das Bezirkskrankenhaus X verbracht wurde. Der Beschwerdeführer hat dieser Verbringung und der Untersuchung zugestimmt.

Soweit der Beschwerdeführer jedoch vorbringt, dass ihm nicht bewusst gewesen wäre, dass er zur Blutabnahme verpflichtet ist, sind ihm die klaren Aussagen der beiden Polizeibeamten entgegenzuhalten.

Auch wenn man die Aussage des untersuchenden Arztes zugrunde legt, dem zu Folge dieser sagte, er könne eine Blutabnahme nicht zwangsweise durchführen bzw könne der Beschwerdeführer nicht dazu gezwungen werden, so besteht dennoch die gesetzliche Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers.

Beide Polizeibeamten brachten in ihren Aussagen klar zum Ausdruck, dass sie den Beschwerdeführer über die Folgen einer Verweigerung aufgeklärt haben.

Der Beschwerdeführer gestand in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol auch ein, dass er die Abnahme des Blutes ausdrücklich verweigert hat um somit die Feststellung einer allfälligen Suchtmittelintoxikation zu unterbinden.

Insofern besteht für das Landesverwaltungsgericht Tirol kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer die Blutabnahme einerseits ausdrücklich verweigert hat und andererseits über seine Verpflichtung zur Durchführung derselben ausreichend aufgeklärt worden ist.

III.     Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 5 Abs 2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht ua berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Die Verpflichtung, sich einer Untersuchung der Atemluft zu unterziehen, besteht für den Lenker eines Fahrzeuges jedenfalls im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Lenken (vgl VwGH 24.02.1988, 87/18/0136; 02.04.1987, 87/18/0028; 27.3.1985, 84/03/0210).

Zur Begründung des Tatbestandes nach § 5 Abs 2 Z 1 StVO 1960 kommt es darauf an, dass die einschreitenden Beamten im Zeitpunkt der von ihnen durchgeführten Amtshandlung auf Grund der näheren Tatumstände den begründeten Verdacht hatten, dass der Beschuldigte in einem vermutlich durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe (vgl VwGH 14.12.2012, 2011/02/0046; 14.12.2012, 2011/02/0240; 29.06.2012, 2012/02/0067; 23.03.2012, 2011/02/0244 uva). Dieser Verdacht muss durch entsprechende Beweise gestützt und daher begründet sein (vgl VwGH 28.07.2010, 2009/02/0284; 23.04.2010, 2009/02/0040; 20.03.2009, 2008/02/0035; 23.05.2002, 2002/03/0041). Im vorliegenden Sachverhalt ergab sich dieser Verdacht sowohl durch den Suchtmittelgeruch im Fahrzeug des Beschwerdeführers als auch durch dessen Angaben über einen am selben Tag erfolgten Suchtmittelkonsums.

Das relevante Fehlverhalten beim hier vorliegenden Sachverhalt ist die Weigerung, nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vornehmen zu lassen, obwohl eine rechtmäßige Aufforderung nach § 5 Abs 10 StVO 1960 ergangen ist (vgl VwGH 29.06.2012, 2012/02/0054). Mit der Verweigerung ist der Sachverhalt vollendet (vgl VwGH 29.01.1992, 92/02/0013). Diese Verweigerung liegt nach übereinstimmender Aussage aller Beteiligten vor. Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht sohin fest, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand des ihm zur Last gelegten Sachverhaltes erfüllt hat.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, insbesondere auf Grund der festgestellten Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers, ist von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 1 FSG auszugehen und sieht § 26 Abs 2 Z 1 FSG in den Fällen der Erstbegehung eines solchen Delikts eine Mindestentziehungdauer von sechs Monaten vor.

Im Gegenstandsfall konnte mit der Verhängung der Mindestentziehungsdauer das Auslangen gefunden werden, wobei die Anordnung einer Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme aufgrund der oben dargelegten Rechtslage des § 24 Abs 3 FSG zwingend vorzuschreiben waren.

In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen ist die Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erfolgt.

IV.      Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa die oben zitierte Judikatur).

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Larcher

(Vizepräsident)

Schlagworte

Verweigerung Blutabnahme; Suchtmittel;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.23.1173

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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