RS Vwgh 2019/5/22 Ro 2019/09/0005

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Veröffentlicht am 22.05.2019
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §43 Abs2
DO Wr 1994 §18 Abs2
LDG 1984 §29 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Der in § 18 Abs. 2 Wr DO 1994 geregelte - das dienstliche wie das außerdienstliche Verhalten betreffende - Maßstab weist auf die allgemeine Wertschätzung hin, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. Das zu schützende Rechtsgut liegt dabei in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. § 43 Abs. 2 BDG 1979 ist insoweit mit § 18 Abs. 2 Wr DO 1994 vergleichbar (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0049; 15.9.2004, 2002/09/0152). Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 43 Abs. 2 BDG 1979 kommt es (auch) nur darauf an, ob das vorgeworfene Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, dass Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen (vgl. VwGH 24.2.2011, 2009/09/0184). Die Bestimmung des § 29 Abs. 2 LDG 1984 ist der Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 inhaltlich entsprechend nachgebildet, weshalb die zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 ergangene Rechtsprechung auch für § 29 Abs. 2 LDG 1984 in gleicher Weise maßgeblich ist (vgl. VwGH 20.11.2003, 2002/09/0088; 16.10.2001, 2001/09/0096). Daraus folgt nun aber, dass der in § 18 Abs. 2 Wr DO 1994 geregelte Maßstab wiederum gleichermaßen auf die Bestimmung des § 29 Abs. 2 LDG 1984 anzuwenden ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019090005.J00

Im RIS seit

08.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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