TE Vwgh Beschluss 2019/7/15 Ra 2019/09/0038

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Veröffentlicht am 15.07.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4
AVG §8
B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §31
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/09/0067 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2019/09/0039 B 15.07.2019 Ra 2019/09/0040 B 15.07.2019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentlichen Revisionen der H Kft. in S, vertreten durch Dr. Günter Schmid, Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7, gegen 1. das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 18. Dezember 2018, LVwG 20.32-2064/2018-18, betreffend Maßnahmenbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem Glücksspielgesetz (protokolliert zu Ra 2019/09/0038), und 2. den Berichtigungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 11. März 2019, LVwG 20.32-2064/2018-19 (protokolliert zu Ra 2019/09/0067; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Liezen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem erstangefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (I.) eine Maßnahmenbeschwerde der revisionswerbenden Partei in einer Angelegenheit nach dem Glücksspielgesetz als unbegründet ab und (II.) verpflichtete diese zum Ersatz des mit 369,80 Euro bestimmten Schriftsatzaufwands an den Rechtsträger der belangten Behörde. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig. 2 Die Kostenentscheidung begründete das Verwaltungsgericht zusammengefasst damit, dass der belangten Behörde als obsiegender Partei Kostenersatz für den im Verfahren erstatteten Schriftsatz im gesetzlichen Ausmaß nach der VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) von 368,80 Euro zustehe.1 Mit dem erstangefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (römisch eins.) eine Maßnahmenbeschwerde der revisionswerbenden Partei in einer Angelegenheit nach dem Glücksspielgesetz als unbegründet ab und (römisch zwei.) verpflichtete diese zum Ersatz des mit 369,80 Euro bestimmten Schriftsatzaufwands an den Rechtsträger der belangten Behörde. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig. 2 Die Kostenentscheidung begründete das Verwaltungsgericht zusammengefasst damit, dass der belangten Behörde als obsiegender Partei Kostenersatz für den im Verfahren erstatteten Schriftsatz im gesetzlichen Ausmaß nach der VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,) von 368,80 Euro zustehe.

3 Die gegen dieses Erkenntnis aus den Gründen der Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene und beim Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2019/09/0038 protokollierte außerordentliche Revision richtet sich - entgegen der Anfechtungserklärung - inhaltlich ausschließlich gegen die Kostenentscheidung Spruchpunkt II. 4 Mit dem zweitangefochtenen Beschluss berichtigte das Verwaltungsgericht Spruchpunkt II. des Erkenntnisses gemäß § 17 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG dahingehend, dass der von der revisionswerbenden Partei zu leistende Aufwandersatz richtig 368,80 Euro statt 369,80 Euro betrage. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig. 5 Auch gegen diesen Beschluss erhob die revisionswerbende Partei eine, beim Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2019/09/0067 protokollierte, außerordentliche Revision.3 Die gegen dieses Erkenntnis aus den Gründen der Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene und beim Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2019/09/0038 protokollierte außerordentliche Revision richtet sich - entgegen der Anfechtungserklärung - inhaltlich ausschließlich gegen die Kostenentscheidung Spruchpunkt römisch zwei. 4 Mit dem zweitangefochtenen Beschluss berichtigte das Verwaltungsgericht Spruchpunkt römisch zwei. des Erkenntnisses gemäß Paragraph 17, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend, dass der von der revisionswerbenden Partei zu leistende Aufwandersatz richtig 368,80 Euro statt 369,80 Euro betrage. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig. 5 Auch gegen diesen Beschluss erhob die revisionswerbende Partei eine, beim Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2019/09/0067 protokollierte, außerordentliche Revision.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Revisionen erwogen:

7 Die Zulässigkeit einer Parteienrevision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG setzt voraus, dass der Revisionswerber durch diese verwaltungsgerichtliche Entscheidung in seinen subjektivöffentlichen Rechten verletzt sein kann. Dabei ist es erforderlich, dass der Revisionswerber durch die Aufhebung im Fall der Rechtswidrigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung rechtlich besser gestellt wäre. Besteht eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Revision nicht, dann ist die Revision zurückzuweisen (siehe etwa VwGH 22.4.2015, 2012/10/0235, noch zum insoweit vergleichbaren Beschwerdeverfahren).7 Die Zulässigkeit einer Parteienrevision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichts gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG setzt voraus, dass der Revisionswerber durch diese verwaltungsgerichtliche Entscheidung in seinen subjektivöffentlichen Rechten verletzt sein kann. Dabei ist es erforderlich, dass der Revisionswerber durch die Aufhebung im Fall der Rechtswidrigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung rechtlich besser gestellt wäre. Besteht eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Revision nicht, dann ist die Revision zurückzuweisen (siehe etwa VwGH 22.4.2015, 2012/10/0235, noch zum insoweit vergleichbaren Beschwerdeverfahren).

8 Nach dem gemäß § 17 VwGVG vom Verwaltungsgericht anzuwendenden § 62 Abs. 4 AVG kann es Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigen. 9 § 62 Abs. 4 AVG ist eine Verfahrensvorschrift. Sie gewährt kein absolutes Recht, welches bereits dann verletzt wäre, wenn eine Berichtigung erfolgt, die nicht den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle entspricht; vielmehr stellt eine Verletzung des § 62 Abs. 4 AVG nur dann eine Verletzung subjektiver Rechte einer Partei dar, wenn dadurch gleichzeitig in materielle Rechte der Partei eingegriffen wird (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/12/0143, ua). 10 Der angefochtene Berichtigungsbeschluss verringert die der revisionswerbenden Partei auferlegten Kosten und ist damit für sie ausschließlich von Vorteil. Die eine Verletzung in den Rechten auf "Nichtfestsetzung eines zu hohen Ersatzes des Schriftsatzaufwandes", "Eigentum" und "rechtsrichtige Entscheidung" als Revisionspunkte anführende Revision gegen den Berichtigungsbeschluss zeigt demnach eine Verletzung in subjektivöffentlichen Rechten nicht auf (vgl. etwa auch VwGH 16.4.1991, 90/08/0156, ua).8 Nach dem gemäß Paragraph 17, VwGVG vom Verwaltungsgericht anzuwendenden Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann es Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigen. 9 Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist eine Verfahrensvorschrift. Sie gewährt kein absolutes Recht, welches bereits dann verletzt wäre, wenn eine Berichtigung erfolgt, die nicht den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle entspricht; vielmehr stellt eine Verletzung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG nur dann eine Verletzung subjektiver Rechte einer Partei dar, wenn dadurch gleichzeitig in materielle Rechte der Partei eingegriffen wird vergleiche , VwGH 17.12.2007, 2006/12/0143, ua). 10 Der angefochtene Berichtigungsbeschluss verringert die der revisionswerbenden Partei auferlegten Kosten und ist damit für sie ausschließlich von Vorteil. Die eine Verletzung in den Rechten auf "Nichtfestsetzung eines zu hohen Ersatzes des Schriftsatzaufwandes", "Eigentum" und "rechtsrichtige Entscheidung" als Revisionspunkte anführende Revision gegen den Berichtigungsbeschluss zeigt demnach eine Verletzung in subjektivöffentlichen Rechten nicht auf vergleiche , etwa auch VwGH 16.4.1991, 90/08/0156, ua).

11 Eine Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG ist auch nach Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig (siehe noch zum Beschwerdeverfahren etwa VwGH 22.5.2014, 2012/01/0164, ua). Der Berichtigungsbeschluss bildet mit der berichtigten Entscheidung eine Einheit, die als solche vom Verwaltungsgerichtshof seinem Verfahren zu Grunde zu legen ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 22.5.2014, 2012/01/0164; 15.11.2016, Ra 2016/01/0110, mwN).11 Eine Berichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist auch nach Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig (siehe noch zum Beschwerdeverfahren etwa VwGH 22.5.2014, 2012/01/0164, ua). Der Berichtigungsbeschluss bildet mit der berichtigten Entscheidung eine Einheit, die als solche vom Verwaltungsgerichtshof seinem Verfahren zu Grunde zu legen ist vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 22.5.2014, 2012/01/0164; 15.11.2016, Ra 2016/01/0110, mwN).

12 Weder wird nun in der Revision gegen das erstangefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts eine Rechtsfrage aufgezeigt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, noch verletzt dieses die revisionswerbende Partei in den von ihr geltend gemachten subjektiv-??ffentlichen Rechten.12 Weder wird nun in der Revision gegen das erstangefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts eine Rechtsfrage aufgezeigt, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, noch verletzt dieses die revisionswerbende Partei in den von ihr geltend gemachten subjektiv-??ffentlichen Rechten.

13 Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.13 Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 15. Juli 2019

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090038.L00

Im RIS seit

04.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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