RS OGH 2019/6/26 3Ob63/19i

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Norm

EO §35 Abs3 Satz2

Rechtssatz

Die Eventualmaxime für Einwendungen gegen den Anspruch in Unterhaltssachen gilt dann nicht, wenn der Unterhalt ? auch für die Vergangenheit ? neu bemessen wird. Wendet der Unterhaltsschuldner allerdings Erlöschen oder Hemmung des Anspruchs (auch) aus einem anderen Grund ein, bleibt es (insofern) bei der Anwendung der Eventualmaxime.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 63/19i
    Entscheidungstext OGH 26.06.2019 3 Ob 63/19i
    Bem: So schon 3 Ob 143/16z. (T1); Veröff: SZ 2019/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132683

Im RIS seit

05.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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