Norm
ABGB §1295 IIf6Rechtssatz
Die Bestimmung des § 159 Abs 1 Z 2 StGB stellt ein Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger dar. Vom Schutzzweck der Norm werden sämtliche Gläubiger einer GmbH erfasst, sowohl Altgläubiger, deren Forderungen im Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit bereits bestanden und die durch die Eingehung neuer Verbindlichkeiten geschädigt werden, als auch Neugläubiger, die durch die Begründung der Verbindlichkeit im Stadium der Zahlungsunfähigkeit dadurch geschädigt werden, dass sie keine Gegenleistung erhalten. Ihnen gegenüber haftet der Geschäftsführer unmittelbar nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen.Die Bestimmung des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB stellt ein Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger dar. Vom Schutzzweck der Norm werden sämtliche Gläubiger einer GmbH erfasst, sowohl Altgläubiger, deren Forderungen im Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit bereits bestanden und die durch die Eingehung neuer Verbindlichkeiten geschädigt werden, als auch Neugläubiger, die durch die Begründung der Verbindlichkeit im Stadium der Zahlungsunfähigkeit dadurch geschädigt werden, dass sie keine Gegenleistung erhalten. Ihnen gegenüber haftet der Geschäftsführer unmittelbar nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0023866Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018