Norm
ABGB §1077Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung muss der Vorkaufsberechtigte - im Fall eines entsprechenden Einwands - solche Nebenleistungen nicht übernehmen, die für ihn nicht erfüllbar bzw unangemessen sind, wenn angenommen werden darf, dass der Verpflichtete den Kaufvertrag mit dem Drittkäufer auch ohne diese Bedingung bzw anders abgeschlossen hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132673Im RIS seit
02.08.2019Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021