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L46002 Jugendförderung Jugendschutz KärntenNorm
GewO 1994 §114Rechtssatz
Die systematische Betrachtung der Bestimmungen des Krnt JSchG 1998 zeigt, dass die darin normierten Verhaltenspflichten zum Schutz von Kindern und Jugendlichen - abhängig vom jeweiligen Normadressaten - einen unterschiedlichen Umfang haben. So haben etwa Aufsichtspersonen und Erziehungsberechtigte gemäß § 5 leg. cit. sowie Unternehmer bzw. Veranstalter gemäß § 6 leg. cit. spezifische Sorgfaltspflichten einzuhalten (vgl. dazu VwGH 18.6.2008, 2006/11/0222, und VwGH 18.6.2008, 2008/11/0041).Die systematische Betrachtung der Bestimmungen des Krnt JSchG 1998 zeigt, dass die darin normierten Verhaltenspflichten zum Schutz von Kindern und Jugendlichen - abhängig vom jeweiligen Normadressaten - einen unterschiedlichen Umfang haben. So haben etwa Aufsichtspersonen und Erziehungsberechtigte gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie Unternehmer bzw. Veranstalter gemäß Paragraph 6, leg. cit. spezifische Sorgfaltspflichten einzuhalten vergleiche dazu VwGH 18.6.2008, 2006/11/0222, und VwGH 18.6.2008, 2008/11/0041).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110031.L00Im RIS seit
24.07.2019Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019