TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/31 I404 2219007-1

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Veröffentlicht am 31.05.2019
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Entscheidungsdatum

31.05.2019

Norm

ASVG §113 Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I404 2219007-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten die Schaar Wirtschaftstreuhand-, Steuerberatungs OG, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 12.03.2019, Bezugszeichen: 18-2019-BW-MS2BG-000V5, betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 60,00 gemäß § 113 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 23.04.2019 bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 12.03.2019 wurde über XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von € 60,00 verhängt. Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer die Lohnzettel für drei namentlich aufgezählte Dienstnehmer verspätet übermittelt habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der steuerlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die Lohnzettel aufgrund eines EDV-Übertragungsfehlers nicht rechtzeitig übermittelt werden habe könne.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der steuerlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass der Lohnzettel aufgrund eines EDV-Übertragungsfehlers nicht rechtzeitig übermittelt werden habe könne.

4. Mit Schreiben vom 29.03.2019 wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde aufgefordert, zu den Umständen, welche zur verspäteten Übermittlung geführt hätten, Stellung zu nehmen, sowie seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen.

5. Mit Schreiben vom 05.04.2019 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Lohnverrechnung für 12/2018 im Programm BMB (Version 5.5) erstellt worden sei. Im Zuge dessen sei die Beitragsnachweisung für 12/2018 am 15.01.2019 über Elda übermittelt worden. Die Übermittlung über diese Version des Lohnverrechnungsprogrammes sei aufgrund einer BMD-Programmschwäche durch Elda nicht angenommen worden. Dies sei aufgrund der gesetzlich bedingten Umstellung erst später festzustellen bzw. ersichtlich gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei unverzüglich die nochmalige Übermittlung der Beitragsnachweisung für 12/2018 erfolgt. Daher werde gebeten, von der Verhängung des Beitragszuschlages abzusehen.

6. Mit Bescheid vom 23.04.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Rechtfertigungsgründe für die verspätete Übermittlung der gegenständlichen Beitragsgrundlagennachweise (gemeint: des Lohnzettels) ergeben würden. Im Hinblick auf das bisherige Meldeverhalten des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde mit Schreiben vom 12.03.2019 auf die Verhängung eines Beitragszuschlages für drei Meldeverstöße verzichtet. Dementsprechend erscheine ein weiterer gänzlicher Verzicht auf die Verhängung eines Beitragszuschlages als nicht gerechtfertigt. Mildernd sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Beitragsgrundlagennachweise (gemeint: Lohnzettel) nicht vorsätzlich verspätet übermittelt habe. Nach Abwägung der Erschwernis- und Milderungsgründe sowie unter Berücksichtigung des Verspätungszeitraumes erscheine der verhängte Beitragszuschlag in Höhe von € 60,00 jedenfalls gerechtfertigt und mangels anderslautender Darstellung den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen.

7. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

8. Mit Schreiben vom 15.05.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer hat als Dienstgeber die Lohnzettel für David A, dessen Beschäftigungsverhältnis mit 15.12.2018 beendet wurde, für Oskar W, dessen Beschäftigungsverhältnis mit 22.12.2018 beendet wurde, und für Ibrahim A, dessen Beschäftigungsverhältnis am 30.12.2018 beendet wurde, der belangten Behörde erst am 04.03.2019 übermittelt. Auf die Verhängung eines Beitragszuschlages für die verspätete Übermittlung des jährlichen Lohnzettels für den Dienstnehmer Fabian S wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2019 (I404 2219012-1) verzichtet.

1.2. Für die Erhebung und Bearbeitung des verspätet übermittelten Lohnzettels entstand der belangten Behörde ein durchschnittlicher Verwaltungsmehraufwand in der Höhe von € 84,93 (brutto) pro verspäteten Lohnzettel.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die festgestellte verspätete Übermittlung der Lohnzettel folgt aus dem Akteninhalt und ist unstrittig. Dass auf die Verhängung eines Beitragszuschlages für die verspätete Übermittlung des jährlichen Lohnzettels für den Dienstnehmer Fabian S verzichtet wird, basiert auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2019 zu I404 2219012-1.

2.2. Die Höhe des Verwaltungsmehraufwandes folgt aus der nicht bestrittenen Begründung der Beschwerdevorentscheidung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde

3.2.1. § 34 Abs. 2 ASVG normiert, dass, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden hat (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG (in der gemäß § 689 Abs. 8 ASVG anzuwendenden Fassung vom 31.12.2018) kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

3.2.2. Da in der Beschwerdevorentscheidung der bekämpfte Bescheid bestätigt wurde, ist Gegenstand die Verhängung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 60,00.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer die Lohnzettel für drei Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnisse am 15.12.2018, am 22.12.2018 sowie am 30.12.2018 beendet wurden, anstatt bis 31.01.2019 erst am 04.03.2019 der belangten Behörde übermittelt hat.

Nach dem Wortlaut des § 113 Abs. 4 ASVG kann die belangte Behörde in diesen Fällen einen Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der (täglichen) Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG), welche sich im Jahr 2019 auf € 174,00 beläuft, vorschreiben.

Weiters darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG den durch den Meldeverstoß verursachten Mehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen nicht überschreiten.

Da der belangten Behörde im gegenständlichen Fall für die Erhebung und Bearbeitung eines verspätet übermittelten Lohnzettels ein durchschnittlicher Verwaltungsmehraufwand in der Höhe von € 84,93 (brutto) pro Dienstnehmer entstand, beträgt daher die Obergrenze bei der Bemessung des Beitragszuschlages € 254,79.

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (unter Einhaltung der Obergrenzen) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261; 17.10.2012, 2009/08/0232).

Kriterien für die Ausübung des Ermessens gibt das Gesetz selbst keine an.

Im Zusammenhang mit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG idF BGBl. I Nr.145/2003 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Ermessensübung gemäß § 113 Abs. 1 ASVG nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen ist, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (vgl. Erk. des VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2006/08/0285 mit Verweis auf das Erk. vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141)

Für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages kommt es nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. das Erkenntnis vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117, mwN).

3.2.3. Vorauszuschicken ist, dass gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar - mangels Indizien für eine Abweichung von Fällen mit "gebundener" Entscheidung - vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde - ohne dass das VwG befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist - was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - wäre das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs. 2 VwGVG 2014), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben (vgl. dazu VwGH vom 26.04.2016, Zl. Ro 2014/03/0084).

Wendet man die oben angeführten Kriterien für die Ermessensausübung auf das vorliegende Verfahren an, so ist eine Rechtswidrigkeit des Beitragszuschlages von € 60,00 nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer hat die Lohnzettel jedenfalls für drei Dienstnehmer um über einen Monat verspätet an die belangte Behörde übermittelt. Der für eine weitere verspätete Übermittlung eines Lohnzettels vorgeschriebene Beitragszuschlag wurde vom Bundesverwaltungsgericht nachgesehen.

Hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer - trotz Aufforderung durch die belangte Behörde - kein Vorbringen erstattet und geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Höhe des Beitragszuschlages den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen ist.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass aufgrund eines technischen Fehlers im Lohnverrechnungsprogramm die Übermittlung der Lohnzettel nicht ordnungsgemäß erfolgt sei und somit offensichtlich ein fehlendes Verschulden des Beschwerdeführers ins Treffen führen möchte, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend - bei Beitragszuschlägen nicht um eine Verwaltungsstrafe handelt, und zwar ungeachtet dessen, dass § 113 ASVG in der Systematik des ASVG im Abschnitt betreffend "Strafbestimmungen" eingereiht ist. Vielmehr soll durch den Beitragszuschlag der dem Versicherungsträger entstandene Mehraufwand abgegolten werden (vgl VwGH vom 20.11.2002, 2000/08/0186). Die Qualifikation der Beitragszuschläge als Maßnahme des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens (und nicht als Verwaltungsstrafe) hat zur Folge, dass es bei der Frage, ob ein Beitragszuschlag eingehoben wird, auf ein Verschulden des Verpflichteten nicht ankommt (siehe VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186; VwGH 15.9.2010, 2010/08/0146).

Auch ist anzuführen, dass die Alleinverantwortung für das Meldewesen der Dienstgeber zu tragen hat. Dieser hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen, um Meldeversäumnisse hintanhalten zu können. Im vorliegenden Fall wäre die unstrittig festgestellte verspätete Vorlage der Lohnzettel bei entsprechender Sorgfalt vermeidbar gewesen. Die belangte Behörde darf vom Beschwerdeführer als Dienstgeber somit zu Recht die Einrichtung einer Organisationsstruktur samt einem wirksamen Kontrollsystem zur Fehlervermeidung erwarten. Die Meldeverspätungen sind der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war abzuweisen.

3.2.5. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG Hengstschläger/Leeb, AVG, § 67d Rz 17 und 29, mwH).

Aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) ist im Beschwerdefall auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerde von einem Steuerberater und daher einem rechtskundigen Vertreter, erhoben wurde. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Beschwerdefall nicht gestellt. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des eingangs erwähnten Umstands eines rechtskundigen Vertreters und vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt unstrittig ist, nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung im Beschwerdefall als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden kann.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I404.2219007.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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