RS OGH 2019/1/29 4Ob220/18h, 4Ob37/20z

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Veröffentlicht am 29.01.2019
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Norm

ABGB §1077

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung muss der Vorkaufsberechtigte - im Fall eines entsprechenden Einwands - solche Nebenleistungen nicht übernehmen, die für ihn nicht erfüllbar bzw unangemessen sind, wenn angenommen werden darf, dass der Verpflichtete den Kaufvertrag mit dem Drittkäufer auch ohne diese Bedingung bzw anders abgeschlossen hätte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 220/18h
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 220/18h
    Veröff: SZ 2019/12
  • 4 Ob 37/20z
    Entscheidungstext OGH 30.03.2020 4 Ob 37/20z
    Vgl; Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 220/18h. (T1)
    Beisatz: Die Gleichwertigkeit einer abweichenden Regelung kann nach diesen Grundsätzen nur dann angenommen werden, wenn für die Klägerin kein Nachteil besteht. Diese Frage ist grundsätzlich objektiv zu beurteilen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132673

Im RIS seit

02.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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