TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/28 G314 2195597-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.03.2019
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Entscheidungsdatum

28.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

G314 2195597-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl: XXXX, betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 30.01.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG, konkret einer "Aufenthaltsberechtigung plus", weil sie Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt habe. Am 23.04.2018 fand ihre niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt.

Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgewiesen und gegen die BF gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise festgelegt (Spruchpunkt III.).

Dagegen erhob die zunächst vom XXXXvertretene BF eine Beschwerde, zu der sie am 09.11.2018 ergänzende Unterlagen vorlegte und die sie mit der Eingabe ihres nunmehrigen Vertreters vom 21.03.2019 ergänzte. Sie strebt damit primär die Erteilung der ursprünglich beantragten "Aufenthaltsberechtigung plus" und den ersatzlosen Entfall der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids an. Außerdem beantragt sie die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und stellt hilfsweise einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag.

Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 17.05.2018 einlangten.

Feststellungen:

Die BF wurde am XXXXin XXXX im heutigen Bosnien und Herzegowina geboren und ist bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige. Gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern lebte sie aufgrund des Bosnienkrieges von 1992 bis 1993 in Kroatien und danach bis Juni 2000 in Deutschland, wo sie die Schule besuchte. Anschließend kehrte die Familie zu dem in Bosnien und Herzegowina verbliebenen Vater der BF zurück. Die BF beendete daraufhin ihre schulische Ausbildung in ihrem Herkunftsstaat. Ab 2003 studierte sie in XXXX Medizin und arbeitete daneben als Buchhalterin. 2005 musste sie das Studium aus finanziellen Gründen aufgeben und zog wieder zu ihren Eltern nach XXXX. 2012 absolvierte sie in Deutschland eine Ausbildung zur Pflegehelferin und war in dieser Branche tätig, kehrte aber 2013 vor ihrer Einreise nach Österreich kurz nach Bosnien und Herzegowina zurück.

Seit Oktober 2013 hält sich die BF kontinuierlich im Bundesgebiet auf. Sie war an verschiedenen Adressen in Graz mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie studierte zunächst in Graz Humanmedizin und verfügte von Oktober 2013 bis Oktober 2015 über Aufenthaltstitel als Studierende. Im Jänner 2015 wurde sie nach dem Nicht-Bestehen einer kommissionellen Wiederholungsprüfung vom Studium ausgeschlossen. Anschließend besuchte sie für drei Semester das Abendkolleg der Handelsakademie XXXX und danach für kurze Zeit die Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt XXXX, Fachrichtung Wirtschaftsingenieur. Aufgrund eines Zweckänderungsantrags besaß sie von Oktober 2015 bis Oktober 2017 Aufenthaltsbewilligungen als Schülerin. Ihr Verlängerungsantrag vom 13.10.2017 wurde am 29.11.2017 wegen mangelnden Schulerfolgs abgewiesen; diese Entscheidung ist rechtskräftig. Obwohl die BF seither keine Aufenthaltsgenehmigung mehr hat, verließ sie Österreich nicht. Im Oktober 2018 wurde sie zum Bachelorstudium "Chemie" an der Technischen Universität Graz zugelassen. Sie möchte ihr Medizinstudium fortsetzen und hat vor, im Juli 2019 beim Aufnahmetest zum Bachelorstudium "Humanmedizin" an der Universität XXXX anzutreten.

Die BF war im Bundesgebiet von Mai 2014 bis Ende Dezember 2017 (mit einer kurzen Unterbrechung im Oktober/November 2014) bei der XXXX GmbH als Ladnerin beschäftigt, und zwar bis Ende Juli 2014 geringfügig und anschließend vollversichert. 2016 war sie auch zwei Tage lang bei der XXXX Gastronomie KG geringfügig beschäftigt. Seit der Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit lebt sie von ihren Ersparnissen. Bei Vorliegen einer entsprechenden Bewilligung kann sie aufgrund eines Arbeitsvorvertrages wieder für die XXXX GmbH arbeiten.

Die BF ist ledig und kinderlos. Sie besitzt einen am XXXX2013 ausgestellten und bis XXXX2023 gültigen bosnisch-herzegowinischen Reisepass. Sie engagiert sich seit Juni 2014 bei einem Verein zur Betreuung von XXXX (Verein XXXX). Seit Oktober 2013 hielt sie sich nur mehr anlässlich von kurzen Besuchen in ihrem Herkunftsstaat auf, wo ihre Eltern und einer ihrer Brüder nach wie vor leben. Zu ihren Eltern hat sie regelmäßig Kontakt über Telefon oder Skype; ihre Mutter hat sie mehrmals in Graz besucht. Die BF kann in Bosnien und Herzegowina im Haus ihrer Eltern wohnen. Einer ihrer Brüder, den sie immer wieder besuchte, lebt mit Familie in Luxemburg. Ihre Schwester studiert in Graz. Andere Angehörige, zu denen kein enger Kontakt besteht, leben in Deutschland.

Die BF verfügt über fachkundige Kenntnisse der deutschen Sprache und hat 2012 in XXXX eine Deutschprüfung für das Sprachniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen positiv abgelegt. Ihre Muttersprache ist Bosnisch. Sie ist gesund und arbeitsfähig und in strafrechtlicher Hinsicht unbescholten. Sie hat in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG.

Die Feststellungen beruhen vorwiegend auf den Angaben der BF in ihrem ursprünglichen Antrag, bei ihrer Einvernahme vor dem BFA und in der Beschwerde sowie auf den von ihr vorgelegten Unterlagen.

Die Identität der BF wird durch ihren (dem BVwG in Kopie vorliegenden) unbedenklichen bosnisch-herzegowinischen Reisepass belegt.

Die Aufenthalte der BF in Kroatien und in Deutschland ergeben sich schlüssig und gut nachvollziehbar aus ihren Angaben gegenüber dem BFA. Der Schulbesuch in Deutschland wird durch das Hauptschulabschlusszeugnis vom 20.06.2000 belegt, in dem insbesondere ihre Leistung im Fach "Deutsch" mit "Gut" beurteilt wurde. Die festgestellten Deutschkenntnisse gehen auch aus dem Zeugnis für das "Goethe Zertifikat C1" vom 12.07.2012 hervor.

Der Inlandsaufenthalt der BF ergibt sich aus ihren Wohnsitzmeldungen laut dem Zentralen Melderegister (ZMR). Ihre Aufenthaltsbewilligungen werden anhand ihrer Angaben festgestellt und sind im Fremdenregister dokumentiert. Die Abweisung ihres letzten Verlängerungsantrags geht aus der aktenkundigen, mit einer Rechtskraftbestätigung vom 22.01.2018 versehenen Bescheidausfertigung hervor. In der Begründung dieses Bescheids sind die von der BF im Inland besuchten Ausbildungen - im Einklang mit ihren Angaben dazu und der von ihr vorgelegten Bestätigung des Studienerfolgs der Medizinischen Universität Graz vom 01.03.2015 - zusammengefasst. Die Zulassung der BF zum Bachelorstudium "Chemie" geht aus dem Bescheid der Technischen Universität XXXX vom 17.10.2008 hervor. Ihren Wunsch nach einer Fortsetzung des Medizinstudiums in XXXX deponierte sie bei der Einvernahme vor dem BFA (wobei sie dort bereits mehrmals erfolglos zum Aufnahmetest antrat).

Die Erwerbstätigkeit der BF ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug und aus den vorgelegten Gehaltsnachweisen. Der Arbeitsvorvertrag mit der XXXX GmbH wurde ebenfalls vorgelegt.

Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen der BF beruhen auf ihren Angaben gegenüber dem BFA. Ihr Freundeskreis in Österreich ist aufgrund ihres mehrjährigen Aufenthalts, des Studiums bzw. Schulbesuchs und der Erwerbstätigkeit plausibel und wird durch die vorgelegten Empfehlungsschreiben belegt, aus denen auch ihr Engagement beim Verein XXXX hervorgeht. Letzteres wird insbesondere durch das Schreiben vom 25.01.2018 belegt.

Die Feststellungen zu der in Österreich lebenden Schwester des BF (XXXX, geboren am XXXX) werden anhand der sie betreffenden Auszüge aus dem ZMR und aus dem Fremdenregister getroffen. Aus dem ZMR ergibt sich, dass seit Dezember 2018 kein gemeinsamer Wohnsitz mit der BF mehr besteht, zumal ihre Schwester seit 20.12.2018 in XXXX gemeldet ist. Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Eltern der BF in Bosnien und Herzegowina sowie ihren Angehörigen in anderen Staaten ergeben sich aus den plausiblen und schlüssigen Angaben der BF, die vor dem BFA bestätigte, dass sie grundsätzlich wieder im Haus ihrer Eltern in Bugojno wohne könnte.

Bosnischkenntnisse der BF sind aufgrund ihrer Herkunft, der in Bosnien verbrachten Jahre ihrer Kindheit und der dort verbrachten Schulzeit plausibel. Ihre Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme der BF oder Einschränkungen ihrer Arbeitsfähigkeit hervorgekommen.

Anhaltspunkte für über die getroffenen Feststellungen hinausgehende Integrationsmomente oder Anbindungen der BF in Österreich sind nicht aktenkundig, sodass von deren Fehlen auszugehen ist.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Die BF ist als Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.

Gemäß § 55 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist.

§ 58 AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß §§ 55 ff AsylG. Gemäß § 58 Abs 5 AsylG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG persönlich beim BFA zu stellen. Gemäß § 58 Abs 8 AsylG hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abzusprechen. Gemäß § 10 Abs 3 AsylG und § 52 Abs 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben eines oder einer Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Bei der Beurteilung, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF geboten ist, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit ihren gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Dabei muss ein Ausgleich zwischen dem Interesse der BF auf Fortsetzung ihres Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden. In die gebotene Gesamtbeurteilung sind alle gemäß Art 8 EMRK relevanten Umstände seit ihrer Einreise einzubeziehen.

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt zeigt, dass sich die BF seit etwas mehr als fünf Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufhält, wobei einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren nach der Rechtsprechung des VwGH für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (siehe zuletzt etwa VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191). Der Inlandsaufenthalt der BF war zunächst gut vier Jahre lang rechtmäßig, wobei ihr Aufenthaltsbewilligungen für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck des Studiums bzw. des Schulbesuchs iSd § 8 Abs 1 Z 12 NAG erteilt wurden und der Aufenthalt daher gemäß § 2 Abs 3 NAG nicht als Niederlassung gilt. Sie konnte somit nicht von einer Zulässigkeit des dauerhaften Verbleibs im Bundesgebiet ausgehen. Seit Ende 2017 ist ihr Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig, weil sie nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres Aufenthaltstitels und der Abweisung des Verlängerungsantrags im Inland verblieb, obwohl ihr keine weitere Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde. Weder Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG noch die Beschwerde gegen die Entscheidung darüber begründen ein Aufenthalts- oder Bleiberecht (vgl §§ 58 Abs 13 AsylG, 16 Abs 5 BFA-VG).

Im Inland besteht kein Familienleben der BF.

Unter Privatleben iSd Art 8 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Netzwerk persönlicher, sozialer und ökonomischer Beziehungen zu verstehen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen. Der Grad der Integration manifestiert sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- und Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen. Zugunsten der volljährigen BF sind dabei ihre guten Deutschkenntnisse, die Sozialkontakte, die sie während ihres Aufenthalts im Inland geknüpft hat, insbesondere ihre Freundschaften mit in Österreich lebenden Personen, die Anknüpfungen aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit und ihres Engagements in einem Verein sowie die hier begonnenen, aber durchwegs nicht abgeschlossenen Ausbildungen zu berücksichtigen. Diese Umstände werden jedoch dadurch relativiert, dass die BF sie in Kenntnis ihres unsicheren Aufenthaltsstatus begründete, zumal sie angesichts der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (siehe oben) nicht von einer Erlaubnis zu einem nicht bloß vorübergehenden Verbleib im Bundesgebiet ausgehen durfte. Die BF kann den Kontakt zu ihren im Bundesgebiet lebenden Bezugspersonen auch ohne die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels durch wechselseitige Besuche in Österreich (insbesondere im Rahmen zulässiger visumfreier Aufenthalte), in Bosnien und Herzegowina oder in anderen Staaten sowie über diverse Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Internet) aufrecht halten.

Der Umstand, dass die BF nach dem vorgelegten Arbeitsvorvertrag einen Arbeitsplatz in Aussicht hat, ist zwar ein Anhaltspunkt für ihre Integrationsbemühungen (vgl VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005), belegt aber ihre künftige Selbsterhaltungsfähigkeit nicht, zumal sie nun schon seit längerem keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und ihr vorrangiges Ziel die Fortsetzung des Medizinstudiums ist. In der Vergangenheit war es der BF in Österreich nicht möglich, neben ihrer Erwerbstätigkeit auch eine Ausbildung erfolgreich abzuschließen.

Die BF hat ausreichende Bindungen zu ihrem Heimatstaat, wo sie einen erheblichen Teil ihres Lebens verbrachte und sprachkundig ist, zumal ihre Eltern und ein Bruder dort leben und eine Wohnmöglichkeit in ihrem Elternhaus besteht. Sie hat in Bosnien und Herzegowina die Schule besucht, studiert und war dort in der Vergangenheit auch bereits erwerbstätig, sodass davon auszugehen ist, dass sie mit den dortigen Verhältnissen und Gepflogenheiten vertraut ist.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/01/0253). Abgesehen von ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt sind keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung aktenkundig. Entscheidungswesentliche, den Behörden zuzurechnende überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor.

Dem persönlichen Interesse der BF an einer Fortsetzung ihres Privatlebens in Österreich steht das große öffentliche Interesse am geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt dabei im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.

Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt - insbesondere aufgrund der aufrechten Bindungen der BF zu ihrem Herkunftsstaat, ihres fünf Jahre nur wenig überschreitenden Inlandsaufenthalts und des Verbleibs im Bundesgebiet nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres letzten Aufenthaltstitels - das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF geboten ist. Da sie vor ihrem Aufenthalt in Österreich zwölf Jahre lang in Bosnien und Herzegowina lebte, dort die Universität besuchte und als Buchhalterin arbeitete, über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, gesund und arbeitsfähig ist und zudem bei ihren Eltern Unterkunft nehmen kann, ist davon auszugehen, dass ihr keine großen Hindernisse bei der Wiedereingliederung begegnen werden.

In einem Verfahren nach § 55 AsylG ist eine amtswegige Prüfung gemäß § 57 AsylG nicht vorgesehen (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/02/0007), sodass die Behörde zu Recht keine solche Prüfung vornahm.

Die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung liegen nicht vor, sodass gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 52 Abs 3 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Die Gründe, warum diese nicht auf Dauer unzulässig ist, decken sich mit den Überlegungen zur Abweisung des Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG.

Die BF kann auch für einen neuerlichen, über den visumfreien Aufenthalt hinausgehenden Aufenthalt in Österreich, z.B. zu Ausbildungszwecken (etwa zur beabsichtigten Wiederaufnahme des Medizinstudiums), von Bosnien und Herzegowina aus einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG zu stellen. Es ist ihr zumutbar, einen allfälligen neuerlichen Aufenthalt im Bundesgebiet nach den gesetzlichen Vorgaben des NAG von ihrem Herkunftsstaat aus zu legalisieren, zumal sie zum Medizinstudium in Österreich noch gar nicht zugelassen ist. Der Umstand, dass eine solche Antragstellung allenfalls nachweis-, gebühren- und quotenpflichtig ist, vermag daran nichts zu ändern. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung der BF nach Bosnien und Herzegowina zulässig; konkrete Anhaltspunkte für deren Unzulässigkeit liegen nicht vor. Die BF ist gesund und arbeitsfähig und wird daher in der Lage sein, in ihrer Heimat, wo sie auch Zugang zu den vorhandenen (wenn auch allenfalls bescheidenen) öffentlichen Leistungen und zur Gesundheitsversorgung hat, wieder für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, unter Umständen auch mit Hilfe ihrer dort verbliebenen Angehörigen. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Bosnien und Herzegowina - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - jedenfalls nicht vor. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls nicht korrekturbedürftig.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 55 FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese beträgt - abgesehen von Fällen, in denen besondere Umstände vorliegen, die hier aber nicht behauptet wurden - 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Nach § 21 Abs 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen - trotz Vorliegens eines Antrags - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs 7 BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des oder der Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm oder ihr einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. zuletzt VwGH 16.10.2019, Ra 2018/18/0272).

Da hier ein eindeutiger Fall vorliegt, der Sachverhalt anhand der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck von der BF bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung denkbar ist, kann die beantragte Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der von der BF aufgestellten, glaubhaften Behauptungen zu ihren privaten und familiären Lebensumständen ausgegangen wird.

Zu Spruchteil B):

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren. Bei der Interessenabwägung gemäß Art 8 EMRK, die das Schwergewicht der Beschwerde bildet, handelt es sich um eine typische Einzelfallbeurteilung.

Schlagworte

Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Resozialisierung,
Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2195597.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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