TE Vfgh Erkenntnis 2019/3/13 E1159/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.03.2019
beobachten
merken

Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
Flächenwidmungspläne Nr 009a/2011 und Nr 009b/2011 der Marktgemeinde Bad Bleiberg jeweils vom 07.07.2011

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Das Land Kärnten ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1.       Mit Beschluss vom 7. Juli 2011 änderte der Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Bleiberg auf Grund des Vorhabens der Gemeinde, ein Heizhaus für eine Biomasseanlage zu errichten, den Flächenwidmungsplan und widmete eine Teilfläche von ca. 1.102m2 des Grundstückes Nr 328/9 von der Widmungskategorie "Grünland – Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche; Wald" auf die Widmungskategorie "Grünland – Bioheizanlage" (Flächenwidmungsplan Nr 009a/2011) sowie eine Teilfläche von ca. 51m2 des Grundstückes Nr 297/2 von der Widmungskategorie "Grünland – Sportanlage allgemein" auf die Widmungskategorie "Grünland – Bioheizanlage" (Flächenwidmungsplan Nr 009b/2011) um. Die Kärntner Landesregierung genehmigte die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Bleiberg am 7. Juli 2011 beschlossenen Änderungen der Flächenwidmungspläne Nr 009a/2011 und Nr 009b/2011 unter ausführlicher Wiedergabe der Vorprüfungen mit Bescheid vom 31. August 2011 aufsichtsbehördlich und machte die Genehmigung der Umwidmungen am 8. September 2011 in der Kärntner Landeszeitung kund.

2.       Mit Bescheid vom 8. Mai 2015 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Bad Bleiberg – nach Aufhebung des Baubewilligungsbescheides vom 25. April 2012 (vgl hiezu VwGH 19.3.2015, 2012/06/0145) – der beteiligten Partei, Bioenergie Bad Bleiberg GmbH, die Baubewilligung für die Errichtung eines Biomasseheizwerkes und einer Ölfeuerungsanlage auf dem (nunmehrigen) Grundstück Nr 328/13, KG 75405 Bleiberg, welches die im Flächenwidmungsplan Nr 009a/2011 grün dargestellte Teilfläche des Grundstückes Nr 328/9 und die im Flächenwidmungsplan Nr 009b/2011 grün dargestellte Teilfläche des Grundstückes Nr 297/2 umfasst. Mit Bescheid vom 30. März 2016 wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Bad Bleiberg die dagegen vom Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof – dem Eigentümer des benachbarten Grundstückes – erhobene Berufung ab.

3.       Mit Erkenntnis vom 15. Februar 2018 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes erhobene Beschwerde mit näherer Begründung ab.

4.       In seiner auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof rügt der Beschwerdeführer die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Bad Bleiberg vom 7. Juli 2011, mit welchem das Grundstück Nr 328/13 von "Grünland-Wald" in "Grünland-Bioheizanlage" umgewidmet wurde. Nach dem Beschwerdevorbringen dürfe die Bioheizanlage als Gewerbebetrieb grundsätzlich nur im Bauland genehmigt werden, was aber im konkreten Fall nicht möglich sei, weil sich das betreffende Grundstück in der roten Lawinengefahrenzone befinde. Die von der Marktgemeinde Bad Bleiberg – offenbar zur Umgehung dieses Widmungshindernisses – gewählte Widmungskategorie "Bioheizanlage" im Grünland sei im Kärntner Gemeindeplanungsgesetz nicht vorgesehen. Die Errichtung solcher Anlagen könne sich im Grünland einzig dann als zulässig erweisen, wenn sie in Zusammenhang mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb stünden, nicht aber wenn sie einen selbstständigen Gewerbebetrieb darstellten. Im Zeitpunkt der Umwidmung sei das gegenständliche Grundstück im Örtlichen Entwicklungskonzept noch als "Wald" ausgewiesen gewesen, erst im Jahr 2014 sei es darin als Biomasseheizwerk dargestellt worden. Durch die rechtswidriger Weise festgelegte Widmung werde die Marktgemeinde Bad Bleiberg im Vergleich zu den Eigentümern anderer Grundstücke unsachlich bevorzugt.

5.       Das Landesverwaltungsgericht Kärnten legte die Gerichtsakten vor und sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

6.       Die beteiligte Partei erstattete eine Stellungnahme, in der sie den Beschwerdebehauptungen entgegentritt.

7.       Aus Anlass der Beschwerde des Beschwerdeführers leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes Nr 009a/2011 der Marktgemeinde Bad Bleiberg, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Bleiberg am 7. Juli 2011 und aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 31. August 2011, soweit er sich auf das Grundstück Nr 328/9, KG 75405 Bleiberg, bezieht, sowie des Flächenwidmungsplanes Nr 009b/2011 der Marktgemeinde Bad Bleiberg, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Bleiberg am 7. Juli 2011 und aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 31. August 2011, soweit er sich auf das Grundstück Nr 297/2, KG 75405 Bleiberg, bezieht, ein. Mit Erkenntnis vom 1. März 2019, V76-77/2018, hob der Verfassungsgerichtshof diese Verordnungen als gesetzwidrig auf.

8.       Die Beschwerde ist begründet.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.

9.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

10.      Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E1159.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten