RS Vwgh 2019/4/3 Ra 2018/15/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2019
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/01 Insolvenzordnung

Norm

ABGB §1295
IO §27
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. IO § 27 heute
  2. IO § 27 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 27 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 27 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Eine anfechtbare Handlung kann zwar zugleich auch eine unerlaubte Handlung sein, aus der Schadenersatzansprüche resultieren können. Eine Haftung kann etwa dann eintreten, wenn der Anfechtungsgegner bewusst an einer Täuschung der Gläubiger durch den Schuldner mitwirkt. Derartige Schadenersatzansprüche sind aber von den geschädigten Gläubigern geltend zu machen und nicht vom Masseverwalter (vgl. Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht4, § 27 Tz 57; vgl. auch RIS-Justiz RS0049450; RS0023866).Eine anfechtbare Handlung kann zwar zugleich auch eine unerlaubte Handlung sein, aus der Schadenersatzansprüche resultieren können. Eine Haftung kann etwa dann eintreten, wenn der Anfechtungsgegner bewusst an einer Täuschung der Gläubiger durch den Schuldner mitwirkt. Derartige Schadenersatzansprüche sind aber von den geschädigten Gläubigern geltend zu machen und nicht vom Masseverwalter vergleiche Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht4, Paragraph 27, Tz 57; vergleiche auch RIS-Justiz RS0049450; RS0023866).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150060.L07

Im RIS seit

07.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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