Norm
StPO §91 Abs2Rechtssatz
Behördeninterne Informationsquellen iSd § 91 Abs 2 letzter Satz StPO sind alle Aufzeichnungen oder Speicherungen von Informationen, die bereits Gegenstand der Datenverarbeitung irgendeiner Behörde waren.Behördeninterne Informationsquellen iSd Paragraph 91, Absatz 2, letzter Satz StPO sind alle Aufzeichnungen oder Speicherungen von Informationen, die bereits Gegenstand der Datenverarbeitung irgendeiner Behörde waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132639Im RIS seit
18.07.2019Zuletzt aktualisiert am
13.06.2022