TE Vwgh Erkenntnis 1993/10/21 92/06/0238

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Veröffentlicht am 21.10.1993
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Index

L85005 Straßen Salzburg;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

LStG Slbg 1972 §40 Abs1 lita;
LStG Slbg 1972 §40 Abs1 litb;
LStG Slbg 1972 §40 Abs1;
LStG Slbg 1972 §40 Abs2;
LStG Slbg 1972 §41 Abs3;
StVO 1960 §1 Abs1 impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Kratschmer und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in T, gegen die Salzburger Landesregierung, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Straßensache, zu Recht erkannt:

Spruch

In Anwendung der §§ 42 Abs. 4 in Verbindung mit 62 Abs. 2 VwGG wird der Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde St. Margarethen im Lungau vom 18. Dezember 1991, Zl. 680/1991, betreffend die Erklärung des Güterweges X als öffentliche Privatstraße gemäß § 40 Landesstraßengesetz, gemäß § 63 Abs. 4 zweiter Satz der Salzburger Gemeindeordnung 1976, LGBl. Nr. 56 in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 78/1985 und LGBl. Nr. 49/1991, wegen Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeindevertretung der Gemeinde St. Margarethen i.Lg. zurückverwiesen.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mehrere Anrainer des sogenannten "Güterweges X" im Gemeindegebiet der Gemeinde St. Margarethen im Lungau legten in einem an die Gemeinde gerichteten Schreiben vom 4. April 1991 dar, daß der Beschwerdeführer (über dessen Grundstücke der erwähnte Güterweg u.a. führt) die Auffassung vertrete, nur die "durch den Güterweg direkten aufgeschlossenen Grundeigentümer" dürften den Weg nutzen; er lasse an jeden seiner Ansicht nach "unbefugten Benutzer des Weges" durch seinen Rechtsanwalt ein Schreiben richten, in dem er die weitere Benützung des Weges untersage und den Betreffenden zur Bezahlung der Rechtsanwaltskosten auffordere. Gäste der (ergänze: durch den Weg) aufgeschlossenen Fremdenverkehrsbetriebe, aber auch Handwerker, Dienstnehmer und andere bisherigen Wegbenützer seien dadurch verunsichert. In diesem Schreiben wird ferner dargelegt, daß die Grundstücke im Bereich des Güterweges X ehemals durch einen "eher schlecht befahrbaren Gemeindeweg" aufgeschlossen gewesen seien. "Dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis entsprechend" sei in den Sechzigerjahren die Errichtung eines Güterweges beschlossen worden, zu welchem Zweck mit "Bescheid der Salzburger Landesregierung" (nach der Aktenlage handelt es sich um den Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 6. Juli 1966) die Errichtung einer Weganlage nach dem Salzburger Güter- und Seilwegegesetz verfügt und der jeweilige Besitzer des Schlöglbergergutes (bei dem der nunmehrige Güterweg endet) als "alleiniger Verwalter der Weganlage" festgestellt worden sei. Die Wegtrasse sei in den Jahren 1969/70 fertiggestellt und später noch asphaltiert worden. Seit diesem Zeitpunkt werde der Weg von allen Interessenten wie ein öffentlicher Weg ungehindert benutzt und sei im Hinblick darauf in den ländlichen Straßenerhaltungsfonds des Landes Salzburg aufgenommen worden. Zufolge der allgemeinen öffentlichen Benützung des Weges seien durch die Gemeinde mit Wissen und Willen der Grundeigentümer zahlreiche Bauplatzerklärungen, Baubewilligungen und "Konzessionserteilungen" vorgenommen worden. Erst seit dem Jahre 1990 mache der Beschwerdeführer Schwierigkeiten bei der öffentlichen Benutzung des Weges. Es werde daher die Erklärung des Weges als öffentliche Privatstraße im Sinne des § 40 des Salzburger Landesstraßengesetzes beantragt. Im übrigen enthält das Schreiben vom 4. April 1991 Darlegungen über die Verkehrsbedeutung des Güterweges.

Der Bürgermeister der Gemeinde St. Margarethen i.L. beraumte für den 18. Juni 1991 eine mündliche Verhandlung an, zu der auch der Beschwerdeführer geladen wurde. Mit Schriftsatz vom 17. Juni 1991 erhob der Beschwerdeführer als Eigentümer mehrerer Wegparzellen des Güterweges Einwendungen, in denen er (sinngemäß und zusammengefaßt) das "allgemeine Verkehrsbedürfnis" an diesem Güterweg bestreitet und behauptet, daß der Weg - nach seiner Errichtung - erst im Jahre 1972 kollaudiert worden sei. Es sei unrichtig, daß der Weg seit 1970 von allen Interessenten wie ein öffentlicher Weg ungehindert benützt worden sei, wie sich aus einem näher bezeichneten Gerichtsakt des Bezirksgerichtes Tamsweg (betreffend eine Unterlassungsklage des Beschwerdeführers gegen die Eigentümer des Schlöglbergergutes im Zusammenhang mit der Benützung dieses Weges) ergebe. Es sei vielmehr bis zum Beginn der Achtzigerjahre ein allgemeines Fahrverbot durch eine Fahrverbotstafel am Beginn des Güterweges kundgemacht gewesen.

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 1991 erließ der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Bescheid vom 19. Juni 1991 mit folgendem Spruch:

"Gemäß § 40, Abs. 1 und 3 Salzburger Landesstraßengesetz wird festgestellt, daß eine Ausschließung des öffentlichen Verkehrs auf dem Güterweg X unzulässig ist.

Nach § 64, Abs. 2 AVG wird einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt."

Nach der Begründung dieses Bescheides decke der Güterweg X wichtige allgemeine Verkehrsinteressen und sei mit hohem Aufwand an öffentlichen Mitteln vor mehr als 20 Jahren errichtet worden. Der Weg sei seit 1969 mit Fahrzeugen befahrbar. Seither sei er vom öffentlichen Verkehr genutzt worden. Der Weg sei von den Besitzern der aufgeschlossenen Häuser und Gründstücke, von Gästen, Ausflugstouristen, Handwerkern, Jägern, sohin praktisch von jedermann seither ungehindert befahren und begangen worden. Da der Güterweg X dem öffentlichen Verkehr diene, sei diese Straße auch vom Fonds für das ländliche Straßennetz übernommen und vom Erhaltungsverband betreut worden. Durch den Güterweg X seien mehrere gastgewerbliche Betriebe, Einfamilienhäuser, SAFE-Anlagen, Anlagen der Wassergenossenschaft, sowie Objekte und Anlagen eines Schiliftunternehmens aufgeschlossen. Darüber hinaus sei er auch in die Forstaufschließungsstraße Bräntabergweg eingebunden. Auch diese Straße sei mit hohem Aufwand an öffentlichen, finanziellen Mitteln erbaut worden. Der Güterweg X sei aber auch dringend erforderlich, um die Liftanlagen der Aineckliftgesellschaft zu betreuen und es sei somit auch ein überregionales Fremdenverkehrsinteresse gegeben. Die zu betreuenden Lifte seien nämlich Aufstiegshilfen, die die Schigebiete Katschberg und Aineck verbinden. Diese sogenannte Schischaukel sei für den Winterfremdenverkehr des Oberlungaues, insbesondere der Gemeinden St. Margarethen, St. Michael und Unternberg von sehr wesentlicher Bedeutung. Wie auch die übrigen Gemeinden stütze sich auch die Gemeinde St. Margarethen zu einem wesentlichen Teil bei der Finanzierung ihres Budgets auf die Einnahmen aus dem Fremdenverkehr. Der Güterweg X sei für den Fremdenverkehr von so großer Bedeutung, daß eine Ausschließung des öffentlichen Verkehrs auch aus diesem Grunde nicht vertretbar sei. Die Liftanlagen und Gewerbebetriebe brächten während des Betriebes eine konzentrierte Ansammlung von Menschen mit sich, es bestehe ein erhebliches Interesse daran, daß jederzeit und ungehindert Fahrzeuge der Rettung, Feuerwehr, Ärzte, Müllabfuhr usw. den Weg benützen könnten. Auch der Abtransport verletzter Personen mit Privatfahrzeugen müsse jederzeit gewährleistet sein. Dasselbe gelte auch für die durch den Weg allein aufgeschlossenen Wohnhäuser und Gewerbebetriebe. Die übrige Begründung bezieht sich auf den Ausspruch, einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

Gegen diesen Bescheid erhoben mehrere Grundeigentümer, darunter auch der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. Dezezember 1991 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, es sei der Gemeindevertretung bekannt, daß die "rohe Wegtrasse" bereits seit 1969 befahrbar sei und seither auch von der Bevölkerung wie eine öffentliche Fahrbahn benützt werde, wenngleich die Asphaltierung und Kollaudierung des Weges "erst kurze Zeit später" erfolgt sei. Ob in den ersten Jahren nach Fertigstellung des Weges eine Fahrverbotstafel aufgestellt worden sei (wie der Beschwerdeführer schon im erstinstanzlichen Verfahren behauptet hatte), wer dieses Verkehrszeichen aufgestellt habe und wie lange es konkret aufgestellt gewesen sei, lasse sich aus dem Ermittlungsverfahren nicht mehr entnehmen. Urkunden gebe es darüber offensichtlich nicht, sodaß ein derartiges Verkehrszeichen ohne gesetzliche Grundlage errichtet worden sei. Wesentlich sei, daß ein derartiges Verkehrszeichen, auch wenn es aufgestellt gewesen sei, "von der Allgemeinheit" nicht beachtet worden sei. Vielmehr sei der Weg praktisch von jedermann der ihn befahren wollte, seit mehr als 20 Jahren befahren worden. Die Berufungsbehörde schließe sich der Ansicht der Behörde erster Instanz an, daß der gegenständliche Weg einem dringenden, allgemeinen Verkehrsbedürfnis entsprochen habe und immer noch entspreche, und daß er ungehindert von den Besitzern der aufgeschlossenen Häuser und Grundstücke, von Gästen, Ausflugstouristen, Handwerkern, Jägern usw. befahren und begangen worden sei. Ein weiteres Kriterium sei die Aufnahme des Weges in den Fonds für das ländliche Straßennetz, da nur Wege mit öffentlichem Verkehr in diesen Fonds aufgenommen würden. Auch die überörtlichen Interessen des Fremdenverkehrs seien vom Bürgermeister zutreffend erwähnt worden. Daher seien die Kriterien des § 40 des Salzburger Landesstraßengesetzes für eine dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraße erfüllt.

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung, die am 2. Jänner 1992 beim Gemeindeamt der Gemeinde St. Margarethen einlangte und mit Schreiben der Gemeinde St. Margarethen i.Lg. vom 28. Jänner 1992 der belangten Behörde unter Anschluß der Verwaltungsakten vorgelegt wurde, wo sie am 30. Jänner 1992 einlangte.

Mit der am 10. November 1992 zur Post gegebenen und am 12. November 1992 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten, gemäß Art. 132 B-VG erhobenen Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht der Salzburger Landesregierung geltend und beantragt, der Verwaltungsgerichtshof wolle in der Sache selbst entscheiden "und den Antrag abweisen" (richtig wohl: den Berufungsbescheid der Gemeindevertretung vom 18. Dezember 1991 wegen Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers aufheben).

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde der belangten Behörde mit dem Auftrag zugestellt, gemäß § 36 Abs. 2 VwGG innerhalb einer Frist von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Diese Verfügung wurde der belangten Behörde am 27. November 1992 zugestellt. Mit Verfügung vom 10. März 1993 urgierte der Verwaltungsgerichtshof die Bescheid- bzw. Aktenvorlage unter Setzung einer Frist von vier Wochen, ebenso mit Verfügung vom 5. Mai 1993. Mit Verfügung vom 24. Juni 1993 forderte der Verwaltungsgerichtshof schließlich den Beschwerdeführer auf, die für die Erledigung der Säumnisbeschwerde erforderlichen Unterlagen, soweit sich diese in seinen Händen befinden, dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2. Juli 1993 nach.

Schließlich legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 1. Juli 1993 die vollständigen Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 4 der Salzburger Gemeindeordnung 1976, LGBl. Nr. 56 in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 78/1985 und Nr. 49/1991, kann nach Erschöpfung des Rechtsmittelzuges Vorstellung an die Landesregierung erheben, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in den Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auf dem Gebiet der Landesvollziehung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Vorstellungsfrist beträgt zwei Wochen; die Vorstellung ist gemäß § 63 Abs. 4 lit. a (u.a.) schriftlich bei der Vorstellungsbehörde oder beim Gemeindeamt einzubringen. Im letzteren Fall ist die Vorstellung ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch einen Monat nach Einlangen unter Anschluß der Verwaltungsakten der Aufsichtsbehörde mit einer Stellungnahme vorzulegen.

Gemäß Art. II Abs. 2 Z. 1 EGVG ist das AVG auf das behördliche Verfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern (uneingeschränkt) anzuwenden.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidunspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG u.a. erst dann erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Im Beschwerdefall wurde die Salzburger Landesregierung als oberste Landesbehörde vom Beschwerdeführer mit Vorstellung angerufen, wobei die Vorstellung am 2. Jänner 1992 bei einer der gemäß § 63 Abs. 4 lit. a der Salzburger Gemeindeordnung zuständigen Einbringungsstellen (Gemeindeamt) einlangte. Die lange nach Ablauf der am 2. Juli 1992 endenden Entscheidungsfrist zur Post gegebene Beschwerde ist daher zulässig, sodaß der Verwaltungsgerichtshof - in Ermangelung der Nachholung des Bescheides durch die belangte Behörde - gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst (d.h.: über die Vorstellung des Beschwerdeführers) zu entscheiden hat.

Die Vorstellung des Beschwerdeführers ist begründet:

Gemäß § 1 Abs. 1 lit. e des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl. Nr. 119 in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 15/1973 und 70/1973 findet das Gesetz auf öffentliche Straßen, das sind (u.a.) dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraßen Anwendung.

§ 40 dieses Gesetzes lautet:

"(1) Eine Privatstraße dient dann dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nicht durch äußere Kennzeichen (Abschrankungen, ausdrückliches Benützungsverbot usw.) diesen Verkehr ausschließt. Eine solche Ausschließung darf soweit nicht erfolgen, als

a) die Privatstraße durch den Grundeigentümer für den allgemeinen Verkehr dauernd gewidmet wurde,

b) die Privatstraße in zumindest 20-jähriger Übung auf Grund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses allgemein und ungehindert benutzt wurde.

(2) Über die Zulässigkeit und den Umfang des Ausschlusses des Verkehrs entscheidet über Antrag oder von Amts wegen die Straßenrechtsbehörde nach einer mündlichen Verhandlung, die durch Anschlag in der Gemeinde kundzumachen ist. Ein solcher Antrag kann vom Eigentümer der Privatstraße und von jedem die Privatstraße auf Grund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses Benützenden gestellt werden. Partei im Verfahren ist außer dem Antragsteller nur der Eigentümer der Privatstraße.

(3) Handelt es sich um Vorhaben, die wichtigen allgemeinen Verkehrsinteressen oder ebensolchen überörtlichen Interessen des Fremdenverkehrs dienen, hat die Widmung gemäß Abs. 1 lit. a das Grundeigentum nicht zur Voraussetzung. Die Wirkung der für fremdes Grundeigentum ausgesprochenen Widmung beschränkt sich auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen des dritten Abschnittes."

Im Beschwerdefall wurde vom Bürgermeister der Gemeinde St. Margarethen im Lungau ein Ausspruch im Sinne des § 40 Abs. 1 lit. b des Landesstraßengesetzes vorgenommen, der somit nur unter der Voraussetzung des kumulativen Vorliegens der zwanzigjährigen Übung der ungehinderten Benützung einerseits und des dringenden Verkehrsbedürfnisses andererseits zulässig war.

Dieser im Instanzenzug von der Gemeindevertretung bestätigte Bescheid wäre aus dem hier allein maßgebenden Blickwinkel der Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers schon dann nicht rechtswidrig (wenn auch möglicherweise überflüssig), wenn eine Widmung für den allgemeinen Verkehr im Sinne des § 40 Abs. 1 lit. a Landesstraßengesetz vorläge.

Eine solche Widmung ist aus den Verwaltungsakten jedoch nicht ersichtlich und ist auch nicht etwa dem Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 6. Juli 1966 zu entnehmen, worin gemäß § 11 des Güter- und Seilwegegesetzes (GSLG), LGBl. Nr. 53/1955, die Bewilligung zum Ausbau der Weganlage "Güterweg X" erteilt, die Wegtrasse festgelegt und beschrieben und zugunsten von XYZ ein landwirtschaftliches Bringungsrecht über die mit wenigen Ausnahmen im Privateigentum stehenden, den Weg bildenden Parzellen eingeräumt wurde. Punkt 4. dieses Bescheides (der Sache nach eine Beurkundung) hält fest, daß die Grundeigentümer (damit auch der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers) den Trassengrund kostenlos zur Verfügung stellen, jedoch das Recht haben, "die Weganlage mit Wirtschaftsfuhren kostenlos im Rahmen der Wegordnung zu benützen" (wobei für die Holzabfuhr ein angemessener Abfuhrzins zu leisten sein sollte). Damit wurde jedoch kein Gemeingebrauch, sondern (was den Bringungsberechtigten betrifft) ein Bringungsrecht als Grunddienstbarkeit im Sinne des § 6 des Güter- und Seilwegegrundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103 (nunmehr: Güter- und Seilwegegrundsatzgesetz 1967, BGBl. Nr. 198) in Verbindung mit dem Salzburger Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1955, LGBl. Nr. 53 (nunmehr: Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970, LGBl. Nr. 41 in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 90/1971 und 23/1989) sowie hinsichtlich der übrigen Grundeigentümer eine zwar im Bescheid der Agrarbehörde beurkundete, jedoch offenkundig wechselseitig VERTRAGLICH eingeräumte Wegeservitut begründet. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens muß nicht der Frage nachgegangen werden, ob es sich bei diesen offenbar nicht im Grundbuch eingetragenen Wegerechten um Dienstbarkeiten nur zugunsten der DAMALIGEN Grundeigentümer handelte oder ob sie aufgrund der Offenkundigkeit des Weges auch ohne Verbücherung gegenüber allen Rechtsnachfolgern wirksam sind (vgl. dazu einerseits die bei Rummel I2, RdZ 2 zu § 481 ABGB referierte herrschende Meinung und Rechtsprechung und - teilweise abweichend - Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts II, 165 f). Durch bestimmte, auf BESONDEREN RECHTSTITELN des Privatrechtes oder des öffentlichen Rechtes beruhenden Wegerechten kann ein Gemeingebrauch im Sinne des § 40 Abs. 1 lit. a des Landesstraßengesetzes jedenfalls nicht begründet werden (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1988, Zlen. 88/06/0023, 0024). Soweit daher die Wegparzelle von den "Anrainern" aufgrund besonderer Rechtstitel benützt wurde, kommt dem Gebrauch für die hier maßgebende Frage keine Bedeutung zu.

Zu untersuchen ist vielmehr, ob, in welchem Umfang und in welchem Zeitraum die Benützung des Güterweges darüberhinaus im Rahmen des öffentlichen Verkehrs erfolgte. Daß eine solche Benützung (auch) mit Kraftfahrzeugen stattgefunden hat, bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Vorstellung nicht. Strittig ist, seit wann, sowie ferner, ob einer - nach den Behauptungen des Beschwerdeführers bis Anfang der Achtzigerjahre aufgestellt gewesenen - Fahrverbotstafel in diesem Zusammenhang rechtliche Bedeutung zukommt.

Unter öffentlichem Verkehr (ohne nach der Art des Verkehrs zu differenzieren) wird - nach der insoweit heranzuziehenden Definition des § 1 Abs. 1 StVO (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 8783/80) - die Benützung einer Straße von jedermann unter den gleichen Bedingungen verstanden (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 6552/71). Davon kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgegangen werden, wenn die Straße weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, und auch keine auf Beschränkungen des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 1972, Slg. Nr. 8333/A, vom 30. März 1978, Slg. Nr. 9511/A, sowie - aus jüngerer Zeit - die Erkenntnisse vom 12. April 1985, Zl. 85/18/0204, vom 25. April 1985, Zlen. 85/02/0122, 0123, vom 17. Juni 1987, Zl. 86/03/0234, und vom 25. April 1990, Zl. 89/03/0192), wenn die Straße also nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht (vgl. die Erkenntnisse vom 8. April 1987, Zl. 85/03/0173, und vom 17. Februar 1988, Zl. 87/03/0204).

Auch nach dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 LStrG (vgl. die beispielsweise Aufzählung im Klammerausdruck "(Abschrankungen, ausdrückliches Benützungsverbot usw.)") werden für den (gänzlichen oder teilweisen) Ausschluß des öffentlichen Verkehrs jeden Zweifel ausschließende, jedermann erkennbare Hinweise gefordert. Nach der - daher auch im hier maßgebenden Zusammenhang zu beachtenden - Rechtsprechung zum allgemeinen Begriff der Straße mit öffentlichem Verkehr reicht es daher für den Ausschluß des öffentlichen Verkehrs gemäß § 40 Abs. 1 LStrG im Prinzip nicht hin, wenn die Benützungsart der Straße auf einen bestimmten Personenkreis eingeschränkt wird (vgl. die Erkenntnisse vom 25. April 1985, Zlen. 85/02/0122, 0123, und vom 3. Oktober 1990, Zlen. 90/02/0094, 0095), vergleichbar einer Beschränkung des Verkehrs auf "Anrainer und Lieferanten" (vgl. das Erkenntnis vom 30. März 1978, Slg. Nr. 9511/A), einem "Fahrverbot (Anrainer ausgenommen)" - (vgl. OGH vom 6. Oktober 1982, 6 Ob 503/82 = ZVR 1983/Nr. 89) oder einer Kennzeichnung als "Privatweg - bis auf Widerruf gestatteter Durchgang" (vgl. das Erkenntnis vom 12. November 1980, Zl. 2283/80). Erforderlich ist vielmehr ein allgemein sichtbares Benützungsverbot, allenfalls mit einem Hinweis auf die Eigenschaft als Privatstraße (vgl. das Erkenntnis vom 30. Jänner 1974, Zl. 227/72, und vom 12. April 1985, Zl. 85/18/0204), wobei der letztgenannte Hinweis straßenverwaltungsrechtlich vorallem dann von Bedeutung sein wird, wenn - anders als im Beschwerdefall - jeglicher öffentliche Verkehr (d.h. auch der Fußgängerverkehr) ausgeschlossen werden soll.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag der Auffassung der Berufungsbehörde, der Aufstellung einer Fahrverbotstafel komme im hier maßgebenden Zusammenhang keine Bedeutung zu, daher nicht zu folgen, dient doch eine Privatstraße gemäß § 40 Abs. 1 Landesstraßengesetz nur dann dem öffentlichen Verkehr - hier:

mit Kraftfahrzeugen (und nur in diesem Umfang ist der Gemeingebrauch in zumindest zwanzigjähriger Übung strittig) - wenn nicht durch "äußere Kennzeichen" dieser Verkehr ausgeschlossen ist, wobei das Gesetz neben Abschrankungen auch ausdrückliche Benützungsverbote genügen läßt. Eine im Sinne des § 40 Abs. 1 lit. b Landesstraßengesetz maßgebende Übung der allgemeinen und ungehinderten Benützung mit Kraftfahrzeugen kann daher nur während solcher Zeiten rechtlich bedeutsam sein, während derer ein solcher Verkehr nicht durch ein ausdrückliches Benützungsverbot ausgeschlossen war. Für den Beginn des Zwanzigjahreszeitraumes ist es daher nicht wesentlich, wann die Kollaudierung des Güterweges erfolgte - wie der Beschwerdeführer meint -, solange ein (bis zur Kollaudierung allenfalls anzunehmendes) Benützungsverbot nicht auch für den fremden Benützer erkennbar gewesen ist, d.h. etwa durch eine Abschrankung oder durch eine Fahrverbotstafel zum Ausdruck kam.

Eine im Sinne des § 40 Abs. 1 Landesstraßengesetz dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraße kann bis zum Ablauf der zwanzigjährigen Frist durch eine Ausschließung iSd § 40 Abs. 1 leg. cit. jederzeit zulässigerweise wieder zu einer Privatstraße ohne öffentlichen Verkehr werden. Erst NACH Ablauf dieser Frist kommt der Aufstellung einer Verbotstafel oder der Herstellung einer Abschrankung keine rechtliche Bedeutung mehr zu (vgl. das Erkenntnis vom 24. Jänner 1991, Zl. 89/08/0122 unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 21. Jänner 1957, Zl. 2039/56).

Vor Ablauf der zwanzigjährigen Frist kann aber auch ein noch so dringendes Verkehrsbedürfnis keinen Ausspruch im Sinne des § 40 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des Landesstraßengesetzes rechtfertigen; es steht der Gemeinde in diesem Fall nur die Widmung fremden Grundes im Sinne des § 41 Abs. 3 leg. cit. als Vorausetzung für Enteignungsmaßnahmen im Sinne des III. Abschnittes des Landesstraßengesetzes offen.

Die Berufungsbehörde hat daher dadurch, daß sie der vom Beschwerdeführer behaupteten Existenz von Fahrverbotstafeln während der Zeit unmittelbar nach der Errichtung des Weges bis Anfang der Achtzigerjahre keine rechtliche Bedeutung beigemessen hat, den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt. Der Berufungsbescheid war daher schon deshalb gemäß § 63 Abs. 4 zweiter Satz der Salzburger Gemeindeordnung aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird auf Gemeindeebene zu ermitteln sein, ob und in welcher Zeitdauer eine Fahrverbotstafel am Güterweg X aufgestellt bzw. ob sie für jedermann erkennbar war. Dabei kommt es - entgegen der Auffassung der Berufungsbehörde - nicht darauf an, ob es sich um eine behördlich verordnete Fahrverbotstafel nach den Bestimmungen der §§ 48 ff StVO gehandelt hat, da es unter dem hier allein maßgebenden Gesichtspunkt der Ausdrücklichkeit iSd § 40 Abs. 1 Landesstraßengesetz nur auf die zweifelsfreie Erkennbarkeit der Ausschließung für die Benützer der Straße ankommt, nicht aber darauf, ob sich der Beschwerdeführer zur Kennzeichnung des Fahrverbotes erlaubterweise eines Zeichens bedient hat, welches nach der Straßenverkehrsordnung der Behörde vorbehalten ist (vgl. die Strafbestimmung des § 99 Abs. 2 lit. e StVO).

Für den Fall, daß das ergänzte Ermittlungsverfahren eine mehr als zwanzigjährige Benützung des Güterweges im Sinne des § 40 des Landesstraßengesetzes ergeben sollte, wird die Berufungsbehörde in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund eines Sachverständigengutachtens auch nähere Feststellungen zum Vorliegen des dringenden Verkehrsbedürfnisses, insbesondere auch darüber zu treffen haben, ob und auf welche Weise die vom Güterweg X aufgeschlossenen Grundstücke auch noch auf andere Weise erreichbar sind und worin sich die Erreichbarkeit über den Güterweg X von der sonstigen Erreichbarkeit dieser Grundstücke unterscheidet. Erst dann kann nämlich beurteilt werden, ob in Ansehung des Güterweges X ein Verkehrsbedürfnis vorliegt und ob es sich dabei um ein DRINGENDES Verkehrsbedürfnis handelt.

Sollte eine ausreichende, ungehinderte Nutzung des Weges für den allgemeinen Verkehr im umfassenden Sinne nicht feststellbar sein, so wird die Berufungsbehörde jedenfalls auszusprechen haben, in welchem Umfang, d.h. hinsichtlich welcher Arten des öffentlichen Verkehrs (z.B. Fußgängerverkehr), dieser schon jetzt nicht ausgeschlossen werden darf.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, wobei dem Beschwerdeführer auch die Stempelgebühren des ergänzenden Schriftsatzes vom 2. Juli 1993 samt Beilagen im Ausmaß von S 300,-- zuzusprechen waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992060238.X00

Im RIS seit

24.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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