TE OGH 2019/6/25 1Ob106/19y

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Veröffentlicht am 25.06.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr.

 Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Mag. Nicole Neugebauer-Herl, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei E*****, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer und Mag. Stefan Lichtenegger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung, aufgrund der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17. April 2019, GZ 40 R 49/19f-25, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 21. Jänner 2019, GZ 6 C 39/17p-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die angefochtene Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Räumung eines in ihrem Eigentum stehenden Mietobjekts wegen titelloser Benützung.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und änderte das klagestattgebende Ersturteil dahin ab, dass es das Räumungsbegehren abwies. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, traf aber keinen Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO), oder – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR aber nicht 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision – wie hier – für nicht zulässig erklärt hat (§ 502 Abs 3 ZPO). Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallende Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird (§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO). Die Ausnahme von der wertgrenzenmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit ist aber nur dann anwendbar, wenn über ein Bestandverhältnis und seine wirksame Beendigung zu entscheiden ist (RIS-Justiz RS0043261), wenn also die Klage aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultiert und dieses Verhältnis auch bereits in der Klage behauptet wurde (RS0122891). Dagegen gehören Klagen auf Räumung, wenn sie die Benützung des Objekts ohne Rechtsgrund geltend machen, nicht zu den Streitigkeiten iSd § 49 Abs 2 Z 5 JN (RS0046865).

Für die Frage, ob der in § 502 Abs 5 Z 2 ZPO angeführte Ausnahmefall einer streitwertunabhängigen Revisionszulässigkeit vorliegt, ist von den Behauptungen der klagenden Partei auszugehen (RS0043003). Die Klägerin stützte ihr Räumungsbegehren hier eindeutig auf eine titellose Benützung, sodass der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu bewerten ist. Erst nach Vornahme der aufgetragenen Bewertung kann beurteilt werden, ob die Revision der Klägerin in den Kognitionsbereich des Obersten Gerichtshofs fällt.

         Sollte der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR aber nicht 30.000 EUR übersteigen, wird – gegebenenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens – zu prüfen sein, ob die im Schriftsatz der klagenden Partei enthaltenen Ausführungen den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entsprechen (vgl etwa 2 Ob 105/14a mwN).

Textnummer

E125611

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00106.19Y.0625.000

Im RIS seit

23.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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