RS OGH 2019/5/21 14Os112/18d

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Veröffentlicht am 21.05.2019
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Rechtssatz

Hoffnungen stellen nur insoweit Tatsachen im Sinne des § 146 StGB dar, als sie eine die zukünftige Erwartung garantierende Zusage enthalten oder die Prognose auf konkreten Sachverhaltsgrundlagen fußt.Hoffnungen stellen nur insoweit Tatsachen im Sinne des Paragraph 146, StGB dar, als sie eine die zukünftige Erwartung garantierende Zusage enthalten oder die Prognose auf konkreten Sachverhaltsgrundlagen fußt.

Entscheidungstexte

  • RS0132690">14 Os 112/18d
    Entscheidungstext OGH 21.05.2019 14 Os 112/18d
    Beisatz: Die bloße Äußerung, die Liegenschaften würden sich über zukünftige Mieteinnahmen selbst finanzieren, ist nicht tatbestandsmäßig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132690

Im RIS seit

07.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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