Index
L8200 BauordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans einer Salzburger Gemeinde; keine Notwendigkeit einer abschließenden Prüfung der Verkehrserschließung eines Grundstücks bereits bei Erstellung des Flächenwidmungsplans; entgegen der bisherigen Rechtsprechung nunmehr bei Fehlen anderer Auslegungsmomente Abstellen auf die "Strichmitte" bei Widmungsgrenzen zur Wahrung der Plangenauigkeit ausreichendSpruch
Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hollersbach, beschlossen von der Gemeindevertretung der Gemeinde Hollersbach am 15. Oktober 1998 und am 17. März 1999, und der Bebauungsplan der Grundstufe für den Bereich "Alpschwendt" (Berger) der Gemeinde Hollersbach, beschlossen von der Gemeindevertretung der Gemeinde Hollersbach am 27. Mai 2015, werden nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E4313/2017 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1.1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der – bebauten – Grundstücke Nr 386/2 bzw 386/3, beide KG Jochberg, in der Gemeinde Hollersbach. Die beteiligte Partei ist Eigentümer der angrenzenden Grundstücke Nr 386/6, 386/7 und 386/8, alle KG Jochberg, die im Jahr 2004 aus dem Grundstück Nr 386/1, KG Jochberg, herausgelöst wurden. Das (ehemalige) Grundstück Nr 386/1, KG Jochberg, bindet an die Wegparzelle Nr 769, KG Jochberg, an, die gemeinsam mit der Wegparzelle Nr 1307, KG Paßthurn, im Eigentum der Bringungsgemeinschaft Unteralpschwendt steht, welche darauf einen Bringungsweg unterhält, der zur Paßthurnstraße führt. Das (ehemalige) Grundstück Nr 386/1, KG Jochberg, – samt den später herausgelösten Grundstücken Nr 386/6, 386/7 und 386/8, alle KG Jochberg, – und die benachbarten Grundstücke Nr 388/1 und 386/4, beide KG Jocherg, wurden im Jahr 1994 von den Rechtsvorgängern der beteiligten Partei erworben. Auf Anregung der Rechtsvorgänger der beteiligten Partei wurden im Jahr 1999 Teile des Grundstücks Nr 386/1 (ferner Teile weiterer Grundstücke) als Bauland-Zweitwohnungsgebiete gewidmet. Andere Teile des Grundstücks Nr 386/1, KG Jochberg, (und weiterer Grundstücke) verblieben im Grünland. Da die Herauslösung der Grundstücke Nr 386/6, 386/7 und 386/8, alle KG Jochberg, die auf Flächenteilen mit Zweitwohnungsgebietswidmung des (ehemaligen) Grundstückes Nr 386/1, KG Jochberg, lagen, erst später stattfand, nimmt der geltende Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hollersbach in seiner planlichen Darstellung noch auf das gesamte (ehemalige) Grundstück Nr 386/1, KG Jochberg, Bezug. Im Jahr 2015 erstellte die Gemeinde Hollersbach den Bebauungsplan der Grundstufe für den Bereich "Alpschwendt", der sich ausschließlich auf das Zweitwohnungsgebiet auf den Grundstücken Nr 388/1, 386/4 und dem (ehemaligen) Grundstück Nr 386/1, alle KG Jochberg, sohin insbesondere auch auf die nunmehrigen Grundstücke Nr 386/6, 386/7 und 386/8, alle KG Jochberg, bezieht.
1.2. Mit Bescheid der Agrarbehörde Salzburg vom 13. April 1992 wurde die Bildung der Bringungsgemeinschaft Unteralpschwendt festgestellt und der Bau einer Bringungsanlage genehmigt. Laut Protokoll der Übergabe- und Kollaudierungsverhandlung vom 24. Oktober 1995 wurde die Bringungsanlage in der Zeit zwischen dem 29. Oktober 1993 und dem 25. September 1995 errichtet. Neben den Beschwerdeführern und weiteren Personen ist auch die beteiligte Partei seit dem Erwerb der (begünstigten) Grundstücke Nr 386/6, 386/7 und 386/8, alle KG Jochberg, Mitglied dieser Bringungsgemeinschaft.
1.3. Mit Bescheid vom 14. September 2016 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Hollersbach der beteiligten Partei die Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Tiefgarage auf den Grundstücken Nr 386/1, 386/6 und 386/7, alle KG Jochberg. Mit zwei Bescheiden vom 13. Dezember 2016 wies die Gemeindevertretung der Gemeinde Hollersbach die von den beschwerdeführenden Parteien gegen den Bescheid des Bürgermeisters erhobenen Berufungen als unbegründet ab.
1.4. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit Erkenntnis vom 31. Oktober 2017, Z405-3/187/1/17-2017 – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – als unbegründet ab. Zur strittigen Frage der hinreichenden infrastrukturellen Erschließung der Baugrundstücke begründete das Landesverwaltungsgericht Salzburg unter anderem wie folgt: Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 5. Mai 1999 sei die Voraussetzung des Vorliegens einer technischen Infrastruktur für das betroffene Gebiet als ausreichend beurteilt und die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt worden. Bereits in den Parzellierungsbescheiden vom 5. Juli 1971 und 15. April 1972 werde auf Verhandlungsschriften Bezug genommen, aus denen hervorgehe, dass die verkehrsmäßige Erschließung über eine sechs Meter breite Aufschließungsstraße erfolge bzw planmäßig die Herstellung einer Zufahrtsstraße zu erfolgen habe und die Straße in den Stand einer öffentlichen Privatstraße zu erheben sei. Mit Bescheid vom 13. April 1992 sei die Bringungsgemeinschaft Unteralpschwendt gegründet worden. Zu diesem Zeitpunkt habe es bereits eine 20-jährige Übung im Sinne des Landesstraßengesetzes gegeben. Bis dato sei eine ungehinderte Nutzung des Aufschließungsweges gegeben gewesen. Es sei auch ein dringendes Verkehrsbedürfnis gegeben, weil mit dem Weg land- und forstwirtschaftliche Flächen und Bauwerke erreicht werden könnten. Die Gründung der Bringungsgemeinschaft gemäß §13 Güter- und Seilwegegesetz (Sbg GSG) habe die Nutzung als Privatstraße mit öffentlicher Nutzung nicht hindern können. Die Eigentümer der zu bebauenden Liegenschaft seien auch Mitglieder der Bringungsgemeinschaft, sodass auch die bauwerbende Gesellschaft von dem der Liegenschaft anhängenden Recht der Mitglieder der Bringungsgemeinschaft Gebrauch machen könne. Im Bauplatzerklärungsverfahren sei die ausreichende Verkehrserschließung von der Behörde ermittelt und die Rechtmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes überprüft worden. Ein diesbezügliches subjektiv-öffentliches Recht stehe den Beschwerdeführern überdies nicht zu.
1.5. Mit Spruchpunkt I des Erkenntnisses vom 24. Mai 2018, Z 405-1/285/1/9-2018, stellte das Landesverwaltungsgericht Salzburg in Abänderung des vor ihm in Beschwerde gezogenen Bescheides der Agrarbehörde Salzburg vom 31. Jänner 2018 in einer Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis der Bringungsgemeinschaft Unteralpschwendt über Antrag dieser Bringungsgemeinschaft "auf Unterlassung der Befahrung der Weganlage zur Errichtung einer Baustraße und Realisierung eines Zweitwohnsitzgebietes durch die Eigentümer" (ua) bestimmter Grundstücke, darunter des (ehemaligen) Grundstückes Nr 386/1, KG Jochberg, fest, dass nach §18 Z1 des Sbg GSG die Befahrung der Weganlage (Grundstücke Nr 1307, KG Paßthurn, und Nr 769, KG Jochberg, beide im Eigentum der Bringungsgemeinschaft), "soweit sie nicht der Bewirtschaftung dieser Grundstücke zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient, nicht zulässig und zu unterlassen ist". Das Landesverwaltungsgericht Salzburg begründete dies ua damit, dass die beteiligte Partei zwar Mitglied der Bringungsgemeinschaft Unteralpschwendt sei und ihr damit ein Bringungsrecht "im Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dieser Grundstücke" zustehe. Eine darüber hinausgehende Berechtigung sei aber nicht zu erkennen. Die Erklärung des Obmannes der Bringungsgemeinschaft Unteralpschwendt vom 15. Oktober 1998 habe keine darüber hinausgehenden Rechte eingeräumt. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 3. Oktober 2018, Ra 2018/07/0426, die gegen dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg erhobene Amtsrevision der Agrarbehörde Salzburg als unzulässig zurück. 1.5. Mit Spruchpunkt römisch eins des Erkenntnisses vom 24. Mai 2018, Ziffer 405 -, eins /, 285 /, eins /, 9 -, 2018,, stellte das Landesverwaltungsgericht Salzburg in Abänderung des vor ihm in Beschwerde gezogenen Bescheides der Agrarbehörde Salzburg vom 31. Jänner 2018 in einer Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis der Bringungsgemeinschaft Unteralpschwendt über Antrag dieser Bringungsgemeinschaft "auf Unterlassung der Befahrung der Weganlage zur Errichtung einer Baustraße und Realisierung eines Zweitwohnsitzgebietes durch die Eigentümer" (ua) bestimmter Grundstücke, darunter des (ehemaligen) Grundstückes Nr 386/1, KG Jochberg, fest, dass nach §18 Z1 des Sbg GSG die Befahrung der Weganlage (Grundstücke Nr 1307, KG Paßthurn, und Nr 769, KG Jochberg, beide im Eigentum der Bringungsgemeinschaft), "soweit sie nicht der Bewirtschaftung dieser Grundstücke zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient, nicht zulässig und zu unterlassen ist". Das Landesverwaltungsgericht Salzburg begründete dies ua damit, dass die beteiligte Partei zwar Mitglied der Bringungsgemeinschaft Unteralpschwendt sei und ihr damit ein Bringungsrecht "im Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dieser Grundstücke" zustehe. Eine darüber hinausgehende Berechtigung sei aber nicht zu erkennen. Die Erklärung des Obmannes der Bringungsgemeinschaft Unteralpschwendt vom 15. Oktober 1998 habe keine darüber hinausgehenden Rechte eingeräumt. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 3. Oktober 2018, Ra 2018/07/0426, die gegen dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg erhobene Amtsrevision der Agrarbehörde Salzburg als unzulässig zurück.
2. Bei der Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 31. Oktober 2017, Z 405-3/187/1/17-2017, gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Hollersbach und des Bebauungsplanes der Grundstufe für den Bereich "Alpschwendt" (Berger) der Gemeinde Hollersbach, soweit sie sich auf das das (ehemalige) Grundstück Nr 386/1, KG Jochberg, beziehen, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 11. Dezember 2018 beschlossen, diese Verordnungsbestimmungen von Amts wegen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.2. Bei der Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 31. Oktober 2017, Ziffer 405 -, 3 /, 187 /, eins /, 17 -, 2017,, gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Hollersbach und des Bebauungsplanes der Grundstufe für den Bereich "Alpschwendt" (Berger) der Gemeinde Hollersbach, soweit sie sich auf das das (ehemalige) Grundstück Nr 386/1, KG Jochberg, beziehen, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 11. Dezember 2018 beschlossen, diese Verordnungsbestimmungen von Amts wegen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
3. Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:
"3.1. Hinsichtlich der Verkehrserschließung:
3.1.1. Gemäß §17 Abs5 litc ROG 1998 durften Flächen nicht als Bauland ausgewiesen werden, die 'für öffentliche Einrichtungen des Verkehrs, der Energie- und der Wasserversorgung, der Abwasser- oder der Abfallbeseitigung oder der Entwässerung unwirtschaftliche Aufwendungen für die Erschließung erforderlich [gemacht hätten] oder nicht in absehbarer Zeit mit diesen Einrichtungen erschlossen [hätten] werden können'. Gemäß §28 Abs3 Z3 ROG 2009 dürfen Flächen nicht als Bauland (bzw allenfalls nur als 'Aufschließungsgebiete', §37 ROG 2009) ausgewiesen werden, wenn sie 'keine ausreichende Erschließung mit technischer oder sozialer Infrastruktur aufweisen'. Die Gesetzesmaterialien zu §28 Abs3 Z3 ROG 2009 (Erläuterungen zur RV 86 BlgLT 13. GP, 101) sprechen davon, dass 'die bisherigen Ausschlussgründe für eine Baulandwidmung gemäß §17 Abs5 litc und d ROG 1998 […] in der Z3 zusammengefasst' seien, was nach vorläufiger Auffassung des Verfassungsgerichtshofes indizieren dürfte, dass auch die 'öffentlichen Einrichtungen des Verkehrs' zur 'technischen Infrastruktur' idS zählen.3.1.1. Gemäß §17 Abs5 litc ROG 1998 durften Flächen nicht als Bauland ausgewiesen werden, die 'für öffentliche Einrichtungen des Verkehrs, der Energie- und der Wasserversorgung, der Abwasser- oder der Abfallbeseitigung oder der Entwässerung unwirtschaftliche Aufwendungen für die Erschließung erforderlich [gemacht hätten] oder nicht in absehbarer Zeit mit diesen Einrichtungen erschlossen [hätten] werden können'. Gemäß §28 Abs3 Z3 ROG 2009 dürfen Flächen nicht als Bauland (bzw allenfalls nur als 'Aufschließungsgebiete', §37 ROG 2009) ausgewiesen werden, wenn sie 'keine ausreichende Erschließung mit technischer oder sozialer Infrastruktur aufweisen'. Die Gesetzesmaterialien zu §28 Abs3 Z3 ROG 2009 (Erläuterungen zur Regierungsvorlage 86 BlgLT 13. GP, 101) sprechen davon, dass 'die bisherigen Ausschlussgründe für eine Baulandwidmung gemäß §17 Abs5 litc und d ROG 1998 […] in der Z3 zusammengefasst' seien, was nach vorläufiger Auffassung des Verfassungsgerichtshofes indizieren dürfte, dass auch die 'öffentlichen Einrichtungen des Verkehrs' zur 'technischen Infrastruktur' idS zählen.
3.1.2. Gemäß §17 Abs7 ROG 1998 konnten innerhalb des Baulandes Flächen, deren widmungsgemäßer Verwendung öffentliche Rücksichten wegen mangelnder oder ungenügender Erschließung zur Zeit entgegenstehen, als Aufschließungsgebiet gekennzeichnet werden; das Gleiche galt für Flächen gemäß §17 Abs5 leg. cit., wenn feststand, dass der der Baulandausweisung an sich entgegenstehende Umstand durch wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen nachweislich behebbar war. Gemäß §37 ROG 2009 können Flächen, deren Ausweisung als Bauland Widmungsverbote gemäß §28 Abs3 leg. cit. (ausgenommen Z5) entgegenstehen, 'trotzdem' ausgewiesen und als Aufschließungsgebiet gekennzeichnet werden, wenn feststeht, dass der der Baulandausweisung an sich entgegenstehende Umstand allgemein durch wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen nachweislich behebbar ist, und dieser Umstand mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wegfallen wird.
3.1.3. Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass sowohl im Zeitpunkt der Widmungsänderung im Jahr 1999 als auch im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg im Jahr 2017 eine Voraussetzung für eine rechtmäßige Baulandwidmung war, dass das betreffende Grundstück verkehrsmäßig – und zwar rechtlich tragfähig – erschlossen ist oder zumindest mit verhältnismäßigen Mitteln erschlossen werden kann. Dies dürfte nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht gegeben (gewesen) sein. Zwar grenzt(e) ein Bringungsweg iSd Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970 (GSG) unmittelbar an das (ehemalige) Grundstück Nr 386/1, KG Jochberg, an; dessen Benützbarkeit für Zwecke der Erschließung des Zweitwohnungsgebietes erscheint jedoch nach vorläufiger Auffassung des Verfassungsgerichtshofes rechtlich weder im Zeitpunkt der Widmungsänderung noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg gesichert (siehe die oben zitierten Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 24. Mai 2018, Z 405-1/285/1/9-2018, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 2018, Ra 2018/07/0426). Daran dürfte auch das Gesetz vom 8. Juli 1981 über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg – FELS-Gesetz, LGBl Nr 77/1981, im Besonderen dessen §6 Abs1 litc, nichts ändern, weil dieses Gesetz nach vorläufiger Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nur das Verhältnis zwischen dem Ländlichen Straßenerhaltungsfonds einerseits und dem jeweiligen Straßenträger anderseits regeln dürfte. Auch Auflagen oder Bedingungen in Parzellierungsbescheiden aus dem Jahr 1971 und 1972 betreffend andere, wenn auch nahe gelegene Baugrundstücke, Verkehrsflächen 'in den Stand einer dauernd dem öffentlichen Verkehr dienenden Privatstraße zu erheben', dürften nach vorläufiger Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht für sich allein zur außenwirksamen Begründung von Zufahrtsmöglichkeiten für Dritte ausreichen. Schließlich scheint auch eine andere Erschließung als über den vorhandenen Bringungsweg nach der örtlichen Lage nicht mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand herstellbar zu sein. Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass bei dieser Konstellation – allenfalls – eine Widmung als Bauland-Aufschließungsgebiet (§17 Abs7 ROG 1998, §37 Abs1 ROG 2009) in Betracht gekommen wäre, nicht jedoch eine endgültige Baulandwidmung.3.1.3. Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass sowohl im Zeitpunkt der Widmungsänderung im Jahr 1999 als auch im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg im Jahr 2017 eine Voraussetzung für eine rechtmäßige Baulandwidmung war, dass das betreffende Grundstück verkehrsmäßig – und zwar rechtlich tragfähig – erschlossen ist oder zumindest mit verhältnismäßigen Mitteln erschlossen werden kann. Dies dürfte nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht gegeben (gewesen) sein. Zwar grenzt(e) ein Bringungsweg iSd Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970 (GSG) unmittelbar an das (ehemalige) Grundstück Nr 386/1, KG Jochberg, an; dessen Benützbarkeit für Zwecke der Erschließung des Zweitwohnungsgebietes erscheint jedoch nach vorläufiger Auffassung des Verfassungsgerichtshofes rechtlich weder im Zeitpunkt der Widmungsänderung noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg gesichert (siehe die oben zitierten Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 24. Mai 2018, Ziffer 405 -, eins /, 285 /, eins /, 9 -, 2018,, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 2018, Ra 2018/07/0426). Daran dürfte auch das Gesetz vom 8. Juli 1981 über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg – FELS-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr 77 aus 1981,, im Besonderen dessen §6 Abs1 litc, nichts ändern, weil dieses Gesetz nach vorläufiger Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nur das Verhältnis zwischen dem Ländlichen Straßenerhaltungsfonds einerseits und dem jeweiligen Straßenträger anderseits regeln dürfte. Auch Auflagen oder Bedingungen in Parzellierungsbescheiden aus dem Jahr 1971 und 1972 betreffend andere, wenn auch nahe gelegene Baugrundstücke, Verkehrsflächen 'in den Stand einer dauernd dem öffentlichen Verkehr dienenden Privatstraße zu erheben', dürften nach vorläufiger Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht für sich allein zur außenwirksamen Begründung von Zufahrtsmöglichkeiten für Dritte ausreichen. Schließlich scheint auch eine andere Erschließung als über den vorhandenen Bringungsweg nach der örtlichen Lage nicht mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand herstellbar zu sein. Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass bei dieser Konstellation – allenfalls – eine Widmung als Bauland-Aufschließungsgebiet (§17 Abs7 ROG 1998, §37 Abs1 ROG 2009) in Betracht gekommen wäre, nicht jedoch eine endgültige Baulandwidmung.
3.2. Hinsichtlich der rechtsstaatlichen Erfordernisse der Plangenauigkeit:
3.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zB VfSlg 11.807/1988, 13.716/1994) muss der Rechtsunterworfene die Rechtslage aus der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar – also ohne das Heranziehen etwaiger technischer Hilfsmittel wie zB des Grenzkatasters – feststellen können; ansonsten genügt die Regelung nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen. Diesen Erfordernissen wird nicht Rechnung getragen, wenn die Widmung der in Prüfung gezogenen Flächen nicht aus der zeichnerischen Darstellung ersichtlich ist (VfSlg 14.759/1997). Die Kennzeichnung der Widmungskategorien muss jedenfalls mit der aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlichen Präzision erfolgen (VfSlg 14.968/1997). Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung außerdem bereits zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere dann, wenn für ein Grundstück mehrere Widmungsarten vorgesehen sind, aus der Plandarstellung ersichtlich sein muss, woran sich die Widmungsgrenzen orientieren (vgl VfSlg 19.890/2014 und zuletzt VfGH 13.6.2018, V17/2018; 24.9.2018, V36-37/2018).3.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche zB VfSlg 11.807/1988, 13.716/1994) muss der Rechtsunterworfene die Rechtslage aus der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar – also ohne das Heranziehen etwaiger technischer Hilfsmittel wie zB des Grenzkatasters – feststellen können; ansonsten genügt die Regelung nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen. Diesen Erfordernissen wird nicht Rechnung getragen, wenn die Widmung der in Prüfung gezogenen Flächen nicht aus der zeichnerischen Darstellung ersichtlich ist (VfSlg 14.759/1997). Die Kennzeichnung der Widmungskategorien muss jedenfalls mit der aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlichen Präzision erfolgen (VfSlg 14.968/1997). Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung außerdem bereits zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere dann, wenn für ein Grundstück mehrere Widmungsarten vorgesehen sind, aus der Plandarstellung ersichtlich sein muss, woran sich die Widmungsgrenzen orientieren vergleiche VfSlg 19.890/2014 und zuletzt VfGH 13.6.2018, V17/2018; 24.9.2018, V36-37/2018).
3.2.2. Diesem Erfordernis dürfte der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hollersbach, soweit er sich auf das (ehemalige) Grundstück Nr 386/1, KG Jochberg, bezieht, nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichthofes nicht entsprechen: Aus dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hollersbach ist ersichtlich, dass für einen Teil des (ehemaligen) Grundstückes Nr 386/1, KG Jochberg, eine Widmung als Zweitwohnungsgebiet und für den anderen Teil des Grundstückes eine Widmung als Grünland (Ländliche Gebiete) vorgesehen ist. Zwar müssen sich Planungsgrenzen nicht mit den Parzellen(kataster)grenzen decken (vgl VfSlg 14.851/1997 zum Begriff 'parzellenscharfer Planung'). Der Verfassungsgerichtshof vermag aber anhand der – im Maßstab 1:5.000 gehaltenen – planlichen Darstellung vorläufig nicht zu erkennen, woran sich die innerhalb des (ehemaligen) Grundstückes Nr 386/1, KG Jochberg, zwischen diesen beiden Widmungskategorien gezogene Widmungsgrenze genau orientiert, da beim angegebenen Maßstab bereits die Strichstärke des Plans in Natur zu einer erheblichen Unschärfe führen dürfte (vgl zuletzt VfGH 24.9.2018, V36-37/2018).3.2.2. Diesem Erfordernis dürfte der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hollersbach, soweit er sich auf das (ehemalige) Grundstück Nr 386/1, KG Jochberg, bezieht, nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichthofes nicht entsprechen: Aus dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hollersbach ist ersichtlich, dass für einen Teil des (ehemaligen) Grundstückes Nr 386/1, KG Jochberg, eine Widmung als Zweitwohnungsgebiet und für den anderen Teil des Grundstückes eine Widmung als Grünland (Ländliche Gebiete) vorgesehen ist. Zwar müssen sich Planungsgrenzen nicht mit den Parzellen(kataster)grenzen decken vergleiche VfSlg 14.851/1997 zum Begriff 'parzellenscharfer Planung'). Der Verfassungsgerichtshof vermag aber anhand der – im Maßstab 1:5.000 gehaltenen – planlichen Darstellung vorläufig nicht zu erkennen, woran sich die innerhalb des (ehemaligen) Grundstückes Nr 386/1, KG Jochberg, zwischen diesen beiden Widmungskategorien gezogene Widmungsgrenze genau orientiert, da beim angegebenen Maßstab bereits die Strichstärke des Plans in Natur zu einer erheblichen Unschärfe führen dürfte vergleiche zuletzt VfGH 24.9.2018, V36-37/2018).
3.2.3. Damit lässt sich nach vorläufiger Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht mit der aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlichen Präzision erkennen, welche Teilfläche des (ehemaligen) Grundstücks Nr 386/1, KG Jochberg, im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hollersbach eine Widmung als Zweitwohnungsgebiet und welche Teilfläche des Grundstückes eine Widmung als Grünland (Ländliche Gebiete) aufweist. Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hollersbach, soweit er sich auf das (ehemalige) Grundstück Nr 386/1, KG Jochberg, bezieht, auch aus diesem Grund gesetzwidrig sein könnte.
3.2.4. Im Verordnungsprüfungsverfahren wird insbesondere zu klären sein, ob die Widmungsgrenze – entgegen den vorläufigen Bedenken des Verfassungsgerichtshofes – etwa durch in der Natur bestehende Gegebenheiten, durch Kotierungspunkte oder etwa durch den später ergangenen Bebauungsplan in einer den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Plangenauigkeit entsprechenden Weise bestimmbar ist. Der im Maßstab 1:500 gehaltene Bebauungsplan weist unter anderem die 'Baulandgrenze' aus und zwar möglicherweise – was im Verordnungsprüfungsverfahren zu klären sein wird – zumindest teilweise in durch Kotierungen präzisierter Form. Diese 'Baulandgrenze' dürfte sich mit der Widmungsgrenze des Flächenwidmungsplans decken. Unter diesen Voraussetzungen wird auch zu prüfen sein, ob diese 'Baulandgrenze', sollte sie rechtsstaatlichen Anforderungen an die Plangenauigkeit entsprechen, geeignet wäre, allfällige Ungenauigkeiten der Widmungsgrenze im zuvor ergangenen Flächenwidmungsplan zu sanieren.
4. Der Verfassungsgerichtshof hegt ferner gegen den hiemit in Prüfung gezogenen Bebauungsplan der Grundstufe für den Bereich 'Alpschwendt' der Gemeinde Hollersbach, soweit er sich auf das (ehemalige) Grundstück Nr 386/1, KG Jochberg, bezieht, folgende Bedenken:
4.1. Der Verfassungsgerichtshof nimmt vorläufig an, dass der Bebauungsplan der Grundstufe für den Bereich 'Alpschwendt' der Gemeinde Hollersbach im selben Umfang wie der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hollersbach gesetzwidrig sein könnte, sollten die Bedenken gegen den Flächenwidmungsplan zutreffen. Gemäß §45 Abs4 ROG 2009 haben raumbedeutsame Planungen der Gemeinde dem Flächenwidmungsplan zu entsprechen. Gemäß §50 Abs1 ROG 2009 hat die Gemeinde Bebauungspläne ua 'auf der Grundlage […] des Flächenwidmungsplans' für jene Teile des Gemeindegebiets aufzustellen, 'die […] für eine Bebauung in Betracht kommen oder eine städtebauliche Ordnung einschließlich der Freiflächengestaltung erfordern'. Der Verfassungsgerichtshof ist daher vorläufig der Auffassung, dass das Bestehen eines Flächenwidmungsplanes Voraussetzung für die Erlassung eines Bebauungsplanes ist (vgl VfSlg 5912/1969, 17.743/2005, 18.250/2007, 19.007/2010, 19.948/2015; VfGH 1.12.2017, G135/2017, V83/2017). Sollte der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hollersbach im geprüften Umfang aufgehoben werden, wäre dem Bebauungsplan der Grundstufe für den Bereich 'Alpschwendt' der Gemeinde Hollersbach nach vorläufiger Auffassung des Verfassungsgerichtshofes die erforderliche Grundlage entzogen und würde der Bebauungsplan somit §50 Abs1 ROG 2009 widersprechen.4.1. Der Verfassungsgerichtshof nimmt vorläufig an, dass der Bebauungsplan der Grundstufe für den Bereich 'Alpschwendt' der Gemeinde Hollersbach im selben Umfang wie der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hollersbach gesetzwidrig sein könnte, sollten die Bedenken gegen den Flächenwidmungsplan zutreffen. Gemäß §45 Abs4 ROG 2009 haben raumbedeutsame Planungen der Gemeinde dem Flächenwidmungsplan zu entsprechen. Gemäß §50 Abs1 ROG 2009 hat die Gemeinde Bebauungspläne ua 'auf der Grundlage […] des Flächenwidmungsplans' für jene Teile des Gemeindegebiets aufzustellen, 'die […] für eine Bebauung in Betracht kommen oder eine städtebauliche Ordnung einschließlich der Freiflächengestaltung erfordern'. Der Verfassungsgerichtshof ist daher vorläufig der Auffassung, dass das Bestehen eines Flächenwidmungsplanes Voraussetzung für die Erlassung eines Bebauungsplanes ist vergleiche VfSlg 5912/1969, 17.743/2005, 18.250/2007, 19.007/2010, 19.948/2015; VfGH 1.12.2017, G135/2017, V83/2017). Sollte der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hollersbach im geprüften Umfang aufgehoben werden, wäre dem Bebauungsplan der Grundstufe für den Bereich 'Alpschwendt' der Gemeinde Hollersbach nach vorläufiger Auffassung des Verfassungsgerichtshofes die erforderliche Grundlage entzogen und würde der Bebauungsplan somit §50 Abs1 ROG 2009 widersprechen.
4.2. Der Bebauungsplan der Grundstufe für den Bereich 'Alpschwendt' der Gemeinde Hollersbach weist für Teile des (ehemaligen) Grundstücks Nr 386/1, KG Jochberg, die Kennzeichnung 'ZG' auf und erläutert diese in seiner Legende als 'Zweitwohnungsgebiete'. Sollte der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hollersbach im geprüften Umfang aufgehoben werden, würde nach vorläufiger Auffassung des Verfassungsgerichtshofes auch diese Kennzeichnung ihre Grundlage verlieren und sie wäre damit gesetzwidrig."
4. Die verordnungserlassende Behörde hat die Akten betreffend das Zustandekommen der in Prüfung gezogenen Verordnung vorgelegt.
5. Die Salzburger Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der dem Prüfungsbeschluss wie folgt entgegengetreten wird (ohne die Hervorhebungen im Original):
"I. Zu den Bedenken betreffend die Verkehrserschließung:
Der Gerichtshof geht in seinem Prüfbeschluss davon aus, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Hollersbach die verkehrsmäßige Erschließung der verfahrensgegenständlichen Fläche zwar in der Natur durch einen Bringungsweg gegeben war, aber keine entsprechende rechtlich gesicherte Zufahrt ableitbar wäre. Diese Feststellung des Gerichtshofs steht in Zusammenhang mit der Entscheidung des LVwG Salzburg vom 24.05.2018, Z 405-1/285/1/9-2018 mit welcher der Bescheid der Agrarbehörde dahingehend abgeändert wurde, dass die Zufahrt auf ausschließlich landwirtschaftliche Zwecke beschränkt wurde, weil der Erklärung des damaligen Obmanns der Güterwegsgemeinschaft 'Unteralpschwendt' in rechtlicher Hinsicht keine Verbindlichkeit zukommt. Der Gerichtshof geht in seinem Prüfbeschluss davon aus, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Hollersbach die verkehrsmäßige Erschließung der verfahrensgegenständlichen Fläche zwar in der Natur durch einen Bringungsweg gegeben war, aber keine entsprechende rechtlich gesicherte Zufahrt ableitbar wäre. Diese Feststellung des Gerichtshofs steht in Zusammenhang mit der Entscheidung des LVwG Salzburg vom 24.05.2018, Ziffer 405 -, eins /, 285 /, eins /, 9 -, 2018, mit welcher der Bescheid der Agrarbehörde dahingehend abgeändert wurde, dass die Zufahrt auf ausschließlich landwirtschaftliche Zwecke beschränkt wurde, weil der Erklärung des damaligen Obmanns der Güterwegsgemeinschaft 'Unteralpschwendt' in rechtlicher Hinsicht keine Verbindlichkeit zukommt.
Dem Gerichtshof wird betreffend die Interpretation der Bestimmung des §28 Abs3 Z3 ROG 2009 seitens der Salzburger Landesregierung beigepflichtet. Eine entsprechende Erschließung der Fläche ist von Gesetzes wegen erforderlich um Baulandflächen auszuweisen. Insofern ist gegenüber dem ROG 1998, welches zum Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Hollersbach maßgeblich war, keine Änderung eingetreten.
Allerdings sind die damit verbundenen Rechtsfragen nicht abschließend auf Ebene des Flächenwidmungsplanes zu beantworten, sondern ist gerade im Verfahren zur Erteilung einer Bauplatzerklärung gemäß den Bestimmungen des Bebauungsgrundlagengesetzes LGBl 68/1969 idgF diese Rechtsfrage im Einzelfall auf Grund §14 Abs1 litd neuerlich und abschließend zu beurteilen. Dieses Erfordernis einer 'doppelten' Prüfung des gleichen Gegenstands wäre mit dem Prinzip einer effektiven Verwaltungsführung schlechterdings unvereinbar und daher schon längst beseitigt worden, wenn auf Ebene des Flächenwidmungsplanes bereits jedwedes Detail der Erschließung von Flächen abschließend geprüft werden könnte. Gerade im Falle einer Erschließung mit Privatstraßen können sich Rechtsfragen ergeben, welche zum Teil nur auf Ebene nachgeordneter öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Verfahren einer Klärung zugeführt werden können.Allerdings sind die damit verbundenen Rechtsfragen nicht abschließend auf Ebene des Flächenwidmungsplanes zu beantworten, sondern ist gerade im Verfahren zur Erteilung einer Bauplatzerklärung gemäß den Bestimmungen des Bebauungsgrundlagengesetzes Landesgesetzblatt 68 aus 1969, idgF diese Rechtsfrage im Einzelfall auf Grund §14 Abs1 litd neuerlich und abschließend zu beurteilen. Dieses Erfordernis einer 'doppelten' Prüfung des gleichen Gegenstands wäre mit dem Prinzip einer effektiven Verwaltungsführung schlechterdings unvereinbar und daher schon längst beseitigt worden, wenn auf Ebene des Flächenwidmungsplanes bereits jedwedes Detail der Erschließung von Flächen abschließend geprüft werden könnte. Gerade im Falle einer Erschließung mit Privatstraßen können sich Rechtsfragen ergeben, welche zum Teil nur auf Ebene nachgeordneter öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Verfahren einer Klärung zugeführt werden können.
Insofern kann auf Ebene der Flächenwidmungsplanung nur abstrakt im Sinne einer Prognose bzw 'Vorfragenbeurteilung' geprüft werden, ob eine gegebene Straße auch für die Erschließung der jeweiligen Baulandfläche herangezogen werden kann. Die Prüfung auf Ebene der Flächenwidmung erstreckt sich im Wesentlichen auf drei Kriterien und zwar:
1. ob eine entsprechende Straße als Erschließung geeignet bzw vorhanden ist, falls dieses zu bejahen ist,
2. ob die Straße dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist und im Falle, dass dies nicht der Fall ist,
3. ob ein entsprechender Rechtstitel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Erschließung gewährleistet.
Eine entsprechende Prüfung wurde seitens der Gemeinde Hollersbach in Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Fläche auch durchgeführt, indem sie vom Obmann der Bringungsgemeinschaft eine entsprechende Stellungnahme einholte bzw sich vom Widmungswerber vorlegen ließ.
Dies erklärt auch die vom VwGH in seinem Beschluss vom 03.10.2018, Ra 2018/07/0426 festgestellte 'Allgemeinheit der Erklärung' war diese doch an die Mitglieder der Gemeindevertretung der Gemeinde Hollersbach gerichtet.
Aus dieser ergab sich nach Beurteilung der Gemeinde (und auch der Landesregierung als Aufsichtsbehörde) schlüssig, dass auf Grund der gegebenen Mitgliedschaft des Widmungswerbers eine Erschließung über die Bringungsanlage erfolgen könne. Aufgrund der Einhaltung der oben angeführten Prüfschritte und deren Ergebnis wurde seitens der Landesregierung die verfahrensgegenständliche Baulandausweisung im Zuge der aufsichtsbehördlichen Genehmigung nicht kritisiert.
Ob freilich diese Erklärung einerseits im Innenverhältnis ordnungskonform zustande gekommen ist, dh ob die gemäß Satzung festgelegten Voraussetzungen dafür erfüllt sind, oder andererseits, ob damit der Bringungsgemeinschaft Unteralpschwendt eine liquide Verpflichtung auferlegt ist, kann weder seitens der planenden Gemeinde aber auch der Landesregierung als Aufsichtsbehörde gar nicht bzw nur unter unvertretbaren Verwaltungsaufwand überprüft werden. Diesen Umstand belegt eigentlich der prüfungsgegenständliche Fall für sich selbst.
Der Flächenwidmungsplan ist aber trotz der vorliegenden Entscheidung betreffend den Umfang des Bringungsrechts nicht rechtswidrig geworden. Eine Rechtswidrigkeit wäre allenfalls der Bauplatzerklärung anzulasten. Dies vor allem, weil mit den derzeit vorliegenden Entscheidungen noch nicht abschließend über die Erschließung der Fläche entschieden ist.
Diese Annahme fußt wiederum auf folgenden Überlegungen:
Es könnte jederzeit eine Meinungsänderung der Bringungsgemeinschaft eintreten, und eine Einbeziehung als 'nicht-agrarisches Mitglied' erfolgen oder es könnte zum Abschluss einer entsprechenden Benützungsvereinbarung zwischen dem Bauwerber und der Bringungsgemeinschaft - dies wurde seitens der Mitglieder der Bringungsgemeinschaft auch mehrfach diskutiert - kommen. Beide Möglichkeiten würden dazu führen, dass eine dem §14 Abs1 litd BGG entsprechende Erschließung gegeben ist.
Weiters ist seitens der Landesregierung anzumerken, dass im gegenständlichen Bereich bereits lange vor der Konstituierung der Bringungsgemeinschaft im Jahr 1992 und Errichtung der Bringungsanlage in den Jahren 1993 bis 1995 eine Erschließung für nicht-landwirtschaftliche Bauführungen gegeben war. Die überwiegende Anzahl der Mitglieder der Bringungsgemeinschaft, welche nach deren Konstituierung in diese einbezogen wurden, bedurften keines Bringungsrechtes zur Befriedigung ihrer Verkehrsbedürfnisse. Diesen Umstand belegen auch die im Zuge der Konstituierung der Bringungsgemeinschaft erhobenen Einwände im Akt der Agrarbehörde (siehe Beilage) und der Umfang des in der Satzung formulierten Bringungsrechts. Fraglich ist allerdings, wie diese ursprüngliche Verkehrserschließung zu Stande gekommen ist und ob diese dem öffentlichen Verkehr gewidmet war.
Diese Frage ist anhand der zum Zeitpunkt der Erteilung der Bauplatzerklärung für die damalige GN 380 und 381 in Geltung stehenden Bestimmungen zu messen (siehe dazu etwa VwGH 22.10.2008, 2008/06/0071 ). Wobei hier §14 und §19 Bebauungsgrundlagengesetz idF LGBl 69/1968 sowie §38 Landesstraßengesetz 1966, LGBl 142/1966 idF LGBl 86/1970 einschlägig sind.Diese Frage ist anhand der zum Zeitpunkt der Erteilung der Bauplatzerklärung für die damalige GN 380 und 381 in Geltung stehenden Bestimmungen zu messen (siehe dazu etwa VwGH 22.10.2008, 2008/06/0071 ). Wobei hier §14 und §19 Bebauungsgrundlagengesetz in der Fassung Landesgesetzblatt 69 aus 1968, sowie §38 Landesstraßengesetz 1966, Landesgesetzblatt 142 aus 1966, in der Fassung Landesgesetzblatt 86 aus 1970, einschlägig sind.
[…]
Für die Erteilung von Bauplatzerklärungen war gemäß der damaligen Rechtslage (§14 Abs1 litd BGG) zwingend eine Erschließung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche erforderlich. Diesem Umstand wurde im Zuge der Erteilung der Bauplatzerklärung betreffend die Schaffung von 3 Bauplätzen aus Teilen der GN 380 und 381 KG Jochberg (Bewilligungswerber Herr ***) auch gesetzeskonform Rechnung getragen. In der Verhandlungsschrift vom 30.06.1971 und in den vidierten Plänen zu dieser Verhandlung ist eine Erschließungsstraße dargestellt, welche durch ausdrückliche Erklärung des Herrn *** als Grundeigentümer der damaligen GP 1168 und 1170/2 dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurde. In der Verhandlungsschrift findet sich folgende eigenhändig unterschriebene Erklärung: 'Ich bin mit der Herstellung der beschriebenen Straße einverstanden und auch damit, dass sie dem öffentlichen Verkehr gewidmet wird.' Hinsichtlich des Antragsstellers findet sich in der Verhandlungsschrift Seite 2 folgender Inhalt: 'Die neu anzulegende Verkehrsfläche ist in einer Breite von 6 m als eigene Parzelle auszuscheiden und in den Stand - einer dauernd dem öffentlichen Verkehr dienenden Privatstraße zu erheben.' Dieses Verhandlungsergebnis wurde vom Bewilligungswerber zustimmend zur Kenntnis genommen und die Verhandlungsschrift auch von diesem unterfertigt. Gemessen an §38 Landestraßengesetz - diese Bestimmung verlangte keine ausdrückliche Erklärung, sondern bloß eine ausdrückliche Zustimmung - und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei einer gegenteiligen Äußerung eine Bauplatzerklärung nicht hätte erfolgen können, ist auch aus dieser Zustimmung zum Verhandlungsergebnis eine entsprechende Widmung für den öffentlichen Verkehr hinsichtlich des davon erfassten Teilstückes der Erschließungsstraße ableitbar. Die entsprechende Erschließungsstraße gelangte zumindest hinsichtlich des hier relevanten Teiles auch zur Errichtung wie dies auf dem aus 1992 stammenden Orthofoto ersichtlich ist. Die verfahrensgegenständliche Fläche grenzt aber unmittelbar an diese dem öffentlichen Verkehr gewidmete Privatstraße an.Für die Erteilung von Bauplatzerklärungen war gemäß der damaligen Rechtslage (§14 Abs1 litd BGG) zwingend eine Erschließung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche erforderlich. Diesem Umstand wurde im Zuge der Erteilung der Bauplatzerklärung betreffend die Schaffung von 3 Bauplätzen aus Teilen der GN 380 und 381 KG Jochberg (Bewilligungswerber Herr ***) auch gesetzeskonform Rechnung getragen. In der Verhandlungsschrift vom 30.06.1971 und in den vidierten Plänen zu dieser Verhandlung ist eine Erschließungsstraße dargestellt, welche durch ausdrückliche Erklärung des Herrn *** als Grundeigentümer der damaligen Gesetzgebungsperiode 1168, und 1170/2 dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurde. In der Verhandlungsschrift findet sich folgende eigenhändig unterschriebene Erklärung: 'Ich bin mit der Herstellung der beschriebenen Straße einverstanden und auch damit, dass sie dem öffentlichen Verkehr gewidmet wird.' Hinsichtlich des Antragsstellers findet sich in der Verhandlungsschrift Seite 2 folgender Inhalt: 'Die neu anzulegende Verkehrsfläche ist in einer Breite von 6 m als eigene Parzelle auszuscheiden und in den Stand - einer dauernd dem öffentlichen Verkehr dienenden Privatstraße zu erheben.' Dieses Verhandlungsergebnis wurde vom Bewilligungswerber zustimmend zur Kenntnis genommen und die Verhandlungsschrift auch von diesem unterfertigt. Gemessen an §38 Landestraßengesetz - diese Bestimmung verlangte keine ausdrückliche Erklärung, sondern bloß eine ausdrückliche Zustimmung - und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei einer gegenteiligen Äußerung eine Bauplatzerklärung nicht hätte erfolgen können, ist auch aus dieser Zustimmung zum Verhandlungsergebnis eine entsprechende Widmung für den öffentlichen Verkehr hinsichtlich des davon erfassten Teilstückes der Erschließungsstraße ableitbar. Die entsprechende Erschließungsstraße gelangte zumindest hinsichtlich des hier relevanten Teiles auch zur Errichtung wie dies auf dem aus 1992 stammenden Orthofoto ersichtlich ist. Die verfahrensgegenständliche Fläche grenzt aber unmittelbar an diese dem öffentlichen Verkehr gewidmete Privatstraße an.
[…]
Wie der VwGH bereits mehrfach festgehalten hat, besteht zwischen einem Güterweg auf Grundlage des Güter- und Seilbahnwegerechts und dessen straßenrechtlicher Widmung zum Gemeingebrauch keine prinzipielle Unvereinbarkeit (zu Salzburg 92/06/0238, 21.10.1993, zu Vorarlberg siehe Ra 2014/06/0038, 22.11.2017), sodass auch Güterwege bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu öffentlichen Privatstraßen erklärt werden können. Gleiches muss aber auch gelten, wenn auf der Trasse einer dem öffentlichen Verkehr kraft Widmung dienenden Privatstraße nachträglich ein Güterweg zur Errichtung gelangt. Eine gegenteilige Interpretation würde die Konsequenz nach sich ziehen, dass mit der Begründung des Bringungsrechts die bestehende Widmung für den öffentlichen Verkehr quasi untergehen würde, und keine Nutzung auf Grundlage des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs mehr zulässig wäre. Dies würde aber gerade im Bereich des Bau- und Raumordnungsrechts erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen, wie dies der gegenständliche Prüfbeschluss des Gerichtshofes belegt. Es wäre mit der Zielsetzung der bauordnungsrechtlichen und straßenrechtlichen Bestimmungen schlechterdings unvereinbar, wenn sich Grundeigentümer der prinzipiell unwiderrufbaren Widmungserklärung (siehe dazu VwGH vom 22.10.2008, Zl 2008/06/0071) und den damit einhergehenden Verpflichtungen entledigen könnten. Dadurch würde den Grundeigentümern, welche bereits durch die bestehende Straße erschlossen werden, die Möglichkeit vermittelt andere Nutzungsinteressenten auszuschließen und insbesondere neue bauliche Entwicklungen unter Hinweis auf das bloße Bringungsrecht zu verhindern. Daher wird seitens der Salzburger Landesregierung davon ausgegangen, dass der neu entstandene Güterweg auch weiterhin dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Dies hat aber auch zur Folge, dass sowohl zum Zeitpunkt der Widmung als auch betreffend die Bauplatzerklärung eine entsprechende verkehrsmäßige Erschließung in rechtlicher Hinsicht hinreichend gegeben war bzw ist.
Auch ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der vorläufigen Annahme des Gerichtshofes die Aufnahme in den Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes nicht einen Akt der Privatverwaltung darstellt. Die Aufnahme ist gemäß §6 Abs5 FELS-Gesetz LGBl 77/1981 idgF ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt über welchen mit Bescheid abzusprechen ist. Unklar ist allerdings, welche Konsequenzen mit der Antragstellung in Blickrichtung auf §1 Abs1 litb (von jedermann unter gleichen Bedingungen benutzt werden können) verbunden sind. Ob diese Bestimmung an §1 Abs1 StVO anknüpft oder an den straßenrechtlichen Gemeingebrauch wird kontroversiell diskutiert, bedarf im gegebenen Zusammenhang keiner näheren Erörterung, weil noch weitere Schritte der Agrarbehörde oder der Straßenrechtsbehörde möglich wären, um eine entsprechende Erschließung der Fläche zu gewährleisten.Auch ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der vorläufigen Annahme des Gerichtshofes die Aufnahme in den Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes nicht einen Akt der Privatverwaltung darstellt. Die Aufnahme ist gemäß §6 Abs5 FELS-Gesetz Landesgesetzblatt 77 aus 1981, idgF ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt über welchen mit Bescheid abzusprechen ist. Unklar ist allerdings, welche Konsequenzen mit der Antragstellung in Blickrichtung auf §1 Abs1 litb (von jedermann unter gleichen Bedingungen benutzt werden können) verbunden sind. Ob diese Bestimmung an §1 Abs1 StVO anknüpft oder an den straßenrechtlichen Gemeingebrauch wird kontroversiell diskutiert, bedarf im gegebenen Zusammenhang keiner näheren Erörterung, weil noch weitere Schritte der Agrarbehörde oder der Straßenrechtsbehörde möglich wären, um eine entsprechende Erschließung der Fläche zu gewährleisten.
II. Zu den Bedenken betreffend die Plandarstellungrömisch zwei. Zu den Bedenken betreffend die Plandarstellung
Zu den rechtsstaatlichen Bedenken betreffend die Plandarstellung und unter Berücksichtigung der Vorerkenntnisse (Vorarlberg VfGH V36-37/2018, 24.09.2018, Oberösterreich V18/2018) und Prüfbeschlüssen des Gerichtshofes betreffend andere Bundesländer (Kärnten E1159/2018, 26.11.2018 und Tir