Norm
StPO §5 Abs3Rechtssatz
Das Vorliegen des Verfolgungshindernisses der unzulässigen Tatprovokation (§ 5 Abs 3 iVm § 133 Abs 5 StPO) ist - auf Grundlage des Urteilssachverhalts oder unter Geltendmachung eines Feststellungsmangels - aus Z 9 lit b beachtlich, während die Urteilsfeststellungen selbst mit Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und 5a) bekämpfbar und Anträge zum Nachweis der Tatprovokation aus Z 4 relevant sind.Das Vorliegen des Verfolgungshindernisses der unzulässigen Tatprovokation (Paragraph 5, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 133, Absatz 5, StPO) ist - auf Grundlage des Urteilssachverhalts oder unter Geltendmachung eines Feststellungsmangels - aus Ziffer 9, Litera b, beachtlich, während die Urteilsfeststellungen selbst mit Mängel- und Tatsachenrüge (Ziffer 5 und 5 a) bekämpfbar und Anträge zum Nachweis der Tatprovokation aus Ziffer 4, relevant sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132643Im RIS seit
18.07.2019Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026