Index
L46002 Jugendförderung Jugendschutz Kärnten;Norm
GewO 1994 §111 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge über die Beschwerde der Kärntner Landesregierung gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 20. Dezember 2007, Zl. KUVS- 1735/6/2006, betreffend Übertretung nach dem Kärntner Jugendschutzgesetz (mitbeteiligte Partei: G in K, vertreten durch Dr. Hans Herwig Toriser, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Straße 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 8. November 2006 wurde der Mitbeteiligte wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:
"Sie sind anlässlich der Tanzveranstaltung 'The Deca Dance' am 24.3.2005 am Messegelände in der Messehalle 1, ... , 9020 Klagenfurt, der Ihnen als Veranstalter obliegenden Verpflichtung, im Rahmen Ihrer Veranstaltung dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen des Kärntner Jugendschutzgesetzes beachtet werden, nicht nachgekommen, zumal am 24.3.2005 die Jugendliche A. H., geb. am 18.10.1988, verbotenerweise alkoholische Getränke in Form von Tequila mit einem Alkoholgehalt von 37,5 Volumsprozent konsumieren konnte, obwohl Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke oder Mischgetränke mit einem höheren Alkoholgehalt als 12 Volumsprozent nicht trinken dürfen.
Sie haben es unterlassen, auf die Jugendliche in zumutbarer Weise, wie zB durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutritts sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken, einzuwirken.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 6 iVm 12 Abs. 2 Kärntner Jugendschutzgesetz LGBl. 1998/5 idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 16 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 2 Kärntner Jugendschutzgesetz LGBl 1998/5 idgF folgende Strafe verhängt: Paragraph 6, in Verbindung mit 12 Absatz 2, Kärntner Jugendschutzgesetz LGBl. 1998/5 idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, Kärntner Jugendschutzgesetz LGBl 1998/5 idgF folgende Strafe verhängt:
Kosten in EUR
Geldstrafe
365,00
Kostenbetrag (10%)
36,50
Gesamtbetrag (Strafe/Kosten)
401,50"
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. Dezember 2007 gab die belangte Behörde der gegen diesen Bescheid vom Mitbeteiligten erhobenen Berufung Folge, hob das erstinstanzliche Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG ein. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Erstbehörde sei davon ausgegangen, dass der Mitbeteiligte das Jugendschutzgesetz deshalb verletzt habe, weil er der ihm als Veranstalter obliegenden Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Der gegen den Mitbeteiligten als Veranstalter erhobene Tatvorwurf stütze sich auf § 6 iVm § 12 Abs. 2 des Kärntner Jugendschutzgesetzes (K-JSG). Normadressat des § 12 Abs. 2 leg. cit. sei jedoch der Jugendliche selbst, nicht der Unternehmer oder Veranstalter. Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 2 leg. cit. könne allenfalls dem Jugendlichen, nicht jedoch dem Unternehmer (Veranstalter) angelastet werden, zumal hiefür keine gesetzliche Grundlage bestehe. Dass der Jugendlichen alkoholische Getränke angeboten bzw. verkauft worden seien, habe die Erstbehörde dem Mitbeteiligten nicht angelastet. Da die dem Mitbeteiligten vorgeworfene Tat nicht strafbar sei und es der Berufungsbehörde verwehrt sei, den Tatvorwurf nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist zu ändern, habe der Berufung Folge gegeben werden müssen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. Dezember 2007 gab die belangte Behörde der gegen diesen Bescheid vom Mitbeteiligten erhobenen Berufung Folge, hob das erstinstanzliche Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ein. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Erstbehörde sei davon ausgegangen, dass der Mitbeteiligte das Jugendschutzgesetz deshalb verletzt habe, weil er der ihm als Veranstalter obliegenden Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Der gegen den Mitbeteiligten als Veranstalter erhobene Tatvorwurf stütze sich auf Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, des Kärntner Jugendschutzgesetzes (K-JSG). Normadressat des Paragraph 12, Absatz 2, leg. cit. sei jedoch der Jugendliche selbst, nicht der Unternehmer oder Veranstalter. Ein Verstoß gegen Paragraph 12, Absatz 2, leg. cit. könne allenfalls dem Jugendlichen, nicht jedoch dem Unternehmer (Veranstalter) angelastet werden, zumal hiefür keine gesetzliche Grundlage bestehe. Dass der Jugendlichen alkoholische Getränke angeboten bzw. verkauft worden seien, habe die Erstbehörde dem Mitbeteiligten nicht angelastet. Da die dem Mitbeteiligten vorgeworfene Tat nicht strafbar sei und es der Berufungsbehörde verwehrt sei, den Tatvorwurf nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist zu ändern, habe der Berufung Folge gegeben werden müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Kärntner Landesregierung mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Auch der Mitbeteiligte hat eine Gegenschrift erstattet, in welcher er die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zur Sache selbst ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/11/0222, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG, insbesondere auch, was die anzuwendende Rechtslage anlangt, hingewiesen wird, (zusammengefasst) ausgeführt hat, dass das K-JSG im § 6 die Strafbarkeit von "Unternehmen und Veranstaltern sowie deren Beauftragten" umfasst. Lediglich eine spezielle Gruppe der Unternehmer, nämlich die Gastwirte, seien nicht nach den Bestimmungen des K-JSG strafbar, weil die Strafbarkeit ihres Verhaltens durch die entsprechenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (§ 111 iVm § 114) erfasst wird. Zur Sache selbst ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/11/0222, auf welches gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG, insbesondere auch, was die anzuwendende Rechtslage anlangt, hingewiesen wird, (zusammengefasst) ausgeführt hat, dass das K-JSG im Paragraph 6, die Strafbarkeit von "Unternehmen und Veranstaltern sowie deren Beauftragten" umfasst. Lediglich eine spezielle Gruppe der Unternehmer, nämlich die Gastwirte, seien nicht nach den Bestimmungen des K-JSG strafbar, weil die Strafbarkeit ihres Verhaltens durch die entsprechenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (Paragraph 111, in Verbindung mit Paragraph 114,) erfasst wird.
Der Mitbeteiligte war zum angelasteten Tatzeitpunkt Veranstalter einer näher genannten Tanzveranstaltung (laut Anzeige handelte es sich dabei um eine behördlich genehmigte Veranstaltung).
Was die Strafbarkeit des Mitbeteiligten in dieser Eigenschaft nach den Bestimmungen des K-JSG anlangt, ist der belangten Behörde Folgendes entgegenzuhalten:
Die beschwerdeführende Landesregierung führt zur Sache im Wesentlichen aus, das K-JSG normiere, dass ein Unternehmer dafür Sorge zu tragen habe, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes in seinem Verantwortungsbereich beachtet werden. Die Einwirkung auf Kinder und Jugendliche sei in diesem Zusammenhang zwar auf das Maß der Zumutbarkeit reduziert, doch werde im Gesetz demonstrativ aufgezählt, welche Aktivitäten des Unternehmers als zumutbar erachtet werden könnten. Die ausdrückliche "Inpflichtnahme" der Rechtsgeschäftspartner von Jugendlichen solle gewährleisten, dass diese in die Verwirklichung der Ziele des Jugendschutzes auch wirksam eingebunden seien. Der Unternehmer habe daher aktiv darauf einzuwirken, dass die Kinder und Jugendlichen die Gebote und Verbote des K-JSG beachteten. Sollte der Unternehmer dem nicht nachkommen, so begehe er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 und der entsprechenden Bestimmung des K-JSG, die eine bestimmte Pflicht normiere. Die belangte Behörde verkenne in diesem Zusammenhang, dass es keine Rolle spiele, ob sich die entsprechende Pflicht direkt an den Jugendlichen selbst oder an den Unternehmer im Speziellen richte. Vielmehr normiere das Gesetz durch demonstrative Aufzählung der entsprechenden Maßnahmen, die ein Unternehmer zu setzen habe (§ 6 letzter Satz leg. cit.), dass er für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen durch den Jugendlichen selbst verantwortlich sei. Die beschwerdeführende Landesregierung führt zur Sache im Wesentlichen aus, das K-JSG normiere, dass ein Unternehmer dafür Sorge zu tragen habe, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes in seinem Verantwortungsbereich beachtet werden. Die Einwirkung auf Kinder und Jugendliche sei in diesem Zusammenhang zwar auf das Maß der Zumutbarkeit reduziert, doch werde im Gesetz demonstrativ aufgezählt, welche Aktivitäten des Unternehmers als zumutbar erachtet werden könnten. Die ausdrückliche "Inpflichtnahme" der Rechtsgeschäftspartner von Jugendlichen solle gewährleisten, dass diese in die Verwirklichung der Ziele des Jugendschutzes auch wirksam eingebunden seien. Der Unternehmer habe daher aktiv darauf einzuwirken, dass die Kinder und Jugendlichen die Gebote und Verbote des K-JSG beachteten. Sollte der Unternehmer dem nicht nachkommen, so begehe er eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6 und der entsprechenden Bestimmung des K-JSG, die eine bestimmte Pflicht normiere. Die belangte Behörde verkenne in diesem Zusammenhang, dass es keine Rolle spiele, ob sich die entsprechende Pflicht direkt an den Jugendlichen selbst oder an den Unternehmer im Speziellen richte. Vielmehr normiere das Gesetz durch demonstrative Aufzählung der entsprechenden Maßnahmen, die ein Unternehmer zu setzen habe (Paragraph 6, letzter Satz leg. cit.), dass er für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen durch den Jugendlichen selbst verantwortlich sei.
Dieses Vorbringen ist zielführend.
Die maßgebenden Bestimmungen des Kärntner
Jugendschutzgesetzes (K-JSG) lauten (auszugsweise) wie folgt:
"§ 1
Zielsetzungen
Durch den Schutz der Jugend im Sinne dieses Gesetzes sollen
a) Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen Mitgliedern unserer Gesellschaft gefördert und ihre Bereitschaft und Fähigkeit zu einer verantwortungsbewußten Teilnahme am gesellschaftlichen Leben geweckt und vertieft werden,
b) die Erziehungsberechtigten, die Lehrer in der Schule und die Vorgesetzten im Beruf in ihrer vorrangigen Erziehungsverantwortung unterstützt und der Gesellschaft ihre Vorbildrolle gegenüber der Jugend bewußt gemacht werden sowie
c) Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen, charakterlichen und sozialen Entwicklung gefördert und vor Einflüssen bewahrt werden, die ihre Entwicklung nachteilig beeinträchtigen könnten.
...
§ 6 Paragraph 6
Pflichten der Unternehmer
...
§ 12 Paragraph 12
Genuß- und Suchtmittel
16. Lebensjahr alkoholische Getränke nur bis zu einer Menge trinken, dass der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.
...
§ 16 Paragraph 16
Strafbestimmungen für Erwachsene
§ 17 Abs 5 gilt sinngemäß.Paragraph 17, Absatz 5, gilt sinngemäß.
..."
Den Ausführungen der belangten Behörde ist zu entgegnen, dass der die spezifischen Pflichten unter anderem von "Unternehmern" und "Veranstaltern" regelnde § 6 Abs. 1 K-JSG normiert, dass diese im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltung dafür zu sorgen haben, dass die auf ihre Tätigkeiten "anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet werden". Die Unternehmer und Veranstalter haben zu diesem Zweck auf Kinder und Jugendliche in zumutbarer Weise einzuwirken. Dies könne "insbesondere" durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutritts sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken geschehen. Den Ausführungen der belangten Behörde ist zu entgegnen, dass der die spezifischen Pflichten unter anderem von "Unternehmern" und "Veranstaltern" regelnde Paragraph 6, Absatz eins, K-JSG normiert, dass diese im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltung dafür zu sorgen haben, dass die auf ihre Tätigkeiten "anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet werden". Die Unternehmer und Veranstalter haben zu diesem Zweck auf Kinder und Jugendliche in zumutbarer Weise einzuwirken. Dies könne "insbesondere" durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutritts sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken geschehen.
In den Gesetzesmaterialien (Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes über den Schutz der Jugend, Zl. Verf-138/13/1996) zu § 6 K-JSG ("Pflichten der Unternehmer") heißt es unter anderem: In den Gesetzesmaterialien (Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes über den Schutz der Jugend, Zl. Verf-138/13/1996) zu Paragraph 6, K-JSG ("Pflichten der Unternehmer") heißt es unter anderem:
"Bislang sah das Kärntner Jugendschutzrecht vor, dass Unternehmer und Verantalter zwar verpflichtet sind, Beschränkungen des Jugendschutzrechtes, die für ihren Betrieb ... gelten, an deutlich sichtbarer Stelle anzuschlagen und in lesbarem Zustand zu erhalten sowie Kinder und Jugendliche auch darauf aufmerksam zu machen. Diese Hinweispflicht hat erfahrungsgemäß allerdings nicht den erwarteten Erfolg gebracht. Die vorgeschlagene Regelung gibt nun den Unternehmern, Veranstaltern sowie deren Beauftragten die Verpflichtung auf, auch dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen des Jugendschutzrechtes in ihrem Bereich auch beachtet werden. ...."
Die betreffenden Unternehmer und Veranstalter sind demnach verpflichtet, ihre Unternehmen bzw. ihre Veranstaltungen so zu organisieren, dass Kinder und Jugendliche die Bestimmungen "einhalten", somit nicht gegen die sie treffenden Verpflichtungen - was den Alkoholkonsum anlangt unter anderem auch nicht gegen § 12 Abs. 2 K-JSG - verstoßen. Das gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. geforderte Verhalten des Unternehmers bzw. des Veranstalters besteht somit (unter anderem) darin, im Unternehmen bzw. bei der Veranstaltung entsprechend wirksame Kontrollen einzurichten und aufrecht zu erhalten, die gewährleisten, dass der Konsum von Alkohol, wie er in § 12 Abs. 2 leg. cit. umschrieben ist, unterbunden wird (vgl. dazu auch § 12 Abs. 4 leg. cit.). Dazu gehört nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 leg. cit. auch, dass der Unternehmer im Rahmen seines Betriebes bzw. der Veranstalter im Rahmen seiner Veranstaltung dafür sorgt, dass Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke (unter anderem) mit einem höheren Alkoholgehalt als 12 Volumsprozent oder in einer solchen Menge, dass der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 Promille (0,25 mg/l Atemluftalkoholgehalt) oder darüber beträgt nicht konsumieren. Ein Verstoß gegen das derart nach § 6 leg. cit. dem Unternehmer bzw. Veranstalter gebotene Verhalten ist schließlich nach § 16 Abs. 1 leg. cit., in dem ausdrücklich auf § 6 verwiesen wird, strafbar. Die betreffenden Unternehmer und Veranstalter sind demnach verpflichtet, ihre Unternehmen bzw. ihre Veranstaltungen so zu organisieren, dass Kinder und Jugendliche die Bestimmungen "einhalten", somit nicht gegen die sie treffenden Verpflichtungen - was den Alkoholkonsum anlangt unter anderem auch nicht gegen Paragraph 12, Absatz 2, K-JSG - verstoßen. Das gemäß Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. geforderte Verhalten des Unternehmers bzw. des Veranstalters besteht somit (unter anderem) darin, im Unternehmen bzw. bei der Veranstaltung entsprechend wirksame Kontrollen einzurichten und aufrecht zu erhalten, die gewährleisten, dass der Konsum von Alkohol, wie er in Paragraph 12, Absatz 2, leg. cit. umschrieben ist, unterbunden wird vergleiche dazu auch Paragraph 12, Absatz 4, leg. cit.). Dazu gehört nach Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, leg. cit. auch, dass der Unternehmer im Rahmen seines Betriebes bzw. der Veranstalter im Rahmen seiner Veranstaltung dafür sorgt, dass Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke (unter anderem) mit einem höheren Alkoholgehalt als 12 Volumsprozent oder in einer solchen Menge, dass der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 Promille (0,25 mg/l Atemluftalkoholgehalt) oder darüber beträgt nicht konsumieren. Ein Verstoß gegen das derart nach Paragraph 6, leg. cit. dem Unternehmer bzw. Veranstalter gebotene Verhalten ist schließlich nach Paragraph 16, Absatz eins, leg. cit., in dem ausdrücklich auf Paragraph 6, verwiesen wird, strafbar.
Aus § 16 Abs. 1 leg. cit. in Verbindung mit der Übertretungsnorm des § 6 leg. cit. folgt die Strafbarkeit des Verhaltens des Unternehmers bzw. des Veranstalters, wenn er in seinem jeweiligen Bereich nicht dafür Sorge trägt, dass (unter anderem) Jugendliche nicht gegen die im § 12 Abs. 2 leg. cit. gebotenen Verhaltensweisen verstoßen. Dass im vorliegenden Fall eine Jugendliche (am hier in Rede stehenden Tag 16 Jahre alt) bei der Veranstaltung des Mitbeteiligten Alkohol der im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides beschriebenen Art zu sich genommen hat, hat der Mitbeteiligte nicht stichhältig entkräftet. Aus Paragraph 16, Absatz eins, leg. cit. in Verbindung mit der Übertretungsnorm des Paragraph 6, leg. cit. folgt die Strafbarkeit des Verhaltens des Unternehmers bzw. des Veranstalters, wenn er in seinem jeweiligen Bereich nicht dafür Sorge trägt, dass (unter anderem) Jugendliche nicht gegen die im Paragraph 12, Absatz 2, leg. cit. gebotenen Verhaltensweisen verstoßen. Dass im vorliegenden Fall eine Jugendliche (am hier in Rede stehenden Tag 16 Jahre alt) bei der Veranstaltung des Mitbeteiligten Alkohol der im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides beschriebenen Art zu sich genommen hat, hat der Mitbeteiligte nicht stichhältig entkräftet.
Damit hat die belangte Behörde, indem sie zu dem Ergebnis kam, das dem Mitbeteiligten angelastete Verhalten könne nicht den Bestimmungen des K-JSG unterstellt werden, die Rechtslage verkannt.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Wien, am 18. Juni 2008
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008110041.X00Im RIS seit
21.07.2008Zuletzt aktualisiert am
06.11.2008